Rechtsanwalt Mathias Klose

Körperverletzung

Die  Körperverletzung ist eine überaus häufige Straftat. Neben der im Folgenden beschriebenen (einfachen, normalen) vorsätzlichen Körperverletzung (§ 223 StGB) gehören zu den Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit u.a. auch die gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB), die schwere Körperverletzung (§ 226 StGB), die Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB), die fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB), die Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 StGB) und die Beteiligung an einer Schlägerei (§ 231 StGB). Insgesamt kommt es jährlich zu rund 63.000 Verurteilung wegen Körperverletzungsdelikten.

§ 223 StGB (Körperverletzung):

“(1) Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.”

Körperliches Misshandeln meint eine üble, unangemessene Behandlung, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung des körperlichen Wohlempfindens führt, z.B. das Auftreten einer Verletzung wie blaue Flecken, Beulen, Brüche, Schnitte, Risse, Quetschungen, Amputationen oder innere Verletzungen. Gesundheitsschädigung meint das Hervorrufen eines pathologischen Zustands, z.B. das Anstecken mit oder Hervorrufen einer Krankheit, die nicht unmittelbar zu einer substanziellen Veränderung am Körper führt oder das Zuführen von Giftstoffen, Medikamenten oder Betäubungsmitteln. Auch psychische Schäden werden von dem Begriff der Körperverletzung erfasst.

Die  Körperverletzung wird mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wobei ein Tagessatz in der Regel einem Dreissigstel des Nettomonatseinkommens entspricht. Das bedeutet, ein Angeklagter, der netto rund € 1.200,00 monatlich verdient und zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt wird, muss insgesamt eine Geldstrafe in Höhe von € 2.000,00 (€ 1.200 / 30 x 50) bezahlen.

Die Körperverletzung verjährt gem. § 78 III Nr. 4 StGB in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit Beendigung der Tat, wird aber durch viele Ereignisse unterbrochen, z.B. durch die erste Vernehmung des Beschuldigten, den Strafbefehl, jede richterliche Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung, den Haftbefehl oder die Erhebung der öffentlichen Klage.

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