Gründungszuschuss
Die Bundesagentur für Arbeit kann Arbeitslose, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, finanziell durch den Gründungszuschuss (§§ 57, 58 SGB III) unterstützen.
Der Gründungszuschuss kann Existenzgründern zunächst für die Dauer von sechs Monaten in Höhe des Betrages, den der Arbeitnehmer als Arbeitslosengeld zuletzt bezogen hat, zuzüglich von monatlich 300,- € geleistet werden. Der Gründungszuschuss kann anschließend für weitere neun Monate in Höhe von monatlich 300,- € geleistet werden, wenn die geförderte Person ihre Geschäftstätigkeit anhand geeigneter Unterlagen darlegt.
Ein Gründungszuschuss ist seit dem 28.12.2011 nur noch eine Ermessensleistung der Arbeitsagentur. Er kann geleistet werden, wenn der Existenzgründer bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit einen Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach SGB III, insbesondere Arbeitslosengeld, hat oder eine Beschäftigung ausgeübt hat, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach dem SGB III gefördert worden ist und bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch über einen Anspruch auf Arbeitslosengeld, dessen Dauer nicht allein auf § 127 Abs. 3 SGB III beruht, von mindestens 150 Tagen verfügt, der Agentur für Arbeit die Tragfähigkeit der Existenzgründung nachweist und seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit darlegt.
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld muss nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht nahtlos an die anschließende Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit heranreichen. Ausreichend ist ein enger zeitlicher Zusammenhang mit einem vorangehenden Arbeitslosengeldanspruch, der gewahrt ist, solange ein Zeitraum von etwa einem Monat nicht überschritten ist.
Die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit liegt vor, wenn der Existenzgründer Vorbereitungshandlungen aufnimmt, die Aussenwirkung im Geschäftsverkehr entfalten, z.B. der Abschluss eines Mietvertrags über die Geschäftsräume, die Erwirkung der erforderlichen Erlaubnis, die Gewerbeanmeldung oder auch das Verteilen von Flyern, die auf die bevorstehende Geschäftstätigkeit hinweisen. Die Maßnahme muss ernsthaft und unmittelbar auf die spätere Geschäftseröffnung ausgerichtet sein.
Zum Nachweis der Tragfähigkeit der Existenzgründung ist der Agentur für Arbeit die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorzulegen. Fachkundige Stellen sind insbesondere die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute oder Sparkassen.
Der Gründungszuschuss wird nicht geleistet, solange Ruhenstatbestände nach den §§ 142 bis 144 SGB III, z.B. eine Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe oder ein Ruhen des Anpruchs wegen Urlaubsabgeltung oder Entlassungsentschädigung, vorliegen oder vorgelegen hätten. Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn nach Beendigung einer Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nach dem SGB III noch nicht 24 Monate vergangen sind. Geförderte Personen haben ab dem Monat, in dem sie das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente im Sinne des SGB VI vollenden, keinen Anspruch mehr auf einen Gründungszuschuss.
Sollte der Antrag auf Gründungszuschuss abgelehnt, nach Bewilligung abgeändert oder aufgehoben werden, sollte die Entscheidung der Bundesagentur für Arbeit immer rechtlich geprüft werden, auch und gerade weil es sich - nun - um eine Ermessensleistung handelt; auch Ermessensentscheidungen müssen strengen rechtlichen Voraussetzungen genügen. Rechtsschutz wird per Widerspruch und gegebenenfalls Klage zum Sozialgericht durchgesetzt.
Für Ihre Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
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