Rechtsanwalt Rechtsanwalt Mathias Klose, Dr.-Gessler-Str. 16a, Regensburg: Arbeitsrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Verkehrsrecht Mathias Klose

Aktuelle Urteile und Meldungen zum Strafrecht

Bitte beachten Sie, dass es sich bei den Entscheidungen und Meldungen in aller Regel um Einzelfallentscheidungen handelt, die nicht ohne weiteres auf andere Fälle übertragen werden können und eine Rechtsberatung im konkreten Fall nicht ersetzen können.

Ältere Meldungen finden Sie im Archiv:

Strafrecht - Bundesverfassungsgericht hebt drei Urteile wegen Volksverhetzung auf

Das Bundesverfassungsgericht hat in drei zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfahren strafgerichtliche Verurteilungen wegen Volksverhetzung (§ 130 II Nr. 1 lit. b StGB - öffentliches Anschlagen volksverhetzender Schriften in Form des Angriffs auf die Menschenwürde durch böswilliges Verächtlichmachen eines Teils der Bevölkerung) aufgehoben. In Aussagen wie “Ausländer raus” kann nicht ohne Weiteres ein Angriff auf die Menschenwürde von Ausländern gesehen werden, vielmehr seien solche Aussagen noch durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 I 1 GG) geschützt. Bei der Parole ”Ausländer raus” sei nur und erst unter Hinzutreten weiterer Begleitumstände von einem Angriff auf die Menschenwürde ausgehen (BVerfG, Beschlüsse vom 02.02.2010, Az. 1 BvR 369/04, 1 BvR 370/04, 1 BvR 371/04).

(10.03.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

Strafrecht - Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) nur bei sicher feststehender Schuldunfähigkeit bzw. verminderter Schuldfähigkeit

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Für das Vorliegen der Gefährlichkeit kann es ausreichen, wenn sich die zu erwartenden rechtswidrigen Taten nur auf eine bestimmte Einzelperson beziehen. Erforderlich ist aber in jedem Fall, dass die Unrechtseinsichtsfähigkeit des Betroffenen im Zeitpunkt der Begehung der Tat (hier: Gefährliche Körperverletzung u.a.) sicher aufgehoben war. Nicht ausreichend ist, wenn lediglich nicht ausgeschlossen werden kann, also möglich war, dass bei Begehung der Tat Schuldunfähigkeit bzw. verminderte Schuldfähigkeit vorlag (BGH, Az. 4 StR 433/09).

(08.03.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

Strafrecht - Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus nur im Ausnahmefall

Auch wenn an sich die Voraussetzungen der Untersuchungshaft (dringender Tatverdacht und Fluchtgefahr bzw. Verdunkelungsgefahr bzw. Wiederholungsgefahr) vorliegen, darf nach § 121 Abs. 1 StPO der Vollzug von Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus nur dann aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund ein Urteil noch nicht zugelassen haben. Das ist nicht der Fall, wenn das Ermittlungsverfahren, das sich gegen mehrere Beschuldigte richtet, gegen den in Untersuchungshaft befindlichen Beschuldigten schon Monate vor der Anklageerhebung abschlussreif war und abgetrennt werden konnte und nur deshalb nicht abgeschlossen und abgetrennt wird, weil die Ermittlungen gegen die übrigen Beschuldigten noch nicht abgeschlossen sind (Oberlandesgericht Oldenburg, 15.02.2010, Az. HEs 3/10).

(04.03.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

Strafrecht - Derzeitige Vorratsdatenspeicherung nach der StPO ist verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Regelungen des Telekommunikationsgesetzes (§§ 113a, 113b TKG) und der Strafprozessordnung (§ 110g StPO) über die Vorratsdatenspeicherung mit Art. 10 I GG nicht vereinbar sind. Zwar ist eine Speicherungspflicht in dem vorgesehenen Umfang nicht schlechthin verfassungswidrig. Es fehlt aber an einer dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechenden Ausgestaltung. Die angegriffenen Vorschriften gewährleisten weder eine hinreichende Datensicherheit, noch eine hinreichende Begrenzung der Verwendungszwecke der Daten. Auch genügen sie nicht in jeder Hinsicht den verfassungsrechtlichen Transparenz- und Rechtsschutzanforderungen. Die Regelung ist damit insgesamt verfassungswidrig und nichtig. § 100g I 1 Nr. 1 StPO stellt nicht sicher, dass allgemein und auch im Einzelfall nur schwerwiegende Straftaten Anlass für eine Erhebung der entsprechenden Daten sein dürfen, sondern lässt unabhängig von einem abschließenden Katalog generell Straftaten von erheblicher Bedeutung genügen. Erst recht bleibt § 100 g I 1 Nr. 2 u. S. 2 StPO hinter den verfassungsrechtlichen Maßgaben zurück, indem er unabhängig von deren Schwere jede mittels Telekommunikation begangene Straftat nach Maßgabe einer allgemeinen Abwägung im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung als möglichen Auslöser einer Datenabfrage ausreichen lässt. Nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht § 100 g StPO auch insoweit, als er einen Datenabruf nicht nur für richterlich zu bestätigende Einzelfälle, sondern grundsätzlich auch ohne Wissen des Betroffenen zulässt (BVerfG, 02.03.2010, Az. 1 BvR 256/08).

(03.03.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

Strafrecht - Beharrliches Handeln bei der Nachstellung (Stalking, 238 StGB)

Beharrliches Handeln im Sinne des § 238 StGB (Nachstellung, “Stalking”) setzt in jedem Falle wiederholtes Tätigwerden voraus. Darüber hinaus ist erforderlich, dass der Täter aus Missachtung des entgegenstehenden Willens oder aus Gleichgültigkeit gegenüber den Wünschen des Opfers in der Absicht handelt, sich auch in Zukunft entsprechend zu verhalten. Eine in jedem Einzelfall Gültigkeit beanspruchende, zur Begründung der Beharrlichkeit erforderliche (Mindest-) Anzahl von Angriffen aber kann nicht festgelegt werden, vielmehr ist stets eine konkrete Einzelfallbetrachtung durchzuführen (BGH, 19.11.2009, Az. 3 StR 244/09).

(01.03.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

Strafrecht - Die Nichtgewährung des letzten Wortes als Revisionsgrund

Gemäß § 258 II StPO gebührt dem Angeklagten nach dem Schluss der Beweisaufnahme und nach den Plädoyers der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung das letzte Wort. Erhält der Angeklagte nicht das letzte Wort, liegt ein Verfahrensverstoß vor, der die Revision gegen das Urteil begründen und zur teilweisen oder vollständigen Urteilsaufhebung führen kann (Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 04.02.2010, Az. 1 StR 3/10).

(24.02.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

Strafrecht - Alkoholkonsum und verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB)

Vorangegangener Alkoholkonsum kann zu Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) oder zu verminderter Scchuldfähigkeit (§ 21 StGB) führen. Jedoch darf bei der Feststellung nicht auf die bloße Alkoholkonzentration im Blut (BAK) oder Atem (AAK) abgestellt werden, sondern es ist eine Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände vorzunehmen. Dabei ist u.a. auch die Alkoholgewöhnung, das Nachtatverhalten sowie das Auftreten bzw. Nichtauftreten von Erinnerungslücken zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 26.01.2010, Az. 5 StR 520/09).

(23.02.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

Strafrecht - Unzulässige Verfahrensverzögerung durch überlange Dauer der Anfertigung von Sachverständigengutachten

Dauert die Anfertigung eines Sachverständigengutachten (hier: des Landeskriminalamts) im Laufe eines Strafverfahrens zehn Monate bzw. ein Jahr und neun Monate und kommt es dadurch zu einer Verfahrensverzögerung, liegt ein Verstoß gegen Art. 6 I 1 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) und Art. 20 III GG (Recht auf ein rechtsstaatliches Verfahren) vor, da das Urteil dann nicht mehr in angemessener Frist ergangen ist (Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 13.01.2010, Az. 3 StR 494/09).

(17.02.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

Strafrecht - Doppelter Bezug von Kindergeld kann als Steuerhinterziehung gewertet werden

Nach Ansicht des FG Rheinland-Pfalz kann der doppelte Bezug von Kindergeld für dasselbe Kind als Steuerhinterziehung bewertet werden. Der Betroffene hier hatte für sein Kind im Januar 1998 bei der Familienkasse Kindergeld beantragt. Ebenfalls im Januar 1998 reichte er beim Bundeseisenbahnvermögen einen Antrag auf Zahlung von Kindergeld ein. In der Folgezeit gingen ab Januar 1999 auf seinem Bankkonto betragsidentische Zahlungen für Kindergeld sowohl von der Familienkasse als auch vom Bundeseisenbahnvermögen ein. Das Gericht ging davon aus, dass der Betroffene gewusst habe, dass er nur von einer Stelle Kindergeld beziehen dürfe und daher bewusst irreführende Angaben gemacht habe (Urteil vom 21.01.2010, Az. 4 K 1507/09).

(11.02.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

Strafrecht - Bildung krimineller Vereinigungen (§ 129 StGB)

Verfolgen die Mitglieder einer Gruppierung durch koordiniertes Handeln nicht nur kurzfristig ein gemeinsames Ziel, das über die Begehung der konkreten Straftaten hinausgeht, auf welche die Zwecke oder Tätigkeit der Gruppe gerichtet sind, so belegt dies regelmäßig den für eine kriminelle Vereinigung im Sinne der §§ 129 ff. StGB notwendigen übergeordneten Gemeinschaftswillen (BGH, Urteil vom 03.12.2009, Az. 3 StR 277/09).

(08.02.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

Strafrecht - Die Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung

Der Fiskus plant den Ankauf sensibler personenbezogener Daten von einer dubiosen Quelle aus der Schweiz. Es soll sich dabei um die personenbezogen Daten von potentiellen Steuerhinterziehern handeln. Ein Weg zur Straffreiheit bei Steuerhinterziehung - unabhängig von der Höhe der Hinterziehungssumme - kann die Selbstanzeige gem. § 371 AO sein. Die Selbstanzeige birgt jedoch nicht nur Chancen, sondern auch Risiken. Einen kurzen Beitrag zur Selbstanzeige als Mittel der Strafverteidigung finden Sie hier...

(03.02.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

Strafrecht - Alkoholkonsum und Schuldunfähigkeit bzw. verminderte Schuldfähigkeit

Weist ein Beschuldigter im Tatzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration - BAK - von 3,41 Promille auf, muss sich das Gericht nicht nur mit der Frage der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) auseinandersetzen, sondern auch mit der Frage der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) aufgrund der Alkoholintoxikation. Unterbleibt dies, führt die Revision gegen das Urteil zur Urteilsaufhebung (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.01.2010, Az. 2 StR 447/09).

(02.02.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

Strafrecht - In eigener Sache

In der Advoice (Ausgabe 4/2009, S. 56) finden Sie eine von Rechtsanwalt Mathias Klose verfasste Rezension des Werks “Detter, Einführung in die Praxis des Strafzumessungsrechts - Mit Erläuterungen zum Recht der Maßregeln der Besserung und Sicherung, 2009, Carl Heymanns Verlag”.

(01.02.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

Strafrecht - Strafrechtliche Risiken der Hausgeburt ohne fremde Hilfe

Vom Einsetzen der Geburtswehen an ist die Mutter verpflichtet, diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um das Leben des Kindes zu erhalten, man spricht von der “Garantenstellung” der Mutter. Entschließt sich eine Mutter dazu, das Kind im Wege einer Hausgeburt und ohne fremde (fachkundige) Hilfe, etwa von einer Hebamme, zur Welt zu bringen, handelt sie dann pflichtwidrig, wenn sie aufgrund von Vorerkrankungen oder sonstigen Risiken, z.B. eine vorherige Totgeburt, davon ausgehen muss, dass die Geburt mit besonderen Gefahren für Leib und Leben für das Kind verbunden ist. Kommt das Kind dann bei der Geburt zu Tode, kommt eine Strafbarkeit der Mutter wegen fahrlässiger Tötung oder Totschlag durch Unterlassen in Betracht (BGH, Urteil vom 12.11.2009, Az. 4 StR 227/09).

(29.01.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

Strafrecht - Keine Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln bei Kenntniserlangung des Beifahrers erst nach Fahrtantritt

Erfährt ein Beifahrer erst während der Fahrt, dass der Fahrt aus dem Ausland in das Inland von dem Fahrer, dass dieser Betäubungsmittel (hier: Kokain in nicht geringer Menge) in die Bundesrepublik einführt, hat er, solange er keine sonstigen Unterstützungshandlungen vornimmt, keinen Vorsatz, den Fahrer bei dessen Betäubungsmittelstraftat gem. § 30 I Nr. 4 BtmG zu unterstützen. Er mach sich daher nicht der Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge strafbar. Allein dass der Beifahrer aufgrund der während der Fahrt erlangten Informationen einen entsprechenden Vorsatz fasst, begründet die Strafbarkeit nicht (BGH, Beschl. vom 17.11.2009, Az. 3 StR 455/09).

(25.01.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

Strafrecht - Epilepsie und verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB)

Leidet ein wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs von Kindern Angeklagter seit seiner Jugend an Epilepsie, muss die Epilepsie in einem Urteil gegen den Angeklagten detailliert erörtert werden. Es bestehen in solchen Fällen nämlich Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte aufgrund der durch die Epilepsie hervorgerufenen Wesenveränderungen, eines zerebralen Abbaus, in seiner Schuldfähigkeit eingeschränkt war (§ 21 StGB); möglicherweise führen diese Umstände sogar zur Schuldunfähigkeit gem. § 20 StGB (BGH, Beschluss vom 08.12.2009, Az 5 StR 449/09).

(18.01.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

Strafrecht - Rechtzeitigkeit eines Ablehnungsgesuchs

In einem Strafprozess kann ein Richter vom Angeklagten wegen der Besorgnis der Befangenheit, also aus objektiver Sicht berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit des Richters bestehen, abgelehnt werden. Entscheidet das Gericht ausserhalb der Hauptverhandlung im Beschlusswege (hier im Revisionsverfahren gem.  § 349 Abs. 2 StPO), so kann ein Ablehnungsgesuch in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO nur so lange statthaft vorgebracht werden, bis die Entscheidung ergangen ist (BGH, Beschluss vom 09.12.2009, Az. 5 StR 356/09).

(15.01.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

Strafrecht - Stillen eines 6- bzw. 9-jährigen Kindes ist kein sexueller Missbrauch von Kindern

Lässt eine nicht mehr stillende Frau es zu, dass ihr 6-jähriger Sohn und ihre 9-jährige Nichte ihre Brust entkleiden und daran saugen und sie während des kurzen, etwa 30 Sekunden dauernden Vorgangs ihre Hand zärtlich um den Kopf oder den Rücken des Kindes legt, ohne es zurückzuweisen, so liegt darin keine sexuelle Handlung der Frau und damit kein sexueller Missbrauch zum Nachteil der Kinder vor. Das Urteil, das wieder einmal zeigt, dass Täter eines Sexualdelikts nicht immer ein Mann sein muss, sondern ohne weiteres auch eine Frau sein kann, gegen die beschuldigte Frau, die zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten auf Bewährung verurteilt worden war, wurde daher in der Revision aufgehoben (Beschluss des OLG Oldenburg vom 22.12.2009, Az. 1 Ss 210/09).

(12.01.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

Strafrecht - Pflichtverteidigerbestellung bei drohendem Bewährungswiderruf

Liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor, ist einem noch unverteidigten Beschuldigten auf Antrag oder von Amts wegen ein Pflichtverteidiger zu bestellen. Ein Fall der notwendigen Verteidigung gem. § 140 II StPO liegt nach der Rechtsprechung beispielsweise dann vor, wenn dem Beschuldigten eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr Dauer droht. Dabei ist nicht nur die aus dem Verfahren selbst drohende Strafe zu berücksichtigen, sondern auch die Strafe die aus einem im Falle der Verurteilung zu erwartenden Bewährungswiderruf aus einem anderen, früheren Verfahren droht. Hier stand der in I. Instanz unverteidigte Angeklagte unter laufender Bewährung (Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten); ein Pflichtverteidiger wurde gleichwohl nicht bestellt. Vielmehr wurde der Angeklagte vom Amtsgericht Neumarkt ohne Mitwirkung eines Verteidigers zu einer weiteren Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die gegen das amtsgerichtliche Urteil gerichtete Sprungrevision, die von Rechtsanwalt Mathias Klose gefertigt wurde, hatte aber Erfolg. Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 17.12.2009 wurde das erstinstanzliche Urteil gegen den im Revisionsverfahren von Rechtsanwalt Mathias Klose verteidigten Angeklagten aufgehoben. Aufgrund des drohenden Bewährungswiderrufs hätte die Hauptverhandlung in I. Instanz nicht ohne einen Verteidiger stattfinden dürfen, §§ 140 II, 338 Nr. 5 StPO (OLG Nürnberg, Beschluss vom 17.12.2009, Az. 1 St OLG Ss 227/09 - Volltext).

(05.01.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

Strafrecht - Gesetzliche Neuerungen zum 01.01.2010

Ganz wesentlich geändert wird das Untersuchungshaftrecht zum Jahr 2010 durch das Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts (BGBl. 2009 I, 2274 ff.) Besonders die neuen §§ 114a - 114e StPO sollen dazu beitragen, die Beschuldigtenrechte im Zusammenhang mit der Anordnung von Untersuchungshaft zu stärken. Unter anderem sieht die Neufassung von § 114a StPO ausdrücklich vor, dass der Beschuldigte, der der deutschen Sprache nicht mächtig ist, eine Abschrift des Haftbefehls in einer für ihn verständlichen Sprache erhält. Der neue § 114b StPO sieht vor, dass der Beschuldigte in einer für ihn verständlichen Sprache schriftlich über seine Rechte als Beschuldigter zu informieren (unverzügliche Vorführung vor den Haftrichter, Schweigerecht, Beweisantragsrecht, Recht auf jederzeitige Hinzuziehung eines Strafverteidigers, Recht auf ärztliche Untersuchung, Verständigung von Angehörigen). Nach der Neufassung von §§ 141 III, 140 I Nr. 4 StPO ist dem Beschuldigten, gegen den Untersuchungshaft vollstreckt wird, unverzüglich ein Verteidiger zu bestellen (Pflichtverteidiger), was die Rechte des Beschuldigten im Vergleich zur bisherigen Rechtslage ganz wesentlich verbessert. Denn gerade in Fällen, in denen Untersuchungshaft angeordnet wird, ist schon aufgrund des regelmäßig ganz erheblichen Tatvorwurfs die Mitwirkung eines Verteidigers zur ordnungsgemäßen Wahrung und Ausübung der Beschuldigtenrechte und unter dem Grundsatz des fairen Verfahrens (fair-trial-Grundsatz) überaus sinnvoll. Die gesetzlichen Neuregelungen sind daher auch sehr zu begrüßen.

(29.12.2009 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

Strafrecht - Keine “rechnerische” Strafzumessung

Im Rahmen der Strafzumessung im Falle einer Verurteilung des Angeklagten ist es für das Gericht nicht möglich, eine “rechnerische” Strafzumessung durchzuführen, die zunächst vom “rechnerischen Mittel” des zur Verfügung stehenden Strafrahmens ausgeht. Vielmehr hat das Gericht unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Punkte unter Berücksichtigung der Strafober- und -untergrenze im Strafrahmen einzuordnen (BGH, Beschl. vom 18.11.2009, Az. 2 StR 483/09).

(22.12.2009 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

Strafrecht - Nachträgliche Verlängerung der Sicherungsverwahrung ist europarechtswidrig

Die nachträgliche Verlängerung der Sicherungsverwahrung über die zur Tatzeit gesetzlich zulässige Höchstdauer hinaus verstößt gegen Art. 5 I und Art. 7 I EMRK (Recht auf Freiheit, keine Strafe ohne Gesetz). Damit stellte sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) der Ansicht des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) entgegen, das eine nachträgliche Verlängerung aufgrund einer Gesetzesänderung noch für rechtmäßig erachtet hatte. Der EGMR hingegen sieht in einem derartigen Vorgehen insbesondere auch eine Verletzung des Rückwirkungsverbotes. Zusätzlich sprach das Gericht dem Betroffenen eine Entschädigung von 50.000,- € gem. Art. 41 EMRK zu (EGMR, Beschwerde-Nr. 19359/04).

(17.12.2009 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

Strafrecht - Feststellung der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB)

Ob bei einem Beschuldigten die Steuerungsfähigkeit wegen einer “schweren anderen seelischen Abartigkeit” erheblich vermindert war und deswegen eine verminderte Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB anzunehmen ist, die zu einer Strafmilderung führen kann oder aber auch zu einer unbefristeten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, ist eine Rechtsfrage, die der Tatrichter in eigener Verantwortung ohne Bindung an die Äußerungen des Sachverständigen zu beantworten hat. Sprechen Anhaltspunkte für eine Vorplanung der Tat (hier: Vergewaltigung) muss der Tatrichter im Urteil darlegen, in welchem Umfang sich anderweitige Umstände die Steuerungsfähigkeit (und damit die Fähigkeit des planvollen Vorgehens) beeinträchtigt waren (Beschl. des Bundesgerichtshofs vom 28.10.2009, Az. 2 StR 383/09).

(14.12.2009 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

Strafrecht / Ordnungswidrigkeitenrecht - Klavierspielen am Sonntag ist nicht ordnungswidrig

Eine Verfassungsbeschwerde gegen die Verhängung eines Bußgeldes wegen Klavierspiels am Sonntag war erfolgreich, weil die Anwendung der immissionsschutzrechtlichen Vorschriften nur unter Verletzung des Bestimmtheitsgebots aus Art. 103 II GG zur Annahme einer ”erheblichen Ruhestörung” geführt hat. Art. 103 II GG enthält ein besonderes Bestimmtheitsgebot, das den Gesetzgeber verpflichtet, die Voraussetzungen der Strafbarkeit oder Bußgeldbewehrung so konkret zu umschreiben, dass der Normadressat erkennen kann, welches Verhalten der Gesetzgeber sanktioniert. Dies war im zugrunde liegende Fall mit §§ 4, 15 BlnLImSchG nicht gewährleistet. Das Urteil, in dem der Betroffene zu einer Geldbuße von 75,- € verurteilt worden war, wurde daher vom Bundesverfassungsgericht aufgehoben (Beschluss vom 17.11.2009, Az. 1 BvR 2717/08).

(11.12.2009 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

Strafrecht - Handel mit Gamma-Butyrolacton (GBL) zu Konsumzwecken ist strafbar

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat erstmals höchstrichterlich entschieden, dass es sich bei Gamma-Butyrolacton GBL sowohl nach der alten als auch nach der neuen, seit dem 23. 7.2009 geltenden Gesetzesfassung um ein Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes (AMG) handelt. Dies war bislang, umstritten. GBL ist ein Grundstoff zur Herstellung von liquid-ecstasy. Dies folge aus der pharmakologischen Wirkung von GBL sowie aus dem Umstand, dass die Verwendungsmöglichkeiten als Droge in der Öffentlichkeit bekannt sind und dass sich dementsprechend schon ein Markt an Konsumenten gebildet hat. Daher ist die Abgabe von GBL zu Konsumzwecken auch (weiterhin) nach dem AMG strafbar (Urteil des BGH vom 08.12.2009, Az. 1 StR 277/09).

(08.12.2009 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

Strafrecht - Anforderungen an die Überzeugung des Gerichts von der Täterschaft des Angeklagten

Jedes Strafgericht muss sich von der Täterschaft des Angeklagten überzeugen. Gelingt diese Überzeugungsbildung nicht, ist der Angeklagte freizusprechen. Voraussetzung für die Überzeugung des Tatrichters von einem bestimmten Sachverhalt und damit der Täterschaft des Angeklagten ist nicht eine absolute, das Gegenteil oder andere Möglichkeiten denknotwendig ausschließende oder eine zwingende Gewissheit. Vielmehr genügt ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige Zweifel nicht aufkommen lässt. Werden diese Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung überspannt, kann das jeweilige Urteil im Revisionsverfahren wegen fehlerhafter Beweiswürdigung aufgehoben werden (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29.10.2009, Az. 4 StR 368/09).

(04.12.2009 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

Strafrecht - Entfernung des Angeklagten aus der Hauptverhandlung

Der Angeklagte ist grundsätzlich sowohl berechtigt als auch verpflichtet, in einer strafrechtlichen Hauptverhandlung ununterbrochen anwesend zu sein. Das Strafprozessrecht kennt hier nur ganz wenige Ausnahmen. Beispielsweise kann sich ein Angeklagter im Strafbefehlsverfahren durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Strafverteidiger vertreten lassen (§ 411 Abs. 2 S. 1 StPO); unter Umständen kann sich ein Angeklagte auch von seiner Pflicht, zur Hauptverhandlung zu erscheinen, entbinden lassen (§ 233 Abs. 1 StPO); in Bußgeldverfahren ist das Nichterscheinen des Betroffenen unter erleichterten Umständen möglich (§ 72 Abs. 2 OWiG). Ist der Angeklagte jedoch - wie üblicherweise - zum Erscheinen verpflichtet, kann er u.a. gemäß § 247 StPO aus der Hauptverhandlung entfernt werden, wenn zu befürchten ist, ein Mitangeklagter oder ein Zeuge werde bei seiner Vernehmung in Gegenwart des Angeklagten die Wahrheit nicht sagen oder wenn bei der Vernehmung einer Person unter 18 Jahren als Zeuge in Gegenwart des Angeklagten ein erheblicher Nachteil für das Wohl des Zeugen zu befürchten ist oder wenn bei einer Vernehmung einer anderen Person als Zeuge in Gegenwart des Angeklagten die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für ihre Gesundheit besteht. Der vorsitzende Richter hat den Angeklagten, sobald dieser wieder anwesend ist, von dem wesentlichen Inhalt dessen zu unterrichten, was während seiner Abwesenheit ausgesagt oder sonst verhandelt worden ist. Erfolgt in Abwesenheit des Angeklagten jedoch nicht nur eine Zeugeneinvernahme, sondern auch die Einnahme eines Augenscheins (§ 86 StPO), kann dies die Revision gegen das Urteil begründen (§ 338 Nr. 5 StPO), da der Angeklagte dann rechtswidrigerweise ausgeschlossen war. Die Revision ist jedoch unbegründet, wenn zwar ein Objekt in Abwesenheit des Angeklagten in Augenschein genommen wurde, aber dem Angeklagten das in Augenschein genommene Objekt bei der späteren Unterrichtung durch den Vorsitzenden gezeigt wird.

(03.12.2009 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

Strafrecht - Gesetzentwurf zur Bekämpfung von Betäubungsmittelschmuggel in Vollzugsanstalten

Der Bundesrat hat in der Plenarsitzung vom 27.11.2009 einen Gesetzentwurf beschlossen, um den Rauschgiftschmuggel in Vollzugsanstalten effektiver zu bekämpfen. Die Länder beabsichtigen, den Handel mit Betäubungsmitteln in Justizvollzugsanstalten grundsätzlich als besonders schwere Straftat normieren. Als Folge dieser Verschärfung würde der Strafrahmen zukünftig von einem bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe betragen und die bisherige Strafandrohung von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) deutlich übertreffen.

(01.12.2009 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

Strafrecht - Menschenunwürdige Haftbedingungen bei einer Haftraumgröße von 5,25 qm

Angesichts der besonderen Verantwortung des Staates für Strafgefangene, dürfen im Strafvollzug bestimmte Minimalstandards der Haftbedingungen nicht unterschritten werden. Ob die Unterbringung in einem Haftraum von  von 5,25 qm Bodenfläche mit räumlich nicht abgetrennter Toilette gegen die Menschenwürde (Art. 1 I GG) verstößt, ist im Rahmen einer Gesamtschau anhand der konkreten Umstände, insbesondere der Größe des Haftraums, der Gestaltung des Sanitärbereichs, aber auch der täglichen Einschlusszeiten und der Dauer der Unterbringung, zu beurteilen. Im hiesigen Fall wurde die Zellengröße von lediglich 5,25 qm als menschenunwürdig eingestuft (VerfGH Berlin, Beschluss vom 03.11.2009, Az. 184/07).

(30.11.2009 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

Strafrecht - Bei möglicher Anordnung der Sicherungsverwahrung ist ein schriftliches Sachverständigengutachten nicht in jedem Fall erforderlich

Aus §§ 80a, 246a StPO in Verbindung mit Art. 2 I GG und Art. 6 EMRK (Grundsatz des fairen Verfahrens) ergibt sich keine selbständige Verpflichtung des Gerichts, in Fällen der möglichen Unterbringung des Beschuldigten in der Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB) von dem zu vernehmenden Sachverständigen stets ein schriftliches vorbereitendes Gutachten zu verlangen. Aus der Strafprozessordnung ergebe sich insoweit nur, dass ein Sachverständiger zu vernehmen sei, also eine mündliche Befragung stattfinde; für die Vorlage eines schriftlichen vorbereitenden Gutachtens existiere hingegen keine gesetzliche Verpflichtung. In der Regel wird aber die Vorlage eines schriftlichen Gutachtens sinnvoll sein und vom Sachverständigen jedenfalls auf Anforderung des Gerichts vorzulegen sein (BGH, Urteil vom 14.10.2009, Az. 2 StR 205/09).

(25.11.2009 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

Strafrecht - Untersuchungshaft und erhöhte Fluchtgefahr

Bei niederländischen Beschuldigten, die eines Betäubungsmitteldeliktes (hier: unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln) dringend verdächtig sind, ist nach Ansicht des Oberlandesgerichts Oldenburg von einer erhöhten Fluchtgefahr auszugehen und damit die Untersuchungshaft erleichtert anzuordnen, weil die Niederlande die Auslieferung von Beschuldigten zur Strafverfolgung nach Deutschland davon abhängig machen, dass eine in Deutschland verhängte Freiheitsstrafe in den Niederlanden vollstreckt wird, wobei die Strafe im Wege der Umwandlung drastisch reduziert wird. Der Umstand, dass der niederländische Beschuldigte einen festen Wohnsitz in den Niederlanden hat, wo er wegen der innereuropäisch durchgeführten Rechtshilfe in Strafsachen dem Zugriff der deutschen Justiz nicht vollends entzogen wäre, rechtfertige keine andere Beurteilung der Fluchtgefahr. Diese wird hierdurch vielmehr noch verstärkt (Beschl. vom 04.11.2009, Az. 1 Ws 599/09).

(18.11.2009 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

Strafrecht - Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses

Gemäß § 174c Abs. 2 StGB wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer Person, die ihm zur psychotherapeutischen Behandlung anvertraut ist, unter Missbrauch des Behandlungsverhältnisses vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt. Der Bundesgerichtshof hat sich nun erstmals dazu geäussert, was unter einer “psychotherapeutischen Behandlung” in diesem Sinne zu verstehen ist. Nach Ansicht der Karlsruher Richter ist darunter ausschließlich die von einer Person  durchgeführte Behandlung zu verstehen, die berechtigt ist, die Bezeichnung Psychotherapeut zu führen, nicht etwa auch eine Behandlung, die durch Heilpraktiker, Lebensberater, Konfliktlöser u.a. durchgeführt wird. In solchen Fällen kommt ausschließlich eine Strafbarkeit wegen Sexualdelikten in Betracht, die nicht an das Tatbestandsmerkmal der psychotherapeutischen Behandlung anknüpfen, z.B. sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen, sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung (Beschluss vom 29.09.2009, Az. 1 StR 426/09).

(16.11.2009 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

Strafrecht - Rechtsmittelverzicht nach einer Absprache im Strafprozess

Seitdem die Verständigung in Strafverfahren - auch Deal oder Absprache genannt - durch das Gesetz zur Verständigung in Strafverfahren gesetzlich geregelt ist (§ 257c StPO) , ist ein nach einer Verständigung erklärter Rechtsmittelverzicht unwirksam (§ 302 I 2 StPO). Ist vor Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung jedoch auf eine verfahrensbeendende Absprache hin ein Rechtsmittelverzicht erklärt worden, kann dieser wirksam sein und die Rechtskraft des Urteils herbeiführen. Die spätere gesetzliche Normierung der Unwirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts nach Absprache beseitigt die bereits eingetretene Rechtskraft nicht mehr (Bundesgerichtshof, Beschl. vom 29.09.2009, Az. 1 StR 376/09).

(11.11.2009 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

Strafrecht - Aufhebung eines Urteils durch das Revisionsgericht allein im Strafausspruch erfasst nicht auch die Kompensation einer Verfahrensverzögerung

Hebt das Rechtsmittelgericht in der Revision ein Urteil ausschließlich im Rechtsfolgenausspruch auf, d.h. der eigentliche Schuldspruch bleibt bestehen, nicht jedoch die ausgeworfene Rechtsfolge, bezieht sich die Aufhebung nicht auch auf eine ausgesprochene Kompensation der ausgeworfenen Strafe wegen einer unzulässigen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung (Art. 6 MRK) im Wege der sogenannten Vollstreckungslösung. Vielmehr bleibt die Kompensation bestehen (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27.08.2009, Az. 3 StR 250/09).

(09.11.2009 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

Strafrecht - Änderungen des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) geplant

Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) wird einmal mehr erweitert. Das Bundeskabinett hat am 04.11.2009 eine Verordnung beschlossen, die eine Reihe von Stoffen dem BtMG unterstellen soll. Die Verordnung bedarf noch der Zustimmung durch den Bundesrat. Das Bundesministerium für Gesundheit hatte bereits im Januar 2009 die in Kräutermischungen wie Spice und vergleichbaren Produkten enthaltenen synthetischen Cannabinoide CP-47,497-Homologe und JWH-018 durch eine Eilverordnung dem BtMG unterstellt. Diese Regelung läuft nach einem Jahr aus und wird nun durch eine dauerhafte Unterstellung dieser Stoffe unter das BtMG fortgeführt. Damit ist künftig weiterhin jede Form von unerlaubter Herstellung, Handel und Besitz nach dem BtMG untersagt. Drei weitere Stoffe werden wegen ihres Suchtpotentials und der von diesen Stoffen ausgehenden Gesundheitsgefährdung unterstellt: Zwei synthetische Cannabinoide (JWH-019 und JWH-073), die inzwischen z.T. als Wirkstoff in neu auf dem Markt befindlichen Kräutermischungen festgestellt wurden und Mephedron (4-Methylmethcathinon), das eine ähnliche Wirkung wie Ecstasy und Cocain aufweist.

(06.11.2009 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

Strafrecht - Urteilsaufhebung wegen unzureichenden Hinweises auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts

In der Anklageschrift bzw. im Strafbefehl wird dem Betroffenen mitgeteilt, unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt er sich strafbar gemacht haben soll und welche Strafvorschriften dementsprechend Anwendung finden. Ergeben sich in der späteren Hauptverhandlung Hinweise darauf, dass auch Strafbarkeit nach anderen Strafvorschriften in Betracht kommt, ist der Angeklagte gem. § 265 StPO auf diese Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts hinzuweisen. Unterbleibt der Hinweis gem. § 265 StPO kann dies die Revision gegen das Urteil begründen. “Zwar enthält das Gesetz keine ausdrückliche Bestimmung darüber, in welcher Weise ein Angeklagter auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hinzuweisen ist. Aus dem Zweck der Vorschrift, dem Angeklagten Gelegenheit zu geben, sich gegenüber dem neuen Vorwurf zu verteidigen und ihn vor Überraschungen zu schützen, ergibt sich jedoch, dass ein Hinweis nur ausreichend ist, wenn er so gehalten ist, dass er dem Angeklagten und seinem Verteidiger ermöglicht, ihre Verteidigung auf den neuen rechtlichen Gesichtspunkt einzurichten. Der Hinweis muss ihnen deshalb erkennbar machen, welches Strafgesetz nach Auffassung des Gerichts in Betracht kommt ist und durch welche Tatsachen das Gericht die gesetzlichen Merkmale möglicherweise als erfüllt ansieht”. Der bloße Hinweis in der Terminsladung, dass eine “Verurteilung wegen Rauschtaten” in Betracht komme, wenn später eine Verurteilung wegen Vollrauschs (§ 323a StGB) erfolgt, die Anklageschrift aber nur Beleidigung, Sachbeschädigung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte nannte, ist unzureichend (OLG Oldenburg, Beschl. vom 20.10.2009, Az. 1 Ss 143/09).

(02.11.2009 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

Strafrecht - Europäische Mindeststandards für Beschuldigtenrechte in Strafverfahren

Die Justizminister und -ministerinnen der Europäischen Union haben sich am 23.10.2009 auf einen Fahrplan geeinigt, mit dem europaweit Mindeststandards für Beschuldigtenrechte in Strafverfahren eingeführt werden sollen. Zugleich haben sich die Ministerinnen und Minister auf einen ersten Schritt zur Umsetzung dieses Fahrplans verständigt und einen Rahmenbeschluss politisch geeinigt, der das Recht auf Übersetzung und Verdolmetschung in Strafverfahren garantiert. Die Mitgliedstaaten verpflichten sich u.a., bei allen Vernehmungen, z.B. auf der Polizeiwache oder vor einem Staatsanwalt oder Richter, einen Dolmetscher auf Kosten des Staates zur Verfügung zu stellen; auch entsprechende Verteidigergespräche werden gedolmetscht. Darüber hinaus erhält der Beschuldigte eine Übersetzung der wesentlichen Unterlagen, wie z.B. des Haftbefehls oder der Anklageschrift. Daneben sollen stufenweise vereinheitlicht und verbessert werden: Belehrung über die Rechte und Unterrichtung über die Beschuldigung, Rechtsbeistand, Benachrichtigung von Verwandten, Arbeitgeber und Konsularbehörden, besondere Schutzmaßnahmen für Beschuldigte, die z.B. wegen Krankheit besonderer Fürsorge bedürfen sowie die Untersuchungshaft.

(27.10.2009 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

Strafrecht - Verbot der Verbreitung einfach pornografischer Darbietungen im Internet an Minderjährige (§ 184d StGB)

Das Bundesverfassungsgericht hat drei Verfassungsbeschwerden, die sich gegen das strafrechtliche Verbot der Verbreitung einfach pornografisch Darbietungen im Internet an Minderjährige wendet (§ 184d StGB), nicht zur Entscheidung angenommen. Die Verfassungsbeschwerden waren nicht hinreichend begründet, insbesondere setzte sich der von den Beschwerdeführern gerügte Verstoß gegen das grundgesetzliche Bestimmtheitsgebot (Art. 103 II GG) im Bezug auf das Tatbestandsmerkmal Pornografie nicht ausreichend mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dazu auseinander (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24.09.2009, Az. 1 BvR 710/05 u.a.).

(26.10.2009 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

Strafrecht - Widerruf der psychotherapeutischen Approbation wegen Sexualstraftaten

Einem Psychotherapeuten, der wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses in mehreren Fällen (§ 174c StGB) rechtskräftig verurteilt wurde, kann die Approbation entzogen werden, da er sich durch die abgeurteilten Taten als unwürdig zur Ausübung seines Berufes erwiesen habe. Der Widerruf der Approbation erweise sich auch im Hinblick auf den damit verbundenen Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) als verhältnismäßig, denn der Widerruf sei durch die überragende Bedeutung des Schutzes des Ansehens der Berufsgruppe der Psychotherapeuten im Interesse eines funktionierenden Therapeut-Patienten-Verhältnisses gerechtfertigt (VG Stuttgart, Urteil vom 01.10.2009, Az. 4 K 597/09).

(23.10.2009 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

Strafrecht - Belehrungspflicht bei Spontanäußerungen eines Verdächtigen

Gem. § 136 I 2 StPO ist der Beschuldigte bei seiner ersten Vernehmung darüber zu belehren, dass es ihm freisteht, sich zu den Beschuldigungen zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und dass er jederzeit, auch noch vor der Befragung, einen Verteidiger zu Rate ziehen kann. Die Belehrung nach § 136 I 2 StPO soll sicherstellen, dass ein Beschuldigter nicht im Glauben an eine vermeintliche Aussagepflicht Angaben macht und sich damit unfreiwillig selbst belastet. Problematisch ist in der Praxis aber häufig, wann einer erste Beschuldigtenvernehmung vorliegt, insbesondere wenn der Beschuldigte zunächst als Zeuge befragt wird oder freiwillige Angaben zur Sache macht - sogenannte Spontanäußerungen. In der Rechtsprechung werden Spontanäußerungen überwiegend als verwertbar angesehen. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs könnte jedoch dann ein Beweisverwertungsverbot bestehen, wenn sich Polizeibeamte von einem Tatverdächtigen nach pauschalem Geständnis einer schweren Straftat (hier: versuchter Totschlag) und der unmittelbar darauf erfolgten Festnahme über eine beträchtliche Zeitspanne Einzelheiten der Tat berichten ließen, ohne den von ihnen ersichtlich als Beschuldigten behandelten Täter auf sein Aussageverweigerungsrecht hinzuweisen; in diesem Fall läge eine gezielte Umgehung von Beschuldigtenrechte nahe, die ein Beweisverwertungsverbot begründen könnte (BGH, Az. 4 StR 170/09).

(13.10.2009 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

Strafrecht - Zeugnisverweigerungsrechte bei der akustischen Wohnraumüberwachung

Werden durch eine Wohnraumüberwachungsmaßnahme Gespräche eines nach § 52 StPO Zeugnisverweigerungsberechtigten aufgezeichnet, z.B. Gespräche des Verbloten oder des Ehepartners, so richtet sich die Verwertbarkeit dieser Gesprächsinhalte stets nach der Vorschrift des § 100 c Abs. 6 StPO. Für eine isolierte Anwendung des § 52 StPO ist daneben kein Raum. Das bedeutet, die aufgezeichneten Gesprächsinhalte dürfen strafprozessual verwertet werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Bedeutung des zugrunde liegenden Vertrauensverhältnisses nicht ausser Verhältnis zum Interesse an der Erforschung des Sachverhalts oder der Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten steht (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14.08.2009, Az. 3 StR 552/08).

(08.10.2009 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

Strafrecht - Anzahl der akustischen Wohnraumüberwachungen zur Strafverfolgung rückläufig

Die Bundesregierung hat den jährlichen Bericht zur akustischen Wohnraumüberwachung für das Jahr 2008 erstattet. Im vergangenen Jahr wurde in insgesamt drei Bundesländern und sowie beim Generalbundesanwalt in insgesamt sieben von rund 6.000.000 Ermittlungsverfahren die akustische Wohnraumüberwachung durchgeführt. Damit ist die Zahl gegenüber dem Jahr 2007, in dem in zehn Verfahren die akustische Wohnraumüberwachung angeordnet wurde, rückläufig. Ein Anstieg ist im Vergleich zum Jahr 2006 zu verzeichnen, in dem nur drei Anordnungen ergingen. Die Überwachungen wurden zur Aufklärung von Kapitalverbrechen wie Mord und Totschlag, von Verbrechen wie Menschenraub, Geiselnahme, Menschenhandel und im Rahmen organisierter Kriminalität begangenen Betäubungsmittelstraftaten sowie wegen der Bildung einer kriminellen bzw. terroristischen Vereinigung angeordnet. Maßnahmen der Wohnraumüberwachung zur Gefahrenabwehr und zum Zwecke der Eigensicherung wurden im Zuständigkeitsbereich des Bundes im Berichtsjahr nicht durchgeführt (Bundesjustizministerium, PM vom 30.09.2009).

(02.10.2009 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

Strafrecht - Rechtmäßigkeit der Untersuchungshaft bei rechtswidrigem Haftbefehl

Nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist nicht jede Untersuchungshaft ohne weiteres rechtswidrig i.S.v. Art. 5 I EMRK, wenn sie aufgrund eines formellen Fehlers des zugrunde liegenden Haftbefehls vollzogen wurde. Das in Art. 5 IV EMRK gewährleistete kurzfristige Haftprüfungsverfahren muss den Anspruch auf rechtliches Gehör wahren und den Grundsatz der Waffengleichheit zwischen den Beteiligten respektieren, insbesondere also zwischen Beschuldigtem und Verteidiger einerseits und den Strafverfolgungsbehörden andererseits. Eine diesbezügliche Verletzung liegt jedenfalls dann vor, wenn dem Strafverteidiger nicht Einsicht in alle für die Verteidigung des Beschuldigten relevanten Aktenbestandteile gewährt wird (Urteil vom 09.07.2009, Az. EGMR Nr. 11364/03).

(14.09.2009 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

Strafrecht - Beweisverwertungsverbot bei Blutentnahme ohne richterliche Anordnung

Die Anordnung einer Blutentnahme steht grundsätzlich dem Richter zu (§ 81a II StPO). Nur bei Gefahr im Verzug, also wenn die vorherige Einholung des richterlichen Beschlusses den Zweck der Maßnahme gefährdet, mithin die Feststellung der Blutalkoholkonzentration (BAK) unmöglich macht, kann die Staatsanwaltschaft oder die Polizei den Eingriff anordnen. Hier ging es um eine Blutentnahme bei Verdacht der Trunkenheit im Verkehr. Dabei muss die Gefährdung mit Tatsachen belegt und in den Akten dokumentiert werden. Wird dem zuwider gehandelt und nicht oder nicht hinreichend versucht, einen Richterbeschluss zu erwirken, also die Eilkompetenz zu Unrecht angenommen, kann ein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich des Ergebnisses der durchgeführten Blutentnahme gegeben sein. Zwar nicht als regelfall, aber jedenfalls dann, wenn der Richtervorbehalt bewusst und zielgerichtet umgangen wird, bei willkürlicher Annahme von Gefahr im Verzug oder bei einem ähnlichen, vergleichbar schweren Fehler (Beschluss des OLG Celle vom 06.08.2009, Az. 32 Ss 94/09).

(14.09.2009 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

Strafrecht - Betrug rechtfertigt den Widerruf der ärztlichen Approbation

Einem Arzt, der über Jahre hinweg Betrug zum Nachteil des Kassenärztlichen Vereinigung begeht, kann die ärztliche Approbation wegen Unwürdigkeit widerrufen werden. Im vorliegenden Fall verursachte der betroffene Arzt einen Betrugsschaden in Höhe von rund 550.000,- € und nachdem ihm bereits im Jahr 2003 die gesonderte Zulassung zur Behandlung von Kassenpatienten entzogen worden war, wurde in der Folgezeit auch die Approbation widerrufen. Nach Ansicht des OVG Lüneburg auch zu Recht, da aufgrund des strafrechtlich relevanten Verhaltens des Arztes das Vertrauen der Patienten und der Allgemeinheit in seine Integrität nicht gegeben sei. Der Betroffene darf seinen Beruf als Arzt daher auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung (hier: zwei Jahre Freiheitsstrafe auf Bewährung) nicht mehr ausüben (Beschluss vom 02.09.2009, Az. 8 LA 99/09).

(10.09.2009 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

Strafrecht - Neue Kronzeugen-Regelung (§ 46 b StGB) in Kraft getreten

Zum 01.09.09 ist eine neue strafrechtliche Kronzeugen-Regelung in Kraft getreten. Bei Straftätern, die zur Verhinderung oder zur Aufklärung schwerer Straftaten beitragen, kann die Strafe, die sie selbst zu erwarten haben, künftig gemildert werden oder es kann ganz von Strafe abgesehen werden. Bislang existierten Kronzeugenregelung nur in einzelnen Strafrechtsbereichen, z.B. mit § 31 BtMG im Betäubungsmittelstrafrecht, oder bei einzelnen Delikten, z.B. der Geldwäsche. Mit der neuen, allgemeinen Kronzeugenregelung soll die Kooperationsbereitschaft von Straftätern erhöht und so die Aufklärungsquote verbessert werden. Anwendbar ist die Neuregelung des § 46b StGB etwa bei Tötungsdelikten, Raub, Erpressung, Bandendiebstahl, Betrug oder bei schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern. In jedem Fall muss der potentielle Kronzeuge sein Wissen frühzeitig offenbaren, nämlich vor Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn. Darüber, ob die neue Kronzeugenregelung des § 46b StGB angewendet wird und der Betroffene in den Genuss einer Strafmilderung oder eines Absehens von Strafe kommt, entscheidet das für die Durchführung der Hauptverhandlung zuständige Gericht.

(02.09.2009 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

Strafrecht - Keine Haftentschädigung wegen Mehrfachbelegung und offener Toilette

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf besteht kein Anspruch auf Haftentschädigung, wenn ein Gefangener in einer Gemeinschaftszelle mit mehreren anderen Häftlingen und offener Toilette untergebracht wird. In Haftangelegenheiten kommt ein Schmerzensgeldanspruch nur bei einer besonderen Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts in Betracht, wofür sich die Haftumstände in besonderem Maße auf die körperliche und seelische Verfassung des Gefangenen auswirken müssen; dies sei hier aber nicht der Fall gewesen (Az. II-18 W 46/09, Beschluss vom 27.07.2009).

(01.09.2009 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

Strafrecht - Baden-Württemberg führt als erstes Bundesland die “elektronische Fußfessel” im Strafvollzug ein

In Baden-Württemberg kommt im Rahmen des Strafvollzugs künftig erstmals in Deutschland die “elektronische Fußfessel” zum Einsatz. Der Landtag stimmte einem entsprechenden Gesetzentwurf zu. Mit dem Beginn des Einsatz ist gegen Ende dieses Jahres zu rechnen, das Gesetz ist auf vier Jahre befristet. Die elektronische Aufsicht ist für zwei Gruppen von Gefangenen vorgesehen. Zum einen für Gefangene, gegen die, weil sie ihre Geldstrafe nicht bezahlen konnten, eine Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird und zum anderen für Gefangene, die kurz vor der Haftentlassung stehen und auf die Freiheit vorbereitet werden sollen. Voraussetzung der Überwachung mittels elektronischer Fußfessel, mit der u.a. ein Bewegungsprofil des Trägers erstellt werden kann, ist aber in jedem Fall die Einwilligung des Gefangenen.

(27.08.2009 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

Strafrecht - Richterliche Mitschriften einer Hauptverhandlung können keine Beweismittel sein

Eigene Mitschriften, die ein an einer strafrechtlichen Hauptverhandlung beteiligter Richter in der Hauptverhandlung macht, können, wenn der Richter später anderweitig als Zeuge in einem Strafverfahren vernommen wird, nicht als Beweismittel herangezogen werden. Die eigenen Mitschriften - nicht das förmliche Hauptverhandlungsprotokoll nach § 271 StPO - unterliegen einem Beweiserhebungsverbot, da sie dem richterlichen Beratungsgeheimnis (§ 43 DRiG), unterliegen. Die Revision des Betroffenen, die sich u.a. darauf stützte, dass das landgerichtliche Urteil, durch welches er wegen Bestechlichkeit zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden war, fehlerhaft sei, weil die Beschlagnahme der eigenen Mitschriften eines früheren Richters zu Unrecht unterblieben sei, hatte daher keinen Erfolg, da die Beschlagnahme unter Berücksichtigung des § 43 DRiG zu Recht unterblieben ist (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.07.2009, Az. 2 StR 54/09).

(13.08.2009 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

Strafrecht - Kein Beweisverwertungsverbot nach rechtswidriger Wohnungsdurchsuchung

Liegt einer Wohnungsdurchsuchung ein rechtswidriger Durchsuchungsbeschluss zugrunde (hier: Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes), sind die im Zuge dieser rechtswidrigen Durchsuchung aufgefundenen Beweismittel (hier: U.a. Haschisch in nicht geringer Menge) im Strafverfahren trotzdem verwertbar, sie unterliegen keinem Beweisverwertungsverbot. Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts liegt in solchen Fällen zwar eine Verletzung von Art. 13 Abs. 1 GG - Unverletzlichkeit der Wohnung - vor, ein strafprozessuales Beweisverwertungsverbot lässt sich daraus aber nicht zwingend ableiten. Vielmehr ist bei einem Verstoß gegen Beweisgewinnungsvorschriften eine Einzelfallabwägung vorzunehmen und dann zu entscheiden, ob die gewonnenen Beweismittel verwertbar sind oder nicht, wobei das Bejahen eines Beweisverwertungsverbots die Ausnahme darstellen soll. Die Verurteilung des Betroffenen wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gem. § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtmG bleibt daher bestehen (2 BvR 2225/08, Beschl. vom 02.07.2009).

(03.08.2009 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

Strafrecht - Leitungs- und Kontrollbefugnis der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren

Der Bundesgerichtshof weist in seinem Beschluss vom 27.05.2009 ausdrücklich darauf hin, dass es der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren, insbesondere bei Tötungsdelikten, aufgrund ihrer Leistungs- und Kontrollbefugnis (die Staatsanwaltschaft ist die “Herrin des Ermittlungsverfahrens”) obliegt, der “immer größer werdenden praktischen Bedeutung der Beweisverwertungsverbote gerecht zu werden”. Die Staatsanwaltschaft ist verantwortlich für eine “rechtsstaatliche, faire und ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens, auch soweit es durch die Polizei geführt wird”. Beispielsweise im Zusammenhang mit möglichen Beweisverwertungsverboten wegen fehlender oder nicht rechtzeitiger Belehrung als Beschuldigter (§ 136 Abs. 1 S. 2 StPO) oder mangels qualifizierter Belehrung nach zunächst zu Unrecht erfolgter Vernehmung als Zeuge statt als Beschuldigter ist die Staatsanwaltschaft gehalten, ihre Leitungs- und Kontrollbefugnisse effektiv auszuüben (Az. 1 StR 99/09).

(29.07.2009 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

Strafrecht - Strafbarkeit des Vorbereitens des Ausspähens und Abfangens von Daten durch “hacker tools”

Tatobjekt des § 202 c I Nr. 2 StGB (Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten) kann nur ein Programm sein, dessen Zweck die Begehung von Computerstraftaten nach § 202a StGB (Ausspähen von Daten) oder § 202 StGB (Abfangen von Daten) ist. Das Programm muss also in der Absicht, solche Delikte zu begehen, entwickelt oder modifiziert worden sein (“hacker tool”). Diese Absicht muss sich auch objektiv manifestiert haben. Die bloße Eignung reicht indes nicht aus, so dass “dual tools” nicht unter den Tatbestand des § 202c I Nr. 2 StGB fallen. Werden Schadprogramme mit Einverständnis des Berechtigten zur Sicherheitsüberprüfung eingesetzt, liegt kein Fall des Vorbereitens des Ausspähens und Abfangens von Daten vor (BVerfG, Beschl. vom 18.05.2009, Az. 2 BvR 2233/07).

(27.07.2009 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

Strafrecht - Individualisierende Medienberichterstattung bei Sexualstraftaten zulässig

Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts ist die individualisierende Medienberichterstattung bei Sexualstraftaten über den Beschuldigten verfassungsrechtlich zulässig. Bei dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sexualdelikt handelte es sich um Vergewaltigung. Die Berichterstattung verletzt den Beschuldigten nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG). “Die Freiheit, die eigenen Ausdrucksformen der Sexualität für sich zu behalten und sie in einem dem staatlichen Zugriff entzogenen Freiraum zu erleben, gehört sogar zum absolut geschützten Kernbereich des Grundrechts. Das gilt aber nicht uneingeschränkt für den Bereich der Sexualität. Bei Sexualstraftaten sind gewalttätige Übergriffe in die sexuelle Selbstbestimmung und die körperliche Unversehrtheit des Opfers tatbestimmend. Daher liegt die Annahme fern, dass die Umstände der Begehung einer Sexualstraftat zur absolut geschützten Intimsphäre des Täters zählen. Ein verurteilter Straftäter einer Sexualstraftat muss es daher dulden, dass im Fall der Berichterstattung über eine ihm zur Last gelegte Straftat sein allgemeines Persönlichkeitsrecht hinter dem Interesse der Öffentlichkeit an einer umfassenden Berichterstattung unter Umständen zurücktreten kann” (Beschl. vom 10.06.2009, Az. 1 BvR 1107/09).

(24.07.2009 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

Strafrecht - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Nichtbenachrichtigung des Verteidiger

Wird dem Beschuldigten eine Entscheidung förmlich zugestellt (hier: Beschluss über den Widerruf der Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung) und erhält der Verteidiger des Beschuldigten von der Entscheidung keine Abschrift mitgeteilt, liegt ein Verstoß gegen § 145a III 2 StPO vor. Das gilt auch dann, wenn der Verteidiger vom Mandanten telefonisch über die Zustellung informiert wurde. Versäumt der Verteidiger mangels genauer Kenntnis des Widerrufsbeschlusses die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde, so ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschl. vom 13.07.2009, Az. 4 Ws 27/09).

(20.07.2009 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

Strafrecht - Beschlagnahme von E-mails beim Provider ist zulässig

Nach dem bereits der Bundesgerichtshof die Sicherstellung und Beschlagnahme von E-mails beim Provider für zulässig gehalten hat (siehe hier), hält nun auch das Bundesverfassungsgericht diese Vorgehensweise für verfassungsgemäß. Die Beschlagnahme und Sicherstellung von E-mails beim Provider greift zwar in das grundrechtlich geschützte Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG) ein, die strafprozessualen Befugnisse (§§ 94 ff. StPO) rechtfertigen den Eingriff aber, wenn dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und den “sachlichen Erfordernissen einer entsprechenden Ausgestaltung” des Strafverfahrens Rechnung getragen wird (Beschluss des BVerfG vom 16.06.2009, Az. 2 BvR 902/06).

(16.07.2009 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

Strafrecht - Beweiswert einer DNA-Analyse

Die Bestimmung des Beweiswerts einer mitochondrialen DNA-Analyse bedarf sehr sorgfältiger Bewertung. Dabei kann auch die Heranziehung eines biostatischen Sachverständigen empfehlenswert sein. Das Landgericht hatte in einem Verfahren wegen versuchten Mordes den Beweiswert einer mitochondrialen DNA-Analyse als “nur begrenzt beweiswertig” eingestuft. Diese Beweiswürdigung hielt jedoch rechtlicher Überprüfung im Rahmen der Revision vor dem Bundesgerichtshof nicht stand (BGH, Urteil vom 26.05.2009, Az. 1 StR 597/08).

(13.07.2009 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

Strafrecht - Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen

Der Beschuldigte befindet sich seit November 2007 wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Waffengesetz und der gefährlichen Körperverletzung in Untersuchungshaft. Im März 2008 fand das Verfahren I. Instanz statt, im Januar 2009 die Berufungshauptverhandlung. Gegen das Berufungsurteil wurde das Rechtsmittel der Revision eingelegt, über die vom Revisionsgericht noch nicht entschieden wurde. Gegen die Anordnung der Haftfortdauer erhob der Beschuldigte mit Erfolg Verfassungsbeschwerde und beanstandete die überlange Verfahrensdauer. Wird in Haftsachen die Haftfortdauer angeordnet, muss eine Abwägung zwischen dem Freiheitsinteresse des Betroffenen und dem staatlichen Strafverfolgungsinteresse getroffen werden. Mit zunehmender Verfahrensdauer wachsen die Anforderungen an die Anordnung der Haftfortdauer. Das bloße Drohen einer erheblichen Freiheitsstrafe rechtfertigt dabei nicht den Verstoß gegen das strafverfahrensrechtliche Beschleunigungsgebot (BVerfG, Beschl. v. 13.05.2009, Az. 2 BvR 388/09).

(09.07.2009 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

Strafrecht - Die Äußerung “durchgeknallter Staatsanwalt” stellt nicht zwingend eine Beleidigung dar

Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts ist die Bezeichnung “durchgeknallt” nicht in jedem Fall als unzulässige Schmähkritik und damit als Beleidigung (§ 185 StGB). Vielmehr ist eine Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Geschädigten und dem Recht auf Meinungsfreiheit des Äußernden erforderlich, wobei besonders auch der Kontext der Äußerung zu berücksichtigen ist. Nur wenn sich aus den Gesamtumständen ergibt, dass die Bezeichnung einer Person als “durchgeknallt” als herabwürdigende Schmähkritik zu verstehen ist, kann von einer strafrechtlich relevanten Beleidigung ausgegangen werden (Az. 1 BvR 2272/04, Beschluss vom 12.05.2009).

(08.07.2009 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

Strafrecht - Erlöschen des Zeugnisverweigerungsrechts von Angehörigen

Bestimmte Angehörige eines Beschuldigten, z.B. Ehepartner, Eltern, Großeltern, Kinder, Enkelkinder, Lebenspartner oder Verlobte, haben im Strafverfahren gegen Ihren Beschuldigten ein Zeugnisverweigerungsrecht (§ 52 StPO), sie brauchen also keinerlei Angaben zur Sache zu machen. Ist in dem Strafverfahren nicht nur der eigene Angehörige Beschuldigter, sondern gibt es weitere Beschuldigte, so gilt das Zeugnisverweigerungsrecht auch in Bezug auf die Mitbeschuldigten. Das Zeugnisverweigerungsrecht hinsichtlich der Mitbeschuldigten erlischt aber, wenn das Strafverfahren gegen den angehörigen Beschuldigten rechtskräftig abgeschlossen ist. Dies gilt auch, wenn Strafverfahren gem. § 154 Abs. 1 oder 2 StPO eingestellt wurden (Beschluss des BGH vom 03.04.2009, Az. 1 StR 745/08).

(06.07.2009 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

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