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Unfallregulierung: Unfallkostenpauschale

Einem Unfallgeschädigten entstehen bestimmte Kosten nahezu in jedem Fall: Porto, Telefongebühren oder Fahrtkosten im Zusammenhang mit der Unfallregulierung, z.B. Telefonate mit der Versicherung oder die Taxikosten von und zur Kfz-Werkstatt. Diese Kosten hat der Schädiger dem Geschädigten zu ersetzen.

Gewöhnlich muss jeder Schaden genau beziffert werden, eine pauschale Bezifferung genügt nicht. Eine Ausnahme gilt nach der Rechtsprechung jedoch bezüglich o.g. Kosten. Bei diesen - regelmäßig eher niedrigen - Kosten ist es dem Unfallgeschädigten nicht zuzumuten, jede Ausgabe, etwa jede einzelne Briefmarke oder jedes einzelne Telefonat, näher zu spezifizieren. Daher können diese Kosten als Pauschale vom Unfallverursacher ersetzt verlangt werden - man spricht von der Kostenpauschale, Unfallpauschale oder Unfallkostenpauschale. Die Höhe ist nicht einheitlich, sondern von Gericht zu Gericht und von Versicherung zu Versicherung verschieden. Durchschnittlich beträgt sie € 25,00.

Sind die tatsächlichen Aufwendungen für Porti, Telefon oder Fahrten mit dem Taxi oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln höher als ca. € 25,00 muss der Unfallgeschädigte sich natürlich nicht mit der Kostenpauschale zufrieden geben, sondern kann die Aufwendungen in voller tatsächlicher Höhe ersetzt verlangen. Dann muss jedoch die tatsächliche Höhe auch nachgewiesen werden, z.B. durch Vorlage von Rechnungen und Quittungen.

 

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