Unfallregulierung: Mietwagen, Nutzungsausfall
Wird bei einem Unfall ein Fahrzeug beschädigt, hat der Geschädigte in der Regel für die Dauer der Reparatur bzw. bei einem Totalschaden für die Dauer der Wiederbeschaffung eines Fahrzeugs Anspruch auf Erstattung der für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs anfallenden Kosten, soweit sie sich im Rahmen des Üblichen bewegen.
Im Zusammenhang mit dem Ersatz von Mietwagenkosten treten im Wesentlichen zwei Problemfelder auf: Die erforderliche Dauer der Anmietung einer Ersatzfahrzeugs und die Höhe der insoweit zu erstattenden Kosten. Die Dauer der Notwendigkeit eines Mietfahrzeugs folgt aus der Dauer der Reparatur bzw. Wiederbeschaffung und lassen sich regelmäßig durch das Gutachten eines Verkehrssachverständigen nachweisen. Die Höhe der insoweit erforderlichen kosten, also der vom Fahrzeugvermieter in Rechnung gestellte Mietzins für das Fahrzeug, kann durch Vergleich der örtlichen Ersatzwagenabieter festgestellt werden; besondere Vorsicht ist jedoch in diesem Zusammenhang bei der Anmietung eines Fahrzeugs im sogenannten Unfallersatztarif geboten. Die Unfallersatztarife der Autovermieter liegen oft deutlich höher als herkömmliche Tarife. Probleme bei der Erstattung sind oftmals die Folge. Ist eine lange Mietdauer, mehr als zwei Wochen, absehbar, sollten stets einige Vergleichsangebote eingeholt werden, um der dem Geschädigten obliegenden Schadensminderungspflicht zu genügen und Schwierigkeiten bei der Erstattung durch den Unfallverursacher von vornherein zu vermeiden.
Ein Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall besteht aber nur dann, wenn der Geschädigte auch tatsächlich in der Lage ist, das Mietfahrzeug zu benutzen.
Angemietet werden darf ein Fahrzeug gleichen Typs. Ersparte Aufwendungen für das eigene - nicht nutzbare - Fahrzeug werden jedoch in Abzug gebracht. Die Höhe des Wertabzugs für ersparte Eigenaufwendungen ist unterschiedlich und liegt gewöhnlich im Bereich von 2% - 20%.
Besteht beim Geschädigten nur ein sehr geringer Fahrbedarf, sind Mietwagenkosten ausnahmsweise nicht erstattbar. Der Geschädigte ist dann, bei einer Fahrleistung von weniger als 20 km täglich, auf Taxis oder öffentliche Verkehrsmittel zu verweisen.
Statt ein Ersatzfahrzeug zu mieten kann der Unfallgeschädigte jedoch auch für die Dauer des tatsächlichen Ausfalls des bei einem Unfall beschädigten oder zerstörten Fahrzeugs Nutzungsausfall vom Unfallverursacher verlangen.
Die Höhe des Nutzungsausfalls kann aus der Nutzungsausfalltabelle Sanden-Danner-Küppersbusch entnommen werden und hängt maßgeblich von Fahrzeugtyp und Alter ab. Voraussetzung des Ersatzes des Nutzungsausfallschadens ist aber in jedem Fall die Nutzungsmöglichkeit und der Nutzungswille des Geschädigten.
Für Ihre Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
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