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Beratungshilfe
Wenn es Ihre wirtschaftliche Lage eigentlich nicht zulässt, sich von einem Rechtsanwalt beraten zu lassen oder aussergerichtlich vertreten zu lassen, haben Sie die Möglichkeit, Beratungshilfe zu beantragen.
Anwendungsbereich und Voraussetzungen der Beratungshilfe
Die Beratungshilfe kann sich beziehen auf:
- Anwaltliche Beratung,
- Vertretung durch einen Rechtsanwalt ausserhalb eines Gerichtsverfahrens, z.B. mündliche oder schriftliche Korrespondenz mit dem Gegner,
- Vertretung im Güteverfahren gem. § 15a EGZPO.
Wenn Ihnen Beratungshilfe bewilligt wird, bedeutet dies, dass Ihr Rechtsanwalt lediglich eine Beratungshilfegebühr in Höhe von € 10,- (Nr. 2500 VV-RVG) von Ihnen fordern kann und die übrigen entstehenden Kosten von der Staatskasse getragen werden.
Voraussetzung für die Bewilligung der Beratungshilfe sind:
- Der Antragsteller kann die Kosten einer Beratung oder Vertretung durch einen Rechtsanwalt aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht selbst aufbringen,
- es besteht keine andere zumutbare Hilfsmöglichkeit,
- die Rechtsverfolgung ist nicht mutwillig.
Sie können aufgrund Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Beratungshilfe beanspruchen, wenn Sie über ein “einzusetzenden Einkommen” von maximal 15,- € monatlich verfügen. Wenn Sie beispielsweise von Leistungen nach dem SGB II, SGB XII oder BAföG leben, wird dies in aller Regel der Fall sein.
So wird das einzusetzende Einkommen berechnet
Von Ihrem monatlichen Bruttoeinkommen ziehen Sie die folgenden Beträge ab (Stand: 10.06.2010, vgl. Prozesskostenhilfebekanntmachung 2010, BGBl. I 2010, 795):
- Freibetrag von 395,00 €,
- Freibetrag für Ehepartner von € 395,00,
- Freibetrag von 276,00 € je unterhaltsberechtigtes Kind,
- Wohnkosten in angemessener Höhe,
- ggfs. Erwerbstätigenbonus von 180,00 €,
- ggfs. besondere Belastungen.
Verbleiben dann maximal 15,- €, besteht die Möglichkeit der Beanspruchung von Beratungshilfe. Liegt Ihr einzusetzendes Einkommen darüber, müssen Sie die Kosten anwaltlicher Beratung und Vertretung selbst tragen.
Rechtsgebiete, für welche Beratungshilfe bewilligt wird
Beratungshilfe wird für viele Rechtsgebiete gewährt, zum Beispiel:
- Arbeitsrecht
- Sozialrecht
- Strafrecht/Ordnungswidrigkeitenrecht
- Verwaltungsrecht
Insbesondere: Beratungshilfe im Sozialrecht
Empfänger von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II, Hartz IV) haben in der Regel einen Anspruch auf die Bewilligung von Beratungshilfe, und zwar schon im behördlichen Widerspruchsverfahren vor dem Grundsicherungsträger, in der Regel die ARGE. Die Nichtgewährung von Beratungshilfe für ein Widerspruchsverfahren kann nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts den Anspruch auf “Rechtswahrnehmungsgleichheit” (Art. 3 I, 20 I, III GG) verletzen. Vergleichsmaßstab ist das Handeln eines Bemittelten, der bei der Inanspruchnahme von Rechtsrat die insoweit entstehenden Kosten vernünftig abwägt. Ergibt diese Abwägung, dass die Inanspruchnahme rechtlicher Beratung angezeigt ist, muss dies auch für einen Nichtbemittelten gelten, so dass auch für das sozialrechtliche Widerspruchsverfahren Beratungshilfe erforderlich sein kann. Der praktisch häufigen Argumentation der Rechtspfleger, dass es dem Antragsteller zumutbar sei, “bei der Widerspruchsbehörde vorzusprechen und deren kostenlose Beratung in Anspruch zu nehmen, auch wenn diese mit der Ausgangsbehörde identisch sei”, um Beratungshilfe zu versagen, ist damit der Boden entzogen. Entscheidend ist vielmehr, ob anwaltliche Hilfe zur Wahrnehmung der Rechte notwendig ist. In der Regel ist die Beauftragung eines Rechtsanwalts jedenfalls zur “Effektivitätssteigerung des Verfahrens” geeignet, was wiederum vor allem im Bereich des existenzsichernden Charakters des Arbeitslosengeldes II bedeutsam ist (Beschluss des BVerfG vom 11.05.2009, Az. 1 BvR 1517/08 = AnwBl. 2009, 645, ArbRB 2009, 190 = ArbuR 2009, 265 = ASR 2009, 180 = SozSichPlus 2009, Nr. 6; Volltext).
Diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dürfte der vielfach üblichen Praxis der amtsgerichtlichen Rechtspfleger, dem Rechtsratsuchenden auch in schwierigeren Fällen unter Berufung auf die Informations- und Beratungspflicht der Sozialversicherungsträger Beratungshilfe nicht zu bewilligen, künftig die Grundlage entziehen. Das Bundesverfassungsgericht (a.a.O.) führt insoweit aus:
“Auch bei einer organisatorisch getrennten und mit anderem Personal ausgestatteten Widerspruchsstelle entscheidet dann dieselbe Ausgangs- und Widerspruchsbehörde über die Leistungen der Beschwerdeführerin. Es besteht die abstrakte Gefahr von Interessenkonflikten, die die beratungsbedürftige Beschwerdeführerin selbst nicht durchschauen kann. Aus Sicht der Rechtsuchenden ist der behördliche Rat nicht mehr dazu geeignet, ihn zur Grundlage einer selbständigen und unabhängigen Wahrnehmung ihrer Verfahrensrechte im Widerspruchsverfahren zu machen. Im Hinblick auf die prozessrechtlichen Grundsätze der Waffengleichheit und der gleichmäßigen Verteilung des Risikos am Verfahrensausgang im sich möglicherweise anschließenden Gerichtsverfahren darf der Beschwerdeführerin eine unabhängige Beratung nicht vorenthalten werden.“
Die Bewilligung von Beratungshilfe sollte sich also zum Regelfall entwickeln, die Ablehnung zum Ausnahmefall, z.B. in einfach gelagerten Fällen.
Insbesondere: Beratungshilfe im Strafrecht
Eine Besonderheit gilt für Beratungshilfe im Bereich des Strafrechts und Ordnungswidrigkeitenrechts. Anders als eingangs erwähnt, besteht in straf- und ordnungswidrigkeitenrechtlichen Angelegenheiten keine Möglichkeit, sich durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Die Beratungshilfe beschränkt sich hier auf anwaltliche Beratung. Handelt es sich in einer Strafsache um einen Fall “notwendiger Verteidigung” besteht die Möglichkeit, sich einen Verteidiger Ihrer Wahl beiordnen zu lassen; die Anwaltsvergütung trägt dann (zunächst) die Staatskasse. Über die Einzelheiten der Pflichtverteidigung informiere ich Sie gerne persönlich. Selbstverständlich übernehme ich auch Strafmandate als Pflichtverteidiger.
Zuständigkeit
Zuständig für die Bewilligung von Beratungshilfe, der Erteilung des “Beratungsscheins”, ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Antragsteller wohnt, in der Regel das Amtsgericht des Landkreises, z.B.
- Landkreis Regensburg: Amtsgericht Regensburg, Augustenstr. 3, 93049 Regensburg
- Landkreis Kelheim: Amtsgericht Kelheim, Klosterstr. 6, 93309 Kelheim
- Landkreis Schwandorf: Amtsgericht Schwandorf, Kreuzbergstr. 19, 92421 Schwandorf
- Landkreis Straubing: Amtsgericht Straubing, Kolbstr. 11, 93415 Straubing
- Landkreis Neumarkt: Amtsgericht Neumarkt, Residenzplatz 1, 92318 Neumarkt
Sonstiges
In Ihrem eigenen Interesse sollten Sie erst nach Erhalt eines Beratungsscheins einen Rechtsanwalt beauftragen. Andernfalls müssten Sie - wenn Ihnen Beratungshilfe durch das Amtsgericht nicht bewilligt wird - die normalen Rechtsanwaltskosten selbst tragen.
Die Beratungshilfe bezieht sich auf den aussergerichtlichen Bereich. Für den gerichtlichen Bereich besteht die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen.
Nach wie vor ist eine Änderung der Beratungshilfe geplant. Der Bundesrat hat bereits am 10.10.2008 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Beratungshilferechts beschlossen. Vorgesehen ist insbesondere eine Erhöhung der Eigenbeteiligung der Rechtsuchenden - von derzeit € 10,00 auf € 40,00 - sowie verstärkt alternative Hilfsmöglichkeiten aufzuzeigen. Auch die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sollen genauer untersucht werden. Sinn des Gesetzesentwurfs ist es, die Kosten für Beratungshilfe, die in letzter Zeit stark angestiegen sind, zu begrenzen und die Bewilligungspraxis der einzelnen Gerichte zu vereinheitlichen. Der Deutsche Anwaltverein lehnt die geplante Gesetzesänderung ab. Die Kosten der Beratungshilfe sind im internationalen Vergleich ohnehin überaus gering - in England wird beispielsweise zehnmal soviel Geld pro Einwohner für Beratungs- und Prozesskostenhilfe ausgegeben - und insbesondere muss der Zugang einkommensschwacher Bürger zum Recht weiterhin offen bleiben.
Für Ihre Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
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