Rechtsanwalt Mathias Klose

Gefährdung des Straßenverkehrs

Die Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB) ist ein Verkehrsdelikt von erheblicher praktischer Bedeutung. Die erhebliche Bedeutung resultiert zum einen daraus, dass bereits die fahrlässige Begehung strafbar ist (§ 315c III Nr. 2 StGB) und nicht erst die vorsätzliche Begehung; die vorsätzliche Straßenverkehrsgefährdung wird allerdings strenger bestraft. Zum anderen resultiert die große Bedeutung des § 315c StGB daraus, dass die Strafbarkeit schon an Fahrfehler anknüpft, welche jedermann leicht unterlaufen können, z.B. das Nichtbeachten der Vorfahrt oder das falsche Überholen.

§ 315c StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs):

“(1) Wer im Straßenverkehr

1. ein Fahrzeug führt, obwohl er

a) infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder

b) infolge geistiger oder körperlicher Mängel

nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder

2. grob verkehrswidrig und rücksichtslos

a) die Vorfahrt nicht beachtet,

b) falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,

c) an Fußgängerüberwegen falsch fährt,

d) an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt,

e) an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält,

f) auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder

g) haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist,

und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.

(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1

1. die Gefahr fahrlässig verursacht oder

2. fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.”

Stark vereinfacht ausgedrückt macht sich gem. § 315c StGB grundsätzlich strafbar, wer eine Rauschfahrt (Trunkenheit im Verkehr, § 316 StGB) unternimmt oder aufgrund sonstiger Mängel nicht in der Lage ist, sein Fahrzeug sicher zu führen, z.B. wegen Müdigkeit, oder eine der sieben Sünden des Abs. 1 Nr. 2 a) - g) begeht und dadurch Leib oder Leben oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.

Die Handlungen des § 315c Abs. 1 Nr. 2 a) - g) StGB müssen “rücksichtslos” und “grob verkehrswidrig” begangen werden. Grob verkehrswidrig meint einen besonders schwerwiegenden Verkehrsverstoß. Rücksichtslos meint ein überaus eigensinniges oder gleichgültiges Verhalten; der BGH spricht von einem “gesteigerten Grad subjektiver Vorwerfbarkeit”.

Für die Handlungen des § 315c I Nr. 1 a) StGB kann auf die Ausführungen zu § 316 StGB verwiesen werden.

An eine Verurteilung wegen Gefährdung des Straßenverkehrs - egal ob fahrlässig oder vorsätzlich - schließt sich in der Regel zur Geld- bzw. Freiheitsstrafe auch die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 II Nr. 1 StGB) an. Unterbleibt ausnahmsweise der Führerscheinentzug, ist aber zumindest mit einem Fahrverbot von einem bis zu drei Monaten Dauer (§ 44 StGB) zu rechnen. Erfahrungswerte aus der Praxis, mit welcher Strafe bei Straßenverkehrsgefährdung im Falle einer Verurteilung gerechnet werden muss, erhalten Sie auf der Seite “Straferwartung bei Verkehrsstraftaten”.

Gefährdung des Straßenverkehrs verjährt gemäß § 78 III Nr. 4 StGB in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit Beendigung der Tat, wird aber durch viele Ereignisse unterbrochen, z.B. durch die erste Vernehmung des Beschuldigten, den Strafbefehl, den Erlass eines Haftbefehls oder jede Beauftragung eines Sachverständigen durch den Richter oder  Staatsanwalt, wenn vorher der Beschuldigte vernommen oder ihm die  Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben worden ist.

Für Ihre Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

 

Das könnte Sie ebenfalls interessieren:

 

Im Notfall erreichen Sie mich auf meinem Mobiltelefon unter der Rufnummer 0170/86 866 98 - auch ausserhalb der Kanzleizeiten.

 

Sie sind hier: www.ra-klose.com / Leistungsspektrum / Strafrecht / Gefährdung des Straßenverkehrs

Rechtsanwalt Mathias Klose, Dr.-Gessler-Str. 16a, Regensburg

Mathias Klose

Rechtsanwalt

 

Dr.-Gessler-Str. 16a

93051 Regensburg

 

Telefon:

0941

-

630 914 77

Mobil:

0170

-

868 669 8

Telefax:

0941

-

981 74

 

http://www.ra-klose.com

Email: kanzlei@ra-klose.com

Rechtsanwalt Klose, Regensburg: Arbeitsrecht | Sozialrecht | Strafrecht | Verkehrsrecht