Rechtsanwalt Mathias Klose

Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 03.04.2010, Az. 1 StR 153/08

Orientierungssätze von Rechtsanwalt Mathias Klose:

  1. Eine (versuchte) Nötigung durch Bedrohung mit einem schweren Verbrechen kann grundsätzlich die Unterbringung gemäß § 63 StGB rechtfertigen.
  2. Erforderlich ist jedoch, dass diese Bedrohung aus der Sicht des Betroffenen die nahe liegende Gefahr ihrer Verwirklichung in sich trägt; erkennbar irreale Drohungen reichen nicht aus.

 

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