Rechtsanwalt Mathias Klose

Aktuelle Urteile und Meldungen zum Sozialrecht & Sozialversicherungsrecht

Bitte beachten Sie, dass es sich bei den Entscheidungen und Meldungen in aller Regel um Einzelfallentscheidungen handelt, die nicht ohne weiteres auf andere Fälle übertragen werden können und eine Rechtsberatung im konkreten Fall nicht ersetzen können.

Ältere Meldungen finden Sie im Archiv:

Rechtsanwalt Mathias Klose ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht im Deutschen Anwaltverein

 

Sozialrecht (Rentenrecht) - Kürzung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der DDR zulässig

Die Alterssicherung in der DDR beruhte neben der allgemeinen Sozialversicherung und der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung auf einer Vielzahl spezieller Sicherungssysteme für verschiedene Personengruppen, darunter dem Zusatzversorgungssystem für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates. Im Einigungsvertrag vom 31. August 1990 ist festgelegt, dass auch die Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatzversorgungssystemen der DDR in die gesetzliche Rentenversicherung zu überführen sind. Jedoch sind dabei „ungerechtfertigte Leistungen abzuschaffen und überhöhte Leistungen abzubauen“ sowie eine Besserstellung gegenüber vergleichbaren Ansprüchen und Anwartschaften aus anderen öffentlichen Versorgungssystemen zu verhindern. In dem wiedervereinigten Deutschland wurden diese Vorgaben durch das Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG) umgesetzt. § 6 Abs. 2 AAÜG in der Fassung des 1. AAÜG-Änderungsgesetzes vom 21. Juni 2005 legt nunmehr eine Entgeltbegrenzung für die Zeiten der Zugehörigkeit zu bestimmten zusätzlichen Versorgungssystemen fest und schränkt diese Kürzung zusätzlich auf bestimmte, im einzelnen aufgeführte Personengruppen mit leitenden Funktionen im Partei- und Staatsapparat der DDR ein. So ist in § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG die Beschäftigung als „Minister, stellvertretender Minister oder stimmberechtigtes Mitglied von Staats- oder Ministerrat oder als ihre jeweiligen Stellvertreter“ erfasst. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass der zur Prüfung gestellte § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG verfassungsgemäß ist. Er verstößt insbesondere nicht gegen Art. 14 GG und Art. 3 GG (BVerfG, 06.07.2010, Az. 1 BvL 9/06, 1 BvL 2/08).

(30.07.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

Sozialrecht (Arbeitslosenrecht) - BAföG-Leistungen sind auf Hartz-IV-Leistungen anzurechnen

Wer einen Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem BAföG hat, hat in der Regel keinen Anspruch auf Hartz IV-Leistungen nach dem SGB II. Nur ausnahmsweise ist der gleichzeitige Bezug von Ausbildungsförderung und Arbeitslosengeld 2 möglich (§ 7 V, VI SGB II). die Leistungen nach dem BAföG sind dann aber als bedarfsminderndes Einkommen anzurechnen seien, wobei lediglich eine Pauschale (20 % des Gesamtbedarfs nach dem BAföG) für ausbildungsbestimmte Kosten als zweckbestimmtes privilegiertes Einkommen in Abzug zu bringen ist; die Schulgebühren sind darüber hinaus nicht zusätzlich absetzbar. Diese Regelungen sind verfassungsgemäß, verletzen insbesondere nicht das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums oder den Gleichheitssatz (Bundesverfassungsgericht, 07.07.2010, Az. 1 BvR 2556/09).

(28.07.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

Sozialrecht (Rentenrecht) - Gleitsichtbrille keine Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung

Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) erstattet die Kosten einer Gleitsichtbrille im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 16 SGB VI) nicht, soweit der Versicherte die Sehhilfe nicht nur für berufliche Tätigkeiten, sondern auch im privaten Lebensbereich benötigt. Die Rentenversicherung erbringt Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nur dann, wenn das Hilfsmittel ausschließlich für eine bestimmte Form  der Berufsausübung benötigt wird (SG Dortmund, Gerichtsbescheid vom 13.07.2010, Az. S 26 R 309/09).

(26.07.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

Sozialrecht (Arbeitslosenrecht) - Keine Absenkung des Arbeitslosengelds II gem. § 31 SGB II nach missverständlicher Rechtsfolgenbelehrung

Will der Grundsicherungsträger einen Pflichtenverstoß des Leistungsempfängers nach § 31 SGB II (Absenkung und Wegfall des Arbeitslosengeldes II und des befristeten Zuschlags) sanktionieren, muss der Hartz-IV-Empfänger zuvor ordnungsgemäß über die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die ihm obliegenden Pflichten, z.B. die Eigenbemühungen, belehrt haben. Die diesbezügliche Rechtsfolgenbelehrung muss u.a. unmissverständlich sein, d.h. des Leistungsempfänger muss insbesondere durch die Belehrung unmissverständlich klar sein, ob bereits der Verstoß gegen eine ihm obliegende Pflicht zu einer Absenkung des ALG 2 führt oder erst der Verstoß gegen sämtliche ihm obliegende Verpflichtungen (Sozialgericht Landshut, Beschluss vom 28.05.2010, Az. S 7 AS 357/10 ER). Da dies in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht der Fall war, wurde der Absenkungsbescheid gegen die von Rechtsanwalt Mathias Klose vertretenen Betroffenen durch das Sozialgericht Landshut aufgehoben.

(20.07.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

Sozialrecht (Arbeitslosenrecht) - Unterhaltskosten für ein Wohnmobil können Kosten der Unterkunft (§ 22 SGB II) sein

Der 14. Senat des  Bundessozialgerichts hat  entschieden, dass ein Bezieher von  Arbeitslosengeld II (Hartz IV), der nicht über eine Wohnung verfügt und  stattdessen in einem Wohnmobil lebt, Unterhaltskosten für das  Wohnmobil in dem für Wohnzwecke notwendigen Umfang als Kosten der Unterkunft (KdU) im Sinne des § 22 SGB II beanspruchen kann (BSG, 17.06.2010 Az. B 14 AS 79/09 R).

(12.07.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

Sozialrecht (Krankenversicherungsrecht) - Krankenkasse darf Versicherten keine Prämien zahlen, wenn sie Leistungen in Anspruch nehmen

Die Satzung einer Betriebskrankenkasse dah vor, dass Mitglieder, die dort im abgelaufenen Kalenderjahr länger als drei Monate versichert waren, eine Prämienzahlung erhalten, wenn sie und ihre mitversicherten Familienangehörigen in diesem Kalenderjahr keine Leistungen in Anspruch genommen haben. Die Inanspruchnahme von bestimmten Leistungen ist für die  Prämienzahlung unschädlich. Der Verwaltungsrat der  Betriebskrankenkasse beschloss im Jahr 2007, einen Nachtrag zur Satzung einzufügen, wonach ärztliche oder zahnärztliche Behandlung mit einer Verordnung von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln im Kalenderjahr die Prämienzahlung um 40 € mindert, zwei  entsprechende Verordnungen im Kalenderjahr die Prämie um 80 €  mindern und jede weitere Verordnung eine Prämienzahlung ausschließt. Das  Bundesversicherungsamt lehnte es als zuständige Aufsichtsbehörde ab, den  Satzungsnachtrag zu genehmigen. Zu Recht, wie nun das  Bundessozialgericht entschied, da die Staffelprämie gegen § 53 Abs. 2  SGB V verstößt. Das Gesetz bestimmt abschließend, dass nur die völlige  ganzjährige Nichtinanspruchnahme einschlägiger Leistungen zu  Prämienzahlungen berechtigt: Es gilt das "Alles oder Nichts-Prinzip" (Bundessozialgericht, 22.06.2010, Az. B 1 A 1/09 R).

(05.07.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

Sozialrecht (Sozialhilferecht/Opferentschädigungsrecht) - Angesparte Grundrente nach dem Opferentschädigungsgesetz ist grundsätzlich kein verwertbares Vermögen im SGB XII

Nach § 90 III 1 SGB XII darf Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht  werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für  seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Der Einsatz einer angesparten monatlichen Beschädigtengrundrente nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) als Vermögen zur Deckung eines sozialhilferechtlichen Bedarfs (hier:  Eingliederungshilfe für die Heimerziehung) bedeutet grundsätzlich eine Härte   und kann daher regelmäßig nicht vom Sozialamt verlangt werden (BVerwG, 27.05.2010, Az. 5 C 7.09).

(29.06.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

Sozialrecht (Arbeitslosenrecht) - Darlehen von Verwandten stellt kein Einkommen im SGB II dar

Der 14. Senat des  Bundessozialgerichts hat am 17. Juni  2010 im Verfahren entschieden, dass eine Zuwendung an einen Grundsicherungsempfänger (ARGE) von dritter Seite dann, wenn es sich um ein Darlehen handelt, nicht als Einkommen im Sinne des § 11 SGB II bedarfsmindernd zu berücksichtigen  ist. Ein Darlehen bleibt nicht nur dann unberücksichtigt, wenn ein Dritter nur deshalb anstelle des Grundsicherungsträgers und unter Vorbehalt des  Erstattungsverlangens  vorläufig “eingesprungen” ist, weil der Grundsicherungsträger nicht  rechtzeitig geholfen oder Hilfe abgelehnt hat. Maßgeblich ist vielmehr, ob es sich nach Auswertung aller in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalls um ein rückzahlungspflichtiges Darlehen oder um eine Zuwendung ohne Rückzahlungsverpflichtung handelt (BSG, 17.06.2010, Az. B 14 AS 46/09 R).

(24.06.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

Sozialrecht (Unfallversicherungsrecht) - Unfallversicherungsschutz für Helfer eines eingeschlossenen Kindes

Der damals vierzehnjährige Schüler ist versichert  gewesen, als er ein sechs Jahre altes Mädchen, das auf dem Betriebsgelände eines Energieversorgungsunternehmens eingeschlossen  war,  befreit hat. Da das Mädchen sich nicht selbst oder unter Anleistung  seiner Mutter befreien konnte, stieg er über einen Zaun und verbrachte das Kind zurück auf den benachbarten Spielplatz. Damit hat der Kläger bei einem Unglücksfall Hilfe  geleistet (§ 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII). Der dabei erlittene Unfall stellt dementsprechend einen Arbeitsunfall dar, der ihn zu Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung berechtigt (Bundessozialgericht, 15.06.2010, Az. B 2 U 12/09 R).

(21.06.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

Sozialrecht (Arbeitslosenrecht) - Keine Begrenzung der Unterkunftskosten im SGB II bei Umzug in ein anderes Bundesland

Der beklagte Grundsicherungsträger (ARGE) ist nach einem Umzug des Klägers aus Bayern zur Übernahme der Kosten der Unterkunft für eine  teurere Wohnung in Berlin, deren Mietzins von 300,- € warm für Berliner Verhältnisse jedoch angemessen ist, verpflichtet. § 22 Abs. 1 Satz  2 SGB II findet bei Umzügen, die über die Grenzen des Vergleichsraums im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hinausgehen, keine Anwendung. Dies entspricht insbesondere der systematischen Stellung der Vorschrift, denn die Höhe der angemessenen Unterkunfts- und Heizkosten im Rahmen der abstrakten Angemessenheitsprüfung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II wird ebenfalls im Vergleichsraum, also im “kommunalen Bereich” ermittelt. Zudem besteht  auch die Obliegenheit zur Kostensenkung bei unangemessen hohen  Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II nur innerhalb dieses  Vergleichsraums (Bundessozialgericht, 01.06.2010, Az. B 4 AS 60/09 R).

(17.06.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

Sozialrecht (Pflegeversicherungsrecht) - Heimvertrag endet stets mit dem Tod des Pflegeleistungsempfängers

Heimverträge mit Bewohnern, die stationäre Leistungen der sozialen Pflegeversicherung erhalten, enden stets mit dem Sterbetag des Bewohners. Vereinbarungen, die eine Fortgeltung des Vertrages darüber hinaus vorsehen und zur Fortzahlung des Heimentgelts bezüglich der Unterkunft  und der gesondert berechenbaren Investitionskosten verpflichten, dürfen  mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung nicht geschlossen werden  und sind unwirksam (BVerwG, 02.06.2010, Az. 8 C 24.09).

(15.06.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

Sozialrecht (Krankenversicherungsrecht) - Vertragsärzte können gerichtlich gegen Krankenhäuser vorgehen

§ 116 b II SGB V (Ambulante Behandlung im Krankenhaus) ermöglicht die Zulassung von Krankenhäusern zur ambulanten Behandlung kraft behördlicher Entscheidung. Zur Auslegung dieser Vorschrift  existierten bisher weder Entscheidungen des Bundessozialgerichts noch von Landessozialgerichten. Nach Ansicht des 1. Senats des Sächsischen Landessozialgerichts können  Vertragsärzte gegen die Zulassung von Krankenhäusern zur ambulanten  Behandlung von Versicherten klagen. Als erstes Landessozialgericht hat der Senat damit auf der Grundlage des  § 116 b Fünftes Buch  Sozialgesetzbuch (SGB V) in der Fassung vom 01.04.2007 die für das  Krankenversicherungsrecht bedeutsame Rechtsfrage geklärt, ob sich  niedergelassene Vertragsärzte überhaupt gegen behördliche Erlaubnisse  wenden können, die Krankenhäusern die Teilnahme an der ambulanten  vertragsärztlichen Versorgung ermöglichen (Sächsisches LSG, 03.06.2010, Az. L 1 KR 94/10 ER).

(14.06.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

Sozialrecht (Arbeitslosenrecht) - ARGE muss die Beiträge von Hartz-IV-Empfängern zur privaten Krankenversicherung voll übernehmen

Das Sozialgericht Düsseldorf hat in zwei Verfahren entschieden, dass der Grundsicherungsträger, in der Regel die ARGE, die Kosten für die private Krankenversicherung von  Hartz-IV-Empfängern voll übernehmen muss. “Dies ergebe sich zwar nicht unmittelbar aus dem Gesetz, aber aus einer  entsprechenden Anwendung von § 26 Abs. 2 Nr. 2 Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II). Danach wird für Bezieher von Arbeitslosengeld II, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, für die Dauer des Leistungsbezuges der Beitrag übernommen. Diese Regelung sei auch dann anwendbar, wenn der Hartz-IV-Empfänger privat  krankenversichert sei. Denn es bestehe eine mit dem geregelten Fall  vergleichbare Interessenlage. Es entspreche der Absicht des Gesetzgebers, für Bezieher von Arbeitslosengeld II umfassenden  Krankenversicherungsschutz zu gewährleisten, ohne sie gegen ihren Willen mit Beiträgen zu belasten. Wenn ein Versicherungsschutz in der  gesetzlichen Krankenversicherung jedoch ausscheide, müsse auch der private Krankenversicherungsbeitrag voll übernommen werden. Andernfalls  würden bei den Betroffenen Beiträge in nicht unerheblicher Höhe auflaufen, so dass das Existenzminimum nicht mehr gewährleistet sei (SG Düsseldorf, Urteile vom 12.04.2010, Az. S 29 AS 412/10, S 29 AS 547/10).

(11.06.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

Sozialrecht (Unfallversicherungsrecht) - Freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Unfallversicherung

Eine freiwillige Versicherung setzt auch im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung zwingend einen Antrag des Versicherten voraus. Im vorliegenden Verfahren hatte die zuständige Berufsgenossenschaft ihre Satzung wie folgt geändert: Die Pflichtversicherung werde automatisch in eine freiwillige  Versicherung umgewandelt anderenfalls müsse der bislang Pflichtversicherte schriftlich  widersprechen. Die von der Berufsgenossenschaft praktizierte Vorgehensweise, nur bei  Widerspruch der bislang Pflichtversicherten von einer freiwilligen Versicherung abzusehen, genügt aber den gesetzlichen Vorgaben nicht (Sozialgericht Aachen, Urteil vom 31.03.2010, Az. S 1 U 85/09).

(10.06.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

Sozialrecht (Krankenversicherungsrecht) - Sozialgerichtsverfahren gegen die Krankenkassen wegen der Erhebung von Zusatzbeiträgen

Im Januar 2010 kündigten mehrere Krankenkassen bei einem gemeinsamen Presseauftritt die Erhebung von Zusatzbeiträgen an. Wegen des Verdachts  der unerlaubten Preisabsprache leitete das Bundeskartellamt förmliche  Verfahren ein und erließ am 17. Februar 2010 gegenüber den Krankenkassen entsprechende Auskunftsbeschlüsse. Die BKK Gesundheit sieht ihr  Selbstverwaltungsrecht als Träger der Sozialversicherung verletzt und  hat Klage vor dem Hessischen Landessozialgericht erhoben. Das Kartellamt hingegen hält das Oberlandesgericht für zuständig. Das Hessische Landessozialgericht erklärte nun den Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für zulässig. Ob der Auskunftsbeschluss des Bundeskartellamtes rechtmäßig ist, wird das Landessozialgericht nunmehr im Rahmen des Klageverfahrens zu entscheiden haben. Die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Zusatzbeiträgen dagegen ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens (LSG Hessen, 01.06.2010, Az. L 1 KR 89/10 KL).

(08.06.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

Sozialrecht (Arbeitslosenrecht) - Absenkung von Hartz-IV-Leistungen nur nach ordnungsgemäßer Rechtsfolgenbelehrung

Die Absenkung und der Wegfall von Hartz-IV-Leistungen wegen einer Pflichtverletzung setzen zwingend eine ordnungsgemäße Belehrung über die Rechtsfolgen einer etwaigen Pflichtverletzung voraus. Fehlt diese, ist die Absenkung bzw. der Wegfall rechtswidrig.“ Die Belehrung muss konkret, verständlich, richtig und vollständig sein und sich  auf die Verhältnisse des konkreten Einzelfalls beziehen. In der Vergangenheit erteilte Rechtsfolgenbelehrungen können eine im Einzelfall erforderliche Rechtsfolgenbelehrung nicht ersetzen. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sozialgerichtsprozess fehlte es an diesen Voraussetzungen. Die von Rechtsanwalt Mathias Klose vertretene Antragstellerin obsiegte dementsprechend vollumfänglich (Sozialgericht Landshut, 25.03.2010, Az. S 5 AS 86/10 ER).

(07.06.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

Sozialrecht (Arbeitslosenrecht) - Aufwandsentschädigungen als Einkommen im Bereich des SGB II

Eine Aufwandsentschädigung, die ein Hartz-IV-Empfänger erhält, stellt anrechenbares Einkommen dar, das den Anspruch auf Hartz-IV-Leistungen mindert, da es sich nicht vollständig um zweckbestimmte Einnahmen (§ 11 III Nr. 1a SGB II) handelt und sie zudem das Einkommen so günstig beeinflussen, das eine vollständige Nichtanrechnung nicht gerechtfertigt wäre. Bei der Beantwortung der Frage, inwieweit Aufwandsentschädigungen als Einkommen zu behandeln sind und inwieweit nicht, ist die steuerrechtliche Behandlung solcher Entschädigungen zugrunde zu legen, da diese Betrachtungsweise eine sinnvolle Abgrenzung zwischen (steuerfreier) Aufwandsentschädigung und (steuerpflichtiger) Vergütung ermöglicht. Nach der eingeholten Auskunft des Finanzamtes richtet sich die steuerliche Behandlung der Stadtratsentschädigung nach den FMS vom 01.08.1978 und 27.05.2009. Letztgenanntes Schreiben erklärt für den Stadtrat einer kreisfreien Stadt mit 50.001-150.000 Einwohnern einen Betrag von 177,00 € (bis 31.12.2008) bzw. 204,00 € monatlich für steuerfrei mit der Folge, dass die über diesen Betrag hinausgehende Vergütung steuerpflichtig und als bedarfsminderndes Einkommen im Bereich des SGB II zu berücksichtigen ist (Sozialgericht Würzburg, Urteil vom 29.03.2010, Az. S 16 AS 450/09).

(04.06.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

Sozialrecht (Sozialversicherungsrecht) - Essenszuschuss ist sozialversicherungsbeitragspflichtiger Arbeitslohn

Ein Essenszuschuss, den der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zahlt,  stellt Arbeitsentgelt dar, auf das Beiträge zur Sozialversicherung zu erheben sind, denn das Beitragsrecht der Sozialversicherung lehnt sich eng an das Steuerrecht an. Eine Privilegierung aber sehe das Einkommensteuerrecht lediglich dann vor, wenn Mahlzeiten im Betrieb unentgeltlich abgegeben würden oder Barzuschüsse an Unternehmen erfolgten, die im Gegenzug Mahlzeiten an die Arbeitnehmer unentgeltlich abgeben (Sozialgericht Aachen, Urteil vom 21.05.2010, S 6 R 113/09).

(01.06.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

Sozialrecht (Unfallversicherungsrecht) - Bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule als Berufskrankheit

Eine Berufskrankheit der Nr. 2108 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung liegt vor, wenn der Versicherte an einer bandscheibenbedingten Erkrankung der Lendenwirbelsäule (LWS) leidet, die durch langjähriges Heben und Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in  extremer Rumpfbeugehaltung verursacht worden ist, und der Versicherte durch die Erkrankung gezwungen wird, alle Tätigkeiten zu unterlassen,  die ursächlich für die Entstehung oder die Verschlimmerung dieser Erkrankung waren oder noch ursächlich sein können. Dabei muss nach der  Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung  einerseits sowie zwischen der schädigenden Tätigkeit und der Erkrankung andererseits bestehen. Der Nachweis dieser Voraussetzungen  ist erfahrungsgemäß sehr schwierig. In dem Rechtsstreit gelang dem Versicherten, der lange Jahre als Baufacharbeiter und Zimmermann tätig war, der Beweis durch ein arbeitsmedizinisches Gutachten. Dieses belegte “eine besonders intensive Wirbelsäulenbelastung mit Überschreitung des Richtwertes für die Lebensdosis innerhalb von 10 Berufsjahren” (LSG Sachsen, 22.04.2010, Az. L 2 U 109/07).

(31.05.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

Sozialrecht (Recht der Opferentschädigung) - Opferentschädigung auch für in Deutschland geduldete Ausländer

Ein rechtskräftig zur Ausreise verpflichteter Ausländer kann Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) beanspruchen, soweit er Opfer einer Gewalttat wird. Dies entschied das Sozialgericht Dortmund  im Falle eines 1988 geborenen Mannes, der nach eigenen Angaben aus Burundi stammt und dessen Asylantrag abgelehnt worden war. Der Kläger hält sich mit einer Duldung weiter in Deutschland auf. Er wurde am 31.03.2007 in einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber in Hamm durch einen Mitbewohner mit Messerstichen verletzt. Wegen der Folgen der Gewalttat sind dem Betroffenen Leistungen nach dem  OEG zu gewähren (SG Dortmund, Urteil vom 26.03.2010, Az. S 19 (7) VG 356/08).

Anmerkung: Das OEG gewährt Opfern von Gewalttaten ausschließlich staatliche Hilfe, z.B. Heilbehandlung oder eine Beschädigtenrente. Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche müssen immer gegenüber dem Täter selbst geltend gemacht werden, beispielsweise in einem separaten Zivilverfahren oder auch im Rahmen der Nebenklage oder eines Adhäsionsverfahrens im Strafprozess.

(27.05.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

Sozialrecht (Arbeitslosenrecht) - Umweltprämie darf nicht als Einkommen im SGB II angerechnet werden

Nachdem bereits das Bayerische Landessozialgericht und das Hessische Landessozialgericht entschieden hatten, dass der Erhalt der staatlichen Abwrackprämie bei zweckentsprechender Verwendung im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II nicht als Einkommen anzurechnen ist, hat sich dieser Auffassung nun auch das Sächsische Landessozialgericht angeschlossen. Die Umweltprämie sei eine zweckbestimmte Einnahme (§ 11 III Nr. 1a SGB II), die bei der Berechnung von Hartz-IV-Leistungen nicht angerechnet werden dürfe (Sächsisches LSG, Beschl. vom 30.04.2010, Az. L 7 AS 43/10 B ER).

(25.05.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

Sozialrecht (Rentenrecht) - Mobilitätshilfen gehen der Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung vor

Wer aus gesundheitlichen Gründen nur begrenzte Wegstrecken zurücklegen kann, erhält keine Erwerbsminderungsrente, soweit ihm von der gesetzlichen Rentenversicherung ausreichende Mobilitätshilfen zugesichert worden sind. Konkret wurden dem Betroffenen, der weder in der Lage war, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen noch viermal täglich mehr als 500 m zu gehen, von der Deutschen Rentenversicherung vorbehaltlos zugesagt, die Taxikosten bzw. die Kosten für eine Fahrt durch Dritte zu übernehmen, damit der Betroffene zu Vorstellungsgesprächen und einem etwaigem Arbeitsplatz gelangen könne (Hessisches LSG, Urteil vom 19.03.2010, Az. L 5 R 28/09).

(19.05.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

Sozialrecht (Arbeitslosenrecht) - PC gehört nicht zur Erstausstattung im Bereich des SGB II

Empfänger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II (Arbeitslosengeld 2, Hartz IV) haben gemäß § 23 III 1 Nr. 1 SGB II Anspruch auf eine Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten. Nach Auffassung des Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen können Hartz-IV-Empfänger nicht verlangen, bei der Erstausstattung  ihrer Wohnung mit einem PC samt Zubehör versorgt zu werden und so wie die Mehrheit der Haushalte gestellt zu werden. Es komme nicht darauf an, in welchem Umfang PCs in Haushalten in  Deutschland verbreitet, sondern ob sie für eine geordnete Haushaltsführung notwendig seien. Ein Haushalt lasse sich aber problemlos ohne einen PC führen. Mit Informationen könnten sich Hartz-IV-Empfänger auch aus Fernsehen und Radio versorgen (LSG NRW, Beschluss vom 23.04.2010, Az. L 6 AS 297/10 B).

(18.05.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

Sozialrecht (Elterngeldrecht) - Lohnnachzahlungen sind bei der Berechnung der Höhe des Elterngelds zu berücksichtigen

Die Höhe des Elterngeldes richtet sich nach dem im Jahr vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommen. Zu diesem gehört aber auch der rechtswidrig einbehaltene und erst aufgrund  arbeitsgerichtlicher Verurteilung nachgezahlte Loh. Mit dem Elterngeld sollen Eltern, die sich vorrangig um die Betreuung ihrer Kinder kümmern, bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage  unterstützt werden. Daher soll der betreuende Elternteil einen an seinem individuellen Einkommen orientierten Ausgleich für die finanziellen Einschränkungen im ersten Lebensjahr des Kindes erhalten. Lediglich  einmalige Einnahmen - wie Weihnachts- und Urlaubsgeld, Prämien und  Erfolgsbeteiligungen, die für die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht so prägend seien - seien bei der Berechnung des Elterngeldes nicht zu berücksichtigen. Mit diesen einmaligen Einnahmen sei eine Nachzahlung von rechtswidrig einbehaltenem Lohn allerdings nicht vergleichbar, so dass dieser bei der Bestimmung der Höhe des Elterngeldes zu berücksichtigen ist (Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 03.03.2010, Az. L 6 EG 16/09).

(14.05.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

Sozialrecht (Rentenrecht / Pflegeversicherungsrecht) - Voraussetzungen der Rentenversicherungspflicht von nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen

Der  Rentenversicherungspflicht unterliegen nur solche nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen, die die hierfür  erforderliche (Mindest-) Pflegezeit von wenigstens 14 Stunden wöchentlich mit  Zeitaufwand für Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung erreichen. Berücksichtigt werden damit nur Hilfeleistungen bei  Verrichtungen, die auch bei der Beurteilung des Grades der  Pflegebedürftigkeit im Rahmen der Pflegeversicherung von Bedeutung sind. Bei der Einführung der gesetzlichen Pflegeversicherung durch das  Pflegeversicherungsgesetz hat der Gesetzgeber mit der  sozialversicherungsrechtlichen Risikovorsorge für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen einen weiteren Anreiz für häusliche Pflege  gesetzt. Danach wird für diesen Personenkreis unter bestimmten Voraussetzungen Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet (§ 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI) mit der Folge,  dass von den Pflegekassen als weitere Leistung neben den  Sachleistungen Rentenversicherungsbeiträge an den Rentenversicherungsträger zu entrichten sind. Der entsprechende  Versicherungspflichttatbestand setzt voraus, dass ein  Pflegebedürftiger nicht erwerbsmäßig wenigstens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung gepflegt wird, wenn dieser Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung hat. Bedingung ist weiterhin, dass die  Pflegeperson nicht daneben regelmäßig mehr als 30 Stunden wöchentlich (anderweitig) beschäftigt oder selbständig tätig ist (Bundessozialgericht, 06.05.2010, Az. B 12 R 6/09 R, B 12 R 9/09 R, B 12 R 12/09 R).

(12.05.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

Sozialrecht (Arbeitslosenrecht) - Anspruch auf Hartz-IV auch während Jugendarrest

Auch wer einen Jugendarrest nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) verbüßt, hat Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch (SGB II - Hartz IV). Die Vorschrift des § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II, die solche  Leistungen bei einer Freiheitsentziehung, insbesondere Haft oder Unterbringung, grundsätzlich ausschließt, gilt hier nicht. Das Sozialgericht begründete seine Entscheidung mit den Vorschriften des JGG. Das Gesetz unterscheide bei den Reaktionen auf eine Jugendstraftat zwischen Erziehungsmaßregeln, Zuchtmitteln sowie der Jugendstrafe und sehe somit ein abgestuftes System von Ahndungen mit steigender Intensität  des Eingriffs vor. Jugendarrest, der bis zu einer Dauer von vier Wochen verhängt werden könne, sei ein Zuchtmittel und damit keine richterlich  angeordnete Freiheitsentziehung im Sinne der Ausschlussvorschrift des § 7 Abs. 4 SGB II. Deshalb liefere der  Jugendarrest keinen Grund dafür,  Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II zu verweigern (Sozialgericht Gießen, Urteil vom 01.03.2010, Az. S 29 AS 1053/09).

(11.05.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

Sozialrecht (Arbeitslosenrecht) - Gründungszuschuss nicht nur bei nahtlosem Anschluss an Arbeitslosengeldanspruch

Der  11. Senat des Bundessozialgerichts hat entschieden, dass ein Gründungszuschuss (§ 57 SGB III) auch in Betracht kommt, wenn  der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht nahtlos an die anschließende Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit heranreicht. Ausreichend ist nach Sinn und Zweck und unter Berücksichtigung der Rechtsentwicklung der  Förderleistung ein enger zeitlicher Zusammenhang mit einem  vorangehenden Arbeitslosengeldanspruch, der gewahrt ist, solange ein Zeitraum von ca. einem Monat nicht überschritten ist (BSG, 05.05.2010, Az. B 11 AL 11/09 R).

(06.05.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

Sozialrecht (Opferentschädigungsrecht) - Opferentschädigung nach misslungener Schönheitsoperation möglich

Hat jemand infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen  tätlichen Angriffs eine gesundheitliche Schädigung erlitten, kann er Versorgungsleistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) beanspruchen. Unter bestimmten Voraussetzungen gilt dies auch für einen  Patienten, dessen Gesundheit durch eine misslungene Schönheitsoperation  beeinträchtigt worden ist. Die im konkreten Fall durch die misslungenen ärztlichen  Eingriffe verursachten Gesundheitsstörungen als Schädigungsfolgen im  Sinne des OEG anzuerkennen, auch wenn deren  Grad  nicht für eine Rentengewährung ausreicht. Ein Patient wird dann zum  Gewaltopfer, wenn ein (wegen mangelhafter ärztlicher Aufklärung) als vorsätzliche Körperverletzung strafbarer  ärztlicher Eingriff aus der Sicht eines verständigen Dritten in keiner Weise dem Wohle des Patienten dient (Bundessozialgericht, 29.04.2010, Az. B 9 VG 1/09 R).

(05.05.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

Sozialrecht (Krankenversicherungsrecht) - Anspruch auf Lichtsignalanlage bei hochgradiger Schwerhörigkeit

Behinderte Menschen haben einen Anspruch gegen ihre  Krankenkasse auf Versorgung mit Hilfsmitteln, die geeignet und im Einzelfall erforderlich sind, ihre Behinderung und deren Folgen auszugleichen (§ 33 SGB V, § 31 SGB IX). Versicherte, die wegen einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit die Klingel ihrer Wohnung auch mit den vorhandenen Hörgeräten nicht wahrnehmen können, grundsätzlich Anspruch auf Versorgung mit einer Lichtsignalanlage  haben, durch die die akustischen Signale der Türklingel in optische Signale umgewandelt werden. Bei einer solchen Lichtsignalanlage handelt es sich um ein Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung, weil die  Bestandteile nicht  fest  mit dem Gebäude verbunden sind und die Anlage in jeder anderen Wohnung im Wesentlichen unverändert eingesetzt werden kann. Es handelt sich  bei dem Einbau der Lichtsignalanlage also nicht um eine Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes; diese Maßnahmen fallen in die Zuständigkeit der Pflegekassen (§ 40 SGB XI) und können nur nach vorheriger Feststellung der Pflegebedürftigkeit bezuschusst werden. Es geht auch nicht um einen von der Leistungspflicht der Krankenkassen ausgenommenen allgemeinen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens (Bundessozialgericht, 29.04.2010, Az. B 3 KR 5/09 R).

(03.05.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

Sozialrecht (Rentenrecht) - Keine nachträgliche Änderung des Geburtsdatums in der Rentenversicherung

In der gesetzlichen Rentenversicherung ist die erste Angabe eines Versicherten über sein Geburtsdatum für die Rentenversicherungsnummer maßgeblich. Eine erst danach erstellte Urkunde begründe keinen Anspruch auf Änderung des Geburtsdatums und der damit einhergehenden Rentenversicherungsnummer (Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 15.02.2010, Az. L 2 R 362/09 R).

(26.04.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

Sozialrecht (Arbeitslosenrecht) - Keine höheren Hartz-IV-Leistungen für die Vergangenheit aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010

Durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09 u.a.) sind die für diesen Fall relevanten verfassungsrechtlichen Fragen für die Bemessung der Regelleistungen geklärt. Das Bundesverfassungsgericht hat die mittelbar angegriffenen Vorschriften des § 20 Abs. 2 und 3 SGB II  für verfassungswidrig erklärt. Da die verfassungswidrigen Regelungen bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber zum 31. Dezember 2010 weiterhin anwendbar sind, steht fest, dass keine höheren Regelleistungen im Grundsicherungsrecht des SGB II für die Vergangenheit beansprucht werden können. Höhere Leistungen für die Vergangenheit ergeben sich auch nicht aufgrund der in dem genannten Urteil geschaffenen Härtefallregelung, denn diese gilt nicht rückwirkend für Zeiträume, die vor der Verkündung dieses Urteils liegen (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24.03.2010, Az. 1 BvR 395/09).

(22.04.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

Sozialrecht (Rentenrecht) - Startgutschriften für Versicherte der VBL rechtmäßig

Die in Form von sogenannten Startgutschriften ermittelte Höhe der Rentenanwartschaften von rentenfernen Versicherten der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) ist verfassungsgemäß. Die VBL hat die Aufgabe, den Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des Öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche rentenrechtliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Durch Neufassung ihrer Satzung hat sie ihr Zusatzversorgungssystem zum 31. Dezember 2001 umgestellt. Der Systemwechsel ist Folge einer Einigung der Tarifvertragsparteien des Öffentlichen Dienstes. Darin wurde das bisherige endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt. Die neue Satzung enthält ebenfalls auf Vereinbarungen der Tarifvertragsparteien beruhende Übergangsregelungen für die bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenanwartschaften. Diese werden wertmäßig festgestellt und als Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten der Versicherten übertragen. Dabei wird zwischen rentennahen und rentenfernen Versicherten unterschieden. Die Neuregelungen sind nicht zu beanstanden (BVerfG, 29.03.2010, Az. 1 BvR 1373/08, 1 BvR 1433/08).

(19.04.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

Sozialrecht (Unfallversicherungsrecht) - Unfall beim Abholen des Ehepartners zur Arbeit kein steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung

Ein Arbeitnehmer, der mit Erlaubnis seines Arbeitgebers in einer Arbeitspause seine Ehefrau von der 5 km entfernten Wohnung abholt, um sie zur Arbeit bei demselben Arbeitgeber zu bringen, steht nicht unter  Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung (SGB VII). Kommt es dabei zu einem Unfall, liegt weder ein Arbeitsunfall noch ein Wegeunfall vor. Ein Arbeitsunfall ist zu verneinen, weil der Betroffene seine Arbeit unterbrochen hatte, um seine Frau abzuholen. Ein Wegeunfall ist zu verneinen, weil es am erforderlichen sachlichen Zusammenhang des zum Unfall führenden Verhaltens mit der Betriebstätigkeit (SG Karlsruhe, Urteil vom 10.03.2010, Az. S 15 U 3408/08).

(16.04.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

Sozialrecht (Krankenversicherungsrecht) - Patientendaten sollen weiter an private Abrechnungsstellen gegeben werden dürfen

Die Bundesregierung will die befristete Ausnahmeregelung zur Weitergabe von Informationen von gesetzlich Krankenversicherten an private  Abrechnungsstellen um ein Jahr bis zum 30. Juni 2011 verlängern. Das geht aus einem Gesetzentwurf der Regierung hervor. In diesem heisst es, die bereits praktizierte Einbeziehung privater Abrechnungsstellen bei der Abrechnung von ambulanten ärztlichen Leistungen, bei der Notfallbehandlung im Krankenhaus sowie bei sogenannten Selektivverträgen solle “vorübergehend weiter ermöglicht” werden. Die bisher geltende Ausnahmeregelung würde mit dem Gesetz verlängert. Das Bundessozialgericht hatte am 10.12.2008 (Az. B 6 KA 37/07 R)  entschieden, dass in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) Patientendaten nicht zur Erstellung der Leistungsabrechnung an private Abrechnungsstellen übermittelt werden dürfen (“Heute im Bundestag” vom 12.04.2010).

(15.04.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

Sozialrecht (Arbeitslosenrecht) - Auch Stromschulden können im SGB II vom Grundsicherungsträger als Darlehen übernommen werden

Erhält ein Empfänger von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II (Hartz IV) auch Leistungen für die Kosten der Unterkunft, können vom Grundsicherungsträger auch Stromschulden zur Abwendung einer Stromsperre als Darlehen gem. § 22 Abs. 5 S. 1, 2 und 4 SGB II übernommen werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Grundsicherungsempfänger durch die Stromsperre nicht nur vom allgemeinen Haushaltsstrom, sondern auch vom Heizungsstrom ausgeschlossen würde. Der Eintritt einer Sperre der Energielieferung ist, wenn der Betroffene dadurch vom Haushaltsstrom und vom Heizstrom ausgeschlossen, der Wohnungslosigkeit gleichzusetzen, was die Übernahme der Energieschulden gebietet. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren wurde die ARGE dementsprechend  verurteilt, den von Rechtsanwalt Mathias Klose vertretenen Antragstellern ein Darlehen zur Tilgung ihrer Stromschulden zu gewähren(Sozialgericht Regensburg, Beschluss vom 01.03.2010, Az. S 8 AS 101/10 ER).

(13.04.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

Sozialrecht (Arbeitslosenrecht) - Anrechnung des Kindergelds auf Hartz IV-Leistungen ist rechtmäßig

Die vollständige Anrechnung des Kindergelds als leistungsminderndes Einkommen gemäß § 11 SGB II auf Hartz IV-Leistungen ist verfassungsgemäß. Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts werde auf diese Weise das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nicht verletzt. Auch eine nur teilweise Anrechnung - wie etwa im Einkommensteuerrecht - ist nicht geboten. Auch der allgemeine Gleichheitssatz werde nach Ansicht der Karlsruher Richter nicht verletzt (BVerfG, Beschluss vom 11.03.2010, Az. 1 BvR 3163/09).

(09.04.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

Sozialrecht (Sozialhilferecht / Schwerbehindertenrecht) - Eltern haften mit dem Nachlass ihres Kindes für die an das Kind erbrachten Sozialhilfeleistungen

Seit Januar 1997 leistete der beklagte Sozialhilfeträger Sozialhilfe in  Form der Hilfe zur Pflege in einem Heim für das contergangeschädigte schwerstbehinderte Kind der Kläger. Nach dem Tod des Kindes machte der Sozialhilfeträger gegenüber den Klägern, den Erben, einen  Ersatzanspruch in Höhe von jeweils über 28.000 € wegen der erbrachten Sozialhilfeleistungen geltend, weil der Nachlasswert nach den eigenen Angaben der Kläger über 63.000 € betragen hat, von dem allerdings noch die Bestattungskosten von fast 5.000 € abzuziehen seien. Gemäß dem noch anzuwendenden § 92 BSHG (heute: SGB XII) ist der Erbe des  Hilfeempfängers zum Ersatz der  Kosten der Sozialhilfe verpflichtet. Die Ersatzpflicht besteht  aber nur für die Kosten der Sozialhilfe, die innerhalb eines Zeitraumes  von 10 Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind und die das Zweifache des Grundbetrages nach § 81 I BSHG (heute: SGB XII) übersteigen (BSG, 23.03.2010, Az. B 8 SO 2/09 R).

(08.04.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

Sozialrecht (Krankenversicherungsrecht) - Krankenkasse muss die Kosten eines Therapierads übernehmen

Soweit ein Therapierad dem drohenden Verlust der Gehfähigkeit vorbeugt,  sind die Kosten für dieses Hilfsmittel von der gesetzlichen Krankenkasse zu übernehmen. Zwar müssten gesetzliche Krankenversicherungen nach Ansicht der erkennenden Richter behinderten Menschen nicht das Fahrradfahren ermöglichen. Vielmehr obliege den Krankenversicherungen allein die medizinische Rehabilitation. Hierzu gehöre aber auch, einer drohenden  Behinderung, hier dem Verlust der Gehfähigkeit,  vorzubeugen.  Krankengymnastik sei hier ausweislich eines eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens nicht ausreichend. Durch das Training mit dem Therapierad erreiche die Klägerin, die nur wenige 100 m gehen könne, einen Muskelaufbau, der eine langsamere Ermüdbarkeit bewirke. Die Koordination werde verbessert,  wodurch eine Minderung der Sturzgefährdung erreicht werde. Die vermehrte Durchblutung mindere die Spastik. Daher muss die beklagte Krankenkasse der an Tetraspastik leidenden Klägerin ein Therapierad zahlen (Landessozialgericht Hessen, Az. L 8 KR 311/08).

(06.04.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

Sozialrecht (Arbeitslosenrecht) - Die Kosten für vorbereitende Tagesfahrten können zu den Kosten einer mehrtägigen Klassenfahrt im SGB II zählen

Für Arbeitslosengeld-II-Empfänger (Hartz IV) sind Kosten für eine Klassenfahrt dann vom Grundsicherungsträger (ARGE) zu übernehmen, wenn es sich um eine mehrtägige  Fahrt handelt (§ 23 III SGB II); dies setzt grundsätzlich zumindest eine Übernachtung  ausserhalb der Wohnung des Schülers voraus. Ist die Teilnahme an der mehrtägigen Klassenfahrt ohne eine vorherige Teilnahme an einer vorbereitenden Tagesveranstaltungen nicht möglich, sind auch die Kosten der Tagesfahrt von der ARGE zu tragen, wenn ein Sachzusammenhang zwischen den Fahrten vorliegt (Bundessozialgericht vom 23.03.2010, Az. B 14 AS 1/09 R).

(01.04.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

Sozialrecht (Pflegeversicherungsrecht) - Haftung der Pflegeeinrichtung beim Sturz eines Bewohners

Ein Pflegeheim haftet für den Sturz eines Bewohners, wenn die Pflicht des Pflegeheims zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit der ihm anvertrauten Bewohner, die auf die  üblichen Maßnahmen begrenzt ist, die mit vernünftigem, finanziellem und personellem Aufwand realisierbar sind, verletzt wird. Dabei sind insbesondere die Würde, die Interessen und die Bedürfnisse der Bewohner zu  berücksichtigen. Liegt eine solche Pflichtverletzung nicht vor, ist die Haftung zu verneinen (LG Coburg, Az. 11 O 102/09).

(31.03.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

Sozialrecht (Unfallversicherungsrecht) - Unfall beim Abladen von Holz als Arbeitsunfall

Ein Unfall bei einer Holzlieferung - konkret hatte der Sohn des Landwirts eine  Ladung Brennholz auf einem Anhänger zum Haus des Käufers gebracht und  diesen gebeten, ihm beim Öffnen der Ladeklappe zu helfen. Hierbei löste  sich die Klappe plötzlich und verletzte den Käufer so stark am linken Bein und der rechten Hand, dass er im Krankenhaus behandelt werden musste - stellt einen Arbeitsunfall (§ 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII) dar, der die Leistungspflicht der gesetzlichen Unfallversicherung auslöst, da der Käufer mit dem Öffnen der Ladeklappe eine Aufgabe des Verkäufers erfüllt hat und somit “wie ein Arbeitnehmer” tätig wurde (Sozialgericht Aachen, 17.03.2010, Az. S 8 U 34/09).

(29.03.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

Sozialrecht (Arbeitslosenrecht) - Keine einmaligen Leistungen für Mehrbedarfe für Hartz-IV-Empfänger wegen Kinderkleidung im Wachstumsalter

Hartz-IV-Empfänger haben keinen Anspruch auf einmalige Leistungen für Mehrbedarfe wegen Kinderbekleidung im Wachstumsalter. Nach Ansicht des Bundessozialgerichts kann ein solcher Anspruch weder aus § 23 III Nr.  2 SGB II (Erstausstattung für Bekleidung als Sonderbedarf) hergeleitet werden noch ist er Bestandteil der nach der Entscheidung des  Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 verfassungsrechtlich  zwingend gebotenen Härtefallregelung. Auch bei Kindern gehört die Notwendigkeit, Kleidungsstücke sowohl wegen des Wachstums als auch  wegen des erhöhten Verschleißes in kurzen Zeitabschnitten zu  ersetzen, zum regelmäßigen Bedarf. Er fällt gerade nicht einmalig, sondern  laufend an. Der wachstumsbedingte besondere Aufwand ist als  kindspezifischer, regelmäßiger Bedarf mit der Regelleistung abzudecken (BSG, 23.03.2010, B 14 AS 81/08 R).

(26.03.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

Sozialrecht (Rentenversicherungsrecht) - Rentenversicherungspflicht von Fitnesstrainern

Fitnesstrainer müssen Rentenbeiträge entrichten. Fitnesstrainer sind zwar meist auf Selbstständigkeitsbasis tätig, können sich also die Arbeitszeiten selbst einteilen. Dennoch müssen sie Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abführen, da sie Trainer Lehrer i.S.d. SGB VI sind (Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 17.03.2010, Az. L 13 R 550/09).

(24.03.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

Sozialrecht (Krankenversicherungsrecht) - Kapitalerträge aus einer Lebensversicherung als beitragspflichtige Einnahmen in der Krankenversicherung

In der freiwillig gesetzlichen Krankenversicherung (§ 9 SGB V) richtet sich die Beitragshöhe nach dem Gesamteinkommen, also der Summe der Einkünfte i.S.d. Einkommensteuerrechts (§ 16 SGB IV). Kapitalerträge aus einer Lebensversicherung sind selbst dann als beitragspflichtige Einnahmen in der freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zu berücksichtigen, wenn die Kapitalerträge aufgrund einer Sicherungsabtretung nicht an den Versicherungsnehmer ausbezahlt werden (Bundessozialgericht, 16.03.2010, Az. B 12 KR 4/09 R).

(22.03.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

Sozialrecht (Arbeitslosenrecht) - Spesen für Fernfahrer mindern den Hartz-IV-Anspruch nicht

Viele Arbeitnehmer sind auf ergänzendes Arbeitslosengeld II angewiesen, man spricht insoweit von Aufstockern. In jüngster Zeit haben die Sozialgerichte verstärkt zu klären, ob bei Aufstockern bestimmte Zahlungen des Arbeitgebers neben der Lohnzahlung überhaupt als Einkommen zu bewerten sind. Wenn ja, sind diese Zahlungen auf das Arbeitslosengeld II anzurechnen. Es geht hierbei etwa um Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge, Auslösen oder Spesenzahlungen. Im Hartz-IV-Bereich sind nur zweckbestimmte Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Das sind Einnahmen, die einem anderen Zweck als die Grundsicherungsleistungen dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben diese Leistungen nicht mehr gerechtfertigt wären (§ 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II). Bei Spesen, wie sie Lkw-Fahrer erhalten, handelt es sich um solche zweckbestimmten Einnahmen. Die vom Arbeitgeber bezahlten Spesen wirken sich daher nicht anspruchsmindernd aus (SG Chemnitz, 28.01.2010, Az. S 6 AS 2054/09).

(18.03.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

Sozialrecht (Krankenversicherungsrecht) - Krankenkasse muss für Behandlung mit Lucentis bei feuchter altersbedingter Makuladegeneration aufkommen

Gesetzlich Krankenversicherte, die unter einer feuchten altersbedingten Makuladegeneration (“feuchte AMD”) leiden, haben Anspruch auf Versorgung mit dem für diese Erkrankung zugelassenen Arzneimittel “Lucentis”  und können nicht gegen ihren Willen auf die Verwendung eines anderen, in der Anwendung um ein Vielfaches preiswerteren, Mittels (“Avastin”) verwiesen werden. Bei der Anwendung von “Avastin” für den Bereich der feuchten AMD handelt es sich nämlich um sogenannten Off-label-use, also um die Anwendung eines Medikaments ausserhalb des eigentlichen Zulassungsbereichs. Eine Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung kommt in solchen Fällen - auch wegen eventuell damit verbundener Risiken für den Patienten - nur in ganz engen Ausnahmefällen in Betracht (SG Aachen, 11.03.2010, Az. S 2 (15) KR 115/08 KN).

(17.03.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

Sozialrecht (Pflegeversicherungsrecht) - Berechnung des Zeitaufwands für die “Hilfe beim Gehen” i.S.v. § 14 IV SGB XI

Pflegebedürftig im Sinne der gesetzlichen Pflegeversicherung sind gemäß § 14 I SGB XI Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens sind gemäß § 14 IV SGB XI im Bereich der Körperpflege das Waschen, Duschen, Baden, die Zahnpflege, das Kämmen, Rasieren, die Darm- oder Blasenentleerung, im Bereich der Ernährung das mundgerechte Zubereiten oder die Aufnahme der Nahrung, im Bereich der Mobilität das selbständige Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen oder das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung, m Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung oder das Beheizen. Der Katalog des § 14 IV SGB XI ist grundsätzlich abschließend, insbesondere eine Verrichtung "Toilettengang" ist nicht zusätzlich aufzunehmen. Hilfe bei Toilettengängen ist dem Zeitaufwand des Gehens zuzurechnen und nicht separat anzusetzen. Die in den Begutachtungsrichtlinien enthaltene Regelung, wonach für jede Verrichtung volle Minutenwerte anzugeben sind, bezieht sich nicht auf einzelne Tätigkeiten oder Einzelverrichtungen, also etwa nicht auf den einzelnen Weg zur Toilette, sondern auf die Tagesdurchschnittsbemessung. Erst bei letzterer sind keine Sekundenwerte mehr anzugeben, sondern gerundete volle Minuten. Diese Interpretation der gesetzlichen Wertung, dass der Pflegebedarf möglichst exakt festzustellen ist; Pauschalierungen und Rundungen sollen die Ausnahme sein (BSG, 10.03.2010, Az. B 3 P 10/08 R).

(15.03.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

Sozialrecht (Arbeitslosenrecht) - Keine Fortwirkung des Hartz-IV-Antrags über den Bewilligungszeitraum hinaus

Hartz-IV-Leistungen werden auf Antrag und erst ab dem Zeitpunkt der Antragstellung erbracht, für Zeiten vor Antragstellung werden keine Leistungen erbracht (§ 37 SGB II). Dies gilt nach Ablauf eines Bewilligungszeitraums, selbst bei vorliegender Bedürftigkeit, auch für Folgeanträge und nicht nur für den Erstantrag. Ein Hartz-IV-Antrag verliert mit Ablauf des Bewilligungszeitraums seine Wirkung. Weitere Leistungen seien erst aufgrund eines Folgeantrags zu gewähren. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die Behörde den Hilfebedürftigen zuvor auf die Notwendigkeit eines solchen Folgeantrages rechtzeitig und zutreffend hingewiesen habe (Hessisches Landessozialgericht, Az. L 7 AS 413/09).

(12.03.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

Sozialrecht (Krankenversicherungsrecht) - Krankenkasse muss nicht für Hochton-Therapie zahlen

Gesetzlich Krankenversicherte haben keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine sogenannte Hochton-Therapie. Bei der Hochton-Therapie, die nach Angaben des Herstellers entsprechender Geräte anders als die klassische Elektro-Therapie, nicht bloß auf Muskeln und Nerven sondern, auf den Zellstoffwechsel direkt einwirkt, handelt es sich um eine neue Behandlungsmethode, deren Anwendung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung bislang durch den Gemeinsamen Bundesausschuss nicht befürwortet worden sei. Auch lägen hinsichtlich der allgemeinen Wirksamkeit und Unbedenklichkeit der Therapie bislang keine hinreichenden wissenschaftlichen Erkenntnisse vor. Eine Kostenübernahme durch die beklagte Krankenkasse scheide daher aus (Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 28.01.2009, Az. S 2 KR 1/09).

(10.03.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

Sozialrecht (Arbeitslosenrecht) - Eigenheimzulage kann den tatsächlichen Wohnbedarf im SGB II senken

Für Empfänger von Hartz IV (Grundsicherungsrecht nach dem SGB II) werden gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese Kosten angemessen sind. Bewohnen die Leistungsempfänger eine in ihrem Eigentum stehende Unterkunft (z.B. Eigentumswohnung, Hausgrundstück) sind nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts  Schuldzinsen und Nebenkosten  grundsätzlich nur in Höhe der Mietkosten einer vergleichbaren  angemessenen Mietwohnung zu übernehmen sind. Erhalten die Grund-/Wohnungseigentümer die Eigenheimzulage, so kann deren Erhalt den tatsächlichen Wohnbedarf senken, soweit sie etwa zu einer Minderung der Schuldzinsen führt (Urteil des Bundessozialgerichts vom 18.02.2010, Az. B 14 AS 74/08 R).

(08.03.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

Sozialrecht (Opferentschädigungsrecht) - Keine Opferentschädigung bei Tod nach Einbruchsdiebstahl

Verstirbt ein Hauseigentümer nach einem Einbruch, bei dem kein unmittelbarer Kontakt mit dem Täter stattgefunden hat, an den Folgen eines Schlaganfalls, erhält die Witwe keine staatliche Opferentschädigung nach dem OEG. Es hat kein zur Entschädigung berechtigender tätlicher Angriff auf den Hausbesitzer stattgefunden. Vielmehr handelte es sich bei dem Wohnungseinbruchsdiebstahl um ein Vermögensdelikt, das sich nicht gegen die körperliche Integrität der Eheleute gerichtet habe (Sozialgericht Dortmund, Az. S 18 VG 18/09).

(03.03.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

Sozialrecht (Krankenversicherungsrecht / Schwerbehindertenrecht) - Schwerbehinderter hat Anspruch auf Versorgung mit einem Elektrorollstuhl gegen seine Krankenkasse

Ist ein Schwerbehinderter in der Lage, im Straßenverkehr einen Elektrorollstuhl sicher zu führen, hat er gemäß § 33 I SGB V einen Anspruch gegen seine Krankenkasse (hier: AOK) auf Versorgung mit einem Elektrorollstuhl, auch wenn er das Haus nur noch mit einer Begleitperson verlassen kann. Die gesetzliche Krankenversicherung muss das “Grundbedürfnis der Bewegung im örtlichen Nahbereich befriedigen” (Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf, Az. S 25 KR 365/08).

(01.03.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

Sozialrecht (Arbeitslosenrecht) - Absenkung des Arbeitslosengelds II bei Weigerung, einen “1-€-Job” anzunehmen nur bei ordnungsgemäßer Rechtsfolgenbelehrung möglich

Ein Absenkungsbescheid gemäß § 31 SGB II, der damit begründet wird, dass sich der Leistungsempfänger, obwohl er sich in einer Eingliederungsvereinbarung verpflichtet hatte, einen “Ein-Euro-Job” anzunehmen, geweigert hat, einen “Ein-Euro-Job” anzunehmen, ist nur dann rechtmäßig, wenn der Betroffene ordnungsgemäß vom Grundsicherungsträger über die Rechtsfolgen der Pflichtverletzung, also des Nichtannehmens der Arbeitsgelegenheit, belehrt wurde. Die Belehrung über die Rechtsfolgen muss konkret, verständlich, richtig und vollständig sein. Erforderlich ist insbesondere eine Umsetzung der in Betracht kommenden Verhaltensanweisungen und maßglicher Maßnahmen auf die Verhältnisse des konkreten Einzelfalls. Eine bereits in der Eingliederungsvereinbarung enthaltene Rechtsfolgenbelehrung ist nicht ausreichen (Bundessozialgericht, 18.02.2010, Az. B 14 AS 53/08 R).

(26.02.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

Sozialrecht (Arbeitslosenrecht) - Abwrackprämie reduziert Hartz-IV-Leistungen nicht

Nachdem bereits das Bayerische Landessozialgericht entschieden, dass der Erhalt der staatlichen Abwrackprämie bei zweckentsprechender Verwendung im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II nicht als Einkommen anzurechnen ist, hat nun auch des Hessische Landessozialgericht entschieden, dass die Umweltprämie die Hartz-IV-Leistungen nicht reduziert. Die Abwrackprämie sei eine zweckbestimmte Einnahme, die bei der Berechnung von Hartz-IV-Leistungen nicht angerechnet werden dürfe. Mit der Abwrackprämie solle die Verschrottung alter und der Absatz neuer Fahrzeuge gefördert werden. Eine Anrechnung der Prämie als Einkommen würde diesen Zweck vereiteln und hat daher zu unterbleiben (Hessisches LSG, Beschl. vom 15.01.2010, Az. L 6 AS 515/09 B ER).

Anmerkung: Aus der Praxis von Rechtsanwalt Klose ist bekannt, dass die ARGE für den Landkreis Regensburg die Umweltprämie bislang nicht als Einkommen berücksichtigt.

(24.02.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

Sozialrecht (Arbeitslosenrecht) - Bundesagentur für Arbeit legt Geschäftsanweisung für unabweisbare, laufende, nicht nur einmalige Bedarfe im SGB II vor

Aufgrund der Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit der bisherigen Hartz-IV-Regelungen vom 09.02.2010, in der insbesondere auch kritisiert wurde, dass es bislang an einer Härtefallregelung im Bereich des Grundsicherungsrechts für besondere, atypische Bedarfe fehle, legte die Arbeitsagentur nun eine Geschäftsanweisung zur Handhabung unabweisbarer laufender, nicht nur einmaliger Bedarfe vor. Nach der Geschäftsanweisung kommen als besondere Bedarfe insbesondere in Betracht: Nicht verschreibungspflichtige Heil-/Arzneimittel (wenn diese unabdingbar sind, z.B. Hautpflegeprodukte bei Neurodermitis), Putz-/Haushaltshilfe für Rollstuhlfahrer (wenn keine anderweitige Hilfemöglichkeit besteht), Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts von geschiedenen getrennt lebenden Ehegatten (z.B. Fahrt- oder Übernachtungskosten), Nachhilfeunterricht (nur in ganz besonderen Fällen); die Aufzählung ist jedoch nicht abschließend, es kommen also weitere Härtefallbedarfe in Betracht. Nicht zu übernehmen ist nach der Geschäftsanweisung indes die Praxisgebühr, Schulmaterial und -verpflegung, Bekleidung in Übergrößen und krankheitsbedingter Ernährungsmehraufwand, soweit kein gesetzlicher Mehrbedarf vorliegt; hier handele es nicht um Härtefälle.

(22.02.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

Sozialrecht (Krankenversicherungsrecht) - Beschränkte Kostenerstattung durch die Krankenkasse für drittmalige Versorgung mit einer Spender-Herzklappe im Ausland

Ein in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherter hat, wenn eine ärztliche Behandlung in einem anderen EG-Staat durchgeführt wird, einen Anspruch auf Kostenerstattung gegen seine Krankenkasse nur in der Höhe, in der die Kosten bei Durchführung der Maßnahme in Deutschland von der Krankenversicherung zu tragen wäre. Der Betroffene, dem im Jahr 2005 zum dritten Mal in London mit einer bioprothetischen Aortenklappe versorgt wurde, muss daher rund ein Drittel der entstanden Kosten selbst tragen und hat diesbezüglich keinen Erstattungsanspruch gegen seine Krankenkasse (hier: Techniker Krankenkasse), da die Kosten der Operation, wäre sie in Deutschland durchgeführt worden, ein Drittel niedriger gewesen wäre; immerhin zwei Drittel der Gesamtkosten von etwa € 36.000,- trägt die Krankenversicherung jedoch  (Urteil des Bundessozialgerichts vom 17.02.2010, Az. B 1 KR 14/09 R).

(19.02.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

Sozialrecht (Arbeitslosenrecht) - Bundesagentur für Arbeit legt Katalog für Härtefallhilfen im SGB II vor

Das Bundesverfassungsgericht hatte mit seiner Grundsatzentscheidung zur Verfassungswidrigkeit der bisherigen Hartz-IV-Bedarfssätze vom 09.02.2010 insbesondere auch kritisiert, dass es bislang an einer Härtefallregelung im Bereich des Grundsicherungsrechts für besondere, atypische Bedarfe fehle. Die Bundesagentur für Arbeit legte nun dem Arbeitsministerium einen Katalog für Härtefallhilfen vor. Hartz-IV-Empfänger können jetzt - auch solange noch keine gesetzliche Neuregelung vorliegt - ergänzende Hilfen beantragen, wenn ein Härtefall vorliegt. Als Härtefälle anerkannt sind bislang (nur) Hilfen für Behinderte, chronisch Kranke und Getrenntlebende bzw. Geschiedene mit Kindern vorgesehen.

(16.02.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

Sozialrecht (Unfallversicherungsrecht) - Arbeitsunfall und Alkohol

Unfälle auf dem Weg zur Arbeit und dem Heimweg von der Arbeit sind zwar grundsätzlich als Arbeitsunfälle gem. § 8 SGB VII anzuerkennen, allerdings muss ein solcher Unfall auch der versicherten Tätigkeit, also der Arbeitsleistung bzw. -erbringung, zuzurechnen sein und darf keine andere wesentliche Ursache haben. Eine solche andere Ursache sah die zuständige Berufsgenossenschaft in dem Alkoholgenuss (BAK im Unfallzeitpunkt: 0,54 Promille) des Unfallopfers und lehnte mit dieser Begründung eine Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Die Begründung der Berufsgenossenschaft hatte vor dem Sozialgericht jedoch keinen Bestand. Bei einer relativen Fahruntüchtigkeit mit einer BAK von unter 1,1 Promille könne der Alkoholgenuss zwar auch von wesentlicher Bedeutung für den Unfall sein, es müssten dann aber alkoholtypische Ausfallerscheinungen, wie zum Beispiel überhöhte Geschwindigkeit, Fahren in Schlangenlinien, Missachten von Verkehrszeichen und Ähnliches festgestellt werden. Ist dies nicht der Fall, ist vom Vorliegen eines Arbeitsunfalls (§ 8 SGB VII) auszugehen (Urteil des SG Gießen, Az. S 1 U 85/08).

(15.02.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

Sozialrecht (Krankenversicherungsrecht) - Kein Anspruch gegen die gesetzliche Krankenversicherung auf auf Kostenübernahme für multifokale Linsen

Ein gesetzlich Versicherter hat keinen Anspruch auf Kostenerstattung für die ihm operativ eingesetzten sogenannten multifokalen Linsen, da die gesetzlichen Krankenkassen nur die Versorgung mit monofokalen Linsen anbieten. Er kann auch nicht die Erstattung in Höhe der Kosten, die für das Einsetzen monofokaler Linsen entstanden wären, verlangen. Ein Kostenerstattungsanspruch besteht nur dann, wenn die Krankenkasse einen Anspruch zu Unrecht abgelehnt hat und der Versicherte vor der Inanspruchnahme der Leistung Kontakt mit der Krankenversicherung aufgenommen hat. Es muss also ein Zusammenhang zwischen der Ablehnung und dem eingeschlagenen Beschaffungsweg bestehen, d. h. der Versicherte muss vor jeder Therapieentscheidung in zumutbarem Umfang um die Gewährung der Behandlung als Sachleistung bemüht sein (Sozialgericht Düsseldorf, Az. S 9 KR 159/07).

(12.02.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

Sozialrecht (Arbeitslosenrecht) - Bundesverfassungsgericht erklärt Hartz-IV-Regelsätze für rechtswidrig

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts “in Sachen Hartz IV” wurde mit großer Spannung erwartet. Heute erklärten die Karlsruher Richter die aktuellen Regelsätze der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II für Erwachsen und Kinder für verfassungswidrig und gaben dem Gesetzgeber auf, bis zum 31.12.2010 eine verfassungskonforme gesetzliche Neuregelung zu treffen. Kritisiert wurde insbesondere die mangelnde Transparenz, Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeits des Verfahrens zur Ermittlung der Regelsätze. Einerseits würden in bestimmten Bereichen - zulässigerweise - statistische Werte zugrunde gelegt, andererseits würde in bestimmten Bereichen ohne plausiblen sachlichen Grund von den statistischen Werten abgewichen. Da das bisherige Verfahren zur Feststellungen der Regelsatzhöhe verfassungswidrig ist, ist auch die Regelleistung selbst nicht mit dem Grundgesetz zu vereinen. Auch eine Härtefallregelung für Ausnahmesituationen ist zu installieren. Bis zur Neuregelung finden die bisherigen Bestimmungen zur Regelleistung aber weiterhin Anwendung (BVerfG, Urteil vom 09.02.2010, Az. 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09). Weitere Informationen zur Grundsatzentscheidung des BVerfG finden Sie hier.

(09.02.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

Sozialrecht (Krankenversicherungsrecht) - Kein Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen bei Scheinarbeitsverhältnis

Wird nur zum Schein ein Arbeitsvertrag abgeschlossen, so liegt keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor. Der vermeintliche Arbeitnehmer hat gegen die Sozialversicherungsträger (hier: Krankenkasse) daher auch keinen Anspruch auf Versicherungsleistungen.

(08.02.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

Sozialrecht (Arbeitslosenrecht) - Keine Leistungskürzung im SGB II bei unzureichender Rechtsfolgenbelehrung

Bei bestimmten Obliegenheitsverletzungen des Leistungsempfängers kann die ARGE die Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II - Hartz IV - gem. § 31 SGB II absenken. Die Absenkung kann bis zum Wegfall des Anspruchs reichen. Die Absenkung setzt jedoch voraus, dass der Leistungsempfänger zuvor auf diese Sanktionsmöglichkeit hingewiesen wurde. Diese Rechtsfolgenbelehrung muss nach ständiger Rechtsprechung konkret, verständlich, richtig und vollständig sein. Weder die standardisiert in der Eingliederungsvereinbarung enthaltene schriftliche noch die einem Merkblatt ähnliche schriftliche Belehrung über mögliche Rechtsfolgen von Pflichtverletzungen erfüllen diese Voraussetzungen. Eine konkrete Zuordnung der Belehrung auf den Einzelfall fehlt bei einer derartigen schriftlichen Belehrung. Nicht ausreichend ist weiter der Verweis auf frühere Belehrungen oder eine mögliche Kenntnis der Rechtslage seitens des Hilfebedürftigen (SG Dortmund, Beschl. vom 05.01.2010, Az. S 22 AS 369/09 ER).

(04.02.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

Sozialrecht (Pflegeversicherungsrecht) - Transparenzberichte über Pflegeeinrichtungen dürfen veröffentlicht werden

Die Sozialgerichte Regensburg, Bayreuth und Würzburg haben jeweils entschieden, dass Transparenzberichte über Pflegeheime bzw. die Pflegenoten im Internet veröffentlicht werden dürfen. Im Rahmen des sogenannten Transparenzverfahrens stellen die Landesverbände der Pflegekassen sicher, dass die Ergebnisse der Qualitätsprüfungen in den Pflegeeinrichtungen, die durch den medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) vorgenommen werden, umgehend im Internet veröffentlicht werden (vgl. § 115 SGB IX). Die gegen die Veröffentlichung gerichteten Anträge der betroffenen Pflegeeinrichtungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren blieben dementsprechend erfolglos (Sozialgericht Regensburg, Beschluss vom 04.01.2010, Az. S 2 P 112/09 ER; Sozialgericht Bayreuth, Beschluss vom 11.01.2010, Az. S 1 P 147/09 ER; Sozialgericht Würzburg, Beschluss vom 20.01.2010, Az. S 14 P 7/10 ER).

(02.02.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

Sozialrecht (Rentenversicherungsrecht) - Versorgungszusage bei Beschäftigung in einem volkseigenen Betrieb (VEB)

Beitragszeiten nach dem AAÜG werden zunächst für Personen anerkannt, die in der ehemaligen DDR tatsächlich in ein Sonder-/Zusatzvergütungssystem einbezogen waren. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kommen aber auch weitere (sogenannte fiktive) Möglichkeiten der Anerkennung in Betracht. Dazu ist erforderlich, dass am 30.06.1990 entweder eine positive Versorgungszusage bestand, eine solche Versorgungszusage nachträglich erfolgte oder dass am 30.06.1990 zumindest eine Tätigkeit ausgeübt wurde, für die nach ihrer Art eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen war. Im Bereich der “technischen Intelligenz” müssen für den letztgenannten Fall die persönliche Voraussetzung, die sachliche Voraussetzung und die betriebliche Voraussetzung erfüllt sein. Die betriebliche Voraussetzung ist bei Beschäftigung in einem volkseigenen Betrieb (VEB) oder bei Beschäftigung in einem den volkseigenen Betrieben gleichgestellten Betrieb erfüllt. Eine von Rechtsanwalt Mathias Klose geführte Revision vor dem Bundessozialgericht hat die Frage zum Gegenstand: “Ist die betriebliche Voraussetzung für einen fiktiven Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage in der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz bei einer Beschäftigung in einem volkseigenen Betrieb (hier: VEB "Otto Buchwitz" Starkstromanlagenbau Dresden), der nach dem Stichtag 30.06.1990 erloschen ist, dessen Produktionsmittel aber bereits vor dem Stichtag auf den privatisierten Betrieb (Starkstromanlagebnbau Dresden GmbH) übergegangen sind, erfüllt?”. Das rentenrechtliche Revisionsverfahren ist beim BSG unter dem Az. B 5 RS 16/09 R anhängig.

(25.01.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

Sozialrecht (Arbeitslosenrecht) - Urteilsverkünding des Bundesverfassungsgerichts in Sachen “Hartz IV”

Das BVerfG verkündet am 09.02.2010 das - mit Spannung erwartete - Urteil in Sachen “Hartz IV” auf Grundlage der am 20.10.2009 durchgeführten Verhandlung zur Frage der Rechtmäßigkeit der Regelleistung für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, die (nur) 60% der Regelleistung für erwachsene Hilfebedürftige beträgt.

(22.01.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

Sozialrecht (Arbeitslosenrecht) - Umweltprämie ist bei zweckentsprechender Verwendung kein anzurechnendes Einkommen im SGB II

Wird die staatliche Umweltprämie (Abwrackprämie) nachweislich zum Zweck der Finanzierung eines Neuwagens eingesetzt, stellt Sie im Bereich des Grundsicherungsrechts des SGB II (Hartz 4) kein auf den Leistungsanspruch anrechenbares Einkommen, sondern eine nichtanrechenbare zweckbestimmte  Einnahme gem. § 11 III 1a SGB II. Es besteht eine vergleichbare Interessenlage wie in Fällen der Nichtanrechnung der Eigenheimzulage. Die Anrechnung der Umweltprämie würde deren Zweckbestimmung, dem Anreiz zum ausserplanmäßigen Erwerb eines Pkw, zuwider laufen. Daher wird die staatliche Abwrackprämie nach Ansicht des Bayerischen Landessozialgerichts nicht auf das ALG II angerechnet (Beschluss vom 21.12.2009, Az. L 7 AS 831/09 B ER).

(20.01.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

Sozialrecht - Voraussetzungen der Klagerücknahmefiktion gem. § 102 II SGG

Nach § 102 II 1 SGG gilt eine Klage vor dem Sozialgericht als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt (Klagerücknahmefiktion). Aufgrund der weitreichenden Konsequenzen einer fingierten Klagerücknahme, sind an die Voraussetzungen, insbesondere die Aufforderung des Sozialgerichts, das Verfahren zu betreiben, strenge Anforderungen zu stellen. Erforderlich ist insoweit, dass das Sozialgericht eine konkrete Auflage verfügt, die bloße unspezifische Aufforderung das Verfahren zu betreiben genügt nicht; dass auf die Rücknahmefiktion hingewiesen wird und dass die Beitreibensaufforderung förmlich an den Kläger zugestellt wird (Bayerisches Landessozialgericht vom 14.01.2010, Az. L 5 R 884/09).

(15.01.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

Sozialrecht - Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit

Ein Grund zur Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit (§ 60 I SGG i.V.m. §§ 41 ff. ZPO), der sich aus dem Verhalten des Richters während eines Termins zur Erörterung der Sach- und Rechtslage ergibt, muss bis zum Ende des Termins geltend gemacht werden. Geschieht dies nicht, ist das Ablehnungsgesuch nicht mehr rechtzeitig vorgebracht und ein etwaiges Ablehnungsrecht ausgeschlossen (LSG Rheinland-Pfalz, Az. L 1 SF 21/09).

(14.01.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

Sozialrecht (Rentenversicherungsrecht/Arbeitslosenrecht) - 1-Euro-Jobber haben keinen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente

Arbeitsgelegenheiten im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende (“1-Euro-Jobs”) können einen Rente wegen Erwerbsminderung entgegenstehen. Auch wenn es sich bei einem 1-Euro-Job nicht um ein herkömmliches Arbeitsverhältnis handelt, kann die tatsächliche Arbeitsleistung die Erwerbsfähigkeit bestätigen und einer Rente wegen Erwerbsminderung entgegenstehen (SG Dortmund, Az. S 26 (1) R 40/08).

(11.01.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

Sozialrecht (Arbeitslosenrecht) - Keine Leistungskürzung auf Null im SGB II

Eine vollständige Kürzung der Grundsicherungsleistungen (hier: wegen Verletzung der Pflichten aus der Eingliederungsvereinbarung) ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Der Grundsicherungsträger (ARGE) muss in dem Sanktionsbescheid zwingend auch über ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen entscheiden. Andernfalls liegt ein Verstoß gegen die verfassungsrechtliche Verpflichtung, für Bedürftige jedenfalls das zur physischen Existenz Unerlässliche zu gewähren. Die sich aus Art. 1 GG ergebende staatliche Schutzpflicht hinsichtlich der Rechtsgüter Leben, körperliche Unversehrtheit und Würde des Menschen gebiete es, dieser bei der Auslegung der Sanktionsnorm des § 31 SGB II Rechnung zu tragen (SG Kassel, Beschluss vom 18.11.2009, Az. S 3 AS 322/09 ER).

(04.01.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

Sozialrecht - Gesetzliche Neuerungen zum 01.01.2010

Sozialversicherungsrechengrößen: Die monatliche Bezugsgrenze 2010 beträgt € 2.550,- (West) und € 2.170,- (Ost). Die Beitragsbemessungsgrenze für die allgemeine gesetzliche Rentenversicherungspflicht beträgt € 5.500,- (West) und € 4.650,- (Ost).

Künstlersozialabgaben: Der Abgabesatz wird auf 3,9% gesenkt.

Rentenversicherung: Die Meldebehörden melden Geburten, Anschriftenänderungen oder Sterbefälle direkt an die Träger der Deutschen Rentenversicherung. Die aktualisierten Anschriftendaten werden dann auch an  die Bundesagentur für Arbeit übermittelt, um sicherzustellen, dass auch die anderen Sozialversicherungsträger eine aktuelle Anschriftendatei führen.

Unfallversicherung: Arbeitgeber haben ab 2010 die Arbeitsstunden ihrer Beschäftigten an die gesetzliche Unfallversicherung zu melden.

(29.12.2009 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

 

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