Rechtsanwalt Rechtsanwalt Klose, Regensburg Mathias Klose

Hinweise zur Vergütung des Rechtsanwalts

Die Vergütung des Rechtsanwalts regelt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Das RVG unterscheidet im Wesentlichen zwischen Wertgebühren und Rahmengebühren.

Im Falle von Wertgebühren bemisst sich die anwaltliche Vergütung nach dem Gegenstandswert (§ 13 RVG). Gegenstandswert ist der Wert, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (§ 2 Abs. 1 RVG), zum Beispiel wenn der Rechtsanwalt mit der Geltendmachung einer Geldforderung beauftragt wird, bildet der Wert der Forderung den Gegenstandswert. Gegenstandswert, Gebührensatz und -höhe sind gesetzlich festgelegt. Der Rechtsanwalt hat bei der Bestimmung der Höhe seiner Vergütung also keinen Ermessensspielraum, vielmehr ergibt sich die Höhe der Vergütung unmittelbar aus dem Gesetz. Wertgebühren kommen insbesondere in zivilrechtlichen Angelegenheiten zur Anwendung und im Arbeitsrecht.

Bei Rahmengebühren steht dem Rechtsanwalt ein Gebührenrahmen zur Verfügung, in dem er die Gebührenhöhe festlegt. Maßgeblich für die konkrete Höhe sind vor allem Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie die Bedeutung der Angelegenheit. Rahmengebühren existieren in erster Linie im Strafrecht und im Sozialrecht.

Niedrigere Gebühren als die gesetzlichen Gebühren darf der Rechtsanwalt grundsätzlich nicht verlangen (§ 49 b Abs. 1 S. 1 Bundesrechtsanwaltsordnung – BRAO), auch höhere Gebühren als die gesetzlich vorgesehenen Gebühren darf der Rechtsanwalt grundsätzlich nicht fordern (§ 4 Abs. 1 RVG). Eine niedrigere Vergütung kann in Form eines Zeit- oder Pauschalhonorars in Ausnahmefällen in aussergerichtlichen Angelegenheiten vereinbart werden, eine höhere Vergütung bedarf ebenfalls gesonderter Vereinbarung.

Anstatt die Vergütung nach dem RVG zu berechnen, können Auftraggeber und Rechtsanwalt auch eine Vergütungsvereinbarung schließen (§ 4 RVG). Eine Vergütungsvereinbarung kommt insbesondere  bei besonders langwierigen, schwierigen und umfangreichen Tätigkeiten in Betracht, bei sehr niedrigen Gegenstandswerten oder wenn sich der Gegenstandswert nur schwer ermitteln lässt. Aber auch hier bildet das RVG oftmals die Grundlage der Vereinbarung.

Für eine Beratung soll eine Vergütungsvereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Auftraggeber geschlossen werden (§ 34 Abs. 1 RVG). Die Höhe der Vergütung für eine Beratung richtet sich in erster Linie nach der rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeit der Beratung, nach der Bedeutung der Angelegenheit und nach Umfang und Dauer der Beratung im Einzelfall. Ich vereinbare für Beratungsgespräche mit meinen Mandanten in der Regel eine pauschale Vergütung. Alternativ kann ich Ihnen anbieten, Sie gegen ein Zeithonorar zu beraten; ich stelle insoweit 75 €/30 Minuten zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer in Rechnung. Die Einzelheiten der Vergütung für Beratung können Sie mit jederzeit in einem persönlichen Gespräch klären.

Auch für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens soll eine Gebührenvereinbarung getroffen werden.

Falls Sie rechtsschutzversichert sind, fragen Sie doch bei Ihrer Rechtsschutzversicherung an, ob und inwieweit sie Ihnen Kostendeckung für ihr rechtliches Anliegen gewährt. Oftmals ist dies der Fall. Beachten Sie aber, dass sie, wenn Sie mit Ihrer Versicherung einen Selbstbehalt vereinbart haben, diesen jedenfalls zunächst selbst zu tragen haben. Selbstverständlich kann ich die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung übernehmen.

Es ist üblich und zulässig (§ 9 RVG), vom Auftraggeber einen angemessenen Vorschuss auf die bereits entstandenen und voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen zu fordern. Hat Ihre Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage erteilt, zahlt diese den Vorschuss. Lediglich den vereinbarten Selbstbehalt haben Sie gegebenenfalls zu tragen.

Wenn Sie nur über ein geringes Einkommen verfügen, können Sie möglicherweise Beratungshilfe bzw. Prozesskostenhilfe für sich in Anspruch nehmen. Den Antrag auf Beratungshilfe sollten Sie möglichst schon vor der Beratung stellen, da sie, falls der Antrag abgelehnt wird, die Rechtsanwaltsgebühren selbst zu tragen haben. Zuständig für den Antrag auf Beratungshilfe ist das Amtsgericht. Wird Ihr Antrag genehmigt, haben Sie lediglich die Beratungshilfegebühr in Höhe von € 10,00 zu bezahlen (Nr. 2500 VV RVG). Wird Ihnen Prozesskostenhilfe gewährt, müssen sie auf die Gerichts- und ihre eigenen Rechtsanwaltskosten keine Zahlungen oder lediglich Ratenzahlungen leisten. Beachten Sie bitte auch hier, dass sie die Rechtsanwaltsvergütung selbst zu tragen haben, wenn der Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt wird. Sollte der Prozess verloren gehen, müssen sie in jedem Fall – also auch wenn Prozesskostenhilfe gewährt wurde – die dem Gegner entstandenen Kosten tragen.

In der Kanzlei erhalten Sie zu diesem Thema auch die von den Rechtsanwälten Heider, Thalhofer und Klose gemeinsam herausgegebene Broschüre “Gebührenhinweise” mit weiteren Informationen kostenlos.

Falls Sie weitere Fragen zur Rechtsanwaltsvergütung haben, zögern Sie bitte nicht, mich darauf anzusprechen. Ich bin um größtmögliche Gebührentransparenz bemüht, damit es nicht zu Missverständnissen kommt und beantworte Ihre Fragen gerne.

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