Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr
Der Straftatbestand des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315b StGB) zählt zu den Verkehrsstraftaten und “ergänzt” den Tatbestand des § 315c StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs) zum Schutze der Sicherheit des Straßenverkehrs. Während § 315c StGB verkehrswidriges Verhalten von Verkehrsteilnehmern selbst unter Strafe stellt, also Fehlverhalten “von innen” heraus, stellt § 315b StGB verkehrsfremdes Verhalten “von aussen” unter Strafe - es muss sich nicht um einen Verkehrsteilnehmer handeln.
§ 315b StGB (Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr):
“(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, dass er
1. Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,
2. Hindernisse bereitet oder
3. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Handelt der Täter unter den Voraussetzungen des § 315 Abs. 3, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.”
Die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigen bedeutet, dass der Verkehr in seinem ungestörten Ablauf beeinträchtigt wird, wenn Verkehrsteilnehmer nicht ohne Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum am Verkehr teilnehmen können.
Anlagen (Abs. 1 Nr. 1) meint u.a. Verkehrszeichnen, Absperrungen oder Ampeln. Hindernisse (Abs. 1 Nr. 2) sind Einwirkungen auf die Straße, die geeignet sind, den geordneten Verkehrsablauf zu stören oder zu gefährden. Einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff (Abs. 1 Nr. 3) nimmt z.B. der Verkehrsteilnehmer vor, der sein Fahrzeug bewusst zweckentfremdet und verkehrsfeindliches Verhalten an den Tag legt, etwa sein Fahrzeug als “Waffe” gegen andere Verkehrsteilnehmer einsetzt.
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Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr verjähren gemäß § 78 III Nr. 4 StGB in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit Beendigung der Tat, wird aber durch viele Ereignisse unterbrochen, z.B. durch die erste Vernehmung des Beschuldigten, den Strafbefehl, den Erlass eines Haftbefehls, die Anberaumung der Hauptverhandlung oder jede Beauftragung eines Sachverständigen durch den Richter oder Staatsanwalt, wenn vorher der Beschuldigte vernommen oder ihm die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben worden ist.
Für Ihre Fragen stehe ich Ihnen als Fachanwalt für Strafrecht gerne zur Verfügung.
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