Rechtsanwalt Mathias Klose - Treutler Rechtsanwälte Fachanwälte Regensburg

Trunkenheit im Verkehr

Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) ist ein häufiges Delikt, das zumeist im Zusammenhang mit Alkohol auftritt. Anders als bei vielen übrigen Straftatbeständen erfordert § 316 StGB nicht, dass eine andere Person oder Sache konkret gefährdet wird. Vielmehr reicht es schon aus, ein Fahrzeug im Zustand rauschbedingter Fahruntüchtigkeit zu führen, um sich strafbar zu machen. Kommt es während der Alkoholfahrt zu einer Gefährdung von fremden Sachen oder anderen Personen, kommt - über § 316 StGB hinaus - eine Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB) in Betracht.

 

§ 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr):

“(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315d) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.

(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.”

 

Erfahrungswerte aus der Praxis, mit welcher Strafe bei Trunkenheitsfahrten zu rechnen ist, erhalten Sie auf der Seite “Straferwartung bei Verkehrsdelikten”.

Ab welcher Alkoholmenge oder Betäubungsmittelmenge jemand fahruntüchtig ist, sagt das Gesetz allerdings nicht.

Bei Alkohol - Trunkenheitsfahrt, Alkoholfahrt - hat sich in ständiger Rechtsprechung die ausschlaggebende Grenze von 1,1 Promille herausgebildet.

Ab einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,1 Promille spricht man von absoluter Fahruntüchtigkeit. Es gilt ein objektiver Maßstab, d.h. ein Gegenbeweis kann vom Betroffenen nicht geführt werden. Insbesondere wird er mit dem Einwand nicht gehört, nach seiner eigenen Einschätzung noch fahrtüchtig gewesen zu sein. Bei Radfahrern gilt eine etwas höhere Grenze für die absolute Fahruntüchtigkeit von 1,5 - 1,7 Promille.

Unter 1,1 Promille (bzw. bei Fahrradfahrern unter 1,5 - 1,7 Promille) liegt relative Fahruntüchtigkeit vor. In Fällen relativer Fahruntüchtigkeit muss die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit i.S.d. § 316 StGB anhand weiterer Umstände festgestellt werden. Der reine BAK-Wert reicht hier für eine Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr nicht aus. Klassische Anzeichen, die auch bei einem unter 1,1 Promille liegenden Blutalkoholkonzentration für Fahruntüchtigkeit sprechen, sind zum Beispiel das Fahren in Schlangenlinien, zu schnelles oder zu langsames Fahren oder Geradeausfahren in Kurven. Der Wert, der im Rahmen der absoluten Fahruntüchtigkeit mindestens erreicht sein muss, beginnt bei etwa 0,3 Promille.

 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht im Deutschen Anwaltverein

 

Hinzu kommt dass eine Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr in der Regel einhergeht mit einer Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 II Nr. 2 StGB), so dass der Betroffene nach Ablauf der Sperrfrist von sechs Monaten bis fünf Jahren den Führerschein neu machen muss. Unterbleibt ausnahmsweise die Entziehung der Fahrerlaubnis, ist jedenfalls mit einem Fahrverbot von einem Monat bis drei Monaten Dauer zu rechnen. Ab einer BAK von 1,6 Promille ist zur Neuerteilung einer Fahrerlaubnis das Bestehen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) erforderlich; ebenfalls ist die Beibringung einer MPU u.a. dann erforderlich, wenn mehrere Verkehrsverstöße unter Alkoholeinfluss begangen wurden, auch wenn jeweils nur einer geringere BAK als 1,6 Promille vorlagen (§ 13 Nr. 2 b und c FeV).

Trunkenheit im Verkehr verjährt gemäß § 78 III Nr. 5 StGB in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit Beendigung der Tat, wird aber durch viele Ereignisse unterbrochen, z.B. durch die erste Vernehmung des Beschuldigten, den Strafbefehl oder die Erhebung der öffentlichen Klage.

Zu beachten ist, dass ab einer BAK von 0,5 Promille in jedem Fall eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG (“0,5-Promille-Grenze”) vorliegt, die mit Geldstrafe bis zu € 1.500,00 geahndet wird. Dazu kommen mindestens vier Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg sowie Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis.

Im Rahmen des § 24a StVG ist auch von Bedeutung, dass nicht lediglich für Alkohol eine genaue Grenze festgelegt wurde, sondern auch für viele Betäubungsmittel und andere berauschende Mittel Grenzen festgelegt wurden, beispielsweise für Cannabis, Heroin, Morphin, Cocain, Amfetamin, Designer-Amfetamin bzw. für die Wirkstoffe Tetrahydrocannabinol (THC), Benzoylecgonin, MDE, MDE oder MDMA.

Für Fahranfänger gilt aktuell ein absolutes Alkoholverbot (§ 24c StVG), d.h. während der Dauer des Führerscheins auf Probe und für Personen unter 21 Jahren gilt grundsätzlich die 0,0-Promille-Grenze.

Die Berechnung und Feststellung der Blutalkoholkonzentration erfolgt regelmäßig anhand der Widmark-Formel:

BAK = Aufgenommene Alkoholmenge in Gramm / Masse der Person in Gramm x Verteilungsfaktor

Der Verteilungsfaktor wird bei Männern mit 0,7 angesetzt, bei Frauen mit 0,6. Zusätzlich sind weitere Faktoren zu berücksichtigen, um zu einem seriösen Ergebnis zu gelangen, insbesondere der körperliche Abbau von rund 0,1 - 0,2 Promille je Stunde.

Zusammenfassung: “Promille-Tabelle (BAK)”

0,0

Promillegrenze für Fahranfänger gem. § 24c StVG

0,3

Beginn des Bereichs möglicher relativer Fahruntüchtigkeit gem. § 316 StGB

0,5

Beginn des Bereichs der Ordnungswidrigkeit des 24a StVG

1,1

Beginn der absoluten Fahruntüchtigkeit bei Kraftfahrern gem. § 316 StGB

1,5

Möglicher Beginn der absoluten Fahruntüchtigkeit bei Fahrradfahrern gem. § 316 StGB

1,6

Obligatorische Anordnung einer MPU vor Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis wegen Eignungszweifeln

 

 

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