Beteiligung an einer Schlägerei
Die Beteiligung an einer Schlägerei (§ 231 StGB) zählt wie die Körperverletzungsdelikte zu den Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit und ist landläufig eher unbekannt.
“§ 231 StGB (Beteiligung an einer Schlägerei):
(1) Wer sich an einer Schlägerei oder an einem von mehreren verübten Angriff beteiligt, wird schon wegen dieser Beteiligung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn durch die Schlägerei oder den Angriff der Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung (§ 226) verursacht worden ist.
(2) Nach Absatz 1 ist nicht strafbar, wer an der Schlägerei oder dem Angriff beteiligt war, ohne dass ihm dies vorzuwerfen ist.”
§ 231 StGB erklärt also bereits die schlichte Beteiligung an einer Schlägerei für strafbar. Das bedeutet besonders, dass sich jemand, der sich an einer Schlägerei oder einem Angriff beteiligt, nicht erst dann strafbar macht, wenn er selbst einen anderen Beteiligten verletzt, sondern bereits dann, wenn im Rahmen der Auseinandersetzung, an der er beteiligt ist, eine schwere Körperverletzung verübt wird oder ein anderer getötet wird.
Eine Schlägerei im Sinne von § 231 StGB erfordert die Beteiligung von mindestens drei Personen. Wer sich nicht selbst kämpfend beteiligt, aber die Kämpfenden etwa anfeuert, kann sich der Beihilfe zur Beteiligung an einer Schlägerei strafbar machen.
Der Strafausschließungsgrund des Absatz 2 meint insbesondere, dass sich jemand zwar an einer Schlägerei beteiligt hat, aber zum Beispiel um einem anderen zu helfen (Nothilfe) oder er selbst angegriffen wurde und sich nur selbst verteidigte (Notwehr).
Die Beteiligung an einer Schlägerei wird mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wobei ein Tagessatz in der Regel einem Dreissigstel des Nettomonatseinkommens entspricht. Das bedeutet, ein Angeklagter, der netto rund € 1.500,00 monatlich verdient und zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt wird, muss insgesamt eine Geldstrafe in Höhe von € 2.500,00 (€ 1.500 / 30 x 50) bezahlen.
Die Beteiligung an einer Schlägerei verjährt gem. § 78 III Nr. 4 StGB in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit Beendigung der Tat, wird aber durch viele Ereignisse unterbrochen, z.B. durch die erste Vernehmung des Beschuldigten, den Strafbefehl oder jede Beauftragung eines Sachverständigen durch den Richter oder Staatsanwalt, wenn vorher der Beschuldigte vernommen oder ihm die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben worden ist.
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