Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

Abzweigung des Kindergelds durch den Sozialhilfeträger

Kindergeld wird in Abhängigkeit von der Zahl der Kinder zum Familienleistungsausgleich als staatliche Zahlung an die Erziehungsberechtigten geleistet. Der Staat unterstützt so Familien, indem er die finanziellen Belastungen ausgleicht, die durch den Unterhalt der Kinder entstehen. Die Eltern von Behinderten, die aufgrund einer Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, sich selbst zu unterhalten, haben auch nach Eintritt der Volljährigkeit ihrer Kinder Anspruch auf Kindergeld. Voraussetzung ist, dass die Behinderung der Kinder vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist. Menschen mit Behinderungen, die ihren Unterhalt nicht oder nicht vollständig selbst verdienen können, sind häufig auf Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII angewiesen. Kommen die Träger der Sozialhilfe für Sozialleistungen auf, können sie bei den Familienkassen einen Antrag auf Abzweigung des Kindergelds stellen. Die Abzweigung bewirkt, dass das Kindergeld nicht mehr an den eigentlich Kindergeldberechtigten ausbezahlt wird, sondern an den Sozialhilfeträger.

Nach § 74 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. Sätzen 1 und 3 EStG kann das für ein Kind festgesetzte Kindergeld nach § 66 Abs. 1 EStG auch an die Person oder Stelle ausgezahlt werden, die dem Kind Unterhalt gewährt, wenn der Kindergeldberechtigte seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt, mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höhe eines Betrages zu leisten braucht, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld. Die unterhaltgewährende Stelle in diesem Sinne ist der Träger der Sozialhilfe nach dem SGB XII.

Die Entscheidung über eine Abzweigung ist bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 74 Abs. 1 EStG dem Grunde und der Höhe nach eine Ermessensentscheidung der Familienkasse. Die Familienkasse hat bei der Ausübung des ihr in § 74 Abs. 1 EStG eingeräumten Ermessens den Zweck des Kindergeldes zu berücksichtigen (§ 5 AO). Das Kindergeld dient der steuerlichen Freistellung eines Einkommensbetrages in Höhe des Existenzminimums eines Kindes und, soweit es dafür nicht erforderlich ist, der Förderung der Familie (§ 31 Sätze 1 und 2 EStG).

Da das Kindergeld die finanzielle Belastung der Eltern durch den Unterhalt für das Kind ausgleichen soll, hängt die Entscheidung über die Abzweigung davon ab, ob und in welcher Höhe ihnen den Grund- und den behinderungsbedingten Mehrbedarf betreffende Aufwendungen für das Kind entstanden sind. Berücksichtigt werden sollen dementsprechend die den Eltern im Zusammenhang mit der Betreuung und dem Umgang mit dem Kind tatsächlich entstandenen und glaubhaft gemachten Aufwendungen. Die Aufwendungen sind grundsätzlich zu beziffern. Daneben kommt aber ggf. eine Schätzung von Aufwendungen in Betracht. Die Berücksichtigung “fiktiver” Aufwendungen, also beispielsweise selbst erbrachte Betreuungsleistungen, werden nicht berücksichtigt. Insbesondere wenn diese Aufwendungen die Höhe des Kindergelds übersteigen, kommt eine Abzweigung des Kindergelds an den Sozialhilfeträger nicht in Betracht.

Gegen Abzweigungsentscheidungen der Familienkassen ist der Einspruch möglich. Wird die Abzweigung auch im Einspruchsverfahren aufrecht erhalten, kann gegen die Einspruchsentscheidung Klage zum Finanzgericht erhoben werden. Im Rahmen von Einspruch bzw. Klage sollte in jedem Falle detailliert dargelegt werden, welche monatlichen Aufwendungen tatsächlich getragen werden; so kann es gelingen, das behördliche Ermessen bei der Entscheidung über den Abzweigungsantrag “auf Null” zu reduzieren mit der Folge, dass als einzig richtige Entscheidung die Ablehnung der beantragten Abzweigung in Betracht kommt.

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