Beratungshilfe
Wenn es Ihre wirtschaftliche Lage eigentlich nicht zulässt, sich von einem Rechtsanwalt beraten zu lassen oder außergerichtlich vertreten zu lassen, haben Sie die Möglichkeit, Beratungshilfe zu beantragen.
Die Beratungshilfe kann sich beziehen auf:
- Anwaltliche Beratung,
- Vertretung durch einen Rechtsanwalt außerhalb eines Gerichtsverfahrens,
- Vertretung im Güteverfahren gem. § 15a EGZPO
Wenn Ihnen Beratungshilfe bewilligt wird, bedeutet dies, dass Ihr Rechtsanwalt lediglich eine Beratungsgebühr in Höhe von € 10,- von Ihnen fordern kann und die übrigen entstehenden Kosten von der Staatskasse getragen werden.
Voraussetzung für die Bewilligung der Beratungshilfe sind:
- Der Antragsteller kann die Kosten einer Beratung oder Vertretung durch einen Rechtsanwalt aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht selbst aufbringen,
- es besteht keine andere zumutbare Hilfsmöglichkeit,
- die Rechtsverfolgung ist nicht mutwillig.
Beratungshilfe wird für viele Rechtsgebiete gewährt, zum Beispiel:
- Arbeitsrecht
- Sozialrecht
- Strafrecht/Ordnungswidrigkeitenrecht
- Verwaltungsrecht
Zuständig für die Bewilligung von Beratungshilfe, der Erteilung des “Beratungsscheins”, ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Antragsteller wohnt. In Ihrem eigenen Interesse sollten Sie erst nach Erhalt eines Beratungsscheins einen Rechtsanwalt beauftragen. Andernfalls müssten Sie - wenn Ihnen Beratungshilfe durch das Amtsgericht nicht bewilligt wird - die normalen Rechtsanwaltskosten selbst tragen.
Die Beratungshilfe bezieht sich auf den außergerichtlichen Bereich. Für den gerichtlichen Bereich besteht die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen.
Für Ihre Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Sie sind hier: www.ra-klose.com / Rechtsanwalt / Beratungshilfe
|