Rechtsanwalt Rechtsanwalt Klose, Regensburg Mathias Klose

Befristetes Arbeitsverhältnis

Die Zulässigkeit der Befristung von Arbeitsverhältnissen ist in erster Linie im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt.

Zu beachten ist sowohl für Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer insbesondere, dass ein unwirksam befristeter Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen gilt (§ 16 S. 1 TzBfG); die Unwirksamkeit einer Befristung muss allerdings innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende gerichtlich geltend gemacht werden (§ 17 TzBfG; sog. Entfristungsklage), ansonsten gilt die Befristung als rechtswirksam.

Befristete Arbeitsverträge können in aller Regel nicht ohne weiteres geschlossen werden.

Die Befristung bedarf eines sachlichen Grundes (§ 14 I TzBfG). Solche Gründe können beispielsweise sein:

  • Vorübergehender betrieblicher Bedarf
  • Befristung im Anschluss an eine Ausbildung
  • Vertretung eines Arbeitnehmers
  • Eigenart der Arbeitsleistung

Ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist eine Befristung nur bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig (§ 14 II 1 TzBfG). Innerhalb dieses Zeitraums kann das bestehende Arbeitsverhältnis maximal dreimal verlängert werden. Der Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags mit einem Arbeitnehmer, mit dem bereist zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat, ist unzulässig.

Besonderheiten gelten für Arbeitnehmer, die älter als 52 Jahre sind sowie für neu gegründete Unternehmen (§ 14 II a, III TzBfG).

 

 

 

 

 

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