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Misshandlung von Schutzbefohlenen

Die Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 StGB) zählt zu den Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit und darf nicht mit dem Missbrauch von Schutzbefohlenen (§ 174 StGB), der zu den Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung zählt, verwechselt werden.

 

§ 225 StGB (Mißhandlung von Schutzbefohlenen):

(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren oder eine wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person, die

1. seiner Fürsorge oder Obhut untersteht,
2. seinem Hausstand angehört,
3. von dem Fürsorgepflichtigen seiner Gewalt überlassen worden oder
4. ihm im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist,

quält oder roh misshandelt, oder wer durch böswillige Vernachlässigung seiner Pflicht, für sie zu sorgen, sie an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter die schutzbefohlene Person durch die Tat in die Gefahr

1. des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder
2. einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt.

(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

Schutzbefohlene sind in erster Linie die leiblichen oder adoptierten Kinder. Der Straftatbestand der Misshandlung von Schutzbefohlenen hat einen geringen eigenständigen Anwendungsbereich und konkurriert in der Regel mit anderen Körperverletzungsdelikten oder Tötungsdelikten. Ein eigenständiger Anwendungsbereich des § 225 StGB ergibt sich im Wesentlichen nur bei der Begehungsvariante des Quälens, was das länger dauernde oder wiederholte Zufügen von erheblichen Schmerzen oder Leiden physischer oder psychischer Art meint.

Die Misshandlung von Schutzbefohlenen wird erheblich bestraft. In der Regel kommt ausschließlich Freiheitsstrafe in Betracht. Die Freiheitsstrafe kann jedoch unter den Voraussetzungen des § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn die verhängte Freiheitsstrafe die Dauer von zwei Jahren nicht übersteigt und davon auszugehen ist, dass der Betroffene auch ohne die Vollstreckung der Freiheitsstrafe künftig keine Straftaten mehr begehen wird. Dies muss im Rahmen der Verteidigung im Strafverfahren sorgfältig vorbereitet und vorgetragen werden.

Die einfache Misshandlung Schutzbefohlener verjährt gem. § 78 III Nr. 3 StGB in zehn Jahren. Die Verjährung beginnt mit Beendigung der Tat, wird aber durch viele Ereignisse unterbrochen, z.B. durch jede Beauftragung eines Sachverständigen durch den Richter oder Staatsanwalt, wenn vorher der Beschuldigte vernommen oder ihm die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben worden ist, den Haftbefehl bzw. Unterbringungsbefehl, die Erhebung der öffentlichen Klage oder die Anberaumung eines Hauptverhandlungstermins.

 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht im Deutschen Anwaltverein

 

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