Rechtsanwalt Mathias Klose - Treutler Rechtsanwälte Fachanwälte Regensburg

Prozesskostenhilfe

Wenn Sie die Kosten eines Rechtsstreits aufgrund Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Lage nicht selbst tragen können, besteht die Möglichkeit, bei dem für den Prozess zuständigen Gericht Prozesskostenhilfe (PKH) zu beantragen.

Anwendungsbereich und Voraussetzungen der PKH

Die Prozesskostenhilfe (§§ 114 ff. ZPO) umfasst

  • die Gerichtskosten und
  • die eigenen Rechtsanwaltskosten

Wird Ihnen vom Gericht Prozesskostenhilfe bewilligt, bedeutet dies, dass Sie auf die Gerichtskosten und die Kosten Ihres eigenen Rechtsanwalts keine Zahlungen oder nur Teilzahlungen (Ratenzahlung) leisten müssen. Die übrigen Kosten übernimmt dann die Staatskasse für Sie. Dennoch bedeutet die Bewilligung von PKH keinen “Freifahrtschein”. Im Falle des Unterliegens im Prozess sind trotzdem die Kosten der gegnerischen Partei, insbesondere die Gebühren des gegnerischen Rechtsanwalts, zu tragen. Eine Ausnahme gilt in I. Instanz vor den Arbeitsgerichten - hier trägt jede Partei die Kosten selbst, d.h. auch im Unterliegensfalle sind dem Gegner Kosten nicht zu erstatten.

Voraussetzungen für die Bewilligung der PKH sind:

  • Der Antragsteller kann die Kosten seiner Rechtsverfolgung nicht, nur teil- oder nur ratenweise durch sein Einkommen und Vermögen selbst aufbringen,
  • die Rechtsverfolgung durch den Antragsteller hat Aussicht auf Erfolg, und
  • die Rechtsverfolgung ist nicht mutwillig.

Wirtschaftliche Verhältnisse des Antragstellers

Ob jemand aufgrund seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der Lage ist, die Kosten eines Rechtsstreits aufzubringen oder nicht, bestimmt sich nach voraussichtlichen Kosten des Rechtsstreits und dem einzusetzenden Vermögen des Betroffenen.

Die Kosten des Rechtsstreits setzen sich in der Regel aus den Gerichtskosten, den eigenen Rechtsanwaltskosten und den Rechtsanwaltskosten der Gegenseite zusammen. Hinzukommen gegebenenfalls Entschädigungen für Zeugen oder auch Honorare für Sachverständige. Im Arbeitsrecht zählen in I. Instanz die gegnerischen Anwaltskosten nicht zu den Kosten des Rechtsstreits, da insoweit ausnahmsweise nie ein Erstattungsanspruch besteht. Im Sozialrecht fallen in der Regel keine Gerichtskosten an.

Ausgangspunkt für die Berechnung des einzusetzenden Vermögens ist das monatliche Bruttoeinkommen. Davon werden abgesetzt (Stand: 01.01.2012, siehe Prozesskostenhilfebekanntmachung 2012, BGBl. I 2011, 2796):

  • Freibetrag von 411,00 €,
  • Freibetrag für Ehepartner/Lebenspartner von € 411,00,
  • Freibetrag von 241,00 - 329,00 € je unterhaltsberechtigter Person,
  • Wohnkosten in angemessener Höhe,
  • ggfs. Erwerbstätigenbonus von 187,00 €,
  • ggfs. besondere Belastungen.

Ergibt sich so ein einzusetzendes Einkommen von unter 15,00 €, wird PKH ohne Ratenzahlung bewilligt, liegt das Einkommen darüber, wird PKH nur mit Ratenzahlung bewilligt. Es werden maximal 48 Monatsraten festgesetzt. Die wirtschaftlichen Verhältnisse sind unter Verwendung des amtlichen Formblatts über die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachzuweisen.

Rechtsgebiete

Prozesskostenhilfe kann beispielsweise gewährt werden für Rechtsstreitigkeiten auf den Gebieten:

  • Arbeitsrecht
  • Sozialrecht
  • Verwaltungsrecht
  • Zivilrecht

Im Bereich des Strafrechts gibt es die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe für die Vertretung und Verteidigung vor Gericht nicht. In Strafsachen kommt allenfalls eine Beratung über Beratungshilfe in Betracht. Jedoch besteht die Möglichkeit, vor allem bei Tatvorwürfen mit erheblicher Straferwartung oder bei Betroffenen, die unter offener Bewährung stehen (man spricht insoweit von notwendiger Verteidigung), sich vom Gericht einen Pflichtverteidiger bestellen zu lassen. Über die Einzelheiten einer Pflichtverteidigung informiere ich Sie gerne persönlich.

Die Prozesskostenhilfe bezieht sich auf die “Prozessführung” selbst, also auf das gerichtliche Verfahren. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe muss frühestmöglich gestellt werden, in jedem Fall aber vor Beendigung des Verfahrens. Eine nachträgliche Bewilligung scheidet in der Regel aus.

Im Bereich des Familienrechts (z.B. Scheidung, Unterhalt, Versorgungsausgleich, elterliche Sorge, Umgangsrecht, Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Eltern-Kind-Verhältnisses, Ehewohnungs- oder Gewaltschutzsachen) spricht man nicht von Prozesskostenhilfe, sondern von Verfahrenskostenhilfe (§§ 76 ff. FamFG). Abgesehen von der Bezeichnung gelten aber keine Unterschiede.

Sonstiges

Für den aussergerichtlichen Bereich besteht die Möglichkeit, Beratungshilfe zu beantragen.

Für Ihre Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Selbstverständlich übernehme ich auch Prozesskostenhilfe-Mandate gerne.

 

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