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Unfallregulierung: Fahrzeugschaden

Der Fahrzeugschaden, also der Schaden am eigenen Fahrzeug, z.B. Pkw, Lkw, Motorrad oder Fahrrad, ist für den Unfallgeschädigten oftmals die größte und wichtigste Schadensposition, deren Ersatz durch den Unfallgegner größte Bedeutung besitzt.

Den Fahrzeugschaden hat der Unfallverursacher bzw. dessen Kfz-Haftpflichtversicherung grundsätzlich zu ersetzen. Je nach Beschädigungsumfang kommt - wenn die Wiederherstellung des früheren Zustands möglich ist - eine Reparatur in Betracht oder - im Totalschadensfall - die Neuanschaffung eines Fahrzeugs. Für die Dauer der Reparatur bzw. Wiederbeschaffung eines Fahrzeugs besteht regelmäßig ein Anspruch auf einen Mietwagen bzw. Nutzungsausfall.

Wird eine Reparatur durchgeführt, kann der Geschädigte normalerweise die Reparatur in einer Markenwerkstatt seiner Wahl durchführen lassen und muss sich nicht auf die Reparatur in einer (billigeren) freien Werkstatt verweisen lassen.

Bei den meisten Reparaturarbeiten ist jedoch, da gewöhnlich gebrauchte Teile durch neue Teile ersetzt werden - ein rechnerischer Abzug “alt für neu” vorzunehmen, da der Geschädigte fahrzeugwertmäßig nicht besser als vor dem Unfall stehen soll.

Der Ersatz von Reparaturkosten ist jedoch ausnahmsweise dann zu verneinen, wenn eine Reparatur des Unfallfahrzeugs zwar technisch möglich, wirtschaftlich aber nicht sinnvoll ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Reparatur dann nicht mehr sinnvoll, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um mehr als 30% übersteigen - man spricht von der 130%-Grenze.

Der Geschädigte muss sein beschädigtes Fahrzeug natürlich nicht reparieren lassen, er kann es auch selbst reparieren, beschädigt verkaufen oder in beschädigtem Zustand weiter nutzen. Er ist insoweit berechtigt, sich die Kosten erstatten zu lassen, die im Falle der Durchführung einer Reparatur anfallen würden - man spricht von fiktiver Schadensberechnung. Lediglich die bei einer Reparatur anfallende Mehrwertsteuer kann nicht ersetzt verlangt werden. Die fiktive Berechnung kann sich insbesondere auch dann anbieten, wenn die tatsächlichen Reparaturkosten niedriger sind als die im Sachverständigengutachten veranschlagten Reparaturkosten.

Liegt aus technischen Gründen, d.h. eine Reparatur ist technisch nicht möglich, oder aus wirtschaftlichen Gründen, d.h. eine Reparatur ist wirtschaftlich unvernünftig, ein Totalschaden vor, hat der Schädiger dem Geschädigten den Betrag zu erstatten, der für die Anschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs erforderlich ist - den Wiederbeschaffungswert. Vom Wiederbeschaffungswert ist jedoch der Restwert des Unfallfahrzeugs abzuziehen. Die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert ergibt die zu leistende Schadensersatzzahlung.

Die Höhe des Fahrzeugschadens ist üblicherweise durch ein Kfz-Sachverständigengutachten nachzuweisen. Nur in Ausnahmefällen, nämlich wenn der Schaden am Fahrzeug etwa € 500,00 - 1.000,00 nicht übersteigt, ist ein Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt ausreichend.

 

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