Gefährliche Körperverletzung
Die gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB) ist eine Qualifikation der “einfachen” Körperverletzung (§ 223 StGB). Sie unterscheidet sich von der herkömmlichen Körperverletzung durch die Art und Weise ihrer Begehung, nämlich durch die ihr innewohnende Gefährlichkeit der Begehungshandlung.
“§ 224 StGB (Gefährliche Körperverletzung):
(1) Wer die Körperverletzung
1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.”
Von besonderer praktischer Bedeutung ist insbesondere § 224 I Nr. 2 StGB, die gefährliche Körperverletzung mittels Waffe oder gefährlichem Werkzeug. Waffe meint dabei Waffen im technischen Sinne, also etwa Schusswaffen, Hieb-, Stich-, Stoß- und Schlagwaffen wie Pistolen, Revolver, Gewehre, Messer, Säbel, Degen, Schlagringe. Der Begriff des gefährlichen Werkzeugs umfasst Gegenstände, die nach ihrer objektiven Beschaffenheit und konkreten Art der Verwendung geeignet sind, erhebliche Verletzungen hervorzurufen, z.B. Holzlatten, Metallstangen und auch Hunde.
Gift i.S.v. § 224 I Nr. 1 StGB meint jeden Stoff, der geeignet ist, durch seine chemische oder chemisch-physikalische Wirkung die Gesundheit zu schädigen, z.B. Alkohol, Arsen, Bienengift, Curare, Cyankali, Nikotin, Pfeilgift, Säure, Schlangengift oder Strychnin. Andere gesundheitsschädliche Stoffe sind Stoffe, die mechanisch oder thermisch nachteilig auf die Gesundheit wirken, beispielsweise Flüssigkeiten, Glassplitter, Rauch oder Reizgas.
Mit einem anderen gemeinschaftlich (§ 224 I Nr. 4) meint, dass wenigstens zwei Angreifer am Tatort zusammenwirken, als Mittäter, mittelbarer und unmittelbarer Täter, Täter und Anstifter oder Täter und Gehilfe.
Die gefährliche Körperverletzung ist mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begangen, wenn die Behandlung nach den Umständen des Einzelfalls generell dazu geeignet ist, das Leben des Opfers zu gefährden. Das kann der Fall sein bei Schlägen und Tritten gegen den Kopf, beim Würgen oder bei Messerstichen in den Oberkörper. Ob eine konkrete Lebensgefahr vorlag, spielt keine Rolle.
Die gefährliche Körperverletzung unterscheidet sich von der einfachen Körperverletzung auch im deutlich erhöhten Strafmaß, das hier bei Freiheitsstrafe ab sechs Monaten beginnt, während bei der einfachen Körperverletzung auch Geldstrafe oder Freiheitsstrafe ab einem Monat Dauer möglich sind.
Die gefährliche Körperverletzung verjährt gem. § 78 III Nr. 3 StGB in zehn Jahren. Die Verjährung beginnt mit Beendigung der Tat, wird aber durch viele Ereignisse unterbrochen, z.B. durch die erste Vernehmung des Beschuldigten, den Strafbefehl, jede Beauftragung eines Sachverständigen durch den Richter oder Staatsanwalt, wenn vorher der Beschuldigte vernommen oder ihm die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben worden ist, den Haftbefehl oder die Erhebung der öffentlichen Klage.
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