Rechtsanwalt Mathias Klose - Treutler Rechtsanwälte Fachanwälte Regensburg

FAQ: Kündigungsschutzklage

Im Folgenden finden Sie Antworten auf viele, immer wiederkehrende Fragen zur Kündigungsschutzklage im Bereich des Arbeitsrechts.

 

Rechtsanwalt Mathias Klose ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht und der Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht im Deutschen Anwaltverein

 

Bitte beachten Sie aber auch hier, dass es sich lediglich um unverbindliche allgemeine Informationen, die nicht ohne Weiteres auf (Ihren) Einzelfall übertragen werden können. Rechtsberatung kann und soll durch die folgenden Ausführungen nicht ersetzt werden. Alle Fragen und Antworten gehen davon aus, dass es sich um ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis handelt.

 

Mein Arbeitgeber hat mich gekündigt. Was kann ich überhaupt gegen die Kündigung unternehmen, gibt es Rechtsschutzmöglichkeiten?

Rechtsschutz gegen jede Art von Kündigung wird in erster Linie gerichtlich vor dem zuständigen Arbeitsgericht im Wege einer Klage geltend gemacht - man spricht von der Kündigungsschutzklage.

Was passiert, wenn ich keine Kündigungsschutzklage erhebe?

Wird keine Kündigungsschutzklage erhoben, so gilt die Kündigung als rechtswirksam. Selbst wenn die Kündigung tatsächlich aus bestimmten Gründen unwirksam sein sollte, so wird sie dann als wirksam betrachtet.

Ist die Erhebung der Kündigungsschutzklage an eine Frist gebunden?

Die Klage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung erhoben werden. Haben Sie z.B. die Kündigung am Donnerstag, 1. März übergeben erhalten, muss die Kündigungsschutzklage spätestens mit Ablauf von Donnerstag, 22. März erhoben werden.

Das Fristende fällt auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag. Was nun?

In diesem Fall endet die Frist zur Klageerhebung erst mit Ende des nächsten Werktags. Ist das rechnerische Fristende nach Zugang der schriftlichen Kündigung am Samstag, 1. Juli, etwa Samstag, 22. Juli, so ist das tatsächliche Fristende erst am Montag, 24. Juli, dem nächsten Werktag.

Was passiert, wenn die Kündigungsschutzklage nicht fristgerecht erhoben wird?

Wird eine Kündigungsschutzklage nicht innerhalb der drei-Wochen-Frist erhoben, so gilt die Kündigung in jedem Fall und unabhängig von sonstigen Umständen als rechtswirksam.

Ich habe die Klagefrist verstreichen lassen. Kann ich noch etwas tun?

War ein Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung trotz Anwendung “aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt” verhindert, die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung zu erheben, so ist auf seinen Antrag die Klage nachträglich zuzulassen. Der Antrag auf nachträgliche Zulassung der Klage ist nur innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses zulässig

Wo muss die Klage erhoben werden?

Sachlich zuständig ist das Arbeitsgericht, nicht etwa das Amts- oder Landgericht. Örtlich zuständig ist u.a. das Arbeitsgericht, von dessen Bezirk aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat oder das Arbeitsgericht, in dessen Bezirk der Arbeitgeber seinen Wohnort (bei natürlichen Personen) oder Sitz (bei juristischen Personen wie einer GmbH oder AG) hat.

Nach meiner Kündigung kann ich mir keinen Rechtsanwalt mehr leisten, da ich kein Einkommen mehr habe. Welche Möglichkeiten gibt es?

Wer sich aus eigenen Mitteln keinen Anwalt leisten kann, kann einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe (PKH) haben: Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Auch ist einer Partei, die ausserstande ist, ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie notwendigen Unterhalts die Kosten des Prozesses zu bestreiten, und die nicht durch ein Mitglied oder einen Angestellten einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern vertreten werden kann, hat der Vorsitzende des Arbeitsgerichts auf ihren Antrag einen Rechtsanwalt beizuordnen, wenn die Gegenpartei durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

Was passiert nach einer ordnungsgemäß erhobenen Kündigungsschutzklage?

Ein “normales” Arbeitsgerichtsverfahren beginnt. Zunächst findet eine Güteverhandlung statt, in der das Gericht versucht, eine gütliche Einigung, einen Vergleich, zwischen den Parteien - Arbeitnehmer und -geber - zu erreichen. Gelingt dies nicht, findet mindestens eine weitere mündliche Verhandlung statt und das Arbeitsgericht entscheidet dem Rechtsstreit durch Urteil.

Wer sind die “Parteien” des Kündigungsschutzprozesses?

Erhebt ein Arbeitnehmer Klage gegen eine vom Arbeitgeber erklärte Kündigung, ist der Arbeitnehmer Kläger bzw. Klägerin und der Arbeitgeber Beklagter bzw. Beklagte. Der Rechtsanwalt des Klägers wird aus als Klägervertreter bzw. Klägerinvertreter bezeichnet, der des Beklagten als Beklagtenvertreter; Parteien sind die Anwälte aber nicht.

Muss ich zur Güteverhandlung persönlich erscheinen?

In der Regel ordnet das Arbeitsgericht für die Güteverhandlung nicht das persönliche Erscheinen der Parteien an, d.h. Sie können sich in dem Termin zur Güteverhandlung auch vertreten lassen, insbesondere durch einen Rechtsanwalt.

Was geschieht, wenn ich zur anberaumten Güteverhandlung nicht erscheine und mich auch nicht ordnungsgemäß vertreten lasse?

Sind weder Sie noch ein Bevollmächtigter, insbesondere ein Rechtsanwalt, zur Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht erschienen, kann die Gegenseite (Arbeitgeber) ein Versäumnisurteil gegen Sie beantragen. Dann wird die Kündigungsschutzklage in der Regel ohne nähere Prüfung der Sach- und Rechtslage durch Versäumnisurteil abgewiesen. Dasselbe gilt für die Arbeitgeberseite.

Was passiert, wenn keine Partei zur Güteverhandlung erscheint und auch keine Parteivertreter?

Erscheinen oder verhandeln beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

Was ist eine “gütliche Einigung” oder ein “Vergleich”?

Eine gütliche Einigung ist ein Kompromiss zwischen den Parteien, den man trifft, um den Rechtsstreit schnell und unkompliziert zu beenden. In der Regel wird zum Zwecke einer gütlichen Einigung ein Vertrag geschlossen, den man als Vergleich bezeichnet. Eine Definition des Vergleichs findet sich in § 779 I BGB: Ein Vergleich ist “ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewißheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird”.

Warum kann es empfehlenswert sein, einen Vergleich zu schließen?

Abgesehen von offensichtlichen Fällen, ist es im Arbeitsrecht regelmäßig nicht ganz eindeutig, ob eine Kündigung wirksam ist oder nicht. Es besteht ein nicht unerhebliches Prozessrisiko. Für den Arbeitgeber besteht also das Risiko den Prozess zu verlieren, wenn sich die Kündigung als unwirksam erweisen sollte; er müsste dann den Mitarbeiter, den er eigentlich “los werden” wollte, weiterbeschäftigen, was eben nicht seiner Planung und seinem Willen entspricht. Für den Arbeitnehmer besteht das Risiko, “ohne Alles” dazustehen, wenn sich die Kündigung als rechtswirksam herausstellen sollte. Daneben besteht ein Anreiz zum Abschluss eines Vergleichs darin, dass der Rechtsstreit schnell beigelegt wird, der ansonsten Monate oder, wenn er über mehrere Instanzen geführt wird, auch Jahre dauern kann. Auch ist zu berücksichtigen, dass bei Abschluss eines Vergleichs in der I. Instanz keine Gerichtskosten anfallen.

Wie können Vergleiche im Kündigungsschutzprozess aussehen?

Das ist stark einzelfallabhängig. Häufig begegnet ein Vergleich in der Gestalt, dass die Kündigung zwar wirksam bleibt, der Gekündigte aber als finanzielle Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung erhält. Auch üblich ist ein dahingehender Vergleich, dass die Kündigung zwar wirksam bleibt, der Mitarbeiter aber bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses von seiner Verpflichtung, die Arbeitsleistung zu erbringen freigestellt wird, also “Lohn ohne Arbeit” erhält.

Wie hoch ist die Abfindung?

Kommt es zu einem Vergleich, der die Bezahlung einer Abfindung vorsieht, ist es auch wieder stark vom Einzelfall abhängig, wie hoch die Abfindung ist. Zu berücksichtigen sind dabei in erster Linie die Beschäftigungsdauer, der Verdienst und das Prozessrisiko, also was nach einer summarischen Prüfung dafür spricht, dass die Kündigung rechtmäßig und wirksam ist (abfindungsmindernd) und was dafür spricht, dass die Kündigung unwirksam ist (abfindungserhöhrend). Ausgangspunkt der anzustellenden Rechnung ist aber stets die Faustformel: 0,5 Bruttomonatsgehalt x Beschäftigungsjahre.

Wird die Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet?

Viele Gekündigte haben, wenn sie gekündigt und arbeitslos werden, zeitweilig einen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Hat der Gekündigte wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung (Entlassungsentschädigung) erhalten oder zu beanspruchen, wird diese grundsätzlich nicht auf das Arbeitslosengeld I (§§ 117 ff. SGB III) angerechnet. Eine Ausnahme gilt aber, wenn das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden ist. Dann ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Ende des Arbeitsverhältnisses an bis zu dem Tage, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung dieser Frist geendet hätte.

Wird die Abfindung auf das Arbeitslosengeld 2 (Hartz IV) angerechnet?

Besteht nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses kein Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem SGB III, etwa weil die Anwartschaftszeiten nicht erfüllt sind, sondern lediglich ein Anspruch auf Arbeitslosengeld 2 nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende - Hartz IV), wird die Abfindung, wenn sie dem Betroffenen nach Antragstellung zugeht, als Einkommen angerechnet. Geht sie noch vor der Beantragung von SGB-II-Leistungen zu, wird sie als Vermögen berücksichtigt. Beides kann sich leistungsmindernd auswirken.

Kann ein Vergleich nur in der Güteverhandlung geschlossen werden oder auch schon davor oder noch danach?

Ein Vergleich kann auch ausserhalb der Güteverhandlung geschlossen werden. Ein gerichtlicher Vergleich kann nach § 278 VI ZPO auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines auf diese Weise geschlossenen Vergleichs dann durch Beschluss fest.

Kann ich von der Arbeitsagentur eine Sperrzeit erhalten, weil ich einen Vergleich geschlossen habe?

Ja, das ist möglich, aber nicht zwingend. Es kommt entscheidend auf den Inhalt des Vergleichs an, daher ist eine genaue Prüfung des Einzelfalls unerlässlich. Beispielsweise darf regelmäßig die einzuhaltende Kündigungsfrist nicht abgekürzt werden. Geschieht dies doch, nimmt die Arbeitsagentur gewöhnlich an, dass der Gekündigte das Arbeitsverhältnis “gelöst” hat und verhängt eine Sperrzeit, deren Dauer regelmäßig zwölf Wochen beträgt und die die Anspruchsdauer um zwölf Wochen, mindestens jedoch um ein Viertel (!) mindert.

Eine gütliche Einigung kam nicht zustande. Was passiert jetzt?

In diesem Fall beraumt das Arbeitsgericht eine Kammertermin an, in dem eine Beweisaufnahme stattfindet, beispielsweise Zeugen vernommen, Urkunden verlesen, Sachverständige gehört oder Gegenstände in Augenschein genommen werden, und entscheidet durch - ein sog. streitiges bzw. kontradiktorische - Urteil.

Wie lautet das Urteil, wenn die Kündigung wirksam ist?

Der Urteilstenor lautet: “Die Klage wird abgewiesen.”

Muss ich die Kosten des Rechtsanwalts meines Arbeitgebers tragen, wenn die Kündigungsschutzklage abgewiesen wird?

Nein. In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs vor dem Arbeitsgericht besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistands.

Was passiert, wenn die Kündigung unwirksam ist?

Dann stellt das Gericht im Urteil die Unwirksamkeit der Kündigung fest: “Es wird festgestellt, dass die Kündigung vom ... das Arbeitsverhältnis nicht zum ... beendet”. Das Arbeitsverhältnis besteht zwischen den Parteien fort.

Ich habe zwar den Kündigungsschutzprozess gewonnen, kann oder möchte aber bei meinem Arbeitgeber nicht mehr weiterarbeiten. Was nun?

Stellt das Arbeitsgericht fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses “nicht zuzumuten”, so löst das Arbeitsgericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis auf und verurteilt den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Die gleiche Entscheidung hat das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers zu treffen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz stellen.

Ich habe Kündigungsschutzklage erhoben, habe aber in der Zwischenzeit eine neue Arbeitsstelle gefunden. Was ist zu tun?

Besteht nach der Entscheidung des Gerichts das Arbeitsverhältnis fort, m.a.W. die Kündigung ist unwirksam, ist jedoch der Arbeitnehmer inzwischen ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen, so kann er binnen einer Woche nach der Rechtskraft des Urteils durch Erklärung gegenüber dem alten Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bei diesem verweigern und ohne Rechtsnachteile, z.B. ohne sich schadensersatzpflichtig zu machen, den neuen Arbeitsplatz antreten und die neue Arbeit erbringen.

Das Arbeitsgericht hat sein Urteil gesprochen. Kann dagegen ein Rechtsmittel eingelegt werden?

Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet in der Regel die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

 

Rechtsanwalt Mathias Klose ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht und der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein

 

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