Gefährliche Körperverletzung
Die gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB) ist eine Qualifikation der (“einfachen”) Körperverletzung (§ 223 StGB). Sie unterscheidet sich von der herkömmlichen Körperverletzung durch die Art und Weise ihrer Begehung, nämlich die ihr innewohnende Gefährlichkeit der Begehungshandlung.
“§ 224 StGB (Gefährliche Körperverletzung):
(1) Wer die Körperverletzung
1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.”
Von besonderer praktischer Bedeutung ist insbesondere § 224 I Nr. 2 StGB, die gefährliche Körperverletzung mittel Waffe oder gefährlichem Werkzeug. “Waffe” meint dabei Waffen im technischen Sinne, also etwa Schusswaffen, Hieb-, Stich-, Stoß- und Schlagwaffen wie Pistolen, Revolver, Gewehre, Messer, Säbel, Degen, Schlagringe. “Gefährliches Werkzeug” umfasst Gegenstände, die nach ihrer objektiven Beschaffenheit und konkreten Art der Verwendung geeignet sind, erhebliche Verletzungen hervorzurufen, z.B. Holzlatten, Metallstangen und auch Hunde.
Auch § 224 I Nr. 5 StGB ist erheblich praktisch relevant, die gefährliche Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung. Entscheidend ist hier, ob die Körperverletzungshandlung (abstrakt) geeignet war, das Leben des Opfers zu gefährden. Ob eine (konkrete) Lebensgefahr vorlag, spielt keine Rolle. Die Rspr. sieht beispielsweise auch einen Schlag mit einem Maßkrug auf den Kopf als lebensgefährdend an.
Die gefährliche Körperverletzung unterscheidet sich von der einfachen Körperverletzung auch im deutlich erhöhten Strafmaß, das hier bei Freiheitsstrafe ab sechs Monaten beginnt, während bei der einfachen Körperverletzung auch Geldstrafe oder Freiheitsstrafe ab einem Monat Dauer möglich sind.
Die gefährliche Körperverletzung verjährt gem. § 78 III Nr. 4 StGB in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit Beendigung der Tat, wird aber durch viele Ereignisse unterbrochen, z.B. durch die erste Vernehmung des Beschuldigten, den Strafbefehl, jede Beauftragung eines Sachverständigen durch den Richter oder Staatsanwalt, wenn vorher der Beschuldigte vernommen oder ihm die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben worden ist, den Haftbefehl oder die Erhebung der öffentlichen Klage.
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