Prozesskostenhilfe (PKH)
Wenn Sie die Kosten eines Rechtsstreits aufgrund Ihrer angespannten persönlichen und wirtschaftlichen Lage nicht selbst tragen können, besteht die Möglichkeit, bei dem für den Prozess zuständigen Gericht Prozesskostenhilfe zu beantragen.
Die Prozesskostenhilfe umfasst:
- Gerichtskosten
- die eigenen Rechtsanwaltskosten
Wird Prozesskostenhilfe bewilligt, bedeutet dies, dass auf die Gerichtskosten und die Kosten des eigenen Rechtsanwalts keine Zahlungen oder nur Teilzahlungen (Ratenzahlung) geleistet werden müssen. Die Kosten übernimmt dann die Staatskasse für Sie.
Voraussetzung für die Bewilligung der PKH sind:
- Der Antragsteller kann die Kosten seiner Rechtsverfolgung nicht, nur teil- oder nur ratenweise durch sein Einkommen und Vermögen selbst aufbringen,
- die Rechtsverfolgung durch den Antragsteller hat Aussicht auf Erfolg, und
- die Rechtsverfolgung ist nicht mutwillig.
Prozesskostenhilfe kann gewährt werden für Rechtsstreitigkeiten auf den Gebieten:
- Arbeitsrecht
- Sozialrecht
- Verwaltungsrecht
- Zivilrecht
Die Prozesskostenhilfe bezieht sich auf die “Prozessführung” selbst, also auf das gerichtliche Verfahren. Für den aussergerichtlichen Bereich besteht die Möglichkeit, Beratungshilfe zu beantragen.
Für Ihre Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
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