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Verkehrsunfallregulierung

Vorrangig ist im Falle eines Unfalls in aller Regel die Geltendmachung bzw. die Abwehr von Schadensersatzansprüchen. Häufige Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen sind in erster Linie:

  • Personenschäden und Schmerzensgeld,
  • Schäden an mitgeführten Gegenständen, wie Kleidung, Handy oder Ähnlichem,
  • Bergungs- und Abschleppkosten,
  • Mietwagenkosten, wobei hier oft Probleme mit den “Unfallersatztarifen” der Mietwagenanbieter auftreten,
  • Fahrzeugneubeschaffung wegen Totalschadens,
  • Wertminderung des beschädigten KFZ (“merkantiler Minderwert”),
  • Verdienstausfall und entgangener Gewinn,
  • Kosten für Telefon und Porto für die anfallende Kommunikation mit Versicherungen, KFZ-Werkstätten, Polizei usw. - Kostenpauschale
  • “Kaskoschaden”,
  • Rechtsanwaltskosten.

 

In Ihrem eigenen Interesse sollten Sie nach einem Verkehrsunfall niemals Schuldanerkenntnisse oder Schuldeingeständnisse abgeben; weder gegenüber anderen Beteiligten, noch gegenüber Versicherungen oder der Polizei - und zwar selbst wenn die Lage auf den ersten Blick eindeutig erscheint. Denn im Nachhinein stellt sich der Unfallhergang manchmal ganz anders dar.

Geradezu klassische Beispiele für Unfallsituationen, die im ersten Moment rechtlich eindeutig erscheinen, sich im Nachhinein jedoch häufig erheblich anders darstellen, insbesondere in Bezug auf die Haftungsquote, sind “rechts-vor-links-Unfälle” und “Parkplatzunfälle” oder auch Unfälle mit Kindern:

  • Entgegen der landläufigen Meinung kommt bei sog. Parkplatzunfällen nicht immer eine 50/50 Haftungsquote zur Anwendung. Vielmehr kommt es stets auf den Einzelfall an; auch hier kommen andere Haftungsquoten bis hin zur Alleinhaftung eines Beteiligten in Betracht.
  • Auch wer ein “rechts vor links” nicht beachtet und so einen Unfall verursacht, hat - entgegen weit verbreiteter Meinung - nicht in jedem Fall die alleinige Schuld; ist der Unfallgegener zum Beispiel viel zu schnell gefahren oder hat er die Kurve stark geschnitten, kann es durchaus sein, dass der - eigentlich vorfahrtberechtigte Gegner! - die Alleinschuld an dem Unfall trägt.
  • Hat ein Kind den Unfall ganz oder teilweise verursacht, haftet es nicht selbst für den entstandenen Schaden. Schadensersatzansprüche können aber dennoch bestehen - und zwar gegen die Eltern oder andere Aufsichtspersonen. 

 

Wenn Sie von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft als Beschuldigter zum Unfall vernommen werden, sollten Sie in der Regel nicht - jedenfalls nicht ohne vorher anwaltlichen Rat eingeholt zu haben - zur Sache aussagen, da hier die Gefahr besteht, dass Sie sich mit Ihren Angaben selbst belasten. Dies kann weitreichende Folgen haben, da diese Aussagen normalerweise nicht nur im Straf- oder Bußgeldverfahren eine Rolle spielen, sondern auch im zivilrechtlichen Verfahren bei der Geltendmachung oder Abwehr von Schadensersatzforderungen. Machen Sie zunächst von Ihrem Schweigerecht Gebrauch.

 

Für Ihre Fragen stehe ich Ihnen jederzeit - auch ausserhalb der Kanzleizeiten - zur Verfügung. Ich berate und vertrete Sie gerne.

 

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