Rechtsanwalt Rechtsanwalt Klose, Regensburg Mathias Klose

Ermittlungsverfahren

Im Ermittlungsverfahren wird von der Staatsanwaltschaft geprüft, ob ein genügender „Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage“ wegen einer Straftat besteht, also ob gegen einen Beschuldigten ein gerichtliches Hauptverfahren eingeleitet wird. Besteht kein genügender Anlass, wird das Ermittlungsverfahren eingestellt (§ 170 StPO).

Falls gegen Sie ein Ermittlungsverfahren geführt wird, sollten Sie in Ihrem eigenen Interesse einige Punkte im Umgang mit Polizei und Justiz beachten:

Als Beschuldigter sollten Sie in jedem Fall von Ihren Schweigerecht Gebrauch machen. Besprechen Sie sich zunächst mit Ihrem Rechtsanwalt, ob und inwieweit eine Einlassung erfolgen soll. Das bedeutet: Keine Aussage zur Sache selbst und auch keine „harmlosen“ Gespräche, kein „small-talk“ mit Polizisten.

Ihr Schweigerecht ist eines Ihrer wesentlichen Verfahrensrechte als Beschuldigter. Wenn Sie komplett schweigen kann und wird Ihnen das im Verfahren nicht negativ angelastet werden. Sie müssen gegenüber den Ermittlungsbehörden auch nicht begründen, warum Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen. Eine Äusserung zur Sache kann nach Rücksprache mit ihrem Verteidiger stets noch nachgeholt werden.

Sie müssen lediglich Angaben zu Ihren Personalien (Vor- und Familien-/Geburtsname, Geburtstag und -ort, Beruf, Familienstand, Adresse) machen.

Wenn Sie Kenntnis erhalten, dass ein Ermittlungsverfahren gegen Sie in Gang gesetzt wurde, informieren Sie umgehend Ihren Rechtsanwalt. Ihr Rechtsanwalt hat im Strafverfahren zusätzliche Rechte, die Sie selbst nicht haben, insbesondere das Recht auf Akteneinsicht. Dementsprechend hat der Strafverteidiger auch mehr und bessere Möglichkeiten, auf eine Einstellung des Verfahrens hinzuwirken.

Im Falle einer Festnahme beharren Sie auf Ihrem Recht, einen Verteidiger zu beauftragen. Dieses Recht haben Sie in jedem Verfahrensstadium, also auch bereits bei polizeilichen oder staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen. Man muss Ihnen die Möglichkeit geben, sich mit einem Rechtsanwalt in Verbindung zu setzen. Erfolgt die Festnahme nachts oder am Wochenende, gibt es mittlerweile in den meisten Städten einen „Strafverteidiger-Notruf“, so dass Sie zu jeder Zeit einen Rechtsanwalt hinzuziehen können.

Gehen Sie niemals ohne Ihren Rechtsanwalt zu einer Vernehmung oder erkennungsdienstlichen Maßnahme.

Im Falle einer Durchsuchung kontaktieren Sie möglichst umgehend Ihren Verteidiger. Alle beschlagnahmten Sachen müssen im Protokoll aufgelistet werden. Unterschreiben Sie nichts und geben Sie keine Sachen freiwillig heraus.

Bedenken Sie immer, dass jedes Telefon abgehört werden kann.

Informieren Sie Ihre Angehörigen über deren Zeugnisverweigerungsrecht. Gem. § 52 StPO sind beispielsweise Verlobte, Ehegatten, Lebenspartner und eigene Kinder berechtigt, gegenüber Ermittlungsbehörden zu schweigen.

Falls Sie noch Fragen haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Diese Informationen stehen Ihnen auch als pdf-Datei zum Download zur Verfügung.

Rechtsanwalt Mathias Klose, Dr.-Gessler-Str. 16a, Regensburg

Mathias Klose

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