Rechtsanwalt Mathias Klose

Sexueller Mißbrauch von Kindern

Zu den Sexualstraftaten zählt insbesondere auch der sexuelle Mißbrauch von Kindern (§ 176 StGB). Obwohl die Medien durch ihre Berichterstattung oftmals einen stetigen Anstieg von Sexualdelikten suggerieren, ist die Anzahl der “Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung” seit vielen Jahren im Wesentlichen konstant. So kommt es beispielsweise seit Jahren zu etwa 2.100 Verurteilungen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern. Überdurchschnittlich hoch ist jedoch im Zusammenhang mit Sexualstraftaten die Anzahl der zu Unrecht erhobenen Vorwürfe.

§ 176 StGB (Sexueller Mißbrauch von Kindern):

“(1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einem Dritten vornimmt oder von einem Dritten an sich vornehmen lässt.

(3) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu erkennen.

(4) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

1. sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt,

2. ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vornimmt, soweit die Tat nicht nach Absatz 1 oder Absatz 2 mit Strafe bedroht ist,

3. auf ein Kind durch Schriften (§ 11 Abs. 3) einwirkt, um es zu sexuellen Handlungen zu bringen, die es an oder vor dem Täter oder einem Dritten vornehmen oder von dem Täter oder einem Dritten an sich vornehmen lassen soll, oder

4. auf ein Kind durch Vorzeigen pornographischer Abbildungen oder Darstellungen, durch Abspielen von Tonträgern pornographischen Inhalts oder durch entsprechende Reden einwirkt.

(5) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach den Absätzen 1 bis 4 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet.

(6) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz 4 Nr. 3 und 4 und Absatz 5.”

Täter eines sexuellen Missbrauchs von Kindern kann jeder sein, also Mann wie Frau. Sexuelle Handlungen sind alle Handlungen und Verhaltensweisen, die nach ihrem Erscheinungsbild und dem allgemeinen Verständnis einen Bezug zur Sexualität aufweisen - also auch schon “begrapschen”, “betatschen” oder das Streicheln im Genitalbereich oder Brustbereich bei Mädchen, wenn die Handlungen eines gewisse Erheblichkeit aufweisen. Unerheblich sind wiederum nur kurze oder unbedeutende Berührungen. Sozialadäquate Handlungen, also solche ohne Sexualitätsbeszug, z.B. Berührungen, die im Rahmen der durchzuführende Körperhygiene oder -pflege vollzigen werden, erfüllen nicht den Tatbestand des sexuellen Missbrauchs.  Bestimmen (Abs. 2) meint, beeinflussend auf den Willen des Kindes dahingehend einzuwirken, dass die sexuellen Handlungen vorgenommen werden. Einwirken (Abs. 4 Nr. 3, 4) meint das Hervorrufen von möglicherweise schädlichen Wirkungen bei dem Kind. Abs. 4 Nr. 3 kann als “Chatroom-Paragraph” bezeichnet werden. Er wurde in das Gesetz eingefügt, um “Anbahnungshandlungen” unter Strafe zu stellen, also etwa die Verabredung eines Erwachsenen mit einem Kind in einem Chat, Forum, oder sozialen Netzwerks (“Web 2.0”) zu einem persönlichen Treffen, bei dem es zu sexuellen Handlungen kommen soll. Aufgrund der Weite dieser Begehungsvariante bestehen insoweit aber rechtliche Bedenken.

Ist die Missbrauchshandlung mit einem Eindringen in den Körper des Opfers oder des Täters verbunden - auch mit dem Finger - kommt schon schwerer sexueller Missbrauch von Kindern (§ 176a StGB) in Betracht, der härter bestraft wird als der “einfache” Mißbrauch. Ebenso kommt schwerer sexueller Mißbrauch gem. § 176a StGB in Betracht, wenn die Mißbrauchshandlung von mehreren Personen gemeinschaftlich begangen wird oder das Kind in die Gefahr ernsthafter gesundheitlicher, körperlicher oder seelischer Schäden oder in Todesgefahr gebracht wird. Ebenso liegt ein schwerer Fall des sexuellen Mißbrauchs von Kindern vor, wenn die Tathandlung zum “Gegenstand einer pornografischen Schrift” gemacht werden soll.

Handelt es sich bei der missbrauchten Person beispielsweise um ein Kind des Täters oder Täterin oder um einen(n) Auszubildende(n), kommt auch der Tatbestand des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen (§ 174 StGB) in Betracht.

Sexueller Missbrauch von Kindern verjährt grundsätzlich nach zehn Jahren (§ 78 III Nr. 3 StGB). Die Verjährung beginnt mit der Beendigung der Tat. Der Verjährungsbeginn ruht allerdings bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Opfers (§ 78b I Nr. 1 StGB).

Wird durch den Mißbrauch der Tod des Kindes verursacht, kommt sexueller Mißbrauch von Kindern mit Todesfolge (§ 176b StGB) in Betracht.

§ 176b StGB (Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge):

Verursacht der Täter durch den sexuellen Missbrauch (§§ 176 und 176a) wenigstens leichtfertig den Tod des Kindes, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.”

In Sexualstrafverfahren taucht regelmäßig die Frage auf, ob von dem Betroffenen, wenn sich die Vorwürfe im Prozess tatsächlich nachweisen lassen,  weitere (Sexual-) Straftaten zu erwarten sind und ob er deswegen “für die Allgemeinheit gefährlich” (§ 63 StGB) ist. Zur Beantwortung dieser Frage wird gewöhnlich ein psychiatrisches Sachverständigengutachten eingeholt.Das Gericht legt das Sachverständigengutachten dann in der Regel seiner Entscheidung zugrunde, ob der Betroffene nicht nur bestraft wird, sondern auch unbefristet in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht wird (§ 63 StGB). Ergeben sich - insbesondere aus dem forensisch-psychiatrischen Gutachten - keine Anhaltspunkte für eine Allgemeingefährlichkeit, kommt eine Unterbringung jedoch nicht in Betracht.

Für Ihre Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

 

Das könnte Sie ebenfalls interessieren:

 

 

Notruf: Im Notfall erreichen Sie mich auf meinem Mobiltelefon unter der Rufnummer 0170/86 866 98 - auch ausserhalb der Kanzleizeiten.

 

Sie sind hier: www.ra-klose.com / Leistungsspektrum / Strafrecht / Sexueller Mißbrauch von Kindern

Rechtsanwalt Mathias Klose, Dr.-Gessler-Str. 16a, Regensburg

Mathias Klose

Rechtsanwalt

 

Dr.-Gessler-Str. 16a

93051 Regensburg

 

Telefon:

0941

-

630 914 77

Mobil:

0170

-

868 669 8

Telefax:

0941

-

981 74

 

http://www.ra-klose.com

Email: kanzlei@ra-klose.com

Rechtsanwalt Klose, Regensburg: Arbeitsrecht | Sozialrecht | Strafrecht | Verkehrsrecht