Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

FAQ: Strafbefehl

Im Folgenden finden Sie Antworten auf viele Fragen zum Thema Einspruch gegen den Strafbefehl.

Bitte beachten Sie aber auch hier, dass es sich lediglich um unverbindliche allgemeine Informationen handelt, die nicht ohne Weiteres auf (Ihren) Einzelfall übertragen werden können. Rechtsberatung und Verteidigung durch einen Strafverteidiger können und sollen die nachfolgenden Fragen und Antworten nicht ersetzen.

Was kann ich gegen einen Strafbefehl unternehmen? Gibt es ein Rechtsmittel?

Gegen einen Strafbefehl kann Einspruch eingelegt werden.

Erfordert der Einspruch eine bestimmte Form?

Der Einspruch muss schriftlich oder “zu Protokoll der Geschäftsstelle” des Gerichts, das den Strafbefehl erlassen hat, eingelegt werden. Die Einspruchseinlegung per Telefax gilt als schriftliche Einlegung und ist ausreichend.

Ist der Einspruch an eine Frist gebunden?

Der Einspruch muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung eingelegt werden. Ist der Strafbefehl beispielsweise am Mittwoch, 1. März zugestellt worden, endet die Einspruchsfrist mit Ablauf des Mittwoch, 15. März.

Das Fristende fällt auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag. Was nun?

In diesem Fall endet die Frist zur Einspruchseinlegung erst am Ende des nächsten Werktags. Ist das (rechnerische) Fristende etwa Samstag, 15. Juli, so ist das tatsächliche Fristende erst am Montag, 17. Juli, dem nächsten Werktag.

Ich möchte den schriftlichen Einspruch persönlich bei Gericht abgeben. Wie erfahre ich die Sprechzeiten bzw. was mache ich nach Ende der Sprechzeit?

Der Einspruch muss nicht innerhalb der Sprech- oder Bürozeiten des Gerichts eingelegt werden. Maßgeblich ist die zwei-Wochen-Frist. Diese ist unabhängig von etwaigen Öffnungszeiten. Vielmehr unterhält jedes Gericht sogenannte “Fristbriefkästen”, die auch nach den Sprechzeiten zugänglich sind. Es reicht vollkommen aus, den schriftlichen Einspruch innerhalb der Einspruchsfrist in den Fristbriefkasten zu werfen. Wenn Sie jedoch den Einspruch “zu Protokoll der Geschäftsstelle” erklären möchten, müssen Sie die Sprechzeiten beachten; diese erfahren Sie direkt von dem zuständigen Gericht, oftmals sind sie schon im Strafbefehl oder einem Begleitschreiben vermerkt.

Was passiert, wenn kein Einspruch eingelegt wird oder der Einspruch nicht form- oder fristgerecht eingelegt wird?

Der Strafbefehl wird dann rechtskräftig und steht einem rechtskräftigen Strafurteil gleich. Der Betroffene ist vorbestraft. Die Strafe wird wirksam und kann vollstreckt werden.

Ich habe die Einspruchsfrist versäumt. Kann ich noch etwas tun?

Wurde die Frist zur Einspruchseinlegung ohne Verschulden versäumt, kann “Wiedereinsetzung in den vorigen Stand” beantragt werden. Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer Woche nach Wegfall des Umstands, der den Betroffenen an der Fristeinlegung hinderte, erfolgen. Innerhalb dieser Frist muss auch der Einspruch gegen den Strafbefehl nachträglich eingelegt werden.

Wo muss der Einspruch eingelegt werden?

Der Einspruch gegen den Strafbefehl muss bei dem Gericht eingelegt werden, das ihn erlassen hat.

Ich habe den Einspruch versehentlich als “Widerspruch”, “Beschwerde” oder “Berufung” bezeichnet. Schadet diese Falschbezeichnung?

Die falsche Bezeichnung ist, wenn sich aus den übrigen Umständen des Schreiben eindeutig ergibt, dass nur der Einspruch gegen einen Strafbefehl gemeint sein kann, unschädlich.

Wer kann den Einspruch einlegen?

Der Beschuldigte, dessen Verteidiger und gegebenenfalls der gesetzliche Vertreter (v.a. Betreuer) des Beschuldigten.

Kann der Einspruch auf die Rechtsfolgen beschränkt werden?

Der Einspruch kann in der Regel auf “bestimmte Beschwerdepunkte” beschränkt werden, also auch auf die Rechtsfolgen. Erachten Sie die ausgeworfene Strafe als zu hoch, etwa die Anzahl der Tagessätze oder Höhe des einzelnen Tagessatzes, kann der Einspruch insoweit beschränkt werden. Ebenso wenn Sie etwa nur gegen ein im Strafbefehl verhängtes Fahrverbot vorgehen möchten, nicht hingegen beispielsweise gegen die gleichfalls verhängte Geldstrafe.

Ich halte die Höhe des einzelnen Tagessatzes für zu hoch. Wie berechnet das Gericht die Tagessatzhöhe?

Wenn Sie im Ermittlungsverfahren, etwa gegenüber der Polizei im Rahmen einer Vernehmung, Angaben zu Ihren Einkünften gemacht haben, werden diese Angaben zugrunde gelegt. Haben Sie (und auch andere Personen) insoweit keine Angaben und liegen auch sonst keine Beweismittel vor, wird ihr Einkommen geschätzt. Ein Tagessatz entspricht gewöhnlich rund 1/30 des monatlichen Nettoeinkommens. Verdienen Sie beispielsweise monatlich ca. 1.800,- € netto, sollte der einzelne Tagessatz bei rund 60,- € liegen. Im Einzelfall können sich aber erhebliche Abweichungen ergeben, insbesondere können u.U. auch zusätzliche Umstände zu Ihren Gunsten berücksichtigt werden, z.B. bestehende Verbindlichkeiten, besonders hohe Mietkosten oder Unterhaltsverpflichtungen, so dass sich im Ergebnis ein “bereinigtes” niedrigeres anzusetzendes Einkommen ergibt.

Ich habe einen auf die Höhe des Tagessatzes beschränkten Einspruch eingelegt. Findet in jedem Fall eine mündliche Verhandlung statt?

Nach einem Einspruch gegen einen Strafbefehl findet gewöhnlich eine Hauptverhandlung vor dem Gericht statt, das den Strafbefehl erlassen hat. Wird der Einspruch auf die Tagessatzhöhe beschränkt, besteht die Möglichkeit, dass das Gericht ohne mündliche Hauptverhandlung durch Beschluss entscheidet, wenn der Angeklagte, der Verteidiger und die Staatsanwaltschaft zustimmen.

Kann - wenn nach beschränktem Einspruch gegen die Tagessatzhöhe - das Gericht durch Beschluss entscheidet, das Gericht einen höheren Tagessatz als im Strafbefehl festsetzen?

Zwar kann sich die im Strafbefehl vorgesehene Rechtsfolge nach Einspruch zum Nachteil des Beschuldigten ändern, da das Gericht in der Hauptverhandlung nicht an den Rechtsfolgenausspruch im Strafbefehl gebunden ist, jedoch gilt eine wichtige Ausnahme, wenn per Beschluss über die Tagessatzhöhe entschieden wird: Hier kann nicht zum Nachteil des Einspruchsführers entschieden werden.

Das Gericht hat durch Beschluss über die Tagessatzhöhe entschieden und ist zu meinem Nachteil von der Höhe des Tagessatzes im Strafbefehl abgewichen. Was kann ich tun?

Gegen den unzulässigen Beschluss des Gerichts kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die sofortige Beschwerde muss binnen einer Woche ab Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Gericht eingelegt werden, das den Beschluss erlassen hat.

Ich halte die Anzahl der Tagessätze für überhöht. Wie wird die anzusetzende Anzahl festgelegt?

Grundlage jeder Strafe ist die “Schuld”. Maßgebliche Gesichtspunkte für die Höhe der Strafe sind insoweit vor allem: Beweggründe und Ziele des Beschuldigten (Motiv), die Gesinnung sowie der aufgewendete Wille (“kriminelle Energie”), das Maß der Pflichtwidrigkeit (relevant besonders bei Fahrlässigkeitsdelikten), Art der Ausführung der Tat (professionell? dilettantisch?), Vorleben des Beschuldigten (Vorstrafen), persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse (Familie, soziales Umfeld, Ausbildung, Beruf), Nachtatverhalten (Schadensausgleich, Täter-Opfer-Ausgleich, Geständnis, Aufklärungshilfe). Auch die Folgen, die die Strafe für den Beschuldigten hat, sind zu berücksichtigen. Natürlich kann es hier zu überhöhten Strafen kommen und häufig ist dies auch der Fall, da Umstände, die für den Betroffenen sprechen, nicht oder nicht ausreichend vom Gericht berücksichtigt werden.

In einem Strafbefehl werden mit mehrere Taten zur Last gelegt. Kann ich den Einspruch auf einzelne Taten beschränken?

Der Einspruch kann auch hier beschränkt werden, man sprcht von einem “vertikalen Einspruch”. Voraussetzung ist, dass sich die Taten klar von einander abgrenzen lassen. Man spricht insoweit von einer “Tat im prozessualen Sinne”.

Mir wurde ein Strafbefehl zugestellt. Es muss sich aber zwingend um eine Personenverwechslung handeln. Muss ich trotzdem Einspruch einlegen?

Unbedingt. Selbst wenn es sich um eine offensichtliche Verwechslung im Strafbefehl handelt, muss Einspruch eingelegt werden. Sie werden dann, wenn sich die Verwechslung beweisen lässt, freigesprochen. Andernfalls wird der Strafbefehl - auch wenn es sich um eine noch so offensichtliche Verwechslung handelt - rechtskräftig.

Was passiert nach einem ordnungsgemäß eingelegten Einspruch?

Es wird Termin zur “normalen” mündlichen Hauptverhandlung vor dem Gericht anberaumt, das den Strafbefehl erlassen hat. Das Strafverfahren nimmt seinen normalen Gang.

Ist das Gericht in einer Hauptverhandlung im Falle einer Verurteilung an den Rechtsfolgenausspruch des Strafbefehls gebunden oder kann es “schlimmer werden”?

Das Gericht ist hier nicht an die im Strafbefehl ausgeworfene Strafe gebunden. Es kann, sollte es zu einer Verurteilung kommen, auch zur Verhängung einer höheren Strafe kommen. Das Verbot der “reformatio in peius” gilt - anders als wenn der Angeklagte etwa Berufung einlegt - nicht.

Kann der Einspruch wieder zurück genommen werden?

Der Einspruch kann bis zur Verkündung des Urteils I. Instanz zurückgenommen werden.

Gibt es Besonderheiten, wenn der Einspruch gegen den Strafbefehl erst in der Hauptverhandlung wieder zurück genommen wird?

Zwar kann der Einspruch grundsätzlich bis zur Urteilsverkündung zurückgenommen werden. Nach Beginn der Hauptverhandlung muss die Staatsanwaltschaft aber der Rücknahme zustimmen.

Muss ich zur Hauptverhandlung persönlich erscheinen?

Grundsätzlich ja. Sie können sich aber in einer Hauptverhandlung nach einem Einspruch gegen einen Strafbefehl durch einen mit schriftlicher Vollmacht ausgestatteten Verteidiger vertreten lassen und so das persönliche Erscheinen umgehen.

Können mit der Verhandlung in Abwesenheit und Vertretung durch einen Verteidiger auch Nachteile verbunden sein?

Wenn Sie von der Möglichkeit Gebrauch machen, sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht ausgestatteten Verteidiger in der Hauptverhandlung nach Einspruch gegen einen Strafbefehl vertreten zu lassen und nicht selbst zum Hauptverhandlungstermin erscheinen, kann das Gericht trotzdem einen Haftbefehl erlassen und Sie zur Hauptverhandlung vorführen lassen. Um dieses Risiko auszuschließen, sollten Sie nur zusammen mit Ihrem Verteidiger zur Hauptverhandlung erscheinen.

Was geschieht, wenn ich zur anberaumten Hauptverhandlung nicht erscheine?

Sind weder Sie noch ein mit schriftlicher Vollmacht versehener Verteidiger zur Hauptverhandlung nach Einspruch erschienen, wird der Einspruch ohne Verhandlung zur Sache verworfen.

Ich habe die Hauptverhandlung ohne mein Verschulden versäumt. Was kann ich tun?

Auch in diesem Fall kann die “Wiedereinsetzung in den vorigen Stand” beantragt werden. Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer Woche nach Wegfall des Hindernisses, der den Angeklagten am Erscheinen in der Hauptverhandlung hinderte, erfolgen.

Was passiert, wenn ich zur Hauptverhandlung nicht erscheinen kann, etwa wegen Krankheit, eines Verkehrsunfalls oder Bahnstreiks?

Setzen Sie sich umgehend mit dem zuständigen Gericht in Verbindung. Wenn Sie “genügend entschuldigt” sind, wird der Einspruch nicht verworfen, sondern es wird ein neuer Termin anberaumt.

Wird der Strafbefehl zurück genommen, wenn sich in der Hauptverhandlung meine Unschuld herausstellt?

Nein. Der Strafbefehl ist mit dem eingelegten Einspruch ohnehin hinfällig. Stellt sich im Rahmen der Hauptverhandlung heraus, dass Sie unschuldig sind, also die Ihnen zur Last gelegte Tat nicht begangen haben, oder dass Sie aus sonstigen Gründen nicht verurteilt werden können, z.B. wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung oder Verjährung der Tat, werden Sie durch Urteil freigesprochen. Andernfalls werden Sie verurteilt.

Wer trägt die Kosten des Verfahrens?

Werden Sie nach dem Einspruch gegen den Freispruch (teilweise) freigesprochen, trägt die Staatskasse (teilweise) die Kosten des Verfahrens und Ihre notwendigen Auslagen, etwa die Rechtsanwaltskosten. Im Falle der Verurteilung müssen Sie als Verurteilter die Verfahrenskosten und Ihre eigenen Auslagen tragen.

Gibt es gegen das Urteil des Strafgerichts ein Rechtsmittel?

Wurden Sie in der Hauptverhandlung nach erfolgtem Einspruch gegen den Strafbefehl durch das Amtsgericht verurteilt, sind gegen das ergangene Urteil die “normalen” Rechtsmittel statthaft, also Berufung  zum Landgericht oder (Sprung-) Revision zum Oberlandesgericht.

Ist die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftigen Strafbefehl abgeschlossenen Strafverfahrens möglich?

Ja, die Wiederaufnahme ist im Wesentlichen genauso möglich wie bei einem durch Urteil abgeschlossenen Verfahren. D.h. die Wiederaufnahme ist zugunsten des Verurteilten beispielsweise möglich, wenn wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen Ungunsten als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verfälscht war, wenn ein Zeuge oder Sachverständiger sich bei einem zuungunsten des Verurteilten abgelegten Zeugnis oder abgegebenen Gutachten einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht oder einer vorsätzlichen falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht hat oder wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen die Freisprechung des Angeklagten oder in Anwendung eines milderen Strafgesetzes eine geringere Bestrafung oder eine wesentlich andere Entscheidung über eine Maßregel der Besserung und Sicherung zu begründen geeignet sind. Die Wiederaufnahme ist zuungunsten des Angeklagten ist möglich, wenn beispielsweise ein Richter mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf die Sache einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat oder wenn von dem Freigesprochenen vor Gericht oder außergerichtlich ein glaubwürdiges Geständnis der Straftat abgelegt wird. Die Wiederaufnahme eines durch Strafbefehl abgeschlossenen Verfahrens zuungunsten des Verurteilten ist - anders als bei Prozessabschluss durch Urteil - auch zulässig, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die allein oder in Verbindung mit den früheren Beweisen geeignet sind, die Verurteilung wegen eines Verbrechens statt eines Vergehens zu begründen.

 

Für Ihre Fragen stehe ich Ihnen als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht gerne zur Verfügung

Kanzlei

Rechtsanwaltskanzlei Klose
Yorckstr. 22
93049 Regensburg

Telefon: 0941 307 44 55 0
Telefax: 0941 307 44 55 1

Email: kanzlei@ra-klose.com
Web: www.ra-klose.com 

Montag - Donnerstag: 8.30 - 17.00 h
Freitag: 8.30 - 13.00 h

Kostenlose Parkplätze
Barrierefreier Zugang 

Anwälte

Mathias Klose
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht
Fachanwalt für Strafrecht

Christian Falke *
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht
Mediator (HS Regensburg)

Dr. Martin Bartmann **
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

 

* angestellter Rechtsanwalt   ** freier Mitarbeiter

Wir benutzen Cookies

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.