Nachstellung
Nachstellung oder Stalking (§ 238 StGB) ist ein relativ junger Straftatbestand. Erst im Jahr 2007 wurde dieser neue Straftatbestand durch das 40. Strafrechtsänderungsgestez in das StGB eingefügt, um auch Verhaltensweisen strafrechtlich ahnden zu können, die noch nicht die Tatbestände der Beleidigung, Zuwiderhandeln gegen eine einstweilie Anordnung nach § 4 GewSchG, Nötigung oder Bedrohung erfüllen.
§ 238 StGB (Nachstellung):
“(1) Wer einem Menschen unbefugt nachstellt, indem er beharrlich
1. seine räumliche Nähe aufsucht,
2. unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu ihm herzustellen versucht,
3. unter missbräuchlicher Verwendung von dessen personenbezogenen Daten Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für ihn aufgibt oder Dritte veranlasst, mit diesem Kontakt aufzunehmen,
4. ihn mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit seiner selbst oder einer ihm nahe stehenden Person bedroht oder
5. eine andere vergleichbare Handlung vornimmt
und dadurch seine Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahe stehende Person durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.
(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahe stehenden Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.”
Tatbestandlicher Erfolg des § 238 StGB ist eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung des Opfers durch bestimmte Annäherungshandlungen oder Drohungen. Das bedeutet insbesondere, dass das Opfer durch die Nachstellung “nicht mehr so leben kann wie zuvor”, dass es zu einem Verhalten veranlasst wird, das es ohne Zutun des Täters nicht gezeigt hätte und das zu gravierenden, ernst zu nehmenden Folgen führt, die über durchschnittliche, regelmäßig hinzunehmende Beeinträchtigungen der Lebensgestaltung erheblich und objektivierbar hinausgehen.
Beharrlich meint, dass der Täter nicht nur hin und wieder, sondern jedenfalls wiederholt handelt, besonders gleichgültig und besonders hartnäckig. Darüber hinaus ist erforderlich, dass der Täter aus Missachtung des entgegenstehenden Willens oder aus Gleichgültigkeit gegenüber den Wünschen des Opfers in der Absicht handelt, sich auch in Zukunft entsprechend zu verhalten. Eine insoweit erforderliche (Mindest-) Anzahl von Angriffen kann nicht festgelegt werden.
Das Aufsuchen der räumlichen Nähe (Nr. 1) meint insbesondere das Auflauern, Verfolgen, Vor-dem-Haus-Stehen oder sonstige körperliche Präsenz in der Nähe der Wohnung oder Arbeitsstelle des Nachgestellten. Die Verwendung von Telekommunikationsmitteln (Nr. 2) meint insbesondere Telefonanrufe, SMS oder Chat-/Messenger-Nachrichten, E-mails, Briefe, sonstige schriftliche Botschaften und auch die Kontaktaufnahme über Dritte.
Exkurs: Stalking und Zivilrecht
Das Stalking-Opfer kann sich nicht nur strafrechtlich gegen die Nachstellungen zur Wehr setzen, indem es Strafanzeige und Strafantrag gegen den Täter erstattet, sondern auch zivilrechtlich.
Insbesondere kommt der Erlass einer einstweiligen Verfügung und/oder Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG) in Betracht. Auch die Erhebung einer Unterlassungsklage mit dem Ziel einer nicht nur vorläufigen Regelung ist möglich.
Eine einstweilige Verfügung gegen einen Stalker kann beispielsweise den folgenden Inhalt haben:
- “Dem Stalker wird untersagt, die Wohnung des Opfers in der XY-Straße in Regensburg zu betreten.
- Dem Stalker wird untersagt, sich in einem Umkreis von 500 m der Wohnung des Opfers in der XY-Straße in Regensburg aufzuhalten.
- Dem Stalker wird untersagt, den Arbeitsplatz des Opfers aufzusuchen.
- Dem Stalker wird untersagt, Verbindung zu dem Opfer, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, aufzunehmen.
- Dem Stalker wird untersagt, Zusammentreffen mit dem Opfer herbeizuführen. Für den Fall des zufälligen Zusammentreffens hat er sich unverzüglich zu entfernen und einen Abstand von mindestens 500 m herzustellen.
- Ziff. 1-5 gelten nicht, soweit dies der Wahrnehmung berechtigter Interessen dient.
- Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziff. 1-5 wird dem Stalker ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.
- Die einstweilige Verfügung ist befristet bis zum 31.03.2010.”
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Bei Zuwiderhandlungen gegen die zivilrechtliche einstweilige Verfügung, soweit diese nicht einem berechtigten Interesse dienen, muss der Täter nicht nur mit Ordnungsgeld oder Ordnungshaft rechnen, vielmehr kommt auch - dann wiederum strafrechtlich - Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht:
§ 4 Gewaltschutzgesetz (GewSchG):
“Wer einer bestimmten vollstreckbaren Anordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. 2 Die Strafbarkeit nach anderen Vorschriften bleibt unberührt.”
Für Ihre Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
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