Unfallregulierung: Rechtsanwaltskosten
Ein Unfallgeschädigter kann und darf zur Geltendmachung seiner Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche jederzeit einen Rechtsanwalt beauftragen. Er muss sich insbesondere nicht darauf verlassen, dass der Unfallgegner oder dessen Kfz-Haftpflichtversicherung ordnungsgemäß regulieren wird. Die rasche und - aus Sicht des Unfallgeschädigten - sachgerechte Durchführung der Schadensregulierung gebietet in aller Regel die Einschaltung eines Rechtsanwalts.
Die Kosten der Beauftragung des Rechtsanwalts sind vom Unfallverursacher als sogenannte Rechtsverfolgungskosten dann als Schadensersatz zu erstatten.
Dies gilt auch für Arbeitgeber, deren Mitarbeiter durch einen Unfall geschädigt wurden und denen daraufhin Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach dem EFZG zu gewähren ist. Der als Entgeltfortzahlung zu leistende Betrag kann vom Unfallverursacher unter Einschaltung eines Rechtsanwalts erstattet verlangt werden.
Trifft den Geschädigten an dem Unfall kein Verschulden, haftet also der andere Beteiligte zu 100%, trägt er dementsprechend auch die anfallenden Anwaltskosten zu 100%. Haften die Unfallbeteiligten anteilig, sind die entstehenden Rechtsanwaltsgebühren anteilig zu ersetzen. Falls der Geschädigte über eine eintretende Rechtsschutzversicherung verfügt, trägt diese in diesem Fall die Gebührendifferenz.
Für Ihre Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
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