Rechtsanwalt Mathias Klose

Unfallregulierung: Sachverständigenkosten

Der Fahrzeugschaden ist - abgesehen von Bagatellschäden, die etwa € 500,00 - 1.000,- nicht übersteigen - durch ein Kfz-Sachverständigengutachten nachzuweisen. Ebenso die zur Reparatur erforderliche Zeit, für die sich der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug mieten oder Nutzungsausfall beanspruchen kann. Die für die Beauftragung eines Sachverständigen anfallenden Kosten zählen zu den sogenannten Schadensermittlungskosten und sind grundsätzlich vom Unfallverursacher zu ersetzen.

Die Auswahl des Gutachters liegt alleine beim Geschädigten. Auf Empfehlungen von Reparaturbetrieben oder Versicherungen muss er sich nicht einlassen. Es sollte jedoch stets ein öffentlich bestellter und vereidigter Kfz-Sachverständiger gewählt werden, damit die notwendige Fachkompetenz des Gutachters gewährleistet ist.

Immer häufiger wollen gegnerische Versicherung nach Einreichung des Gutachtens das Fahrzeug bzw. den Fahrzeugschaden nochmals selbst durch eigene Sachverständige (“Car Expert” o.ä.) begutachten. Einen Rechtsanspruch darauf haben die Kfz-Haftpflichtversicherungen jedoch nicht. Auch ist insoweit stets zu bedenken, dass es sich bei diesen Gutachtern keineswegs um unabhängige Gutachter handelt. Vielmehr agieren diese ausschließlich im Auftrag und Interesse der betroffenen Versicherung.

Liegt lediglich ein Bagatellschaden vor, kann der Schadensnachweis auch durch einen Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt geführt werden. Zu beachten ist jedoch, dass die Kosten eines Kostenvoranschlags - anders als die Kosten eines Kfz-Sachverständigengutachtens - vom Schädiger nicht zu ersetzen sind.

 

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