Rechtsanwalt Mathias Klose - Treutler Rechtsanwälte Fachanwälte Regensburg

Rechtsmittel im Strafrecht: Überblick

Ein Strafurteil, das sich für den Betroffenen ungünstig darstellt, ist in aller Regel noch nicht das Ende des Strafverfahrens. Vielmehr besteht grundsätzlich die Möglichkeit, Rechtsmittel gegen das Urteil einzulegen. Im Strafrecht kommen als Rechtsmittel gegen Urteile die Berufung in Betracht sowie die Revision. Ob und welches Rechtsmittel im Einzelfall eingelegt wird, muss sorgfältig überlegt werden.

Gegen andere Entscheidungen als Urteile, die im Laufe eines Strafverfahrens ergehen können, insbesondere Beschlüsse und Verfügungen, ist in der Regel die Beschwerde statthaft. Schließlich existieren der Rechtsbehelf der nachträglichen Gewährung rechtlichen Gehörs und die Gegenvorstellung.

 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht im Deutschen Anwaltverein

 

Berufung

Die Berufung findet gegen vor dem Amtsgericht ergangene Urteile statt - gegen Urteile des Strafrichters, des Schöffengerichts, des Jugendrichters und des Jugendschöffengerichts. In geringfügigen Angelegenheiten, zum Beispiel bei einer Verurteilung zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 15 Tagessätzen, ist die Berufung nicht ohne weiteres zulässig, sondern sie muss vom Berufungsgericht angenommen werden.

Die Frist zur Einlegung der Berufung beträgt grundsätzlich eine Woche ab Verkündung des Urteils. Sie muss schriftlich bei dem Gericht, welches das Urteil erlassen hat eingelegt werden oder zu Protokoll der Geschäftsstelle. Eine Begründung ist nicht erforderlich.

Wird rechtzeitig gegen ein Urteil Berufung eingelegt, wird dieses nicht rechtskräftig. Das bedeutet beispielsweise, dass eine verhängte Geldstrafe noch nicht bezahlt werden muss oder eine Freiheitsstrafe noch nicht angetreten werden muss.

Die Berufung muss sich nicht in jedem Fall auf das Urteil insgesamt beziehen, sie kann in geeigneten Fällen auch beschränkt werden, zum Beispiel auf einzelne angeklagte Taten oder die ausgesprochenen Rechtsfolgen.

Ist die Berufung statthaft, form- und fristgerecht eingelegt worden, findet die Berufungshauptverhandlung statt, deren Gang im Wesentlichen der Hauptverhandlung I. Instanz entspricht. Die erste Hauptverhandlung wird sozusagen wiederholt. Die Zeugen und Sachverständigen aus der I. Instanz werden gewöhnlich erneut vernommen. Neue Beweismittel - Zeugen, Sachverständige, Urkunden, Augenschein - sind zulässig.

Hält das Berufungsgericht, in der Regel eine kleine Strafkammer des Landgerichts, die Berufung für begründet, trifft es eine eigene Sachentscheidung, andernfalls wird die Berufung verworfen. Hat nur der Angeklagte Berufung eingelegt und nicht auch die Staatsanwaltschaft, darf das Ersturteil nicht zu Lasten des Angeklagten geändert werden - man spricht insoweit vom Verbot der “reformatio in peius”.

Das Grundsätzliche zur Berufung im Überblick:

  • Was? Urteile des Strafrichters und Schöffengericht (Amtsgericht)
  • Frist? Binnen einer Woche ab Urteilsverkündung
  • Form? Schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle
  • Wo? Erstgericht
  • Folge? Erneute Hauptverhandlung vor dem örtlich zuständigen Landgericht (Kleine Strafkammer)

 

Revision

Ausführliche Informationen zum Revisionsverfahren finden Sie gesondert hier.

 

Jugendstrafrecht

Wie eingangs erwähnt, kann gegen amtsgerichtliche Strafurteile, also solche des Strafrichters bzw. im Jugendstrafrecht solche des Jugendrichters und des Schöffengerichts bzw. im Jugendstrafrecht solche des Jugendschöffengerichts das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Bringt die Berufungshauptverhandlung bei Erwachsenen nicht den gewünschten Erfolg kann gegen das Berufungsurteil des Landgerichts erneut Rechtsmittel eingelegt werden, nämlich die Revision. Gegen Berufungsurteile im Bereich des Jugendstrafrechts kann indes keine Revision mehr eingelegt werden. Im Jugendstrafrecht gilt somit der Grundsatz: Berufung oder Revision.

 

Beschwerde

Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren (Ermittlungsrichter, Haftrichter) und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht. Die Beschwerde ist zum Beispiel statthaft gegen die Anordnung von Untersuchungshaft (Haftbeschwerde), die einstweilige Unterbrigung, die Beschlagnahme von Gegenständen, die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, ein vorläufiges Berufsverbot oder gegen die Ablehnung der Bestellung eines Pflichtverteidigers.

 

Nachträgliche Gewährung rechtlichen Gehörs

Hat das Gericht in einem Beschluss den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt und steht ihm gegen den Beschluss keine Beschwerde und kein anderer Rechtsbehelf zu, versetzt es, sofern der Beteiligte dadurch noch beschwert ist, von Amts wegen oder auf Antrag insoweit das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. In Betracht kommt z.B. die Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens.

 

Gegenvorstellung

Die Gegenvorstellung ist als Rechtsbehelf nicht im Gesetz geregelt, aber nach allgemeiner Ansicht zulässig. Die Gegenvorstellung ist zu jeder gerichtlichen Entscheidung zulässig, die wieder abgeändert werden kann.

 

Für Ihre Fragen stehe ich Ihnen als Fachanwalt für Strafrecht gerne zur Verfügung. Im Notfall erreichen Sie mich auf meinem Mobiltelefon unter der Rufnummer 0170/86 866 98 - auch ausserhalb der Kanzleizeiten.

 

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