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09.02.2010 - Aus aktuellem Anlass...
Das Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts in Sachen Hartz-IV
Die derzeitigen Regelsätze für Empfänger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II - Hartz IV - sind verfassungswidrig. Auch ist es rechtlich nicht haltbar, dass dem Grundsicherungsrecht eine besondere Härtefallregelung fehlt. Der Gesetzgeber hat bis zum 31.12.2010 eine gesetzeskonforme Neuregelung zu treffen. Bis dahin sind die bisherigen Regelungen des SGB II weiterhin anwendbar. So lässt sich das Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Az. 1 BvL 1/09, 3/09, 4/09) in aller Kürze zusammenfassen. Angesichts der höchst bedeutsamen - existenziell bedeutsamen - Rechtsmaterie einerseits und den Nachlässigkeiten und Unstimmigkeiten der aktuellen Rechtslage andererseits sparten die Karlsruher Richter auch nicht mit Kritik an den Hartz-Gesetzen. Die bis zum Jahresende vom Gesetzgeber durchzuführenden Nachbesserungen werden daher in rechtlicher Hinsicht auch ganz erheblich sein. Ob die Nachbesserungen in finanzieller Hinsicht für Leistungsempfänger Verbesserungen mit sich bringen werden, also höhere Leistungen als bisher, kann (noch) nicht beantwortet werden.
Regelleistung
Die aktuellen Regelungen zur Regelleistung im SGB II verletzt den grundrechtlich verbürgten Anspruch der Betroffenen auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 I i.V.m. Art. 20 I GG). Zur geldwerten Konkretisierung des Anspruchs hat der Gesetzgeber alle existenznotwendigen Aufwendungen folgerichtig in einem transparenten und sachgerechten Verfahren nach dem tatsächlichen Bedarf, also realitätsgerecht, zu bemessen, wobei dem Gesetzgeber insoweit ein weiter Gestaltungsspielraum in Form eines Berechnungsverfahren zur Verfügung steht. Die geltenden Regelleistungen können daher auch nicht per se aufgrund ihrer Höhe als verfassungswidrig eingestuft werden. Auch das vom Gesetzgeber zur Ermittlung der Regelleistungshöhe angewendete Statistikmodell, das im Wesentlichen von mathematisch-statistischen Werten ausgeht, ist an sich nicht ungeeignet. Wird allerdings von statistisch ermittelten Werten abgewichen, bedarf es dafür eines sachlichen Grundes. An dem für vorgenommene Abweichungen erforderlichen Sachgrund fehlt es jedoch den aktuellen gesetzlichen Regelungen. Denn bei einzelnen Ausgabepositionen wurden prozentuale Abschläge für nicht regelleistungsrelevante Güter und Dienstleistungen (z.B. Pelze, Maßkleidung und Segelflugzeuge) vorgenommen, ohne dass feststand, ob die statistische Vergleichsgruppe überhaupt solche Ausgaben getätigt hat. Bei anderen Ausgabepositionen wurden Kürzungen vorgenommen, die dem Grunde nach vertretbar, in der Höhe jedoch empirisch nicht belegt waren (z.B. Kürzung um 15% bei der Position Strom). Andere Ausgabepositionen, etwa die im Bildungswesen, blieben völlig unberücksichtigt, ohne dass dies begründet worden wäre. Auch die Hochrechnung der 1998 ermittelten Werte auf das Jahr 2005 anhand der Veränderung des Rentenniveaus ist unrichtig.
Da schon die Ermittlung des Regelsatzes nicht in verfassungskonformer Art und Weise stattgefunden hat, ist auch der Regelsatz an sich verfassungswidrig. Dies gilt für die Regelleistung für Erwachsene wie für die Regelleistung für Kinder.
Härtefallregelung
Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet auch der Umstand, dass die derzeitige Gesetzeskonzeption keine Härtefallregelung vorsieht. Ein pauschaler, unter Zugrundelegung statistischer Werte ermittelter Regelleistungsbetrag deckt naturgemäß nur den durchschnittlichen Bedarf und lässt besondere Bedarfe, wie sie im Einzelfall oder auch fortlaufend entstehen können, ausser Betracht. Art. 1 I i.V.m. Art. 20 I GG - der Anspruch auf die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums - gebietet allerdings, auch diesen unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarf zu decken, wenn es im Einzelfall für ein menschenwürdiges Existenzminimum erforderlich ist.Dieser ist im SGB II bisher nicht ausnahmslos erfasst. Der Gesetzgeber hat wegen dieser Lücke in der Deckung des lebensnotwendigen Existenzminimums eine Härtefallregelung in Form eines Anspruchs auf Hilfeleistungen zur Deckung dieses besonderen Bedarfs für die nach dem SGB II Leistungsberechtigten vorzugeben.
Praktische Auswirkungen
Auch wenn die Grundsatzentscheidung ein Grundrecht auf ein soziokulturelles Existenzminimum anerkennt und auch deutlich die Schwächen im SGB II aufzeigt, bedeutet dies keineswegs, dass es für die Leistungsbezieher bei der Umsetzung der Vorgaben des BVerfG zu einer Erhöhung der Regelsätze ab dem Jahr 2011 kommen wird. Beanstandet wurde eben nicht die Höhe der Regelleistung an sich, sondern deren Berechnungsweise. Diese wird zu korrigieren sein. Aber auch eine korrigierte und dann rechtmäßige Ermittlung der maßgebende Regelsatzhöhe kann zu dem Ergebnis gelangen, dass die bisherigen Sätze beizubehalten sind. Bis zur Neuregelung gelten ohnehin die bisherigen gesetzlichen Vorgaben weiter. Eine potentielle Verbesserung für Hartz-IV-Empfänger tritt aber unabhängig von der Regelleistung jedenfalls insoweit ein, als eine Härtefallregelung für Ausnahmesituationen ins Gesetz aufzunehmen ist.
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