Unfallregulierung: Diverse Schadenspositionen
Beim Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall gilt im Wesentlichen der Grundsatz, dass der Geschädigte so gestellt werden muss, als ob der Unfall nicht eingetreten wäre. D.h. der Unfallschaden muss grundsätzlich vollständig vom Verursacher erstattet werden. Erstattungsfähige unfallbedingte Schadenspositionen sind insbesondere:
Abschleppkosten
Ist ein Fahrzeug nach einem Verkehrsunfall nicht mehr fahrtüchtig, sind die entstehenden Abschleppkosten vom Unfallverursacher zu ersetzen. In jedem Fall zu ersetzen sind die Kosten, die für das Abschleppen zur nächsten Fachwerkstatt entstehen. Regelmäßig zu erstatten sind auch die Kosten für das Abschleppen, das zu einer Werkstatt des Vertrauens erfolgt, soweit diese nicht mehr als 50-100 km vom Wohnort des Geschädigten entfernt ist. Muss das Fahrzeug zunächst geborgen werden, sind auch die Bergungskosten zu erstatten.
Ab- und Anmeldekosten
Liegt ein Totalschaden vor, muss das Unfallfahrzeug zunächst abgemeldet und das neue Fahrzeug dann angemeldet werden. An- und Abmeldekosten sind vom Schädiger zu ersetzen. Viele Versicherer zahlen insoweit freiwillig eine Pauschale. Es ist aber stets zu prüfen, ob die tatsächlichen Kosten nicht höher liegen. Dann sind natürlich die tatsächlichen Kosten zu ersetzen.
Anwaltsgebühren
Der Unfallverursacher hat dem Unfallgeschädigten auch die Kosten als Schadensersatz zu erstatten, die dem Geschädigten durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Unfallregulierung entstehen. Siehe auch hier.
Beerdigungskosten
Die Beerdigungskosten sind von dem bzw. den Erben zu tragen. Der Unfallverursacher hat diese Kosten jedoch den Erben zu erstatten.
Besuchskosten
Besuchskosten, die entstehen, wenn der Unfallgeschädigte sich im Krankenhaus oder in einer Reha-Einrichtung befindet, sind den Besuchern, nicht dem Geschädigten, zu ersetzen. Voraussetzung ist, dass es sich bei den Besuchern um nahestehende Person, z.B. Ehepartner oder Kinder, handelt, der Besuch medizinisch notwendig und unverzichtbar war.
Fahrzeugschaden
Siehe hier.
Finanzierungskosten
Muss der Unfallgeschädigte zunächst einen Kredit aufnehmen, um die Reparatur oder ein Ersatzfahrzeug bezahlen zu können, können die Kreditkosten, insbesondere die Zinsen vom Unfallversucher erstattet verlangt werden. Der Unfallverursacher muss jedoch rechtzeitig darüber informiert werden.
Mietwagenkosten und Nutzungsausfall
Siehe hier.
Sachverständigenkosten
Siehe hier.
Sicherheitskosten
Werden Sicherheitsgegenstände, z.B. Motorradschutzkleidung oder ein Motorradhelm, beim Unfall beschädigt oder zerstört, hat der Unfallverursacher dafür Schadensersatz zu leisten.
Standgebühren
Wird das Unfallfahrzeug abgeschleppt und beim Abschleppunternehmer oder einer Werkstatt vorübergehend untergestellt, fallen in der Regel Standgebühren an. Diese sind vom Schädiger in angemessenem Umfang zu ersetzen. Der Geschädigte muss sich aber bemühen, das Fahrzeug nicht unnötig lange kostenpflichtig abzustellen; übermäßige Standgebühren sind nicht zu erstatten.
Unfallpauschale
Siehe hier.
Verdienstausfall
Entgeht dem Unfallgeschädigten infolge des Unfalls Verdienst, etwa Lohn oder Gehalt, ist dieser im Wege des Schadensersatzes zu kompensieren. Beim nichtselbständigen Arbeitnehmer tritt in der Regel zunächst die Entgeltfortzahlungsverpflichtung des Arbeitgebers in Kraft, so dass noch kein Ausfall entsteht. Erst nach Ablauf der Entgeltfortzahlungsphase entsteht ein Verdienstausfall, der durch das regelmäßig zu zahlende Krankengeld nicht vollständig kompensiert wird. Diese Differenz (Vertraglicher Lohn - Krankengeld) ist vom Schädiger zu tragen. Der Arbeitgeber kann sich die unfallbedingte Entgeltfortzahlung vom Unfallverursacher erstatten lassen. Bei Selbständigen muss der entgangene Gewinn, ggfs. durch Einschaltung eines Sachverständigen, errechnet werden.
Für Ihre Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
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