Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen
Zu den Sexualstraftaten zählt insbesondere auch der sexuelle Mißbrauch von Schutzbefohlenen (§ 174 StGB). Obwohl man aus der Medienberichterstattung leicht den Eindruck gewinnen kann, dass die Zahl der Sexualstraftaten regelmäßig ansteigt, ist dem nicht so. Die Anzahl der registrierten Sexualdelikte ist seit Jahren relativ konstant, insbesondere die Zahl der schweren Straftaten in diesem Bereich, etwa solche mit Todesfolge. Eine andere Konstante in diesem Bereich ist auch, dass seit jeher die Anzahl der falschen Beschuldigungen hier - im Vergleich zu anderen Deliktsarten - deutlich höher ist. Gerade im Zusammenhang mit Trennungen oder anderen persönlichen Auseinandersetzungen werden oftmals Vorwürfe des sexuellen Missbrauchs erhoben, die sich letztendlich als haltlos erweisen.
§ 174 StGB (Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen):
“(1) Wer sexuelle Handlungen
1. an einer Person unter sechzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist,
2. an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut oder im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Missbrauch einer mit dem Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit oder
3. an seinem noch nicht achtzehn Jahre alten leiblichen oder angenommenen Kind
vornimmt oder an sich von dem Schutzbefohlenen vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Wer unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3
1. sexuelle Handlungen vor dem Schutzbefohlenen vornimmt oder
2. den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, dass er sexuelle Handlungen vor ihm vornimmt,
um sich oder den Schutzbefohlenen hierdurch sexuell zu erregen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 1 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens des Schutzbefohlenen das Unrecht der Tat gering ist.”
Täter eines sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen kann jeder sein, also Mann wie Frau. Sexuelle Handlungen sind alle Handlungen und Verhaltensweisen, die nach ihrem Erscheinungsbild einen Bezug zur Sexualität aufweisen - also auch schon “begrapschen”, “betatschen” oder das Streicheln im Genitalbereich oder Brustbereich bei Mädchen. Wesentlicher Unterschied des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen zum sexuellen Missbrauch von Kindern ist, dass beim Missbrauch von Schutzbefohlenen zwischen mutmaßlichem Täter und mutmaßlichem Opfer eine besondere Beziehung besteht, also nicht nur ein Erwachsenen-Kind-Verhältnis. Erforderlich ist vielmehr, dass es sich hier um ein eigenes Kind handelt oder etwa ein sonstiges Erziehungs-, Betreuungs-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis besteht.
Auch im Rahmen eines Strafverfahrens wegen des Verdachts des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen ist die Begutachtung des Beschuldigten durch einen psychiatrischen Sachverständigen üblich, um zu klären, ob der Beschuldigte möglicherweise gem. § 63 StGB unterzubringen ist, wenn sich die Vorwürfe nachweisen lassen sollten.
Genauso wie der Beschuldigte in der Regel begutachtet wird, findet oftmals die Begutachtung des mutmaßlichen Opfers statt. Das mutmaßliche Missbrauchsopfer wird dann auf die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen hin von einem psychologischen Sachverständigen untersucht. Insbesondere je jünger ein mutmaßliches Opfer ist, desto wahrscheinlich ist die Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens. Die bei der Erstattung eines solchen Glaubwürdigkeitsgutachtens einzuhaltenden “Regeln” gibt für den Bereich des Strafprozesses der Bundesgerichtshof vor - die maßgebliche Entscheidung ist insoweit das Urteil des BGH vom 30.07.1999, Az. 1 StR 618/98.
Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen verjährt grundsätzlich nach fünf Jahren (§ 78 III Nr. 4 StGB). Die Verjährung beginnt mit der Beendigung der Tat. Der Verjährungsbeginn ruht allerdings bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Opfers (§ 78b I Nr. 1 StGB).
Ähnlich zum sexuellen Mißbrauch von Schutzbefohlenen (§ 174 StGB) mit im Wesentlichen gleicher Strafandrohung sind die Tatbestände des sexuellen Mißbrauchs von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen (§ 174a StGB), sexuellen Mißbrauchs unter Ausnutzung einer Amtsstellung (§ 174b StGB) und der Tatbestand des sexuellen Mißbrauchs unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses (§ 174c StGB).
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