Führerscheinrecht
Das Führerscheinrecht oder Fahrerlaubnisrecht beschäftigt sich mit den rechtlichen Problemen im Zusammenhang mit Erwerb, Entziehung und Wiedererwerb einer Fahrerlaubnis. Besondere Bedeutung hat in diesem Zusammenhang der Führerscheintourismus samt EU-Führerschein.
Erteilung einer Fahrerlaubnis
Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis sind in §§ 7-20 FeV geregelt. Insbesondere ein Wohnsitz im Inland, Erreichen des Mindestalters (z.B. 16 Jahre für die Klassen A1, M, S, L, T; 18 Jahre für die Klassen A, B, BE, C, C1, CE; 21 Jahre für die Klassen D, D1, DE, D1E), Vorhandensein des erforderlichen Sehvermögens, Fahrerlaubnisprüfung, praktische und theoretische Prüfung, Ausbildung in erster Hilfe, ggfs. Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik und Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Arzneimittel und Betäubungsmittel sowie die allgemeine Eignung, also das Erfüllen der “notwendigen körperlichen und geistigen Voraussetzungen”.
Entziehung der Fahrerlaubnis
Die Fahrerlaubnis wird insbesondere entzogen, wenn sich der Betroffene als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Die Rechtsgrundlage für den Führerscheinentzug findet sich regelmäßig in § 3 StVG, § 46 FeV. Dem Betroffenen fehlt insbesondere dann die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, (Eignung und bedingte Eignung zum Führen von KFZ bei häufig vorkommenden Erkrankungen und Mängeln), 5 ( Eignungsuntersuchungen für Bewerber und Inhaber der Klassen C, C1, D, D1 und der zugehörigen Anhängerklassen E sowie der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung) oder 6 (Anforderungen an das Sehvermögen) der FeV vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.
Beachten Sie, dass es hier ausschließlich um die - verwaltungsrechtliche - Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Führerscheinbehörde geht. Informationen zum strafrechtlichen Fahrverbot und der strafrechtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis finden Sie hier.
Besonders häufig ist die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer Alkohol- oder Drogenproblematik.
Alkohol
Die Frage der Geeignetheit zur Teilnahme am Straßenverkehr bei Alkoholmissbrauch beantwortet in erster Linie Ziff. 8 der Anlage 4 zur FeV. Beispielsweise liegt Ungeeignetheit vor, wenn der Betroffene Alkohol missbraucht und das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden kann. Bei Alkoholabhängigkeit wird die Geeignetheit verneint. Nach Ende der Abhängigkeit oder nach Ende des Missbrauchs kann unter bestimmten Voraussetzungen die Geeignetheit bejaht werden.
Betäubungsmittel
Werden Betäubungsmittel i.S.d. Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) konsumiert, ist in der Regel von einer Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs auszugehen, z.B. bei Heroin, LSD oder Kokain.
Eine Ausnahme gilt für Cannabis. Der regelmäßige Cannabis-Konsum führt in der Regel zur Ungeeignetheit, während die gelegentliche Einnahme von Cannabisprodukten der Geeignetheit nicht entgegensteht, ausser es findet keine Trennung von Konsum und Fahren statt oder Alkohol oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe werden zusätzlich gebraucht oder es liegt eine Störung der Persönlichkeit vor oder ein Kontrollverlust. Insbesondere hier kommt es stark auf den Einzelfall an.
Neuerteilung einer Fahrerlaubnis
Vor Wiedererteilung eines Führerscheins ordnet die Führerscheinbehörde in der Regel ein ärztliches Gutachten oder - zumeist - ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung an. Die Neuerteilung ist dann von der Beibringung des positiven medizinisch-psychologischen Gutachten abhängig. Insbesondere wenn die Fahrerlaubnis wegen einer Straftat entzogen wurde, wird eine MPU vom Betroffenen gefordert.
EU-Führerschein
Aus Angst vor einer MPU erwägen Betroffene häufig, eine Fahrerlaubnis im EU-Ausland zu erwerben, in dem eine MPU vor Erteilung einer Fahrerlaubnis nicht verlangt wird (Führerscheintourismus). Diese Möglichkeit ist jedoch keineswegs ein Allheilmittel, um nach Führerscheinentzug in Deutschland und möglicherweise angeordneter Sperrzeit unproblematisch wieder an eine Fahrerlaubnis zu gelangen. Zwar ist Deutschland grundsätzlich verpflichtet, EU-Fahrerlaubnisse und EWR-Fahrerlaubnisse anzuerkennen, wenn der Inhaber seinen Wohnsitz in Deutschland hat. Es gelten jedoch zahlreiche bedeutsame Ausnahme, insbesondere wenn bekannt wird, dass der Inhaber der ausländischen Fahrerlaubnis im Zeitpunkt der Erteilung nicht im ausstellenden Staat hatte.
Besonders zu beachten ist auch, dass derjenige, der im Inland mit einer ausländischen Fahrerlaubnis unterwegs ist, nachdem ihm die Fahrerlaubnis im Inland entzogen worden war, sich wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) auch strafbar machen kann.
Für Ihre Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
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