Rechtsanwalt Mathias Klose - Treutler Rechtsanwälte Fachanwälte Regensburg

Die Rechte des Beschuldigten im Strafverfahren

Der Beschuldigte in einem Strafverfahren sieht sich (zunächst) den Ermittlungen ausgesetzt, ohne dass er dies verhindern könnte. Die Strafverfolgungsbehörden ermitteln gegen den Beschuldigten: Zum Beispiel wird Strafanzeigen nachgegangen, Zeugen werden vernommen, Sachverständigengutachten eingeholt, Lichtbilder verglichen, Fingerabdrücke und genetische Spuren ausgewertet, Providerdaten angefordert, Wohnung, Büros und Autos werden durchsucht, Gegenstände beschlagnahmt oder sichergestellt, Vermögen wird beschlagnahmt, ein Haftbefehl erlassen und schließlich wird Anklage erhoben oder das Verfahren eingestellt.

Aber auch wenn ein Strafprozess von den Strafverfolgungsbehörden beherrscht wird, ist der Beschuldigte nicht lediglich “Objekt” des Strafverfahrens. Vielmehr besitzt auch der Beschuldigte eine Reihe wichtiger und effektiver prozessualer Rechte, die er zu seinen Gunsten nutzen kann, beispielsweise:

  • Recht, einen Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen (§ 24 StPO - Ablehnungsrecht),
  • Recht auf rechtliches Gehör (§ 33 StPO, Art. 103 I GG),
  • Recht, einen Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen (§ 74 StPO i.V.m. § 24 StPO - Ablehnungsrecht),
  • Recht auf jederzeitige Haftprüfung bei Untersuchungshaft (§ 117 StPO),
  • Recht, unverzüglich dem Haftrichter vorgeführt zu werden in Fällen der Untersuchungshaft (§ 128 I StPO),
  • Recht, über den Tatvorwurf und die mögliche Verteidigerkonsultation bei der ersten Vernehmung belehrt zu werden (§ 136 I 1 StPO),
  • Recht, sich nicht zur Sache einzulassen (vgl. §§ 114b II Nr. 2, 136 I 2 StPO - Schweigerecht),
  • Recht, Beweisanträge zu stellen (§§ 136 I 3, 219, 244 StPO - Beweisantragsrecht),
  • Recht auf ordnungsgemäße Vernehmung, also ohne unzulässige Willensbeeinträchtigungen, z.B. durch Ermüdung, Misshandlung, Quälerei, Täuschung oder Hypnose im Falle der Äusserung zur Sache (§ 136a StPO)
  • Recht auf jederzeitige Hinzuziehung eines Verteidigers (§ 137 I 1 StPO, Art. 6 III c EMRK - Verteidigerkonsultation),
  • Recht auf einen Pflichtverteidiger in Fällen der notwendigen Verteidigung (§ 140 StPO, Art. 6 III c EMRK),
  • Recht auf Akteneinsicht über einen Verteidiger (§ 147 StPO),
  • Recht auf unüberwachten mündlichen schriftlichen Verkehr mit dem Verteidiger (§ 148 I StPO - Verteidigerpost),
  • Recht, den Ehegatten oder Lebenspartner als Beistand in der Hauptverhandlung zuzuziehen (§ 149 StPO),
  • Recht, sich gegebenenfalls schriftlich zur Sache zu äussern (§ 163a I 2 StPO),
  • Recht einen Angehörigen oder eine Vertrauensperson zu benachrichtigen im Falle der Verhaftung (§§ 163c II, 114c StPO),
  • Recht, unter Fristsetzung vor der Eröffnung des Hauptverfahrens weitere Beweiserhebungen zu beantragen (§ 201 StPO),
  • Recht auf Anwesenheit in der Hauptverhandlung (§ 230 ff. StPO),
  • Recht, Sachleitungsanordnungen des Vorsitzenden zu beanstanden (§ 238 II StPO - Beanstandungsrecht),
  • Recht, Fragen an Zeugen und Sachverständigen zu stellen (§ 240 II StPO, Art. 6 III d EMRK),
  • Recht, selbst Zeugen und Sachverständige zur Hauptverhandlung zu laden und sonstige Beweismittel herbei zu schaffen (§ 245 II StPO - Selbstladungsrecht)
  • Recht, sich im Anschluss an jede einzelne Beweiserhebung, Zeugeneinvernahme oder Verlesen einer Urkunde, in der Hauptverhandlung zu erklären (§ 257 I StPO),
  • Recht auf Schlussplädoyer und Recht auf das letzte Wort (§ 258 StPO),
  • Recht auf Hinzuziehung eines Dolmetschers (§ 259 StPO, Art. 6 III e EMRK),
  • Recht, gegen Entscheidungen des Gerichts Rechtsmittel einzulegen, insbesondere das Recht, gegen Urteile Berufung oder Revision einzulegen (§ 296 I StPO - Rechtsmittelbefugnis),
  • Recht auf ein faires Verfahren (“fair-trial”-Grundsatz, Art. 6 EMRK)

 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht im Deutschen Anwaltverein

 

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