Rechtsmittel im Strafrecht
Ein Strafurteil, das sich für den Betroffenen ungünstig darstellt, ist in aller Regel noch nicht das “Ende der Fahnenstange”. Vielmehr besteht grundsätzlich die Möglichkeit, Rechtsmittel gegen das Urteil einzulegen. Im Strafverfahren kommt die Berufung in Betracht sowie die Revision. Eine ganz wesentliche Besonderheit gilt im Bereich des Jugendstrafrechts. Gegen sonstige Entscheidungen, insbesondere Beschlüsse und Verfügungen, ist in der Regel die Beschwerde statthaft.
Berufung
Die Berufung findet gegen vor dem Amtsgericht ergangene Urteile statt - gegen Urteile des Strafrichters, des Schöffengerichts, des Jugendrichters und des Jugendschöffengerichts. In geringfügigen Angelegenheiten, zum Beispiel bei einer Verurteilung zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 15 Tagessätzen, ist die Berufung nicht ohne weiteres zulässig, sondern sie muss vom Berufungsgericht angenommen werden.
Die Frist zur Einlegung der Berufung beträgt grundsätzlich eine Woche ab Verkündung des Urteils. Sie muss schriftlich bei dem Gericht, welches das Urteil erlassen hat eingelegt werden oder zu Protokoll der Geschäftsstelle. Eine Begründung ist nicht erforderlich.
Wird rechtzeitig gegen ein Urteil Berufung eingelegt, wird dieses nicht rechtskräftig. Das bedeutet beispielsweise, dass eine verhängte Geldstrafe noch nicht bezahlt werden muss oder eine Freiheitsstrafe noch nicht angetreten werden muss.
Die Berufung muss sich nicht in jedem Fall auf das Urteil insgesamt beziehen, sie kann in geeigneten Fällen auch beschränkt werden, zum Beispiel auf einzelne angeklagte Taten oder die ausgesprochenen Rechtsfolgen.
Ist die Berufung statthaft, form- und fristgerecht eingelegt worden, findet die Berufungshauptverhandlung statt, deren Gang im Wesentlichen der Hauptverhandlung I. Instanz entspricht. Die erste Hauptverhandlung wird sozusagen wiederholt. Die Zeugen und Sachverständigen aus der I. Instanz werden gewöhnlich erneut vernommen. Neue Beweismittel - Zeugen, Sachverständige, Urkunden, Augenschein - sind zulässig.
Hält das Berufungsgericht, in der Regel eine kleine Strafkammer des Landgerichts, die Berufung für begründet, trifft es eine eigene Sachentscheidung, andernfalls wird die Berufung verworfen. Hat nur der Angeklagte Berufung eingelegt und nicht auch die Staatsanwaltschaft, darf das Ersturteil nicht zu Lasten des Angeklagten geändert werden - man spricht insoweit vom Verbot der “reformatio in peius”.
Das Grundsätzliche zur Berufung im Überblick:
- Was? Urteile des Strafrichters und Schöffengericht (Amtsgericht)
- Frist? Binnen einer Woche ab Urteilsverkündung
- Form? Schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle
- Wo? Erstgericht
- Folge? Erneute Hauptverhandlung vor dem örtlich zuständigen Landgericht (Kleine Strafkammer)
Revision
Die Revision ist statthaft gegen Urteile der Strafkammern und der Schwurgerichte (Landgericht) und erstinstanzliche Urteile des Oberlandesgerichts. Mit der Revision werden also sowohl Berufungsurteile der kleinen Strafkammer angegriffen als auch Urteile I. Instanz der großen Strafkammern des Landgerichts. Darüber hinaus können Urteile des Amtsgerichts - Strafrichter und Schöffengericht - statt mit der Berufung auch sofort mit der Revision angefochten werden.
Die Revision muss - wie die Berufung - binnen einer Woche ab Verkündung des Urteils bei dem Gericht, das das Urteil erlassen hat schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden. Anders als die Berufung muss die Revision innerhalb eines weiteren Monats zwingend begründet werden. Die Revisionsbegründung muss von einem Rechtsanwalt angefertigt und unterschrieben werden.
Die Revision kann sich nur darauf stützen, dass das angefochtene Urteil auf einer Gesetzesverletzung beruht. Als solche Gesetzesverletzungen kommen z.B. in Betracht: Nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts, Mitwirkung eines ausgeschlossenen Richters oder Schöffen, Unzuständigkeit des Gerichts, Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes und insbesondere die unzulässige Beschränkung der Verteidigung.
Wird rechtzeitig Revision eingelegt, wird das angegriffene Urteil nicht rechtskräftig. Das bedeutet beispielsweise, dass eine verhängte Geldstrafe noch nicht bezahlt werden muss oder eine Freiheitsstrafe noch nicht angetreten werden muss. Die Revision kann sich auf einzelne Teile des Urteils beschränken, etwa den Rechtsfolgenausspruch.
Ist die Berufung statthaft, form- und fristgerecht eingelegt worden, entscheidet das Revisionsgericht. Mögliche Entscheidungen sind die Revision als (offensichtlich unbegründet durch Beschluss) zu verwerfen oder das Urteil (durch Beschluss) aufzuheben und zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Über die Revision entscheidet das zuständige Oberlandesgericht (OLG) oder der Bundesgerichtshof (BGH). In bestimmten Fällen kann das Revisionsgericht auch selbst entscheiden.
Das Wesentliche zur Revision im Überblick:
- Was? Urteile des Strafrichters, Schöffengerichts, kleine und große Strafkammer, Schwurgericht und Urteile des OLG I. Instanz
- Frist? Binnen einer Woche ab Urteilsverkündung
- Form? Schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle
- Begründung? Zwingend erforderlich durch Rechtsanwalt
- Wo? Ausgangsgericht
- Folge? Entscheidung des Revisionsgericht per Beschluss oder Urteil, evtl. Zurückverweisung und neue Verhandlung und Entscheidung vor dem Ausgangsgericht
Jugendstrafrecht
Wie eingangs erwähnt, kann gegen amtsgerichtliche Strafurteile, also solche des Strafrichters bzw. im Jugendstrafrecht solche des Jugendrichters und des Schöffengerichts bzw. im Jugendstrafrecht solche des Jugendschöffengerichts das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Bringt die Berufungshauptverhandlung bei Erwachsenen nicht den gewünschten Erfolg kann gegen das Berufungsurteil des Landgerichts erneut Rechtsmittel eingelegt werden, nämlich die Revision. Gegen Berufungsurteile im Bereich des Jugendstrafrechts kann indes keine Revision mehr eingelegt werden.
Beschwerde
Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren (Ermittlungsrichter, Haftrichter) und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht. Die Beschwerde ist zum Beispiel statthaft gegen die Anordnung von Untersuchungshaft (Haftbeschwerde), die einstweilige Unterbrigung, die Beschlagnahme von Gegenständen, die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, ein vorläufiges Berufsverbot oder gegen die Ablehnung der Bestellung eines Pflichtverteidigers.
Für Ihre Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Im Notfall erreichen Sie mich auf meinem Mobiltelefon unter der Rufnummer 0170/86 866 98 - auch ausserhalb der Kanzleizeiten.
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