Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen
Hat (nur) ein Unfallbeteiligter den Unfall verursacht, also vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt und ist es dadurch zu einem Verkehrsunfall gekommen, so haftet er für den entstandenen Schaden alleine zu 100 %. Haben mehrere Beteiligte den Unfall verschuldet, so findet kraft Gesetzes eine Haftungsteilung zwischen den Beteiligten nach dem Grad des jeweiligen Verschuldens statt, z.B. 25% - 75% oder 1/3 - 2/3:
§ 254 Abs. 1 BGB - Mitverschulden:
Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
§ 17 Abs. 1 StVG:
Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
Im Folgenden werden beispielhaft einige typische Unfallsituationen mit den von der Rechtsprechung festgestellten Haftungsverteilungen dargestellt. Bitte beachten Sie aber, dass alle Beispiele zu den Schadensverteilungen jeweils aus einem konkreten Einzelfall, einem konkreten Unfallgeschehen, resultieren und nicht ohne Weiteres auf andere Verkehrsunfälle übertragen werden können, sondern lediglich als erster grober, unverbindlicher Anhaltswert dienen können:
Ampel
Kommt es an einer Lichtzeichenanlage zwischen einem geradeaus fahrenden Kfz und einem Linksabbieger, dem das Linksabbiegen möglicherweise durch einen grünen Abbiegepfeil gestattet war, zu einem Unfall und bleibt unklar, pb der grüne Abbiegepfeil tatsächlich aufleuchtete, so haftet der Linksabbieger zu 1/2 (BGH MDR 97, 732) oder sogar 2/3 (KG DAR 94, 153).
Auffahrunfall
Der Anscheinsbeweis beim Auffahrunfall spricht dafür, dass der Auffahrende entweder nicht den nötigen Sicherheitsabstand eingehalten hat oder mit nicht angepasster Geschwindigkeit gefahren ist oder unachtsam war. Der Auffahrende haftet dann mit einer Quote von 100 % (ständige Rechtsprechung).
Dies gilt nicht in atypischen Situationen, z.B. wenn der Fahrer eines Kfz beim Einfahren auf die Autobahn direkt auf die Überholspur wechselt und ein dort fahrendes Kfz nicht mehr rechtzeitig bremsen kann und es zur Kollision kommt. In diesem Fall haftet ausnahmsweise nicht der Auffahrende, sondern der Vorausfahrende (OLG Celle VersR 79, 916; BGH NJW 86, 1044). Dasselbe gilt, wenn ein Kfz-Fahrer auf der Autobahn wegen eines am Ende der Beschleunigungsspur haltenden anderen Fahrzeugs stark abbremst.
Ausfahrt
Fährt ein Kfz aus einer Grundstücksausfahrt oder aus einem Feldweg und kommt es dabei zu einem Unfall mit einem vorbeifahrenden und vorfahrtberechtigten Kfz, haftet der Ausfahrende alleine (ständige Rechtsprechung). Auch hier spricht - wie beim Auffahrunfall - der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Ausfahrenden, der aber durch das Vorliegen atypischer Umstände widerlegt werden kann.
Ausparken
Kommt es zu einem Unfall zwischen einem vom Fahrbahnrand anfahrenden Pkw und einem passierenden Kfz, so haftet der anfahrende Pkw-Fahrer zu 100 % (LG Aachen r+s 86, 228).
Fahrstreifenwechsel
Kann der genaue Unfallhergang bei einem Fahrstreifenwechsel nicht aufgeklärt werden, wird die Haftung zwischen den beiden beteiligten Fahrzeugen im Verhältnis 50/50 geteilt (KG VM 97, 43).
Hat sich auf einer mehrspurigen Straße ein Stau gebildet und fährt ein Motorradfahrer zwischen den Kolonnen durch, haftet er voll, wenn es mit einem die Fahrspur wechselnden Pkw zu einem Unfall kommt (OLG Hamm NZV 88, 105)
Fußgänger
Stellt ein Pkw-Fahrer sein Fahrzeug so auf dem Gehweg ab, dass Fußgänger behindert werden, haftet er alleine, wenn es zu einem Unfall mit einem Fußgänger kommt (OLG Köln VM 92, 93).
Ein Fußgänger, der einen vorhandenen Gehweg nicht benutzt, haftet regelmäßig mit einer Quote von wenigstens 20 - 30 %, wenn es zu einer Kollision mit einem vorbeifahrenden Kfz kommt.
Gerät ein Kfz auf der Autobahn grundlos auf den Seitenstreifen und erfasst es einen dort hinter seinem defekten Pkw stehenden Fußgänger, haftet der Fahrer zu 100 % (OLG Dresden, NZV 97, 309).
Ein Fußgänger, der trotz erkennbarem Verkehr von einer Verkehrsinsel auf dei Straße tritt, haftet bei einem Unfall mit einer Quote von 70 % für den Unfallschaden (OLG Hamburg, r+s 89, 252).
Der fließende Verkehr muss in der Regel einen Seitenabstand von mindestens einem einem Meter zu Fußgängern einhalten; unterbleibt dies, kann den Kfz-Führer eine Haftung bis zu 100 % treffen.
Kreisverkehr
Missachtet ein in einen Kreisverkehr einfahrender Pkw-Fahrer die Vorfahrt eines im Kreisverkehr befindlichen Kfz und kommt es zu einem Unfall, welcher aber durch leichtes Bremsen des im Kreisverkehr befindlichen Fahrzeugführers vermeidbar gewesen wäre, so ist eine Haftungsverteilung von 1/4 zu 3/4 zu Lasten des Einbiegenden anzunehmen.
Radfahrer
Biegt ein Autofahrer in eine Vorfahrtstraße ein und kollidiert er dabei mit einem Fahrradfahrer, der den Radweg in falscher Richtung befährt, so beträgt die Haftungsquote 1/3 zu 2/3 zu Lasten des Autofahrers. Er muss damit rechnen, dass der Fahrradweg von Fahrradfahren auch in falscher Richtung benutzt wird (OLG Hamm NZV 97, 123) bzw. auch 1/4 zu 3/4 (KG VersR 94, 234).
Richtgeschwindigkeit
Die Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen beträgt 130 km/h. Wird diese Überschritten und kommt es zu einem Unfall, haftet der Fahrer, der die Richtgeschwindigkeit überschritten hat, teilweise mit 20-33 %, ausser es wäre auch bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit zu dem oder einem vergleichbaren Unfallereignis gekommen (BGH NJW 92, 1684).
Für Ihre Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
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