Rechtsanwalt Mathias Klose

Hinweise zur Vergütung des Rechtsanwalts

Der Kostenfaktor ist für viele Rechtsratsuchende ausschlaggebend für die Entscheidung, ob ein Rechtsanwalt beauftragt wird oder nicht. Die Beantwortung der Frage, “was kostet der Anwalt?” ist jedoch nicht pauschal zu beantworten. Die Gebühren, die ein Rechtsanwalt Ihnen als Mandant in Rechnung stellen darf, sind im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) genau geregelt. Es kommt dabei auf die Umstände des Einzelfalls an, insbesondere das betroffene Rechtsgebiet, das Verfahrensstadium, die rechtliche Schwierigkeit, der zeitliche und inhaltliche Umfang der anwaltlichen Tätigkeit, Gegenstandswert (Streitwert), die Anzahl der Beteiligten oder die Bedeutung der Angelegenheit.

Unabhängig von etwaigen anfallenden Kosten sollten Sie aber stets auch bedenken, dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts für Sie der Regel auch erheblichen Nutzen wirtschaftlicher oder nicht-wirtschaftlicher Art bedeutet: Zum Beispiel die Durchsetzung eines Zahlungsanspruchs, den Abschluss eines günstigen Vergleichs, die Aufhebung eines für Sie ungünstigen Bescheids, die Einstellung eines gegen Sie geführten Ermittlungsverfahrens, die Vermeidung einer Freiheitsstrafe oder der Rechtsanwalt bewahrt Sie davor, Zeit und Geld in eine aussichtslose Angelegenheit zu investieren.

Eine Prognose zu den in Ihrer Rechtsangelegenheit voraussichtlich anfallenden Kosten gebe ich Ihnen gerne, wenn Sie mir ihr Anliegen schildern. Im Folgenden jedoch soll die Grundlage jeder Ermittlung der Rechtsanwaltsgebühren kurz dargestellt werden. Für weitere Informationen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Das RVG unterscheidet im Wesentlichen zwischen Wertgebühren und Rahmengebühren.

Wertgebühren (v.a. im Arbeitsrecht, Zivilrecht)

Im Falle von Wertgebühren bemisst sich die anwaltliche Vergütung nach dem Gegenstandswert (§§ 2, 13 RVG). Gegenstandswert ist der Wert, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (§ 2 Abs. 1 RVG), zum Beispiel wenn der Rechtsanwalt mit der Geltendmachung einer Geldforderung beauftragt wird, bildet der Wert der Forderung den Gegenstandswert. Gegenstandswert, Gebührensatz und -höhe sind gesetzlich festgelegt. In Verbindung mit dem Umfang der anwaltlichen Tätigkeit (also z.B. außergerichtliche Geltendmachung, gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs oder der Abschluss eines Vergleichs) ergibt sich die Rechtsanwaltsvergütung unmittelbar aus dem RVG. Der Rechtsanwalt hat bei der Bestimmung der Höhe seiner Vergütung keinen Ermessensspielraum.

Wertgebühren kommen insbesondere in zivilrechtlichen Angelegenheiten, etwa im Verkehrszivilrecht bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus einem Verkehrsunfall, zur Anwendung und im Arbeitsrecht.

Die in Ihrer Angelegenheit voraussichtlich anfallenden Rechtsanwaltsgebühren teile ich Ihnen gerne nach Kenntnis Ihres Anliegens mit. Ohne eingehende Kenntnis Ihrer Rechtsangelegenheit ist eine seriöse Kostenprognose nicht möglich.

Rahmengebühren (v.a. im Strafrecht, Sozialrecht)

Bei Rahmengebühren steht dem Rechtsanwalt ein Gebührenrahmen zur Verfügung (von € ... bis €...), in dem er die Gebührenhöhe festlegt. Maßgeblich für die konkrete Höhe sind vor allem Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie die Bedeutung der Angelegenheit.

Rahmengebühren existieren in erster Linie im Strafrecht, Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht und im Sozialrecht.

Die in Ihrer Rechtssache voraussichtlich anfallenden Rechtsanwaltsgebühren teile ich Ihnen gerne nach Kenntnis Ihres Falles. Ohne eingehende Kenntnis Ihrer Rechtsangelegenheit ist eine seriöse Kostenprognose nicht möglich.

Abweichen von den gesetzlichen Gebühren?

Niedrigere Gebühren als die gesetzlichen Gebühren darf der Rechtsanwalt grundsätzlich nicht verlangen (§ 49 b Abs. 1 S. 1 Bundesrechtsanwaltsordnung – BRAO).

Auch höhere Gebühren als die gesetzlich vorgesehenen Gebühren darf der Rechtsanwalt grundsätzlich nicht fordern (§ 4 Abs. 1 RVG).

Eine niedrigere Vergütung kann in Form eines Zeit- oder Pauschalhonorars in Ausnahmefällen in aussergerichtlichen Angelegenheiten vereinbart werden, eine höhere Vergütung bedarf ebenfalls gesonderter Vereinbarung - man spricht insoweit von einer Vergütungsvereinbarung.

Vergütungsvereinbarung

Anstatt die Vergütung nach dem RVG zu berechnen, können Auftraggeber und Rechtsanwalt auch eine Vergütungsvereinbarung (Honorarvereinbarung) schließen (§ 4 RVG).

Eine Vergütungsvereinbarung kommt insbesondere bei besonders langwierigen, schwierigen und umfangreichen Tätigkeiten in Betracht, z.B. in aufwendigen Strafsachen, oder wenn sich der Gegenstandswert nur schwer ermitteln lässt. Auch wenn Sie als Mandant von vornherein Klarheit haben möchten, wie hoch die Vergütung ausfallen wird, bietet sich der Abschluss einer Vergütungsvereinbarung an.

Es kann dann entweder eine Pauschale für die gesamte Anwaltstätigkeit vereinbart werden oder ein Stundenhonorar. Sollten Sie mit mir ein Stundenhonorar vereinbaren wollen, stelle ich in der Regel einen Betrag von 150,00 €/Stunde zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer in Rechnung. Sie erhalten eine minutengenaue Abrechnung meiner Tätigkeit.

Die Einzelheiten kläre ich gerne in einem persönlichen Gespräch mit Ihnen.

Beratung

Für eine reine Beratung soll eine Vergütungsvereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Auftraggeber geschlossen werden (§ 34 Abs. 1 RVG). Wird keine Vereinbarung getroffen, gilt die “ortsübliche Vergütung” als geschuldet, wobei diese im Falle einer Erstberatung für Verbraucher wiederum maximal € 190,00 beträgt.

Die Höhe der vereinbarungsgemäßen Vergütung für eine Beratung richtet sich in erster Linie nach der rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeit der Beratung, nach der Bedeutung der Angelegenheit und nach Umfang und Dauer der Beratung im Einzelfall. Ich vereinbare für Beratungsgespräche mit meinen Mandanten in der Regel eine pauschale Vergütung. Alternativ kann ich Ihnen anbieten, Sie gegen ein Zeithonorar zu beraten; ich stelle insoweit, vorbehaltlich einer anderen Absprache, 150,00 €/Stunde zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer in Rechnung.

Die Einzelheiten der Vergütung für Beratung können Sie mit jederzeit in einem persönlichen Gespräch klären.

Rechtsgutachten

Auch für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens soll eine Gebührenvereinbarung getroffen werden.

Rechtsschutzversicherung

Falls Sie rechtsschutzversichert sind, fragen Sie doch bei Ihrer Rechtsschutzversicherung an, ob und inwieweit sie Ihnen Kostendeckung für ihr rechtliches Anliegen gewährt. Oftmals ist dies der Fall. Beachten Sie aber, dass sie, wenn Sie mit Ihrer Versicherung eine Selbstbeteiligung vereinbart haben, diese jedenfalls zunächst selbst zu tragen haben.

Selbstverständlich kann ich die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung übernehmen.

Vorschuss

Es ist üblich und zulässig (§ 9 RVG), vom Auftraggeber einen angemessenen Vorschuss auf die bereits entstandenen und voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen zu fordern. Hat Ihre Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage erteilt, zahlt diese den Vorschuss. Lediglich die vereinbarte Selbstbeteiligung haben Sie gegebenenfalls zu tragen.

Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe

Wenn Sie nur über ein geringes Einkommen verfügen, können Sie möglicherweise Beratungshilfe bzw. Prozesskostenhilfe für sich in Anspruch nehmen.

Den Antrag auf Beratungshilfe sollten Sie möglichst schon vor der Beratung stellen, da sie, falls der Antrag abgelehnt wird, die Rechtsanwaltsgebühren selbst zu tragen haben. Zuständig für den Antrag auf Beratungshilfe ist das Amtsgericht. Wird Ihr Antrag genehmigt, haben Sie lediglich die Beratungshilfegebühr in Höhe von € 10,00 zu bezahlen (Nr. 2500 VV-RVG).

Wird Ihnen Prozesskostenhilfe gewährt, müssen sie auf die Gerichts- und ihre eigenen Rechtsanwaltskosten keine Zahlungen oder lediglich Ratenzahlungen leisten. Beachten Sie bitte auch hier, dass Sie die Rechtsanwaltsvergütung selbst zu tragen haben, wenn der Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt wird. Sollte der Prozess verloren gehen, müssen sie in jedem Fall – also auch wenn Prozesskostenhilfe gewährt wurde – die dem Gegner entstandenen Kosten tragen.

Kostenerstattung durch Dritte

In vielen Fällen kommt in Betracht, dass ein Dritter verpflichtet ist, die Ihnen entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten ganz oder teilweise zu erstatten. Das kann etwa in einem Zivil- oder Sozialrechtsstreit der unterlegene Gegner sein oder in einem Strafprozess im Falle eines Freispruchs die Staatskasse. Wenn Sie rechtsschutzversichert sind und die Rechtsschutzversicherung eintrittspflichtig ist, trägt diese die Kosten für Sie.

Im arbeitsgerichtlichen Verfahren I. Instanz ist der Gegner nicht zur Erstattung der Anwaltskosten verpflichtet, selbst wenn Sie im Rechtsstreit vollständig obsiegen.

Broschüre “Gebührenhinweise”

In der Kanzlei erhalten Sie zu diesem Thema auch die von den Rechtsanwälten Heider, Thalhofer und Klose gemeinsam herausgegebene Broschüre “Gebührenhinweise” mit weiteren Informationen kostenlos.

Noch Fragen?

Falls Sie weitere Fragen zur Rechtsanwaltsvergütung haben, zögern Sie bitte nicht, mich darauf anzusprechen. Ich bin um größtmögliche Gebührentransparenz bemüht, damit es nicht zu Missverständnissen kommt und beantworte Ihre Fragen gerne.

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