Rechtsanwalt Rechtsanwalt Klose, Regensburg Mathias Klose

Verkehrsrecht & Unfallregulierung

Zivilrecht

Vorrangig ist im Falle eines Unfalls in aller Regel die Geltendmachung bzw. die Abwehr von Schadensersatzansprüchen. Häufige Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen sind in erster Linie

  • Personenschäden und Schmerzensgeld,
  • Schäden an den beteiligten Fahrzeugen (Reparaturschaden oder fiktive Abrechnung auf Gutachtenbasis),
  • Schäden an mitgeführten Gegenständen, wie Kleidung, Handy oder Ähnlichem,
  • Kosten für die Feststellung der Schadenshöhe, etwa eines Sachverständigengutachtens oder Kostenvoranschlags einer Fachwerkstatt,
  • Bergungs- und Abschleppkosten,
  • Mietwagenkosten, wobei hier oft Probleme mit den “Unfallersatztarifen” der Mietwagenanbieter auftreten,
  • Nutzungsausfall für das beschädigte KFZ für die Dauer der Reparatur,
  • Fahrzeugneubeschaffung wegen Totalschadens,
  • Wertminderung des beschädigten KFZ (“merkantiler Minderwert”),
  • Verdienstausfall und entgangener Gewinn,
  • Kosten für Telefon und Porto für die anfallende Kommunikation mit Versicherungen, KFZ-Werkstätten, Polizei usw.,
  • “Kaskoschaden”,
  • Rechtsanwaltskosten.

In Ihrem eigenen Interesse sollten Sie nach einem Verkehrsunfall niemals Schuldanerkenntnisse oder Schuldeingeständnisse abgeben; weder gegenüber anderen Beteiligten, noch gegenüber Versicherungen oder der Polizei - und zwar selbst wenn die Lage auf den ersten Blick eindeutig erscheint. Denn im Nachhinein stellt sich der Unfallhergang manchmal ganz anders dar.

Geradezu klassische Beispiele für Unfallsituationen, die im ersten Moment rechtlich eindeutig erscheinen, sich im Nachhinein jedoch häufig erheblich anders darstellen, sind  “rechts-vor-links-Unfälle” und “Parkplatzunfälle”:

  • Entgegen der landläufigen Meinung kommt bei sog. Parkplatzunfällen nicht immer eine 50/50 Haftungsquote zur Anwendung. Vielmehr kommt es stets auf den Einzelfall an; auch hier kommen andere Haftungsquoten bis hin zur Alleinhaftung eines Beteiligten in Betracht.
  • Auch wer ein “rechts vor links” nicht beachtet und so einen Unfall verursacht, hat - entgegen weit verbreiteter Meinung - nicht in jedem Fall die alleinige Schuld; ist der Unfallgegener zum Beispiel viel zu schnell gefahren oder hat er die Kurve stark geschnitten, kann es durchaus sein, dass der - eigentlich vorfahrtberechtigte Gegner! - die Alleinschuld an dem Unfall trägt.

Wenn Sie von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft als Beschuldigter zum Unfall vernommen werden, sollten Sie in der Regel nicht - jedenfalls nicht ohne vorher anwaltlichen Rat eingeholt zu haben - zur Sache aussagen, da hier die Gefahr besteht, dass Sie sich mit Ihren Angaben selbst belasten. Dies kann weitreichende Folgen haben, da diese Aussagen normalerweise nicht nur im Straf- oder Bußgeldverfahren eine Rolle spielen, sondern auch im zivilrechtlichen Verfahren bei der Geltendmachung oder Abwehr von Schadensersatzforderungen.

Bedenken Sie hier insbesondere, dass Ihr Rechtsanwalt - anders als Sie selbst - das Recht hat, Akteneinsicht zu nehmen. Mit diesem Wissensplus können Sie Ihren Verkehrsunfall in allen Belangen natürlich wesentlich besser und zügiger abwickeln als ohne.

Zu einer Besprechung sollten Sie - soweit möglich - mitbringen:

  • Aktenzeichen der Polizei, Name des aufnehmenden Polizisten,
  • Fotos oder Zeichnungen vom Unfallort,
  • Namen und Adressen etwaiger Unfallzeugen,
  • Schadensaufstellung,
  • Name, Anschrift und Versicherungsdaten des Unfallgegners,
  • Ihre KFZ-Versicherungsdaten und die Ihrer Rechtsschutzversicherung.

Sollten Ihnen bestimmte Daten nicht vorliegen, ist dies nicht weiter schlimm. In aller Regel lassen sich sämtliche Daten ermitteln, insbesondere können Name und Adresse anderer Fahrzeughalter anhand des amtlichen Kennzeichens in Erfahrung gebracht werden, die gegnerische Versicherungsgesellschaft anhand der Halterdaten ermittelt werden und Zeugen aus der polizeilichen bzw. staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte festgestellt werden.

Strafrecht

Neben den zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen drohen im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall oftmals strafrechtliche Konsequenzen, in erster Linie

  • Geldstrafe
  • Freiheitsstrafe
  • Fahrverbot
  • Entziehung der Fahrerlaubnis nebst Sperre für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis
  • Einziehung des Fahrzeugs

Typische Verkehrsdelikte sind

  • unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB)
  • Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) und fahrlässige Tötung (§ 222 StGB)
  • Nötigung (§ 240 StGB)
  • Sachbeschädigung (§ 303 StGB)
  • Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr (§ 315 b StGB)
  • Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c StGB)
  • Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB)

Häufig werden diese Straftaten von Gericht und Staatsanwaltschaft im Wege des Strafbefehlsverfahrens erledigt. Beachten Sie insoweit bitte meine Hinweise zum Strafbefehl.

Ordnungswidrigkeitenrecht

Auch wenn kein strafrechtlich relevantes Verhalten vorliegt, kommt nahezu immer ordnungswidriges Verhalten in Betracht, vor allem Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO) und das Straßenverkehrsgesetz (StVG). Insbesondere Verstöße gegen

  • das Rechtsfahrgebot (§ 2 StVO)
  • die Geschwindigkeit (§ 3 StVO)
  • den Abstand (§ 4 StVO)
  • Vorfahrt (§ 8 StVO)
  • Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen (§ 14 StVO)
  • die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrtstraßen (§ 18 StVO)
  • 0,5 Promille-Grenze (§ 24a StVG)

Im Bußgeldverfahren drohen Fahrverbot, Bußgeld sowie “Punkte” im Verkehrszentralregister in Flensburg. Die Einzelheiten ergeben sich insoweit aus dem Bußgeldkatalog. Mehr zum Ordnungswidrigkeitenverfahren erfahren Sie hier.

Führerscheinrecht

Schließlich droht in manchen Fällen, insbesondere wenn das “Punktekonto” im Verkehrszentralregister bereits gefüllt ist oder beim “Führerschein auf Probe”, der Entzug der Fahrerlaubnis.

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