Rechtsanwalt Mathias Klose

Sonderkündigungsschutz schwerbehinderter Menschen (§ 85 SGB IX)

Schwerbehinderte Menschen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, genießen besonderen Kündigungsschutz, wenn u.a. die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Schwerbehinderter Arbeitnehmer oder gleichgestellt behinderter Arbeitnehmer,
  • das Arbeitsverhältnis mindestens sechs Monate besteht.

Ein Mensch ist schwerbehindert, wenn ein Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50 vorliegt und er seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 73 SGB IX rechtmäßig in Deutschland hat (§ 2 I SGB IX). Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen o.g. Voraussetzungen vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 73 SGB IX nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen). Über die Anerkennung der Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen entscheidet die Bundesagentur für Arbeit auf Antrag.

§ 85 SGB IX macht die Wirksamkeit der Kündigung eines Schwerbehinderten von der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts zur Kündigung abhängig. Liegt die Zustimmung nicht vor, ist die Kündigung unwirksam. Dies gilt gleichermaßen für ordentliche Kündigungen wie für ausserordentliche Kündigungen (§ 91 SGB IX). Beachten Sie aber, dass die Unwirksamkeit einer Kündigung - auch wenn Sie offensichtlich, z.B. wegen des Fehlens der Zustimmung nach § 85 SGB IX unwirksam ist - innerhalb von drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung arbeitsgerichtlich mit der Kündigungsschutzklage geltend gemacht werden muss. Andernfalls gilt die Kündigung als wirksam.

Will der Arbeitgeber einem schwerbehinderten Mitarbeiter ordentlich oder ausserordentlich kündigen, muss er zuvor die Zustimmung des Integrationsamts schriftlich beantragen (§ 87 SGB IX). Dieses hört den Betroffenen an und befragt - soweit existent - den Betriebsrat oder Personalrat sowie die Schwerbehindertenvertretung im Betrieb. Das Integrationsamt soll dabei stets auf eine gütliche Einigung hinwirken. Im Falle einer ausserordentlichen Kündigung muss der Arbeitgeber die Zustimmung innerhalb von zwei Wochen ab dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung von den die ausserordentliche Kündigung rechtfertigenden Tatsachen beantragen. Das Integrationsamt soll in Fällen der ausserordentlichen Kündigung, sofern sie nicht mit der Behinderung zu tun hat, sogar die Zustimmung erteilen.

Das Integrationsamt soll seine Entscheidung innerhalb eines Monats ab Eingang des arbeitgeberischen Antrags treffen. Erteilt das Amt die Zustimmung zur Kündigung, kann der Arbeitgeber dem Schwerbehinderten innerhalb eines Monats ab Zugang der Zustimmung kündigen. Gegen die Entscheidung des Integrationsamts kann Widerspruch und Klage zum Sozialgericht erhoben werden. Die Entscheidung ist also gerichtlich voll überprüfbar.

 

Rechtsanwalt Mathias Klose ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein

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