Rechtsanwalt Mathias Klose

Verhaftung & Haft

Es gibt verschiedene Arten der Haft. Im Wesentlichen unterscheidet man zwischen

Die Einzelheiten finden Sie nachfolgend. Weiter unten finden Sie auch einige allgemeine Hinweis zum Umgang mit Gefangenen (Besuch, Telekommunikation,...) sowie die Besuchszeiten einiger bayerischer Justizvollzugsanstalten (Regensburg, Amberg, Bayreuth, Aichach).

Untersuchungshaft (§§ 112 ff. StPO):

Die Untersuchungshaft (U-Haft) wird angeordnet, wenn jemand einer Straftat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Als Haftgrund kommt in Betracht, dass der Betroffene flüchtig ist, Fluchtgefahr oder Verdunkelungsgefahr besteht oder - bei bestimmten Taten, etwa Sexualdelikten, schweren Körperverletzungsdelikten, Raub oder Erpressung - Wiederholungsgefahr gegeben ist. Bei einigen Verbrechen wie Mord und Totschlag oder besonders schwerer Brandstiftung reicht alleine der dringende Tatverdacht für die Anordnung der Untersuchungshaft aus, ein Haftgrund ist dann ausnahmsweise nicht erforderlich.

Den Haftbefehl erlässt in der Regel der Ermittlungsrichter des zuständigen Amtsgerichts. Gegen den Haftbefehl kann der Betroffene grundsätzlich jederzeit Haftprüfung oder Haftbeschwerde beantragen. Stellt sich dabei heraus, dass die Voraussetzungen der Untersuchungshaft nicht vorliegen, wird der Haftbefehl aufgehoben oder - gegebenenfalls unter Anweisungen - ausser Vollzug gesetzt.

Oftmals wird ein Täter “auf frischer Tat betroffen oder verfolgt” (§ 127 StPO). Dann kann er auch ohne Haftbefehl vorläufig festgenommen werden, wenn Fluchtgefahr besteht oder die Identitätsfeststellung nicht möglich ist. Schlließlich sind Polizei und Staatsanwaltschaft auch zur Festnahme befugt, wenn zwar ein Haftbefehl noch nicht erlassen wurde, die Voraussetzungen für einen Erlass aber vorliegen.

Zum 01.01.2010 traten aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Untersuchungshaftrechts (BGBl. 2009 I, 2274 ff.) verschiedene Gesetzesänderungen der StPO in Kraft. Besonders die neuen §§ 114a - 114e StPO sollen dazu beitragen, die Beschuldigtenrechte im Zusammenhang mit der Anordnung von Untersuchungshaft zu stärken. Unter anderem sieht die Neufassung von § 114a StPO ausdrücklich vor, dass der Beschuldigte, der der deutschen Sprache nicht mächtig ist, eine Abschrift des Haftbefehls in einer für ihn verständlichen Sprache erhält. Der neue § 114b StPO sieht vor, dass der Beschuldigte in einer für ihn verständlichen Sprache schriftlich über seine Rechte als Beschuldigter zu informieren (unverzügliche Vorführung vor den Haftrichter, Schweigerecht, Beweisantragsrecht, Recht auf jederzeitige Hinzuziehung eines Strafverteidigers, Recht auf ärztliche Untersuchung, Verständigung von Angehörigen). Nach der Neufassung von §§ 141 III, 140 I Nr. 4 StPO ist dem Beschuldigten, gegen den Untersuchungshaft vollstreckt wird unverzüglich ein Verteidiger zu bestellen; m.a.W. besteht ab diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf einen Pflichtverteidiger.

Strafhaft (§§ 449 ff. StPO):

Wird jemand zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wird, spricht man von Strafhaft. Strafvollstreckungsbehörde ist in der Regel die zuständige Staatsanwaltschaft. Von besonderer Bedeutung in diesem Zusammenhang oftmals die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung (§§ 57 ff. StGB), die gewöhnlich erfolgen kann, wenn zwei Drittel der verhängten Freiheitsstrafe verbüßt sind. In Ausnahmefällen kommt eine Aussetzung der Strafrestes zur Bewährung bereits nach Verbüßung der Hälfte der angeordneten Dauer der Freiheitsstrafe in Betracht. Verbüßt jemand eine lebenslange Freiheitsstrafe, kommt eine Strafrestaussetzung frühestens nach 15 Jahren in Betracht und wenn schon im zugrunde liegenden Urteil keine besondere Schwere der Schuld festgestellt worden war.

Sobald die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe (ohne Bewährung) rechtskräftig wird, also kein Rechtsmittel mehr zur Verfügung steht oder das Rechtsmittel zurückgenommen wurde, erfolgt die Ladung zum Strafantritt durch die Staatsanwaltschaft. In der Ladung wird der Betroffene verbindlich aufgefordert, innerhalb einer bestimmt Frist, die gewöhnlich ein bis drei Wochen ab Zugang der Ladung beträgt, die Strafvollstreckung in der genannten Justizvollzugsanstalt (JVA) anzutreten. In welcher JVA die Freiheitsstrafe vollstreckt wird, hängt zum einen vom Wohnsitz des Betroffenen ab, zum anderen von der Dauer der Strafe und dem Umstand, ob es sich um einen “Erstverbüßer” handelt oder ob bereits Hafterfahrung vorliegt.

In Ausnahmefällen kann jedoch noch ein Antrag auf vorübergehenden Strafaufschub (§ 456 StPO) gestellt werden, um den Zeitpunkt des Strafantritt hinauszuzögern. Die Dauer des Strafaufschubs beträgt jedoch maximal vier Monate. Ein vorübergehender Strafaufschub kommt in Frage, wenn dem Verurteilten oder seine Familie bei sofortiger Strafvollstreckung erhebliche, ausserhalb des Strafzwecks liegende Nachteile drohen. Ein solcher erheblicher Nachteil kann etwa vorliegen, wenn der Verurteilte selbständig ist und noch Zeit braucht, um das Funktionieren seines Betriebs während der Zeit seiner Strafhaft zu organisieren und sicherzustellen.

Ordnungshaft (§ 70 I StPO):

Ordnungshaft kann gegen einen Zeugen verhängt werden, wenn dieser sich weigert, auszusagen oder den Eid zu leisten und ihm deswegen ein Ordnungsgeld auferlegt wird, das aber nicht beigetrieben werden kann.

Erzwingungshaft (§ 70 II StPO):

Die Erzwingungshaft kann gegen einen Zeugen angeordnet werden, wenn dieser sich ohne Grund weigert, auszusagen.

Verhaftung in der Hauptverhandlung (§ 183 S. 2 GVG):

Wird im Rahmen einer Gerichtsverhandlung eine Straftat begangen, so kann die Festnahme des Täters verfügt werden. Hier ist oftmals der Fall gemeint, dass ein Zeuge offensichtlich falsch aussagt oder zwei Zeugen absolut gegensätzlich aussagen, aber nur eine Aussage wahr sein kann. In solchen Fällen kann ein Zeuge noch vor Ort in der Hauptverhandlung verhaftet werden.

Hauptverhandlungshaft (§ 230 II StPO)

Erscheint der Angeklagte nicht zur Hauptverhandlung, kann dessen Vorführung angeordnet werden oder Haftbefehl erlassen werden.

Unterbringung (§ 126a StPO, § 63 StGB)

Hat jemand im Zustand der Schuldunfähigkeit oder der verminderten Schuldfähigkeit gehandelt, wird er nicht in Haft genommen, sondern es findet eine Unterbringung statt.

 

 

Allgemeines Hinweise

Sollte sich ein Familienangehöriger oder Bekannter von Ihnen in Haft befinden - egal aus welchem Grund - können Sie ihn natürlich unterstützen. Neben der seelischen Beistandleistung sind normalerweise besonders wichtig:

Besuch - Gefangene können regelmäßig in der jeweiligen Justizvollzugsanstalt (JVA) besucht werden. Sie benötigen in jedem Fall aber eine Besuchserlaubnis oder einen Besucherschein. Zuständig für die Erteilung ist in der Regel die Staatsanwaltschaft oder der Ermittlungsrichter. Sie können den Besucherschein natürlich über einen Rechtsanwalt beantragen lassen. Gewöhnlich wird Ihnen ein Besuch von 30 Minuten Dauer alle zwei Wochen erlaubt, die Sie im Rahmen der allgemeinen Besuchszeiten der JVA durchführen können. Rechtsanwälte haben grundsätzlich ein zeitlich unbeschränktes Umgangsrecht mit ihrem inhaftierten Mandanten. Selbstverständliche beantrage ich gerne eine Besuchserlaubnis für Sie.

Einkauf - Die JVA ermöglicht es den Gefangenen in der Regel einmal wöchentlich, im Rahmen des sog. Hauseinkaufs Nahrungs-, Genuss-, und Körperpflegemittel zu kaufen. Bargeld ist nicht gestattet. Sie können jedoch Geld überweisen, das dem Gefangenen dann unmittelbar zur Verfügung steht. In Bayern erfolgt die Überweisung über die Landesjustizkasse Bamberg (Bayern LB München, BLZ 700 500 00, Konto-Nr. 249 19, Verwendungszweck: Name des Gefangenen, Geburtsdatum, JVA/Ort).

Telekommunikation - Inhaftierten ist es grundsätzlich nicht erlaubt, zu telefonieren. Eine Ausnahme gilt für dringende Fälle. Briefe dürfen jedoch geschrieben und empfangen werden. Zu beachten ist aber, dass der Schriftverkehr in der Regel überwacht wird. Nicht überwacht wird allerdings der Schriftverkehr des Gefangenen mit seinem Verteidiger; Schriftstücke sind dazu ausdrücklich als “Verteidigerpost” zu kennzeichnen. Dreimal pro Jahr kann dem Gefangenen auch ein Paket mit Nahrungs- und Genussmitteln gesendet werden; dies gilt jedoch nur in der Untersuchungshaft, nicht in der Strafhaft.

Wohnung - Wohnt der Gefangene zur Miete und kann er während der Dauer seiner Inhaftierung die Miete nicht aus seinem Vermögen aufbringen und steht auch sonst niemand zur Verfügung, der die Mietkosten in dieser Zeit übernimmt, droht der Verlust der Wohnung durch Kündigung des Vermieters wegen Zahlungsrückständen. Arbeitslosengeld-II-Leistungen nach dem SGB II sind während der Dauer der Haft von Gesetzes wegen ausgeschlossen. Jedoch kann bei kurzer Haftdauer, in der Regel bei einer Dauer von bis zu sechs Monaten, auf Antrag der Träger der Sozialhilfe nach dem SGB XII, das Sozialamt, für die Miete aufkommen.

 

 

Besuchsregelungen einiger bayerischer Justizvollzugsanstalten

JVA Regensburg - Besuchszeiten in der Justizvollzugsanstalt Regensburg (Augustenstr. 4, 93049 Regensburg, Tel. 0941/29640): Montag, Dienstag und Donnerstag von 13-16 Uhr. Samstags und Sonntags ist Besuch immer am dritten Wochenende eines Monats von 13-16 Uhr möglich, sowie am Ostermontag und Pfingstmontag. Mittwochs und freitags ist der Gefangenenbesuch - abgesehen von Verteidigern -  nicht möglich. Bringen Sie zu Ihrem Besuch in jedem Fall Ihren Personalausweis oder Reisepass mit sowie Ihre Besuchserlaubnis. Voranmeldung ist erforderlich.

JVA Straubing - Montag - Freitag von 7.45-11.30 und 13.00-15.45 Uhr; Mittwoch bis 15.00 Uhr;  Samstag, Sonntag und an Feiertagen 7.45 Uhr-11.30 und 13.00-15.45 Uhr.

JVA Aichach - Montag - Freitag von 8.30-10.30 und 12.30-15.00 Uhr. Es besteht die Möglichkeit der Besuchsvormerkung nach Vereinbarung auch zu anderen Zeiten. Bringen Sie zu Ihrem Besuch in jedem Fall Ihren Personalausweis oder Reisepass mit sowie Ihre Besuchserlaubnis.

JVA Amberg - Montag - Donnerstag, Samstag, Sonntag bestehen Besuchsmöglichkeiten von 9.00-11.00 Uhr und 13.00-16.00 Uhr. Bringen Sie zu Ihrem Besuch in jedem Fall Ihren Personalausweis oder Reisepass mit sowie Ihre Besuchserlaubnis.

JVA Bayreuth - Montag, Mittwoch - Samstag von 8.30-11.15 Uhr und 13.00-16.45 Uhr nach Voranmeldung. Bringen Sie zu Ihrem Besuch in jedem Fall Ihren Personalausweis oder Reisepass mit sowie Ihre Besuchserlaubnis.

Für Ihre Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Bei Verhaftung ausserhalb unserer Kanzleizeiten erreichen Sie mich stets auf meinem Mobiltelefon unter der Rufnummer 0170/86 866 98.

 

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