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Fischereirecht
Als passionierter Hobbyangler versteht es sich nahezu von selbst, dass ich fischereirechtliche Mandate gerne und mit besonderem persönlichen Interesse bearbeite.
Schon seit 1989 bin ich Mitglied des Kreisfischereivereins Kelheim e.V. (KFV Kelheim). Die staatliche Fischerprüfung habe ich dann im Jahr 1991 abgelegt und seitdem bin ich ständiger Jahreskarteninhaber für verschiedene Gewässer. Daher sind mir die typischen Probleme, die im Zusammenhang mit der Ausübung der Angelfischerei auftreten können, seit langer Zeit durchaus bekannt und vertraut.
In der Praxis besonders bedeutend sind Straftaten und Ordnungswidrigkeiten bei der Ausübung der Fischerei, insbesondere:
- Fischereistrafrecht: Fischwilderei (§ 293 StGB) und die damit in der Regel verbundene Einziehung der Angelausrüstung (§§ 295, 74a StGB). Fischwilderei wird mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe geahndet, ist also alles andere als ein “Kavaliersdelikt”.
- Fischereiordnungswidrigkeiten: Bußgeldvorschriften gem. Art. 100-104 FiG oder § 31 AVFiG, beispielsweise: Fangen von Fischen während der Schonzeit oder untermaßiger Fische, Zuwiderhandlungen gegen das Hältern und Aussetzen gefangener Fische.
- Tierschutzrecht: Sowohl Straftaten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft werden (§ 17 TierSchG) als auch Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldstrafe bis zu 25.000 € geahndet werden (§§ 18 f. TierSchG), können begangen werden. Man denke hier nur an das ‘Fischen mit dem lebenden Köderfisch’, ‘Preisfischen/Wettkampfangeln’ oder die Praxis des ‘catch & release’ genannt.
- Naturschutzrecht: Ordnungswidrigkeiten gem. Art. 52 BayNatSchG, etwa Fahren und Parken auf Privatwegen oder Flächen in der freien Natur, die nicht für den öffentlichen Verkehr freigegeben sind.
- Verkehrsrecht: Nicht selten wird bei der Anfahrt zum Gewässer ein Verkehrsschild übersehen, so dass aufgrund einer Verkehrsordnungswidrigkeit ein Bußgeld droht.
Ich vertrete und verteidige Sie in den diesbezüglichen - und natürlich allen anderen - Straf- und Bußgeldverfahren gerne. Beachten Sie auch meine weiteren Informationen zum Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht.
Häufig schließt sich an ein Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren auch ein sog. Verwaltungsverfahren an (Fischereischeinrecht), in dem die zuständige Behörde, in Bayern ist dies grundsätzlich die jeweilige Gemeinde, den erteilten Fischereischein wegen eines sog. Eignungsmangels widerruft und eine Sperrfrist für die Wiedererteilung des Fischereischeins von bis zu fünf Jahren festsetzt (Art. 67 FiG, 49 BayVwVfG). Hier gilt es, unverzüglich die entsprechenden Rechtsmittel einzulegen um einem Widerruf des Fischereischeins entgegen zu wirken.
Selbstverständlich können Sie sich auch mit allen anderen fischereirechtlichen Anliegen an mich wenden.
Abkürzungsverzeichnis: AVFiG = Ausführungsverordnung zum Bayerischen Fischereigesetz, BayNatSchG = Bayerisches Naturschutzgesetz, BayVwVfG = Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz, FiG = Bayerisches Fischereigesetz, StGB = Strafgesetzbuch, TierSchG = Tierschutzgesetz.
Sie sind hier: www.ra-klose.com / Leistungsspektrum / Fischereirecht
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