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Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 03.04.2008, Az. 1 StR 153/08
Orientierungssätze von Rechtsanwalt Mathias Klose:
- Eine (versuchte) Nötigung durch Bedrohung mit einem schweren Verbrechen kann grundsätzlich die Unterbringung gemäß § 63 StGB rechtfertigen.
- Erforderlich ist jedoch, dass diese Bedrohung aus der Sicht des Betroffenen die nahe liegende Gefahr ihrer Verwirklichung in sich trägt; erkennbar irreale Drohungen reichen nicht aus.
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