Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

Aktuelles Sozialrecht (Archiv 2010)

Bitte beachten Sie, dass es sich bei den Entscheidungen und Meldungen in aller Regel um Einzelfallentscheidungen handelt, die nicht ohne weiteres auf andere Fälle übertragen werden können und eine Rechtsberatung im konkreten Fall nicht ersetzen können.

Sozialrecht (Sozialhilfe / Krankenversicherung) - Keine Übernahme der Zuzahlungen für Arzneimittel und der Praxisgebühren durch den SGB-XII-Träger

Der Kläger, der Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt) nach dem SGB XII bezog, musste erstmals im Jahr 2004 insgesamt 35,42 € und im Jahr 2005 insgesamt 41,50 € an Zuzahlungen zu Arzneimitteln und Praxisgebühren auf Grund von Gesetzesänderungen im Bereich des SGB V (Gesetzliche Krankenversicherung) und des Sozialhilferechts selbst tragen; diese Beträge entsprachen der jährlichen Belastungsgrenze. Der beklagte Sozialhilfeträger hat die Übernahme dieser Kosten abgelehnt; die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Die entsprechenden Regelungen des SGB V, des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) und des ab 1. Januar 2005 geltenden SGB XII sind nicht verfassungswidrig (Bundessozialgericht, 16. Dezember 2010,  Az. B 8 SO 7/09 R).

(20.12.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Sozialrecht (Krankenversicherungsrecht) - Kostenerstattung beim Asthma-Arzneimittel Alvesco® in bestimmten Fällen nicht auf den Festbetrag begrenzt

Durch das Gesundheitsreformgesetz hat der Gesetzgeber seit 1989 die Möglichkeit geschaffen, bestimmte Arzneimittel bzw. Wirkstoffe in Gruppen zusammenzufassen und für diese Gruppen Festbeträge festzusetzen. Wird einem gesetzlich Versicherten ein Medikament aus einer solchen Gruppe verordnet, so sind die gesetzlichen Krankenkassen nur zur Zahlung des jeweils bestimmten Festbetrages verpflichtet. Die Mehrkosten des Apothekenverkaufspreises zum Festbetrag sind dann durch den Versicherten zu tragen. Durch diese Regelung, deren grundsätzliche Verfassungsmäßigkeit das Bundesverfassungsgericht bereits im Jahr 2002 bestätigt hat, sollten die Kosten für die Arzneimittelversorgung in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) reduziert werden. Es sind allerdings Fälle denkbar, in denen bei höherpreisigen Arzneimitteln, die einer Festbetragsgruppe zugehören, eine Verweisung des Versicherten auf den Festbetrag unzulässig ist. Dies hat das Sozialgericht Aachen für das Arzneimittel Alvesco ® festgestellt. Geklagt hatte ein Mann, der aufgrund Bronchialasthmas seit 2005 mit diesem Medikament behandelt wird. Alvesco® enthält den Wirkstoff Ciclesonid. Dieser war von dem dafür zuständigen Gemeinsamen Bundesausschuss einer Festbetragsgruppe zugeordnet worden. Da der Hersteller das Arzneimittels Alvesco® auf dem inländischen Markt allerdings zu einem erheblich über dem Festbetrag liegenden Preis anbietet, sollte der Kläger bei jedem Kauf des verordneten Medikaments die Differenz zum Festbetrag selbst tragen. Diese Zuzahlungen sind dem Kläger - so urteilten nun die Aachener Richter - im konkreten Fall nicht zuzumuten. Dabei stellten sie nicht darauf ab, dass die vom Gemeinsamen Bundesausschuss vorgenommene Eingruppierung des Arzneimittelwirkstoffs in die betreffende Festbetragsgruppe rechtswidrig gewesen war, obwohl das Gericht auch diesbezüglich erhebliche Bedenken geäußert hat. Es handelt sich bei Alvesco® vielmehr um das einzige Medikament, das den Wirkstoff Ciclesonid enthält, der beim Kläger nicht eine bestimmte unangenehme Nebenwirkung auslöst. Alle zum Festbetrag erhältlichen Medikamente enthalten dagegen andere Wirkstoffe, auf die der Kläger trotz entsprechender Mundhygiene und korrekter Inhalationstechnik mit schmerzhaftem Mundsoor reagiert. Dies hatten zahlreiche Behandlungsversuche des Klägers und des ihn behandelnden Arztes mit Festbetragsarzneimitteln gezeigt. Bei dieser Sachlage hat der Kläger einen Anspruch auf Versorgung mit Alvesco® zu Lasten der GKV ohne Beschränkung auf den Festbetrag, da nur durch dieses Arzneimittel der Kläger entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ordnungsgemäß versorgt wird (SG Aachen, Sozialgericht Aachen, Urteil vom 16.11.2010, S 13 KR 170/10, PM vom 26.11.10).

(13.12.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Sozialrecht (Arbeitslosenrecht) - Bemessung des Gründungszuschusses nach Arbeitslosengeld ohne Minderung durch Nebeneinkommen, wenn frühere Nebenbeschäftigung eingestellt wird

Der Kläger bezog bis 31. Mai 2007 Arbeitslosengeld (Alg). Der Leistungssatz belief sich auf 43,86 € täglich; ausgezahlt wurden wegen Anrechnung eines aus einer kurzzeitigen Beschäftigung erzielten Nebeneinkommens nur 38,69 €. Ab 1. Juni 2007 war der Kläger selbständig tätig und übte die Nebenbeschäftigung nicht mehr aus. Die Beklagte bewilligte ihm einen Gründungszuschuss (§ 58 Abs. 1 SGB III: “Der Gründungszuschuss wird für die Dauer von neun Monaten in Höhe des Betrages, den der Arbeitnehmer als Arbeitslosengeld zuletzt bezogen hat, zuzüglich von monatlich 300,00 €, geleistet”) unter Berücksichtigung des wegen des Nebeneinkommens geminderten Arbeitslosengelds. Die auf Gewährung eines Gründungszuschusses nach ungemindertem Arbeitslosengeld gerichtete Klage hatte Erfolg (Bundessozialgericht, 24.11.2010, Az. B 11 AL 12/10 R).

(01.12.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Sozialrecht (Sozialversicherungsrecht) - Verpflichtung zur Künstlersozialabgabe

Die Künstlersozialkasse erhebt von den zur Abgabe Verpflichteten eine Umlage (Künstlersozialabgabe), § 23 KSVG. Zur Künstlersozialabgabe ist u.a. ein Unternehmer verpflichtet, das Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte erbringt(§ 24 I Nr. 7 KSVG) und regelmäßig selbstständige Künstler einschaltet, um Aufträge ihrer Werbekunden zu erfüllen, § 24 II 1 KSVG (BSG, B 3 KS 1/10 R).

(27.11.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Sozialrecht (Arbeitslosenrecht / Krankenversicherungsrecht) - Anrechnung von Krankengeld auf SGB-II-Leistungen

Krankengeld ist als “Einkommen” auf SGB-II-Leistungen anzurechnen. Krankengeld stellt jedoch kein “Einkommen aus Erwerbstätigkeit” dar. Deshalb sind bei der Anrechnung als Einkommen hiervon keine Freibeträge nach §§ 11 Abs. 2 Satz 2, 30 SGB II abzusetzen (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.10.2010, Az. L 3 AS 5594/09).

(25.11.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Sozialrecht (Opferentschädigungsrecht) - Anspruch auf Leistungen nach dem OEG erst ab Antragstellung

Opfer einer Gewalttat erhalten Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG). Wird der Antrag nicht innerhalb eines Jahres nach der Schädigung gestellt, so werden Versorgungsleistungen allerdings erst ab dem Antragsmonat gezahlt. Nach dieser Jahresfrist besteht ein rückwirkender Anspruch nur, wenn der Geschädigte unverschuldet an der Antragstellung verhindert war. Hiervon ist aber  nicht auszugehen, wenn der Antrag aus Rechtsunkenntnis erst Jahre nach der Tat gestellt wird (LSG Hessen, Beschluss vom 22.09.2010, Az. L 4 VE 11/10).

(22.11.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Sozialrecht (Rentenversicherungsrecht) - Revision in Sachen “VEB Otto Buchwitz” erfolgreich

Der  von Rechtsanwalt Mathias Klose vertretene Kläger hatte in einem Revisionsverfahren vor dem BSG insoweit Erfolg, als das klageabweisende Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 8. September 2009 aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Streitig ist die Frage: “Ist die betriebliche Voraussetzung für einen fiktiven Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage in der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz bei einer Beschäftigung in einem volkseigenen Betrieb (hier: VEB "Otto Buchwitz" Starkstromanlagenbau Dresden), der nach dem Stichtag 30.06.1990 erloschen ist, dessen Produktionsmittel aber bereits vor dem Stichtag auf den privatisierten Betrieb (Starkstromanlagebnbau Dresden GmbH) übergegangen sind, erfüllt?” (Urteil des Bundessozialgerichts vom 15.06.2010, Az. B 5 RS 16/09 R).

(19.11.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Sozialrecht (Krankenversicherungsrecht) - Operative Magenbandverkleinerung als Kassenleistung nur nach integrierter Adipositastherapie 

Krankenkassen tragen die Kosten einer operativen Magenbandverkleinerung für übergewichtige Versicherte nur dann, wenn zuvor unter ärztlicher Anleitung eine sechs- bis zwölfmonatige integrierte Ernährungs-, Bewegungs- und Verhaltenstherapie stattgefunden hat Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 31.08.2010, Az.: S 40 KR 313/07).

(18.11.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Sozialrecht (Unfallversicherungsrecht) - Der Weg von einem Wohnraum im selbstgenutzten Wohnhaus zum häuslichen Arbeitszimmer steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Arbeitsunfälle sind gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit), z.B. das Ausüben einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Durch das Wort „infolge“ drückt § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII aus, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen der in innerem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehenden Verrichtung und dem Unfall als auch zwischen dem Unfall und dem Gesundheitsschaden erforderlich ist. Der Weg von einem Wohnraum im selbstgenutzten Wohnhaus zum häuslichen Arbeitszimmer jedoch steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 30.9.2010, S 4 U 675/10).

(15.11.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Sozialrecht (Elterngeldrecht) - Ein Tag Mutterschaftsgeld steht nicht einem ganzen Monat Elterngeld entgegen

Erhält eine Mutter im dritten Lebensmonat des Kindes Mutterschaftsgeld für lediglich einen Tag, reduziert dies den Anspruch des Vaters auf Elterngeld nur anteilig und nicht für einen ganzen Monat. Es sei zwar gesetzlich geregelt, dass Mutterschaftsgeld auf das Elterngeld angerechnet wird (§ 3 Abs. 1 BEEG). Nicht bestimmt habe der Gesetzgeber hingegen, wie sich diese Anrechnung auswirkt, wenn Mutterschaftsgeld nur während eines Teils des entsprechenden Lebensmonats gewährt wird. Hierzu kann es kommen, wenn die Geburt vor dem errechneten Termin liegt und der Vater unmittelbar nach der Mutterschutzzeit Elterngeld beansprucht. Im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz sei bei verfassungskonformer Auslegung davon auszugehen, dass der Elterngeldanspruch auch in diesen Fällen nur anteilig verbraucht wird (Landessozialgericht Hessen, Urteil vom 22.06.2010, Az.: L 6 EG 2/08).

(10.11.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Sozialrecht (Krankenversicherungsrecht) - Kein Anspruch gegen die Krankenkasse auf prophylaktische beidseitige Brustamputation

Wird eine erbliche Brustkrebsbelastung lediglich vermutet, aber als Genmutation diagnostisch mit den hierfür vorgesehenen Tests genetisch nicht nachgewiesen, steht also nicht fest, ob die Betroffene das Brustkrebsgen in sich trägt, besteht kein Anspruch im einstweiligen Rechtsschutz gegenüber der Krankenkasse auf prophylaktische beidseitige Brustamputation mit anschließendem sofortigen Wiederaufbau der Brüste im Sinne einer Sofortrekonstruktion. Einen Anspruch allein wegen der beginnenden Entwicklung einer Karzinophobie bei psychischer Dekompensation hat das Gericht abschließend bereits deswegen verneint, weil die Behandlung insoweit vorrangig fachärztlich psychotherapeutisch, ggf. zusätzlich schmerztherapeutisch zu erfolgen hat (Sozialgericht Kassel, Beschluss vom 01.11.2010, Az.: S 12 KR 34/10 ER).

(08.11.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Sozialrecht (Arbeitslosenrecht) - Notwendiger Umzug in teurere Wohnung auch ohne behördliche Genehmigung zulässig

Die weit verbreitete Meinung, ein Hartz-IV-Empfänger dürfe ohne die vorherige Genehmigung des Grundsicherungsträgers nicht umziehen, ist falsch. Gemäß § 22 Abs. 2 SGB II soll lediglich vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft der erwerbsfähige Hilfebedürftige die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind. Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger übernommen werden; eine Mietkaution kann bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger übernommen werden (§ 22 Abs. 3 SGB II). Andere, den Leistungsempfänger weiter beeinträchtigende Bestimmungen sind unzulässig.  Daraus ergibt sich die gesetzliche Verpflichtung der ARGE, die Kosten der neuen, teureren Unterkunft bis zur angemessenen Kaltmiete zu übernehmen (SG Dortmund, 04.10.2010, Az. S 31 AS 317/08).

(04.11.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Sozialrecht (Arztrecht) - Zulassung als Psychologischer Psychotherapeut mit hälftigem Versorgungsauftrag nicht mit anderweitiger Vollzeitbeschäftigung vereinbar

Die Zulassung verpflichtet den Arzt, die vertragsärztliche Tätigkeit vollzeitig auszuüben. Der Arzt ist berechtigt, durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Zulassungsausschuss seinen Versorgungsauftrag auf die Hälfte zu beschränken (§ 19a I, II Zulassungsverordnung für Vertragsärzte und Vertragszahnärzte - Ärzte-ZV). Diese Verordnung gilt auch für Psychotherapeuten. Der Kläger wandte sich dagegen, dass seine Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung mit dem Zusatz verbunden war, dass er seine wöchentliche Dienstzeit aus seinem in Vollzeit ausgeübten Beamtenverhältnis auf 26 Stunden pro Woche zu reduzieren habe. Seit dem 1. Januar 2007 sieht das Vertragsarztrecht die Möglichkeit vor, die Zulassung auf einen hälftigen Versorgungsauftrag zu beschränken.  Mit seinem Urteil vom 13. Oktober 2010 - B 6 KA 40/09 R - hat der 6. Senat des Bundessozialgerichts entschieden, dass die Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung unter der Bedingung erfolgen kann, dass ein anderweitiges Dienstverhältnis auf 26 Wochenstunden zu reduzieren ist. Auch ein hälftiger Versorgungsauftrag iS des § 19a Ärzte-ZV kann nicht neben einer vollzeitig ausgeübten Tätigkeit wahrgenommen werden. Ein regelmäßiges und verlässliches Angebot von Sprechstunden und Gesprächsleistungen zu Zeiten, die für solche Behandlungen üblich sind, kann unter diesen Umständen auch im Umfang eines hälftigen Versorgungsauftrags nicht gemacht werden (PM des BSG Nr. 40/10)

(02.11.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Sozialrecht (Arbeitslosenrecht) - Zwölf Wochen Sperrfrist beim Bezug von Arbeitslosengeld nach Kündigung wegen Entzugs der Fahrerlaubnis

Verliert ein Berufskraftfahrer wegen Alkohols am Steuer seine Fahrerlaubnis und wird deshalb gekündigt und arbeitslos, so rechtfertigt dies eine Sperrzeit (§ 144 I Nr. 1 SGB III - Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe) von zwölf Wochen beim Bezug von Arbeitslosengeld (Landessozialgericht Hessen, Az. L 6 AL 13/08).

(28.10.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Sozialrecht (Arbeitslosenrecht) - In Deutschland lebender Franzose hat Anspruch auf Hartz IV

Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) erhalten gemäß § 7 Abs. 1 SGB II Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland  haben. Ausgenommen sind Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der  Arbeitsuche ergibt. Eine Ausnahme von dieser Ausnahme gilt allerdings wiederum dann, wenn sich der Ausländer (hier: ein französischer Staatsangehöriger) auf die Geltung des Europäischen Fürsorgeabkommens (EFA) vom 11.12.1953 berufen kann (BSG, 19.10.2010, Az. B 14 AS 23/10 R).

(25.10.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Sozialrecht (BAföG) - Rückwirkende BAföG-Erhöhung um 2 % beschlossen

Der Bundesrat hat der Änderung des  Bundesausbildungsförderungsgesetzes zugestimmt. Damit ist der Weg frei  für die Erhöhung des BAföG: Die Bedarfssätze steigen um zwei Prozent,  die Einkommensfreibeträge um drei Prozent. Die Altersgrenze für die  Förderung von Masterstudiengängen liegt künftig bei 35 Jahren. Das  Gesetz  soll rückwirkend zum 1. Oktober 2010 in Kraft treten (Pressemitteilung 153 des Bundesrats vom 15.10.2010).

(18.10.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Sozialrecht (Krankenversicherungsrecht) - Renten aus der betrieblichen Altersversorgung sind nicht stets beitragspflichtige Einnahmen in der Krankenversicherung

Gemäß § 229 I 1 Nr. 5 SGB V sind Renten der betrieblichen Altersversorgung der Altersrente vergleichbare Einnahmen, aus denen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt werden. Das gilt nach § 229 Absatz 1 Satz 3 SGB V in der seit dem 1. Januar 2004 geltenden Fassung auch dann, wenn eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung, also eine Kapitalabfindung, vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden war. Es ist nicht zu beanstanden, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts eine Leistung aus einer stets vom Arbeitgeber als Versicherungsnehmer geführten Direktversicherung der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung auch dann unterliegt, wenn sie nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Eigenleistungen des versicherten Arbeitnehmers finanziert worden ist. Es ist aber unzulässig, auch diejenigen Kapitalleistungen der Beitragspflicht zu unterwerfen, die auf Beiträgen beruhen, die ein Arbeitnehmer nach Beendigung seiner Erwerbstätigkeit auf den Lebensversicherungsvertrag unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers eingezahlt hat. Denn mit der Vertragsübernahme durch den Arbeitnehmer ist der Kapitallebensversicherungsvertrag vollständig aus dem betrieblichen Bezug gelöst worden und unterscheidet sich hinsichtlich der dann noch erfolgenden Einzahlungen nicht mehr von anderen privaten Lebensversicherungen. Soweit das Bundessozialgericht die Einzahlungen auf private Lebensversicherungsverträge allein deshalb der Beitragspflicht Pflichtversicherter unterwirft, weil die Verträge ursprünglich vom Arbeitgeber des Bezugsberechtigten abgeschlossen wurden und damit dem Regelwerk des Betriebsrentenrechts unterlagen, widerspricht es der gesetzgeberischen Grundsatzentscheidung, die private Altersvorsorge beitragsfrei zu stellen. Auf die Einzahlungen des Bezugsberechtigten auf einen von ihm als Versicherungsnehmer fortgeführten Kapitallebensversicherungsvertrag finden hinsichtlich der von ihm nach Vertragsübernahme eingezahlten Beiträge keine Bestimmungen des Betriebsrentenrechts mehr Anwendung (BVerfG, 06.09.2010, Az. 1 BvR 739/08; 28.09.2010, Az. 1 BvR 1660/08).

(15.10.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Sozialrecht (Krankenversicherungsrecht) - Kein Anspruch auf Rollstuhlbike, wenn Aktivrollstuhl genügt

Erwachsene Krankenversicherte haben keinen Anspruch auf Erstattung der  Kosten für ein selbstbeschafftes Rollstuhlbike (”Speedy-bike”) oder  einen Elektrollstuhl, wenn sie sich mit einem gewöhnlichen  Aktivrollstuhl in einem Umkreis von 500 m um ihre Wohnung in  zumutbarer Zeit noch selbstständig bewegen können; gegen das Urteil wurde allerdings die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen (LSG NRW, Az. L 16 KR 45/09).

(11.10.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Sozialrecht (Rentenversicherungsrecht) - Rentenversicherung muss Reha für ein stoffwechselgestörtes Kind übernehmen

Die gesetzliche Rentenversicherung muss die Kosten eines Aufenthalts eines Jungen, der an einer Stoffwechselstörung leidet, die eine strenge Diät erforderlich  macht und bei dem deshalb bereits erhebliche Essstörungen  aufgetreten sind, in einer Reha-Einrichtung übernehmen (Sozialgericht Frankfurt, 15.07.2010, Az. S 4 R 285/10 ER).

(07.10.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Sozialrecht (Arbeitslosenrecht) - Kein Anspruch auf Hartz IV bei Wohnungsaufgabe ohne Mitteilung an die Behörde

Es besteht kein Anspruch auf Hartz IV (Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II), wenn der eigene  Wohnsitz ohne Mitteilung an die Behörde aufgegeben wird. Dies gilt auch  dann, wenn sich der Betreffende noch im örtlichen Zuständigkeitsbereich  der Behörde aufhält. Maßgeblich sei allein, dass sich der Kläger ohne Zustimmung der  Beklagten von seinem bisherigen Wohnsitz entfernt habe. Dieser Wohnsitz  sei durch seine frühere Wohnadresse bestimmt gewesen. Damit habe er sich außerhalb des nach der Erreichbarkeits-Anordnung zu bestimmenden zeit-  und ortsnahen Bereichs aufgehalten und sei daher nach dem Gesetz von  Leistungen ausgeschlossen gewesen (SG Frankfurt, Urteil vom 22.07.2010, Az. S 24 AS 1080/08).

(04.10.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Sozialrecht - Verfahrensdauer von vier Jahren beim Sozialgericht verfassungswidrig

Die 3. Kammer des Ersten Senats des  Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass die überlange Dauer des sozialgerichtlichen Verfahrens von knapp vier Jahren den Betroffenen in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Absatz 4 Satz 1 GG verletzt. Im Interesse der Rechtssicherheit sind strittige Rechtsverhältnisse in angemessener Zeit zu klären. Wann von einer überlangen, die Rechtsgewährung verhindernden und damit unangemessenen Verfahrensdauer auszugehen ist, ist eine Frage der Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls, wobei insbesondere die Bedeutung der Sache für die Parteien, die Ursachen und die Auswirkungen einer langen Verfahrensdauer für sie sowie die Schwierigkeit der Sachmaterie zu berücksichtigen sind (BVerfG, 24.08.2010, Az. 1 BvR 331/10).

(01.10.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Sozialrecht (Krankenversicherungsrecht) - Gesetzlich Krankenversicherte haben einen Anspruch auf Auskunft über medizinische Behandlungen

Gesetzlich Krankenversicherte können von der für sie zuständigen  kassenärztlichen Vereinigung (KV) Auskunft über dort gespeicherte  personenbezogene Sozialdaten verlangen, wenn der KV dadurch kein  unverhältnismäßiger Aufwand entsteht. Der Anspruch auf Auskunft für das Geschäftsjahr vor Antragstellung folgt aus § 305 SGB V, der auf Auskünfte für länger zurückliegende  Zeiträume folgt aus § 83 SGB  X (LSG NRW, 02.07.2010, Az. L 5 KR 153/09).

(29.09.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Sozialrecht / Arbeitsrecht - Auch geschätzte Tantiemen, Provisionen und Gewinnbeteiligungen sind bei der Berechnung des Insolvenzgeldanspruchs zu berücksichtigen

Arbeitnehmer haben Anspruch auf Insolvenzgeld,  wenn sie im Inland beschäftigt waren und bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das  Vermögen ihres Arbeitgebers (Insolvenzereignis) für die vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben. Zu  den Ansprüchen auf Arbeitsentgelt gehören alle Ansprüche auf Bezüge  aus dem Arbeitsverhältnis (§ 183 Abs. 1 SGB III). Dazu können auch (geschätzte) Tantiemen, Gewinnbeteiligungen und Provisionen zählen (Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 20.08.2010, Az. L 7 AL 165/06).

(27.09.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Sozialrecht (Arbeitslosenrecht) - Sperrzeit von drei Wochen wegen Vorverlegung des Beschäftigungsendes um einen Tag

Hat der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig  verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt  insbesondere vor, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst und  dadurch vorsätzlich oder grobfahrlässig die  Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe, § 144 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB III). Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe beträgt zwölf Wochen. Sie  verkürzt sich auf drei Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von  sechs Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne  Sperrzeit geendet hätte (§ 144 Abs. 3 SGB III). Dies gilt auch dann, wenn das Beschäftigungsende nach Ausspruch einer Kündigung durch den Arbeitgeber lediglich um einen (!) Tag vorverlagert wird (Bundessozialgericht, 14.09.2010, Az. B 7 AL 33/09 R).

(21.09.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Sozialrecht (Sozialhilfe/Elternunterhalt)  - Kinder zahlen für ihre Eltern: Neues zum Elternunterhalt

Werden Eltern pflegebedürftig, ist eine Heimunterbringung alleine wegen des erforderlichen Pflegeaufwands oftmals unumgänglich. Reichen die finanziellen Mittel des pflegebedürftigen Elternteils für die Bezahlung der anfallenden (Heim-) Kosten nicht aus, tritt zunächst der Sozialhilfeträger ein und übernimmt die ungedeckten Kosten. Diese Kosten möchte der Sozialhilfeträger regelmäßig ganz oder jedenfalls teilweise von den Kindern des Pflegebedürftigen erstattet haben. Dies ist grundsätzlich auch möglich, da Kindern ihren Eltern gem. §§ 1601 ff. BGB zum Unterhalt verpflichtet sind und diese Unterhaltsansprüche gem. § 94 SGB XII auf den Sozialhilfeträger übergehen - man spricht vom Elternunterhalt. Voraussetzung ist allerdings, dass die Kinder selbst leistungsfähig im unterhaltsrechtlichen Sinne sind. Aber selbst wenn die Kinder unterhaltsrechtlich leistungsfähig sind, kann ein Elternunterhaltsanspruch ausnahmsweise wegen “grober Unbilligkeit” ausgeschlossen sein. Hat sich der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden  bedürftig geworden ist oder seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem  jetzt Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt hat oder sich vorsätzlich  einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu  leisten, die der Billigkeit entspricht. Die Verpflichtung fällt ganz  weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre (§ 1611 Abs. 1 BGB). Der Bundesgerichtshof hat nun insoweit entschieden, dass eine psychische Erkrankung (hier: Psychose mit schizophrener Symptomatik und damit einhergehend an Antriebsschwäche und Wahnideen), die dazu geführt hat, dass der  pflegebedürftige Elternteil der früheren Unterhaltsverpflichtung seinem  Kind gegenüber nicht gerecht werden konnte, nicht als ein schuldhaftes  Fehlverhalten im Sinne des § 1611 BGB mit der Konsequenz eines  Anspruchsverlustes betrachtet werden kann (BGH, Urteil vom 15.09.2010, Az. XII ZR 148/09).

(17.09.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Sozialrecht (Arbeitslosenrecht) - Steuerfreie Zuschläge für Feiertags-, Nacht- und Sonntagsarbeit stellen Einkommen i.S.d. SGB II dar

Bislang war höchstrichterlich ungeklärt, ob steuerfreie Zuschläge, die der Arbeitgeber für Feiertagsarbeit, Sonntagsarbeit oder Nachtarbeit gewährt, als Einkommen im Bereich des SGB II anzurechnen sind oder nicht. Die Sozial- und Landessozialgerichte vertraten dazu unterschiedliche Standpunkte. Das Bundessozialgericht hat nun aber entschieden, dass Zuschläge zum Arbeitslohn für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit, auch wenn sie einkommensteuerfrei sind, als Einkommen im Grundsicherungsrecht zu betrachten sind und damit den Hilfebedarf mindern (BSG, Urteil vom 01.06.2010, Az. B 4 AS 89/09 R).

(15.09.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Sozialrecht / Arbeitsrecht - Ein Insolvenzgeldanspruch kann auch für verauslagte Reparaturkosten eines Firmenwagens bestehen

Arbeitnehmer haben Anspruch auf Insolvenzgeld,  wenn sie im Inland beschäftigt waren und bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das  Vermögen ihres Arbeitgebers (Insolvenzereignis) für die vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben. Zu  den Ansprüchen auf Arbeitsentgelt gehören alle Ansprüche auf Bezüge  aus dem Arbeitsverhältnis (§ 183 Abs. 1 SGB III). Dazu kann auch ein Anspruch auf Ersatz verauslagter Kosten für die  Reparatur eines Firmenwagens gehören (Bundessozialgericht, 08.09.10, Az. B 11 AL 34/09 R).

(10.09.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Sozialrecht (Arbeitslosenrecht) - ARGE muss Schülermonatskarte ab der 11. Klasse zusätzlich bezahlen

Gemäß § 21 Abs. 6 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige einen Mehrbedarf, soweit im  Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere  nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von  Einsparmöglichkeiten der Hilfebedürftigen gedeckt ist und seiner Höhe  nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Die Regelung des § 21 Abs. 6 SGB wurde vom Gesetzgeber als Reaktion auf das “Hartz-IV-Urteil” des Bundesverfassungsgericht vom 09. Februar 2010 eingeführt, in welchem die Verfassungsrichter noch das Fehlen einer Härtefallregelung im Grundsicherungsrecht bemängelt hatten. Schülerbeförderungskosten (hier: in Höhe von € 48,00/Monat), die einem Hartz IV-Empfänger für den Besuch der 11. Klasse eines Gymnasiums entstehen, können einen unabweisbaren Mehrbedarf i.S.v. § 21 Abs. 6 SGB II darstellen (Sozialgericht Gießen, 19.08.2010, Az. S 29 AS 981/10 ER).

(06.09.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Sozialrecht (Heilpraktikerrecht) - Behandlung nach der Synergetik-Methode ist  erlaubnispflichtige Ausübung der Heilkunde

Die Behandlung nach der Synergetik-Methode ist eine erlaubnispflichtige  Ausübung der Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes (HeilPrG) ist. Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis (§ 1 I HeilPrG).  Die Synergetik-Methode erweckte in ihren Eigendarstellungen den Eindruck, Krankheiten  mit wissenschaftlich begründeten Methoden heilen zu können. Dass die  Methode auf eine Selbstheilung durch die Patienten abziele, ändere  nichts daran, dass die Therapie-Sitzungen zum Zweck der  Heilbehandlung abgehalten würden, indem sie die Patienten in einen Zustand  der Tiefenentspannung versetzten und sie auf der "Innenweltreise"  begleiteten (BVerwG, 26.08.2010, Az. 3 C 28.09, 29.09).

(02.09.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Sozialrecht (Rentenrecht) - Anspruch auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung für ehemalige Lehramtsreferendarin

Das Sozialgericht Düsseldorf hat entschieden, dass eine ehemalige  Lehramtsreferendarin für die Referendarzeit, die sie als Beamtin auf  Widerruf abgeleistet hat, in der gesetzlichen Rentenversicherung durch  ihren damaligen Arbeitgeber, das Land NRW, nachzuversichern ist. Scheiden Beamte der Länder, die, wie hier, für die Zeit der Ausbildung  für ihren Beruf versicherungsfrei gewesen sind, aus dem  versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnis ohne beamtenrechtliche  Versorgung aus, seien sie nachzuversichern (SG Düsseldorf, Urteil vom 26.07.2010, Az. S 52 R 127/09).

(27.08.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Sozialrecht (Arbeitslosenrecht) - Gegen Hartz-IV-Leistungen darf in der Regel nicht aufgerechnet werden

Gemäß § 43 S. 1 SGB II dürfen Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts - Hartz IV - nur dann  bis zu einem  Betrag in Höhe von 30 vom Hundert der für den Hilfebedürftigen  maßgebenden Regelleistung mit Ansprüchen der Grundsicherungsträger - ARGE bzw. Jobcenter - aufgerechnet werden, wenn es sich um Ansprüche auf  Erstattung oder auf Schadenersatz handelt, die der Hilfebedürftige durch vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben veranlasst hat. Das ist z.B. nicht der Fall, wenn einem Hartz-IV-Empfänger für einen sogenannten 1-Euro-Job vorab ein Vorschuss gezahlt wird und es dann aufgrund von Fehlzeiten des Leistungsempfängers im Job zu einer Überzahlung kommt. Die Behörde darf nicht ihre Stellung ausnutzen und den überzahlten Betrag einfach ohne Zustimmung von der SGB II-Leistung einbehalten. Denn auch  zwischen der Behörde und einem Hartz-IV-Empfänger gelten, soweit nicht ein Fall de § 43 S. 1 SGB II vorliegt, die allgemeinen Pfändungsgrenzen. Hartz-IV-Leistungen liegen aber regelmäßig unter diesen Grenzen, so dass eine Aufrechnung nicht möglich ist (Sozialgericht Wiesbaden, Urteil vom 07.07.2010, Az. S 23 AS 799/08).

(23.08.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Sozialrecht (Sozialversicherungsrecht/Rentenversicherungsrecht) - Rentenrechtliche Betriebsprüfungen hemmen die Verjährung von Beitragsforderungen nur bis zur Schlussbesprechung

Alle vier Jahre spätestens prüft die Deutsche Rentenversicherung bei  jedem Arbeitgeber, ob er die Arbeitsentgelte zutreffend verbeitragt hat. Der vierjährige Turnus korrespondiert mit der Verjährung von  Beitragsforderungen, sie sind in der Regel ebenfalls nach vier Jahren  verjährt. Findet eine Betriebsprüfung statt, ist der Ablauf der  Verjährung für die DAuer der Betriebsprüfung bis zur Schlussbesprechung gehemmt (§ 109 BGB i.V.m. § 25 Abs. 2 Satz 1 SGB IV), d.h. der bis zum ersten Tag der Prüfung noch nicht  abgelaufene Verjährungszeitraum beginnt erst nach dem Ende der  Betriebsprüfung wieder abzulaufen (Bayerisches Landessozialgericht, Az. L 5 R 823/08).

(18.08.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Sozialrecht (Arbeitslosenrecht) - Arbeitslose dürfen nicht zwei Jahre lang nach einer neuen Wohnung suchen

Die Kosten der Unterkunft sind für Hartz-IV-Empfänger oftmals ein wesentlicher Streitpunkt mit der ARGE. Sind Miete und Nebenkosten einer Wohnung nicht angemessen, wird der Arbeitslosengeld-II-Empfänger in der Regel aufgefordert diese zu verlassen und sich eine i.S.v. § 22 Abs. 1 SGB II angemessene Wohnung zu nehmen. Ist die bisherige Wohnung unangemessen, müssen Empfänger von  Arbeitslosengeld II sich um eine neue angemessene Wohnung innerhalb von sechs Monaten bemühen. Andernfalls trägt die Hartz-IV-Behörde die Mietkosten in der Regel nicht mehr voll, so dass die Wohnung wegen mietrückstandsbedingter Kündigung  verloren gehen und der Hartz-IV-Empfänger wohnungslos werden kann (Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 24.06.2010, Az. L 7 AS 391/10 B ER).

(16.08.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Sozialrecht (Pflegeversicherungsrecht) - Zuschuss für Terassentür als Leistung der Pflegeversicherung

Die Pflegekasse hat den Umbau eines Küchenfensters in eine  behinderungsgerechte Terrassentür zu bezuschussen, soweit der  pflegebedürftige Versicherte hierdurch in die Lage versetzt wird, ohne  fremde Hilfe mit ihrem Rollstuhl die Terrasse zu nutzen. Finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen  Wohnumfeldes seien u.a. dann zu gewähren, wenn dadurch im Einzelfall  eine möglichst selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen  wiederhergestellt werde. Die Terrasse gehöre zum individuellen  Wohnumfeld i.S.v. § 40 SGB XI des pflegebedürftigen Versicherten. Der Begriff des Wohnumfeldes beinhalte über den eigentlichen Wohnraum hinaus auch die Nutzung von angrenzenden  Terrassen und Balkonen. Durch den Umbau des Küchenfensters werde die  Selbständigkeit der Lebensführung des Pflegebedürftigen insoweit verbessert, als er ohne Hilfestellung mit ihrem Rollstuhl die Terrasse erreiche (Sozialgericht Dortmund, Az. S 39 KN 98/08 P).

(10.08.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Sozialrecht (Rentenrecht) - Kürzung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der DDR zulässig

Die Alterssicherung in der DDR beruhte neben der allgemeinen Sozialversicherung und der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung auf einer Vielzahl spezieller Sicherungssysteme für verschiedene Personengruppen, darunter dem Zusatzversorgungssystem für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates. Im Einigungsvertrag vom 31. August 1990 ist festgelegt, dass auch die Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatzversorgungssystemen der DDR in die gesetzliche Rentenversicherung zu überführen sind. Jedoch sind dabei „ungerechtfertigte Leistungen abzuschaffen und überhöhte Leistungen abzubauen“ sowie eine Besserstellung gegenüber vergleichbaren Ansprüchen und Anwartschaften aus anderen öffentlichen Versorgungssystemen zu verhindern. In dem wiedervereinigten Deutschland wurden diese Vorgaben durch das Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG) umgesetzt. § 6 Abs. 2 AAÜG in der Fassung des 1. AAÜG-Änderungsgesetzes vom 21. Juni 2005 legt nunmehr eine Entgeltbegrenzung für die Zeiten der Zugehörigkeit zu bestimmten zusätzlichen Versorgungssystemen fest und schränkt diese Kürzung zusätzlich auf bestimmte, im einzelnen aufgeführte Personengruppen mit leitenden Funktionen im Partei- und Staatsapparat der DDR ein. So ist in § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG die Beschäftigung als „Minister, stellvertretender Minister oder stimmberechtigtes Mitglied von Staats- oder Ministerrat oder als ihre jeweiligen Stellvertreter“ erfasst. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass der zur Prüfung gestellte § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG verfassungsgemäß ist. Er verstößt insbesondere nicht gegen Art. 14 GG und Art. 3 GG (BVerfG, 06.07.2010, Az. 1 BvL 9/06, 1 BvL 2/08).

(30.07.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Sozialrecht (Arbeitslosenrecht) - BAföG-Leistungen sind auf Hartz-IV-Leistungen anzurechnen

Wer einen Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem BAföG hat, hat in der Regel keinen Anspruch auf Hartz IV-Leistungen nach dem SGB II. Nur ausnahmsweise ist der gleichzeitige Bezug von Ausbildungsförderung und Arbeitslosengeld 2 möglich (§ 7 V, VI SGB II). die Leistungen nach dem BAföG sind dann aber als bedarfsminderndes Einkommen anzurechnen seien, wobei lediglich eine Pauschale (20 % des Gesamtbedarfs nach dem BAföG) für ausbildungsbestimmte Kosten als zweckbestimmtes privilegiertes Einkommen in Abzug zu bringen ist; die Schulgebühren sind darüber hinaus nicht zusätzlich absetzbar. Diese Regelungen sind verfassungsgemäß, verletzen insbesondere nicht das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums oder den Gleichheitssatz (Bundesverfassungsgericht, 07.07.2010, Az. 1 BvR 2556/09).

(28.07.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Sozialrecht (Rentenrecht) - Gleitsichtbrille keine Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung

Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) erstattet die Kosten einer  Gleitsichtbrille im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 16 SGB VI) nicht, soweit der Versicherte die Sehhilfe nicht nur für berufliche Tätigkeiten, sondern auch im privaten Lebensbereich benötigt. Die Rentenversicherung erbringt Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nur dann, wenn das Hilfsmittel ausschließlich für eine bestimmte Form  der Berufsausübung benötigt wird (SG Dortmund, Gerichtsbescheid vom 13.07.2010, Az. S 26 R 309/09).

(26.07.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Sozialrecht (Arbeitslosenrecht) - Keine Absenkung des Arbeitslosengelds II gem. § 31 SGB II nach missverständlicher Rechtsfolgenbelehrung

Will der Grundsicherungsträger einen Pflichtenverstoß des Leistungsempfängers nach § 31 SGB II (Absenkung und Wegfall des Arbeitslosengeldes II und des befristeten Zuschlags) sanktionieren, muss der Hartz-IV-Empfänger zuvor ordnungsgemäß über die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die ihm obliegenden Pflichten, z.B. die Eigenbemühungen, belehrt haben. Die diesbezügliche Rechtsfolgenbelehrung muss u.a. unmissverständlich sein, d.h. des Leistungsempfänger muss insbesondere durch die Belehrung unmissverständlich klar sein, ob bereits der Verstoß gegen eine ihm obliegende Pflicht zu einer Absenkung des ALG 2 führt oder erst der Verstoß gegen sämtliche ihm obliegende Verpflichtungen (Sozialgericht Landshut, Beschluss vom 28.05.2010, Az. S 7 AS 357/10 ER = ASR 2010, 263 ff.). Da dies in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht der Fall war, wurde der Absenkungsbescheid gegen die von Rechtsanwalt Mathias Klose vertretenen Betroffenen durch das Sozialgericht Landshut aufgehoben.

(20.07.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Sozialrecht (Opferentschädigungsrecht) - Opferhilfe Bayern des Bayerischen Staatsministeriums für Justiz und Verbraucherschutz

In Bayern können Opfer von Straftaten und deren Angehörige im Rahmen der “Opferhilfe Bayern” zusätzlich zu den Leistungen, die das Opferentschädigungsgesetz (OEG) gewährt, finanzielle Hilfen beantragen. Über die Bewilligung von Hilfen entscheidet das Bayerische Staatsministerium für Justiz und Verbraucherschutz. Die entsprechenden Anträge sollen dort bis zum 01.09.2010 eingegangen sein. Entscheidend für die Gewährung von Hilfen für Opfer von Straftaten und deren Angehörige sind Billigkeit, Bedürftigkeit des Opfers und die zur Verfügung stehenden Mittel.

(13.07.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Sozialrecht (Arbeitslosenrecht) - Unterhaltskosten für ein Wohnmobil können Kosten der Unterkunft (§ 22 SGB II) sein

Der 14. Senat des  Bundessozialgerichts hat  entschieden, dass ein Bezieher von  Arbeitslosengeld II (Hartz IV), der nicht über eine Wohnung verfügt und  stattdessen in einem Wohnmobil lebt, Unterhaltskosten für das  Wohnmobil  in dem für Wohnzwecke notwendigen Umfang als Kosten der Unterkunft (KdU) im Sinne des § 22 SGB II beanspruchen kann (BSG, 17.06.2010 Az. B 14 AS 79/09 R).

(12.07.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Sozialrecht (Krankenversicherungsrecht) - Krankenkasse darf Versicherten keine Prämien zahlen, wenn sie Leistungen in Anspruch nehmen

Die Satzung einer Betriebskrankenkasse dah vor, dass Mitglieder, die dort im abgelaufenen Kalenderjahr länger als drei Monate versichert waren,  eine  Prämienzahlung erhalten, wenn sie und ihre mitversicherten Familienangehörigen in diesem Kalenderjahr keine Leistungen in Anspruch genommen  haben. Die Inanspruchnahme von bestimmten Leistungen ist für die  Prämienzahlung unschädlich. Der Verwaltungsrat der  Betriebskrankenkasse beschloss im Jahr 2007, einen Nachtrag zur  Satzung einzufügen, wonach ärztliche oder zahnärztliche Behandlung mit einer Verordnung von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln im  Kalenderjahr die Prämienzahlung um 40 € mindert, zwei  entsprechende Verordnungen im Kalenderjahr die Prämie um 80 €  mindern und jede weitere Verordnung eine Prämienzahlung ausschließt.  Das  Bundesversicherungsamt lehnte es als zuständige Aufsichtsbehörde ab,  den  Satzungsnachtrag zu genehmigen. Zu Recht, wie nun das  Bundessozialgericht entschied, da die Staffelprämie gegen § 53 Abs. 2  SGB V  verstößt. Das Gesetz bestimmt abschließend, dass nur die völlige  ganzjährige Nichtinanspruchnahme einschlägiger Leistungen zu  Prämienzahlungen berechtigt: Es gilt das "Alles oder Nichts-Prinzip" (Bundessozialgericht, 22.06.2010, Az. B 1 A 1/09 R).

(05.07.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Sozialrecht (Sozialhilferecht/Opferentschädigungsrecht) - Angesparte Grundrente nach dem Opferentschädigungsgesetz ist grundsätzlich kein verwertbares Vermögen im SGB XII

Nach § 90 III 1 SGB XII darf Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht  werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für  seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Der Einsatz einer angesparten monatlichen Beschädigtengrundrente nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) als Vermögen zur Deckung eines sozialhilferechtlichen Bedarfs (hier:  Eingliederungshilfe für die Heimerziehung) bedeutet grundsätzlich eine Härte   und kann daher regelmäßig nicht vom Sozialamt verlangt werden (BVerwG, 27.05.2010, Az. 5 C 7.09).

(29.06.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Sozialrecht (Arbeitslosenrecht) - Darlehen von Verwandten stellt kein Einkommen im SGB II dar

Der 14. Senat des  Bundessozialgerichts hat am 17. Juni  2010 im Verfahren  entschieden, dass eine Zuwendung an einen Grundsicherungsempfänger (ARGE) von dritter Seite dann, wenn es sich um ein Darlehen handelt, nicht als Einkommen im Sinne des § 11 SGB II bedarfsmindernd zu berücksichtigen  ist. Ein Darlehen bleibt nicht nur dann unberücksichtigt, wenn ein Dritter nur deshalb anstelle des Grundsicherungsträgers und unter Vorbehalt des  Erstattungsverlangens  vorläufig “eingesprungen” ist, weil der Grundsicherungsträger nicht  rechtzeitig geholfen oder Hilfe abgelehnt hat. Maßgeblich ist vielmehr, ob es sich nach Auswertung aller in Betracht kommenden Umstände des  Einzelfalls um ein rückzahlungspflichtiges Darlehen oder um eine Zuwendung ohne Rückzahlungsverpflichtung handelt (BSG, 17.06.2010, Az. B 14 AS 46/09 R).

(24.06.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Sozialrecht (Unfallversicherungsrecht) - Unfallversicherungsschutz für Helfer eines eingeschlossenen Kindes

Der damals vierzehnjährige Schüler ist versichert  gewesen, als er ein sechs Jahre altes Mädchen, das auf dem  Betriebsgelände eines Energieversorgungsunternehmens eingeschlossen  war,  befreit hat. Da das Mädchen sich nicht selbst oder unter Anleistung  seiner Mutter befreien konnte, stieg er über einen Zaun und verbrachte das Kind zurück auf den benachbarten Spielplatz. Damit hat der Kläger bei einem Unglücksfall Hilfe  geleistet (§ 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII). Der dabei erlittene Unfall stellt dementsprechend einen Arbeitsunfall dar, der ihn zu Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung berechtigt (Bundessozialgericht, 15.06.2010, Az. B 2 U 12/09 R).

(21.06.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Sozialrecht (Arbeitslosenrecht) - Keine Begrenzung der Unterkunftskosten im SGB II bei Umzug in ein anderes Bundesland

Der beklagte Grundsicherungsträger (ARGE) ist nach einem  Umzug des Klägers aus Bayern zur Übernahme der Kosten der Unterkunft für eine  teurere Wohnung in Berlin, deren Mietzins von 300,- € warm für  Berliner  Verhältnisse jedoch angemessen ist, verpflichtet. § 22 Abs. 1 Satz  2 SGB II findet bei  Umzügen, die über die Grenzen des Vergleichsraums im Sinne der  Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hinausgehen, keine Anwendung. Dies entspricht  insbesondere der systematischen Stellung der Vorschrift, denn die Höhe der angemessenen Unterkunfts- und Heizkosten im Rahmen der abstrakten  Angemessenheitsprüfung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II wird ebenfalls im Vergleichsraum, also im “kommunalen Bereich” ermittelt. Zudem besteht  auch die Obliegenheit zur Kostensenkung bei unangemessen hohen  Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II nur innerhalb dieses  Vergleichsraums (Bundessozialgericht, 01.06.2010, Az. B 4 AS 60/09 R).

(17.06.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Sozialrecht (Kinder- und Jugendhilferecht) - Wirkung der Vaterschaftsanfechtung im SGB VIII

Die rechtskräftige Vaterschaftsanfechtung wirkt auch im Hinblick auf die jugendhilferechtliche Zuständigkeit auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes zurück (ex-tunc-Wirkung), so dass in der Vergangenheit im Rahmen der Gewährung von Hilfe zur Erziehung aufgewendete Kosten erstattet verlangt werden können (Bundesverwaltungsgericht, 25.03.2010, Az. 5 C 12.09).

(16.06.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Sozialrecht (Pflegeversicherungsrecht) - Heimvertrag endet stets mit dem Tod des Pflegeleistungsempfängers

Heimverträge mit Bewohnern, die stationäre Leistungen der sozialen  Pflegeversicherung erhalten, enden stets mit dem Sterbetag des Bewohners. Vereinbarungen, die eine Fortgeltung des Vertrages darüber hinaus vorsehen und zur Fortzahlung des Heimentgelts bezüglich der Unterkunft  und der gesondert berechenbaren Investitionskosten verpflichten, dürfen  mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung nicht geschlossen werden  und sind unwirksam (BVerwG, 02.06.2010, Az. 8 C 24.09).

(15.06.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Sozialrecht (Krankenversicherungsrecht) - Vertragsärzte können gerichtlich gegen Krankenhäuser vorgehen

§ 116 b II SGB V (Ambulante Behandlung im Krankenhaus) ermöglicht die Zulassung von Krankenhäusern zur ambulanten Behandlung  kraft behördlicher Entscheidung. Zur Auslegung dieser Vorschrift  existierten bisher weder Entscheidungen des Bundessozialgerichts noch von Landessozialgerichten. Nach Ansicht des 1. Senats des Sächsischen Landessozialgerichts können  Vertragsärzte gegen die Zulassung von Krankenhäusern zur ambulanten  Behandlung von Versicherten klagen. Als erstes Landessozialgericht hat  der Senat damit auf der Grundlage des  § 116 b Fünftes Buch  Sozialgesetzbuch (SGB V) in der Fassung vom 01.04.2007 die für das  Krankenversicherungsrecht bedeutsame Rechtsfrage geklärt, ob sich  niedergelassene Vertragsärzte überhaupt gegen behördliche Erlaubnisse  wenden können, die Krankenhäusern die Teilnahme an der ambulanten  vertragsärztlichen Versorgung ermöglichen (Sächsisches LSG, 03.06.2010, Az. L 1 KR 94/10 ER).

(14.06.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Sozialrecht (Arbeitslosenrecht) - ARGE muss die Beiträge von Hartz-IV-Empfängern zur privaten Krankenversicherung voll übernehmen

Das Sozialgericht Düsseldorf hat in zwei Verfahren entschieden, dass der Grundsicherungsträger, in der Regel die ARGE, die Kosten für die private Krankenversicherung von  Hartz-IV-Empfängern voll übernehmen muss. “Dies ergebe sich zwar nicht unmittelbar aus dem Gesetz, aber aus einer  entsprechenden Anwendung von § 26 Abs. 2 Nr. 2 Sozialgesetzbuch,  Zweites Buch (SGB II). Danach wird für Bezieher von Arbeitslosengeld II, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, für die Dauer des Leistungsbezuges der Beitrag übernommen. Diese  Regelung sei auch dann anwendbar, wenn der Hartz-IV-Empfänger privat  krankenversichert sei. Denn es bestehe eine mit dem geregelten Fall  vergleichbare Interessenlage. Es entspreche der Absicht des  Gesetzgebers, für Bezieher von Arbeitslosengeld II umfassenden  Krankenversicherungsschutz zu gewährleisten, ohne sie gegen ihren Willen mit Beiträgen zu belasten. Wenn ein Versicherungsschutz in der  gesetzlichen Krankenversicherung jedoch ausscheide, müsse auch der  private Krankenversicherungsbeitrag voll übernommen werden. Andernfalls  würden bei den Betroffenen Beiträge in nicht unerheblicher Höhe  auflaufen, so dass das Existenzminimum nicht mehr gewährleistet sei (SG Düsseldorf, Urteile vom 12.04.2010, Az. S 29 AS 412/10, S 29 AS 547/10).

(11.06.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Sozialrecht (Unfallversicherungsrecht) - Freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Unfallversicherung

Eine freiwillige Versicherung setzt auch im Recht der gesetzlichen  Unfallversicherung zwingend einen Antrag des Versicherten voraus. Im vorliegenden Verfahren hatte die zuständige Berufsgenossenschaft ihre Satzung wie folgt geändert: Die Pflichtversicherung werde automatisch in eine freiwillige  Versicherung umgewandelt anderenfalls müsse der bislang Pflichtversicherte schriftlich  widersprechen. Die von der Berufsgenossenschaft praktizierte Vorgehensweise, nur bei  Widerspruch der bislang Pflichtversicherten von einer freiwilligen  Versicherung abzusehen, genügt aber den gesetzlichen Vorgaben nicht (Sozialgericht Aachen, Urteil vom 31.03.2010, Az. S 1 U 85/09).

(10.06.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Sozialrecht (Krankenversicherungsrecht) - Sozialgerichtsverfahren gegen die Krankenkassen wegen der Erhebung von Zusatzbeiträgen

Im Januar 2010 kündigten mehrere Krankenkassen bei einem gemeinsamen  Presseauftritt die Erhebung von Zusatzbeiträgen an. Wegen des Verdachts  der unerlaubten Preisabsprache leitete das Bundeskartellamt förmliche  Verfahren ein und erließ am 17. Februar 2010 gegenüber den Krankenkassen entsprechende Auskunftsbeschlüsse. Die BKK Gesundheit sieht ihr  Selbstverwaltungsrecht als Träger der Sozialversicherung verletzt und  hat Klage vor dem Hessischen Landessozialgericht erhoben. Das Kartellamt hingegen hält das Oberlandesgericht für zuständig. Das Hessische  Landessozialgericht erklärte nun den Rechtsweg zu den Gerichten der  Sozialgerichtsbarkeit für zulässig. Ob der Auskunftsbeschluss des Bundeskartellamtes rechtmäßig ist, wird  das Landessozialgericht nunmehr im Rahmen des Klageverfahrens zu  entscheiden haben. Die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Zusatzbeiträgen  dagegen ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens (LSG Hessen, 01.06.2010, Az. L 1 KR 89/10 KL).

(08.06.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Sozialrecht (Arbeitslosenrecht) - Absenkung von Hartz-IV-Leistungen nur nach ordnungsgemäßer Rechtsfolgenbelehrung

Die Absenkung und der Wegfall von Hartz-IV-Leistungen wegen einer Pflichtverletzung setzen zwingend eine ordnungsgemäße Belehrung über die Rechtsfolgen einer etwaigen Pflichtverletzung voraus. Fehlt diese, ist die Absenkung bzw. der Wegfall rechtswidrig.“ Die Belehrung muss konkret, verständlich, richtig und vollständig sein und sich  auf die Verhältnisse des konkreten Einzelfalls beziehen. In der Vergangenheit erteilte Rechtsfolgenbelehrungen können eine im Einzelfall erforderliche Rechtsfolgenbelehrung nicht ersetzen. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sozialgerichtsprozess fehlte es an diesen Voraussetzungen. Die von Rechtsanwalt Mathias Klose vertretene Antragstellerin obsiegte dementsprechend vollumfänglich (Sozialgericht Landshut, 25.03.2010, Az. S 5 AS 86/10 ER).

(07.06.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Sozialrecht (Arbeitslosenrecht) - Aufwandsentschädigungen als Einkommen im Bereich des SGB II

Eine Aufwandsentschädigung, die ein Hartz-IV-Empfänger erhält, stellt anrechenbares Einkommen dar, das den Anspruch auf Hartz-IV-Leistungen mindert, da es sich nicht vollständig um zweckbestimmte Einnahmen (§ 11 III Nr. 1a SGB II) handelt und sie zudem das Einkommen so günstig beeinflussen, das eine vollständige Nichtanrechnung nicht gerechtfertigt wäre. Bei der Beantwortung der Frage, inwieweit Aufwandsentschädigungen als Einkommen zu behandeln sind und inwieweit nicht, ist die steuerrechtliche Behandlung solcher Entschädigungen zugrunde zu legen, da diese Betrachtungsweise eine sinnvolle Abgrenzung zwischen (steuerfreier) Aufwandsentschädigung und (steuerpflichtiger) Vergütung ermöglicht. Nach der eingeholten Auskunft des Finanzamtes richtet sich die steuerliche Behandlung der Stadtratsentschädigung nach den FMS vom 01.08.1978 und 27.05.2009. Letztgenanntes Schreiben erklärt für den Stadtrat einer kreisfreien Stadt mit 50.001-150.000 Einwohnern einen Betrag von 177,00 € (bis 31.12.2008) bzw. 204,00 € monatlich für steuerfrei mit der Folge, dass die über diesen Betrag hinausgehende Vergütung steuerpflichtig und als bedarfsminderndes Einkommen im Bereich des SGB II zu berücksichtigen ist (Sozialgericht Würzburg, Urteil vom 29.03.2010, Az. S 16 AS 450/09).

(04.06.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Sozialrecht (Sozialversicherungsrecht) - Essenszuschuss ist sozialversicherungsbeitragspflichtiger Arbeitslohn

Ein Essenszuschuss, den der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zahlt,  stellt Arbeitsentgelt dar, auf das Beiträge zur Sozialversicherung zu  erheben sind, denn das Beitragsrecht der Sozialversicherung lehnt sich eng an das Steuerrecht an. Eine  Privilegierung aber sehe das Einkommensteuerrecht lediglich dann vor, wenn  Mahlzeiten im Betrieb unentgeltlich abgegeben würden oder Barzuschüsse  an Unternehmen erfolgten, die im Gegenzug Mahlzeiten an die Arbeitnehmer unentgeltlich abgeben (Sozialgericht Aachen, Urteil vom 21.05.2010, S 6 R 113/09).

(01.06.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Sozialrecht (Unfallversicherungsrecht) - Bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule als Berufskrankheit

Eine Berufskrankheit der Nr. 2108 der Anlage zur  Berufskrankheitenverordnung liegt vor, wenn der Versicherte an einer bandscheibenbedingten  Erkrankung der Lendenwirbelsäule (LWS) leidet, die durch langjähriges Heben  und Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in  extremer Rumpfbeugehaltung verursacht worden ist, und der Versicherte  durch die Erkrankung gezwungen wird, alle Tätigkeiten zu unterlassen,  die ursächlich für die Entstehung oder die Verschlimmerung dieser  Erkrankung waren oder noch ursächlich sein können. Dabei muss nach der  Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ein ursächlicher Zusammenhang  zwischen der versicherten Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung  einerseits sowie zwischen der schädigenden Tätigkeit und der  Erkrankung andererseits bestehen. Der Nachweis dieser Voraussetzungen  ist erfahrungsgemäß sehr schwierig. In dem Rechtsstreit gelang dem Versicherten, der lange Jahre als Baufacharbeiter und Zimmermann tätig war, der Beweis durch ein arbeitsmedizinisches Gutachten. Dieses belegte “eine besonders intensive Wirbelsäulenbelastung mit Überschreitung des  Richtwertes für die Lebensdosis innerhalb von 10 Berufsjahren” (LSG Sachsen, 22.04.2010, Az. L 2 U 109/07).

(31.05.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Sozialrecht (Recht der Opferentschädigung) - Opferentschädigung auch für in Deutschland geduldete Ausländer

Ein rechtskräftig zur Ausreise verpflichteter Ausländer kann Leistungen  nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) beanspruchen, soweit er Opfer  einer Gewalttat wird. Dies entschied das Sozialgericht Dortmund  im Falle eines 1988 geborenen Mannes, der nach eigenen Angaben aus Burundi stammt und dessen Asylantrag abgelehnt worden war. Der Kläger  hält sich mit einer Duldung weiter in Deutschland auf. Er wurde am 31.03.2007 in einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber in Hamm durch einen  Mitbewohner mit Messerstichen verletzt. Wegen der Folgen der Gewalttat sind dem Betroffenen Leistungen nach dem  OEG zu gewähren (SG Dortmund, Urteil vom 26.03.2010, Az. S 19 (7) VG 356/08).

Anmerkung: Das OEG gewährt Opfern von Gewalttaten ausschließlich staatliche Hilfe, z.B. Heilbehandlung oder eine Beschädigtenrente. Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche müssen immer gegenüber dem Täter selbst geltend gemacht werden, beispielsweise in einem separaten Zivilverfahren oder auch im Rahmen der Nebenklage oder eines Adhäsionsverfahrens im Strafprozess.

(27.05.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Sozialrecht (Arbeitslosenrecht) - Umweltprämie darf nicht als Einkommen im SGB II angerechnet werden

Nachdem bereits das Bayerische Landessozialgericht und das Hessische Landessozialgericht entschieden hatten, dass der Erhalt der staatlichen Abwrackprämie bei zweckentsprechender Verwendung im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II nicht als Einkommen anzurechnen ist, hat sich dieser Auffassung nun auch das Sächsische Landessozialgericht angeschlossen. Die Umweltprämie sei eine zweckbestimmte Einnahme (§ 11 III Nr. 1a SGB II), die bei der Berechnung von Hartz-IV-Leistungen nicht angerechnet werden dürfe (Sächsisches LSG, Beschl. vom 30.04.2010, Az. L 7 AS 43/10 B ER).

(25.05.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Sozialrecht (Kinder- und Jugendhilferecht) - Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson

Die laufenden Leistungen (Hilfe zur Erziehung und die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche) sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson (§ 39 Abs. 4 S. 2 SGB VIII). Kapitalbildende Lebensversicherungen gehören zu den nach § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII zu fördernden privaten Maßnahmen der Alterssicherung, wenn ihnen eine der gesetzlichen Rente vergleichbare Altersvorsorgefunktion zukommt. Hierfür muss vertraglich sichergestellt sein, dass die Ansprüche aus der Versicherung nicht vor dem Zeitpunkt, ab dem die gesetzliche Altersrente frühestens in Anspruch genommen werden kann (hier: Vollendung des 60. Lebensjahres), fällig werden und sie auch nicht anderweitig verwertet werden können(Bundesverwaltungsgericht, 23.02.2010, Az. 5 C 29.08).

(20.05.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Sozialrecht (Rentenrecht) - Mobilitätshilfen gehen der Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung vor

Wer aus gesundheitlichen Gründen nur begrenzte Wegstrecken zurücklegen  kann, erhält keine Erwerbsminderungsrente, soweit ihm von der gesetzlichen Rentenversicherung ausreichende Mobilitätshilfen zugesichert worden sind. Konkret wurden dem Betroffenen, der weder in der Lage war, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen noch viermal täglich mehr als 500 m zu gehen, von der Deutschen Rentenversicherung vorbehaltlos zugesagt, die Taxikosten bzw. die Kosten für eine Fahrt durch Dritte zu übernehmen, damit der Betroffene zu Vorstellungsgesprächen und einem etwaigem Arbeitsplatz gelangen könne (Hessisches LSG, Urteil vom 19.03.2010, Az. L 5 R 28/09).

(19.05.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Sozialrecht (Arbeitslosenrecht) - PC gehört nicht zur Erstausstattung im Bereich des SGB II

Empfänger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II (Arbeitslosengeld 2, Hartz IV) haben gemäß § 23 III 1 Nr. 1 SGB II Anspruch auf eine Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten. Nach Auffassung des Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen können Hartz-IV-Empfänger nicht verlangen, bei der Erstausstattung  ihrer Wohnung mit einem PC samt Zubehör versorgt zu werden und so wie die Mehrheit der Haushalte gestellt zu werden. Es  komme nicht darauf an, in welchem Umfang PCs in Haushalten in  Deutschland verbreitet, sondern ob sie für eine geordnete  Haushaltsführung notwendig seien. Ein Haushalt lasse sich aber  problemlos ohne einen PC führen. Mit Informationen könnten sich  Hartz-IV-Empfänger auch aus Fernsehen und Radio versorgen (LSG NRW, Beschluss vom 23.04.2010, Az. L 6 AS 297/10 B).

(18.05.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Sozialrecht (Elterngeldrecht) - Lohnnachzahlungen sind bei der Berechnung der Höhe des Elterngelds zu berücksichtigen

Die Höhe des Elterngeldes richtet sich nach dem im Jahr vor der Geburt  des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommen. Zu diesem  gehört aber auch der rechtswidrig einbehaltene und erst aufgrund  arbeitsgerichtlicher Verurteilung nachgezahlte Loh. Mit dem Elterngeld sollen Eltern, die sich vorrangig um die Betreuung  ihrer Kinder kümmern, bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage  unterstützt werden. Daher soll der betreuende Elternteil einen an seinem individuellen Einkommen orientierten Ausgleich für die finanziellen  Einschränkungen im ersten Lebensjahr des Kindes erhalten. Lediglich  einmalige Einnahmen - wie Weihnachts- und Urlaubsgeld, Prämien und  Erfolgsbeteiligungen, die für die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht so prägend seien - seien bei der Berechnung des Elterngeldes nicht zu  berücksichtigen. Mit diesen einmaligen Einnahmen sei eine Nachzahlung  von rechtswidrig einbehaltenem Lohn allerdings nicht vergleichbar, so dass dieser bei der Bestimmung der Höhe des Elterngeldes zu berücksichtigen ist (Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 03.03.2010, Az. L 6 EG 16/09).

(14.05.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Sozialrecht (Rentenrecht / Pflegeversicherungsrecht) - Voraussetzungen der Rentenversicherungspflicht von nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen

Der  Rentenversicherungspflicht unterliegen nur solche  nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen, die die hierfür  erforderliche  (Mindest-) Pflegezeit von wenigstens 14 Stunden wöchentlich mit  Zeitaufwand für Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung  erreichen. Berücksichtigt werden damit nur Hilfeleistungen bei  Verrichtungen, die auch bei der Beurteilung des Grades der  Pflegebedürftigkeit im Rahmen der Pflegeversicherung von Bedeutung  sind. Bei der Einführung der  gesetzlichen Pflegeversicherung durch das  Pflegeversicherungsgesetz hat der Gesetzgeber mit der  sozialversicherungsrechtlichen Risikovorsorge für nicht erwerbsmäßig  tätige Pflegepersonen einen weiteren Anreiz für häusliche Pflege  gesetzt. Danach wird für diesen Personenkreis unter bestimmten  Voraussetzungen Versicherungspflicht in der gesetzlichen  Rentenversicherung begründet (§ 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI) mit der Folge,  dass von den Pflegekassen als weitere Leistung neben den  Sachleistungen Rentenversicherungsbeiträge an den  Rentenversicherungsträger zu entrichten sind. Der entsprechende  Versicherungspflichttatbestand setzt voraus, dass ein  Pflegebedürftiger  nicht erwerbsmäßig wenigstens 14 Stunden wöchentlich in seiner  häuslichen Umgebung gepflegt wird, wenn dieser Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung hat. Bedingung ist weiterhin, dass die  Pflegeperson nicht daneben regelmäßig mehr als 30 Stunden wöchentlich (anderweitig) beschäftigt oder selbständig tätig ist (Bundessozialgericht, 06.05.2010, Az. B 12 R 6/09 R, B 12 R 9/09 R, B 12 R 12/09 R).

(12.05.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Sozialrecht (Arbeitslosenrecht) - Anspruch auf Hartz-IV auch während Jugendarrest

Auch wer einen Jugendarrest nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) verbüßt, hat Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch  (SGB II - Hartz IV). Die Vorschrift des § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II, die solche  Leistungen bei einer Freiheitsentziehung, insbesondere Haft oder Unterbringung, grundsätzlich ausschließt, gilt hier nicht. Das Sozialgericht begründete seine Entscheidung mit den Vorschriften des JGG. Das Gesetz unterscheide bei den Reaktionen auf eine Jugendstraftat zwischen Erziehungsmaßregeln, Zuchtmitteln sowie der Jugendstrafe und sehe  somit ein abgestuftes System von Ahndungen mit steigender Intensität  des Eingriffs vor. Jugendarrest, der bis zu einer Dauer von vier Wochen verhängt werden könne, sei ein Zuchtmittel und damit keine richterlich  angeordnete Freiheitsentziehung im Sinne der Ausschlussvorschrift des § 7 Abs. 4 SGB II. Deshalb liefere der  Jugendarrest keinen Grund dafür,  Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II zu verweigern (Sozialgericht Gießen, Urteil vom 01.03.2010, Az. S 29 AS 1053/09).

(11.05.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Sozialrecht (Arbeitslosenrecht) - Gründungszuschuss nicht nur bei nahtlosem Anschluss an Arbeitslosengeldanspruch

Der  11. Senat des Bundessozialgerichts hat entschieden, dass ein Gründungszuschuss (§ 57 SGB III) auch in Betracht kommt, wenn  der  Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht nahtlos an die anschließende  Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit heranreicht. Ausreichend ist  nach Sinn und Zweck und unter Berücksichtigung der Rechtsentwicklung  der  Förderleistung ein enger zeitlicher Zusammenhang mit einem  vorangehenden  Arbeitslosengeldanspruch, der gewahrt ist, solange ein Zeitraum von ca. einem Monat nicht überschritten ist (BSG, 05.05.2010, Az. B 11 AL 11/09 R).

(06.05.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Sozialrecht (Opferentschädigungsrecht) - Opferentschädigung nach misslungener Schönheitsoperation möglich

Hat jemand infolge  eines vorsätzlichen, rechtswidrigen  tätlichen Angriffs eine gesundheitliche Schädigung erlitten, kann er Versorgungsleistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG)  beanspruchen. Unter bestimmten Voraussetzungen gilt dies auch für  einen  Patienten, dessen Gesundheit durch eine misslungene  Schönheitsoperation  beeinträchtigt worden ist. Die im konkreten Fall  durch die misslungenen ärztlichen  Eingriffe verursachten Gesundheitsstörungen als Schädigungsfolgen im  Sinne des OEG anzuerkennen, auch wenn deren  Grad  nicht für eine Rentengewährung ausreicht. Ein Patient wird dann zum  Gewaltopfer, wenn ein (wegen mangelhafter ärztlicher Aufklärung) als vorsätzliche Körperverletzung strafbarer  ärztlicher Eingriff aus der Sicht eines verständigen Dritten in keiner Weise dem Wohle des Patienten dient (Bundessozialgericht, 29.04.2010, Az. B 9 VG 1/09 R).

(05.05.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Sozialrecht (Krankenversicherungsrecht) - Anspruch auf Lichtsignalanlage bei hochgradiger Schwerhörigkeit

Behinderte Menschen haben einen Anspruch gegen ihre  Krankenkasse auf Versorgung mit Hilfsmitteln, die geeignet und im  Einzelfall erforderlich sind, ihre Behinderung und deren Folgen  auszugleichen (§ 33 SGB V, § 31 SGB IX). Versicherte, die wegen  einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit die Klingel ihrer Wohnung auch mit den vorhandenen Hörgeräten nicht wahrnehmen können,  grundsätzlich Anspruch auf Versorgung mit einer Lichtsignalanlage  haben, durch die die akustischen Signale der Türklingel in optische  Signale umgewandelt werden. Bei einer solchen Lichtsignalanlage handelt es sich um  ein Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung, weil die  Bestandteile nicht  fest  mit dem Gebäude verbunden sind und die Anlage in jeder anderen Wohnung im Wesentlichen unverändert eingesetzt werden kann. Es handelt sich  bei  dem Einbau der Lichtsignalanlage also nicht um eine Maßnahme zur  Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes; diese Maßnahmen fallen  in  die Zuständigkeit der Pflegekassen (§ 40 SGB XI) und können nur nach vorheriger Feststellung der Pflegebedürftigkeit bezuschusst werden. Es geht auch nicht um einen von der Leistungspflicht  der Krankenkassen ausgenommenen allgemeinen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens (Bundessozialgericht, 29.04.2010, Az. B 3 KR 5/09 R).

(03.05.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Sozialrecht (Rentenrecht) - Keine nachträgliche Änderung des Geburtsdatums in der Rentenversicherung

In der gesetzlichen Rentenversicherung ist die erste Angabe eines Versicherten über sein Geburtsdatum für die  Rentenversicherungsnummer maßgeblich. Eine erst danach erstellte Urkunde begründe keinen Anspruch auf Änderung des Geburtsdatums und der damit einhergehenden Rentenversicherungsnummer (Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 15.02.2010, Az. L 2 R 362/09 R).

(26.04.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Sozialrecht (Arbeitslosenrecht) - Keine höheren Hartz-IV-Leistungen für die Vergangenheit aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010

Durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09 u.a.) sind die für diesen Fall relevanten verfassungsrechtlichen Fragen für die Bemessung der Regelleistungen geklärt. Das Bundesverfassungsgericht hat die mittelbar angegriffenen Vorschriften des § 20 Abs. 2 und 3 SGB II  für verfassungswidrig erklärt. Da die verfassungswidrigen Regelungen bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber zum 31. Dezember 2010 weiterhin anwendbar sind, steht fest, dass keine höheren Regelleistungen im Grundsicherungsrecht des SGB II für die Vergangenheit beansprucht werden können. Höhere Leistungen für die Vergangenheit ergeben sich auch nicht aufgrund der in dem genannten Urteil geschaffenen Härtefallregelung, denn diese gilt nicht rückwirkend für Zeiträume, die vor der Verkündung dieses Urteils liegen (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24.03.2010, Az. 1 BvR 395/09).

(22.04.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Sozialrecht (Rentenrecht) - Startgutschriften für Versicherte der VBL rechtmäßig

Die in Form von sogenannten Startgutschriften ermittelte Höhe der Rentenanwartschaften von rentenfernen Versicherten der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) ist verfassungsgemäß. Die VBL hat die Aufgabe, den Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des Öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche rentenrechtliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Durch Neufassung ihrer Satzung hat sie ihr Zusatzversorgungssystem zum 31. Dezember 2001 umgestellt. Der Systemwechsel ist Folge einer Einigung der Tarifvertragsparteien des Öffentlichen Dienstes. Darin wurde das bisherige endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt. Die neue Satzung enthält ebenfalls auf Vereinbarungen der Tarifvertragsparteien beruhende Übergangsregelungen für die bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenanwartschaften. Diese werden wertmäßig festgestellt und als Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten der Versicherten übertragen. Dabei wird zwischen rentennahen und rentenfernen Versicherten unterschieden. Die Neuregelungen sind nicht zu beanstanden (BVerfG, 29.03.2010, Az. 1 BvR 1373/08, 1 BvR 1433/08).

(19.04.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Sozialrecht (Unfallversicherungsrecht) - Unfall beim Abholen des Ehepartners zur Arbeit kein steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung

Ein Arbeitnehmer, der mit Erlaubnis seines Arbeitgebers in einer  Arbeitspause seine Ehefrau von der 5 km entfernten Wohnung abholt, um  sie zur Arbeit bei demselben Arbeitgeber zu bringen, steht nicht unter  Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung (SGB VII). Kommt es dabei zu einem Unfall, liegt weder ein Arbeitsunfall noch ein Wegeunfall vor. Ein Arbeitsunfall ist zu verneinen, weil der Betroffene seine Arbeit unterbrochen hatte, um seine Frau abzuholen. Ein Wegeunfall ist zu verneinen, weil es am erforderlichen sachlichen Zusammenhang des zum Unfall führenden Verhaltens mit der Betriebstätigkeit (SG Karlsruhe, Urteil vom 10.03.2010, Az. S 15 U 3408/08).

(16.04.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Sozialrecht (Krankenversicherungsrecht) - Patientendaten sollen weiter an private Abrechnungsstellen gegeben werden dürfen

Die Bundesregierung will die befristete Ausnahmeregelung zur Weitergabe von Informationen von gesetzlich Krankenversicherten an private  Abrechnungsstellen um ein Jahr bis zum 30. Juni 2011 verlängern. Das  geht aus einem Gesetzentwurf der Regierung hervor. In diesem heisst es, die bereits  praktizierte Einbeziehung privater Abrechnungsstellen bei der Abrechnung von ambulanten ärztlichen Leistungen, bei der Notfallbehandlung im  Krankenhaus sowie bei sogenannten Selektivverträgen solle “vorübergehend weiter ermöglicht” werden. Die bisher geltende Ausnahmeregelung würde  mit dem Gesetz verlängert. Das Bundessozialgericht hatte am 10.12.2008 (Az. B 6 KA 37/07 R)  entschieden, dass in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)  Patientendaten nicht zur Erstellung der Leistungsabrechnung an private  Abrechnungsstellen übermittelt werden dürfen (“Heute im Bundestag” vom 12.04.2010).

(15.04.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Sozialrecht (Arbeitslosenrecht) - Auch Stromschulden können im SGB II vom Grundsicherungsträger als Darlehen übernommen werden

Erhält ein Empfänger von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II (Hartz IV) auch Leistungen für die Kosten der Unterkunft, können vom Grundsicherungsträger auch Stromschulden zur Abwendung einer Stromsperre als Darlehen gem. § 22 Abs. 5 S. 1, 2 und 4 SGB II übernommen werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Grundsicherungsempfänger durch die Stromsperre nicht nur vom allgemeinen Haushaltsstrom, sondern auch vom Heizungsstrom ausgeschlossen würde. Der Eintritt einer Sperre der Energielieferung ist, wenn der Betroffene dadurch vom Haushaltsstrom und vom Heizstrom ausgeschlossen, der Wohnungslosigkeit gleichzusetzen, was die Übernahme der Energieschulden gebietet. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren wurde die ARGE dementsprechend  verurteilt, den von Rechtsanwalt Mathias Klose vertretenen Antragstellern ein Darlehen zur Tilgung ihrer Stromschulden zu gewähren(Sozialgericht Regensburg, Beschluss vom 01.03.2010, Az. S 8 AS 101/10 ER).

(13.04.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Sozialrecht (Arbeitslosenrecht) - Anrechnung des Kindergelds auf Hartz IV-Leistungen ist rechtmäßig

Die vollständige Anrechnung des Kindergelds als leistungsminderndes Einkommen gemäß § 11 SGB II auf Hartz IV-Leistungen ist verfassungsgemäß. Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts werde auf diese Weise das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nicht verletzt. Auch eine nur teilweise Anrechnung - wie etwa im Einkommensteuerrecht - ist nicht geboten. Auch der allgemeine Gleichheitssatz werde nach Ansicht der Karlsruher Richter nicht verletzt (BVerfG, Beschluss vom 11.03.2010, Az. 1 BvR 3163/09).

(09.04.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Sozialrecht (Sozialhilferecht / Schwerbehindertenrecht) - Eltern haften mit dem Nachlass ihres Kindes für die an das Kind erbrachten Sozialhilfeleistungen

Seit Januar 1997 leistete der beklagte Sozialhilfeträger Sozialhilfe in  Form der Hilfe zur Pflege in einem Heim für das contergangeschädigte schwerstbehinderte Kind der Kläger. Nach dem Tod des Kindes machte der  Sozialhilfeträger gegenüber den Klägern, den Erben, einen  Ersatzanspruch in Höhe von jeweils über 28.000 € wegen der  erbrachten Sozialhilfeleistungen geltend, weil der Nachlasswert nach den eigenen Angaben der Kläger über 63.000 € betragen hat, von dem  allerdings noch die Bestattungskosten von fast 5.000 € abzuziehen  seien. Gemäß dem noch anzuwendenden § 92 BSHG (heute: SGB XII) ist der Erbe des  Hilfeempfängers zum Ersatz der  Kosten der Sozialhilfe verpflichtet. Die Ersatzpflicht besteht  aber nur für die Kosten der Sozialhilfe, die innerhalb eines Zeitraumes  von 10 Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind und die das Zweifache des Grundbetrages nach § 81 I BSHG (heute: SGB XII) übersteigen (BSG, 23.03.2010, Az. B 8 SO 2/09 R).

(08.04.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Sozialrecht (Krankenversicherungsrecht) - Krankenkasse muss die Kosten eines Therapierads übernehmen

Soweit ein Therapierad dem drohenden Verlust der Gehfähigkeit vorbeugt,  sind die Kosten für dieses Hilfsmittel von der gesetzlichen Krankenkasse zu übernehmen. Zwar müssten gesetzliche Krankenversicherungen nach Ansicht der erkennenden Richter behinderten Menschen nicht das  Fahrradfahren ermöglichen. Vielmehr obliege den Krankenversicherungen allein die medizinische Rehabilitation. Hierzu gehöre aber auch, einer drohenden  Behinderung, hier dem Verlust der Gehfähigkeit,  vorzubeugen.  Krankengymnastik sei hier ausweislich eines eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens nicht  ausreichend. Durch das Training mit dem Therapierad erreiche die  Klägerin, die nur wenige 100 m gehen könne, einen Muskelaufbau, der eine langsamere Ermüdbarkeit bewirke. Die Koordination werde verbessert,  wodurch eine Minderung der Sturzgefährdung erreicht werde. Die vermehrte Durchblutung mindere die Spastik. Daher muss die beklagte Krankenkasse der an Tetraspastik leidenden Klägerin ein Therapierad zahlen (Landessozialgericht Hessen, Az. L 8 KR 311/08).

(06.04.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Sozialrecht (Arbeitslosenrecht) - Die Kosten für vorbereitende Tagesfahrten können zu den Kosten einer mehrtägigen Klassenfahrt im SGB II zählen

Für Arbeitslosengeld-II-Empfänger (Hartz IV) sind Kosten für eine  Klassenfahrt dann vom  Grundsicherungsträger (ARGE) zu übernehmen, wenn es sich um eine mehrtägige  Fahrt handelt (§ 23 III SGB II); dies setzt grundsätzlich zumindest eine Übernachtung  ausserhalb der Wohnung des Schülers voraus. Ist die Teilnahme an der  mehrtägigen Klassenfahrt ohne eine vorherige Teilnahme an einer vorbereitenden Tagesveranstaltungen nicht möglich, sind auch die Kosten der Tagesfahrt von der ARGE zu tragen, wenn ein Sachzusammenhang zwischen den Fahrten vorliegt (Bundessozialgericht vom 23.03.2010, Az. B 14 AS 1/09 R).

(01.04.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Sozialrecht (Pflegeversicherungsrecht) - Haftung der Pflegeeinrichtung beim Sturz eines Bewohners

Ein Pflegeheim haftet für den Sturz eines Bewohners, wenn die Pflicht des Pflegeheims zum Schutz der  körperlichen Unversehrtheit der ihm anvertrauten Bewohner, die auf die  üblichen Maßnahmen begrenzt ist, die mit vernünftigem, finanziellem und  personellem Aufwand realisierbar sind, verletzt wird. Dabei sind insbesondere die  Würde, die Interessen und die Bedürfnisse der Bewohner zu  berücksichtigen. Liegt eine solche Pflichtverletzung nicht vor, ist die Haftung zu verneinen (LG Coburg, Az. 11 O 102/09).

(31.03.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Sozialrecht (Unfallversicherungsrecht) - Unfall beim Abladen von Holz als Arbeitsunfall

Ein Unfall bei einer Holzlieferung - konkret hatte  der Sohn des Landwirts eine  Ladung Brennholz auf einem Anhänger zum Haus des Käufers gebracht und  diesen gebeten, ihm beim Öffnen der Ladeklappe zu helfen. Hierbei löste  sich die Klappe plötzlich und verletzte den Käufer so stark am linken  Bein und der rechten Hand, dass er im Krankenhaus behandelt werden musste - stellt einen Arbeitsunfall (§ 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII) dar, der die Leistungspflicht der gesetzlichen Unfallversicherung auslöst, da der Käufer mit dem Öffnen der Ladeklappe eine Aufgabe des Verkäufers erfüllt hat und somit “wie ein Arbeitnehmer” tätig wurde (Sozialgericht Aachen, 17.03.2010, Az. S 8 U 34/09).

(29.03.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Sozialrecht (Arbeitslosenrecht) - Keine einmaligen Leistungen für Mehrbedarfe für Hartz-IV-Empfänger wegen Kinderkleidung im Wachstumsalter

Hartz-IV-Empfänger haben keinen Anspruch auf einmalige Leistungen für Mehrbedarfe wegen Kinderbekleidung im Wachstumsalter. Nach Ansicht des Bundessozialgerichts kann ein solcher Anspruch  weder aus § 23 III  Nr.  2 SGB II (Erstausstattung für Bekleidung als Sonderbedarf)  hergeleitet werden noch ist er Bestandteil der nach der Entscheidung  des  Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 verfassungsrechtlich  zwingend gebotenen Härtefallregelung. Auch bei Kindern gehört die  Notwendigkeit, Kleidungsstücke sowohl wegen des Wachstums als auch  wegen des erhöhten Verschleißes in kurzen Zeitabschnitten zu  ersetzen,  zum regelmäßigen Bedarf. Er fällt gerade nicht einmalig, sondern  laufend an. Der wachstumsbedingte besondere Aufwand ist als  kindspezifischer, regelmäßiger Bedarf mit der Regelleistung  abzudecken (BSG, 23.03.2010, B 14 AS 81/08 R).

(26.03.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Sozialrecht (Rentenversicherungsrecht) - Rentenversicherungspflicht von Fitnesstrainern

Fitnesstrainer müssen Rentenbeiträge entrichten. Fitnesstrainer sind zwar meist auf Selbstständigkeitsbasis tätig, können sich  also die Arbeitszeiten selbst einteilen. Dennoch müssen sie Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abführen, da sie Trainer Lehrer i.S.d. SGB VI sind (Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 17.03.2010, Az. L 13 R 550/09).

(24.03.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Sozialrecht (Krankenversicherungsrecht) - Kapitalerträge aus einer Lebensversicherung als beitragspflichtige Einnahmen in der Krankenversicherung

In der freiwillig gesetzlichen Krankenversicherung (§ 9 SGB V) richtet sich die Beitragshöhe nach dem Gesamteinkommen, also der Summe der Einkünfte i.S.d. Einkommensteuerrechts (§ 16 SGB IV). Kapitalerträge aus einer Lebensversicherung sind selbst dann als beitragspflichtige Einnahmen in der freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zu berücksichtigen, wenn die Kapitalerträge aufgrund einer Sicherungsabtretung nicht an den Versicherungsnehmer ausbezahlt werden (Bundessozialgericht, 16.03.2010, Az. B 12 KR 4/09 R).

(22.03.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Sozialrecht (Arbeitslosenrecht) - Spesen für Fernfahrer mindern den Hartz-IV-Anspruch nicht

Viele Arbeitnehmer sind auf ergänzendes Arbeitslosengeld II angewiesen, man spricht insoweit von Aufstockern. In jüngster Zeit haben die Sozialgerichte verstärkt zu klären, ob bei Aufstockern bestimmte Zahlungen des Arbeitgebers neben der Lohnzahlung überhaupt als Einkommen zu bewerten sind. Wenn ja, sind diese Zahlungen auf das Arbeitslosengeld II anzurechnen. Es geht hierbei etwa um Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge, Auslösen oder Spesenzahlungen. Im Hartz-IV-Bereich sind nur zweckbestimmte Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Das sind Einnahmen, die einem anderen Zweck als die Grundsicherungsleistungen dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben diese Leistungen nicht mehr gerechtfertigt wären (§ 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II). Bei Spesen, wie sie Lkw-Fahrer erhalten, handelt es sich um solche zweckbestimmten Einnahmen. Die vom Arbeitgeber bezahlten Spesen wirken sich daher nicht anspruchsmindernd aus (SG Chemnitz, 28.01.2010, Az. S 6 AS 2054/09).

(18.03.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Sozialrecht (Krankenversicherungsrecht) - Krankenkasse muss für Behandlung mit Lucentis bei feuchter altersbedingter Makuladegeneration aufkommen

Gesetzlich Krankenversicherte, die unter einer feuchten altersbedingten Makuladegeneration (“feuchte AMD”) leiden, haben Anspruch auf Versorgung mit dem für diese Erkrankung zugelassenen Arzneimittel “Lucentis”  und können nicht gegen ihren Willen auf die Verwendung eines anderen, in der Anwendung um ein Vielfaches preiswerteren, Mittels (“Avastin”) verwiesen werden. Bei der Anwendung von “Avastin” für den Bereich der feuchten AMD handelt es sich nämlich um sogenannten Off-label-use, also um die Anwendung eines Medikaments ausserhalb des eigentlichen Zulassungsbereichs. Eine Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung kommt in solchen Fällen - auch wegen eventuell damit verbundener Risiken für den Patienten - nur in ganz engen Ausnahmefällen in Betracht (SG Aachen, 11.03.2010, Az. S 2 (15) KR 115/08 KN).

(17.03.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Sozialrecht (Pflegeversicherungsrecht) - Berechnung des Zeitaufwands für die “Hilfe beim Gehen” i.S.v. § 14 IV SGB XI

Pflegebedürftig im Sinne der gesetzlichen Pflegeversicherung sind gemäß § 14 I SGB XI Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens sind gemäß § 14 IV SGB XI im Bereich der Körperpflege das Waschen, Duschen, Baden, die Zahnpflege, das Kämmen, Rasieren, die Darm- oder Blasenentleerung, im Bereich der Ernährung das mundgerechte Zubereiten oder die Aufnahme der Nahrung, im Bereich der Mobilität das selbständige Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen oder das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung, m Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung oder das Beheizen. Der Katalog des § 14 IV SGB XI ist grundsätzlich abschließend, insbesondere eine Verrichtung "Toilettengang" ist nicht zusätzlich aufzunehmen. Hilfe bei Toilettengängen ist dem Zeitaufwand des Gehens zuzurechnen und nicht separat anzusetzen. Die in den Begutachtungsrichtlinien enthaltene Regelung, wonach für jede Verrichtung volle Minutenwerte anzugeben sind, bezieht sich nicht auf einzelne Tätigkeiten oder Einzelverrichtungen, also etwa nicht auf den einzelnen Weg zur Toilette, sondern auf die Tagesdurchschnittsbemessung. Erst bei letzterer sind keine Sekundenwerte mehr anzugeben, sondern gerundete volle Minuten. Diese Interpretation der gesetzlichen Wertung, dass der Pflegebedarf möglichst exakt festzustellen ist; Pauschalierungen und Rundungen sollen die Ausnahme sein (BSG, 10.03.2010, Az. B 3 P 10/08 R).

(15.03.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Sozialrecht (Arbeitslosenrecht) - Keine Fortwirkung des Hartz-IV-Antrags über den Bewilligungszeitraum hinaus

Hartz-IV-Leistungen werden auf Antrag und erst ab dem Zeitpunkt der Antragstellung erbracht, für Zeiten vor Antragstellung werden keine Leistungen erbracht (§ 37 SGB II). Dies gilt nach Ablauf eines Bewilligungszeitraums, selbst bei vorliegender Bedürftigkeit, auch für Folgeanträge und nicht nur für den Erstantrag. Ein Hartz-IV-Antrag verliert mit Ablauf des Bewilligungszeitraums seine Wirkung. Weitere Leistungen seien erst aufgrund eines Folgeantrags zu gewähren. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die Behörde den Hilfebedürftigen zuvor auf die Notwendigkeit eines solchen Folgeantrages rechtzeitig und zutreffend hingewiesen habe (Hessisches Landessozialgericht, Az. L 7 AS 413/09).

(12.03.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Sozialrecht (Krankenversicherungsrecht) - Krankenkasse muss nicht für Hochton-Therapie zahlen

Gesetzlich Krankenversicherte haben keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine sogenannte Hochton-Therapie. Bei der Hochton-Therapie, die nach Angaben des Herstellers entsprechender Geräte anders als die klassische Elektro-Therapie, nicht bloß auf Muskeln und Nerven sondern, auf den Zellstoffwechsel direkt einwirkt, handelt es sich um eine neue Behandlungsmethode, deren Anwendung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung bislang durch den Gemeinsamen Bundesausschuss nicht befürwortet worden sei. Auch lägen hinsichtlich der allgemeinen Wirksamkeit und Unbedenklichkeit der Therapie bislang keine hinreichenden wissenschaftlichen Erkenntnisse vor. Eine Kostenübernahme durch die beklagte Krankenkasse scheide daher aus (Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 28.01.2009, Az. S 2 KR 1/09).

(10.03.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Sozialrecht (Arbeitslosenrecht) - Eigenheimzulage kann den tatsächlichen Wohnbedarf im SGB II senken

Für Empfänger von Hartz IV (Grundsicherungsrecht nach dem SGB II) werden gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese Kosten angemessen sind. Bewohnen die Leistungsempfänger eine in ihrem Eigentum stehende Unterkunft (z.B. Eigentumswohnung, Hausgrundstück) sind nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts  Schuldzinsen und Nebenkosten  grundsätzlich nur in Höhe der Mietkosten einer vergleichbaren  angemessenen Mietwohnung zu übernehmen sind. Erhalten die Grund-/Wohnungseigentümer die Eigenheimzulage, so kann  deren Erhalt den  tatsächlichen Wohnbedarf senken, soweit sie etwa zu einer Minderung der  Schuldzinsen führt (Urteil des Bundessozialgerichts vom 18.02.2010, Az. B 14 AS 74/08 R).

(08.03.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Sozialrecht (Opferentschädigungsrecht) - Keine Opferentschädigung bei Tod nach Einbruchsdiebstahl

Verstirbt ein Hauseigentümer nach einem Einbruch, bei dem kein unmittelbarer Kontakt mit dem Täter stattgefunden hat, an den Folgen eines Schlaganfalls, erhält die Witwe keine staatliche Opferentschädigung nach dem OEG. Es hat  kein zur Entschädigung berechtigender tätlicher Angriff auf den Hausbesitzer stattgefunden. Vielmehr handelte es sich bei dem Wohnungseinbruchsdiebstahl um ein Vermögensdelikt, das sich nicht gegen die körperliche Integrität der Eheleute gerichtet habe (Sozialgericht Dortmund, Az. S 18 VG 18/09).

(03.03.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Sozialrecht (Krankenversicherungsrecht / Schwerbehindertenrecht) - Schwerbehinderter hat Anspruch auf Versorgung mit einem Elektrorollstuhl gegen seine Krankenkasse

Ist ein Schwerbehinderter in der Lage, im Straßenverkehr einen Elektrorollstuhl sicher zu führen, hat er gemäß § 33 I SGB V einen Anspruch gegen seine Krankenkasse (hier: AOK) auf Versorgung mit einem Elektrorollstuhl, auch wenn er das Haus nur noch mit einer Begleitperson verlassen kann. Die gesetzliche Krankenversicherung muss das “Grundbedürfnis der Bewegung im örtlichen Nahbereich befriedigen” (Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf, Az. S 25 KR 365/08).

(01.03.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Sozialrecht (Arbeitslosenrecht) - Absenkung des Arbeitslosengelds II bei Weigerung, einen “1-€-Job” anzunehmen nur bei ordnungsgemäßer Rechtsfolgenbelehrung möglich

Ein Absenkungsbescheid gemäß § 31 SGB II, der damit begründet wird, dass sich der Leistungsempfänger, obwohl er sich in einer Eingliederungsvereinbarung verpflichtet hatte, einen “Ein-Euro-Job” anzunehmen, geweigert hat, einen “Ein-Euro-Job” anzunehmen, ist nur dann rechtmäßig, wenn der Betroffene ordnungsgemäß vom Grundsicherungsträger über die Rechtsfolgen der Pflichtverletzung, also des Nichtannehmens der Arbeitsgelegenheit, belehrt wurde. Die Belehrung über die Rechtsfolgen muss konkret,  verständlich, richtig und vollständig sein. Erforderlich ist  insbesondere eine Umsetzung der in Betracht kommenden  Verhaltensanweisungen und maßglicher Maßnahmen auf die Verhältnisse des  konkreten Einzelfalls. Eine bereits in der Eingliederungsvereinbarung enthaltene Rechtsfolgenbelehrung ist nicht ausreichen (Bundessozialgericht, 18.02.2010, Az. B 14 AS 53/08 R).

(26.02.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Sozialrecht (Arbeitslosenrecht) - Abwrackprämie reduziert Hartz-IV-Leistungen nicht

Nachdem bereits das Bayerische Landessozialgericht entschieden, dass der Erhalt der staatlichen Abwrackprämie bei zweckentsprechender Verwendung im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II nicht als Einkommen anzurechnen ist, hat nun auch des Hessische Landessozialgericht entschieden, dass die Umweltprämie die Hartz-IV-Leistungen nicht reduziert. Die Abwrackprämie sei eine zweckbestimmte Einnahme, die bei der Berechnung von Hartz-IV-Leistungen nicht angerechnet werden dürfe. Mit der Abwrackprämie solle die Verschrottung alter und der Absatz neuer Fahrzeuge gefördert werden. Eine Anrechnung der Prämie als Einkommen würde diesen Zweck vereiteln und hat daher zu unterbleiben (Hessisches LSG, Beschl. vom 15.01.2010, Az. L 6 AS 515/09 B ER).

Anmerkung: Aus der Praxis von Rechtsanwalt Klose ist bekannt, dass die ARGE für den Landkreis Regensburg die Umweltprämie bislang nicht als Einkommen berücksichtigt.

(24.02.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Sozialrecht (Arbeitslosenrecht) - Bundesagentur für Arbeit legt Geschäftsanweisung für unabweisbare, laufende, nicht nur einmalige Bedarfe im SGB II vor

Aufgrund der Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit der bisherigen Hartz-IV-Regelungen vom 09.02.2010,  in der insbesondere auch kritisiert wurde, dass es bislang an einer Härtefallregelung im Bereich des Grundsicherungsrechts für besondere, atypische Bedarfe fehle, legte die Arbeitsagentur nun eine Geschäftsanweisung zur Handhabung unabweisbarer laufender, nicht nur einmaliger Bedarfe vor. Nach der Geschäftsanweisung kommen als besondere Bedarfe insbesondere in Betracht: Nicht verschreibungspflichtige Heil-/Arzneimittel (wenn diese unabdingbar sind, z.B. Hautpflegeprodukte bei Neurodermitis), Putz-/Haushaltshilfe für Rollstuhlfahrer (wenn keine anderweitige Hilfemöglichkeit besteht), Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts von geschiedenen getrennt lebenden Ehegatten (z.B. Fahrt- oder Übernachtungskosten), Nachhilfeunterricht (nur in ganz besonderen Fällen); die Aufzählung ist jedoch nicht abschließend, es kommen also weitere Härtefallbedarfe in Betracht. Nicht zu übernehmen ist nach der Geschäftsanweisung indes die Praxisgebühr, Schulmaterial und -verpflegung, Bekleidung in Übergrößen und krankheitsbedingter Ernährungsmehraufwand, soweit kein gesetzlicher Mehrbedarf vorliegt; hier handele es nicht um Härtefälle.

(22.02.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Sozialrecht (Krankenversicherungsrecht) - Beschränkte Kostenerstattung durch die Krankenkasse für drittmalige Versorgung mit einer Spender-Herzklappe im Ausland

Ein in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherter hat, wenn eine ärztliche Behandlung in einem anderen EG-Staat durchgeführt wird, einen Anspruch auf Kostenerstattung gegen seine Krankenkasse nur in der Höhe, in der die Kosten bei Durchführung der Maßnahme in Deutschland von der Krankenversicherung zu tragen wäre. Der Betroffene, dem im Jahr 2005 zum dritten Mal in London mit einer bioprothetischen Aortenklappe versorgt wurde, muss daher rund ein Drittel der entstanden Kosten selbst tragen und hat diesbezüglich keinen Erstattungsanspruch gegen seine Krankenkasse (hier: Techniker Krankenkasse), da die Kosten der Operation, wäre sie in Deutschland durchgeführt worden, ein Drittel niedriger gewesen wäre; immerhin zwei Drittel der Gesamtkosten von etwa € 36.000,- trägt die Krankenversicherung jedoch  (Urteil des Bundessozialgerichts vom 17.02.2010, Az. B 1 KR 14/09 R).

(19.02.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Sozialrecht (Arbeitslosenrecht) - Bundesagentur für Arbeit legt Katalog für Härtefallhilfen im SGB II vor

Das Bundesverfassungsgericht hatte mit seiner Grundsatzentscheidung zur Verfassungswidrigkeit der bisherigen Hartz-IV-Bedarfssätze vom 09.02.2010 insbesondere auch kritisiert, dass es bislang an einer Härtefallregelung im Bereich des Grundsicherungsrechts für besondere, atypische Bedarfe fehle. Die Bundesagentur für Arbeit legte nun dem Arbeitsministerium einen Katalog für Härtefallhilfen vor. Hartz-IV-Empfänger können jetzt - auch solange noch keine gesetzliche Neuregelung vorliegt - ergänzende Hilfen beantragen, wenn ein Härtefall vorliegt. Als Härtefälle anerkannt sind bislang (nur) Hilfen für Behinderte, chronisch Kranke und Getrenntlebende bzw. Geschiedene mit Kindern vorgesehen.

(16.02.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Sozialrecht (Unfallversicherungsrecht) - Arbeitsunfall und Alkohol

Unfälle auf dem Weg zur Arbeit und dem Heimweg von der Arbeit sind zwar grundsätzlich als Arbeitsunfälle gem. § 8 SGB VII anzuerkennen, allerdings muss ein solcher Unfall auch der versicherten Tätigkeit, also der Arbeitsleistung bzw. -erbringung, zuzurechnen sein und darf keine andere wesentliche Ursache haben. Eine solche andere Ursache sah die zuständige Berufsgenossenschaft in dem Alkoholgenuss (BAK im Unfallzeitpunkt: 0,54 Promille) des Unfallopfers und lehnte mit dieser Begründung eine Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Die Begründung der Berufsgenossenschaft hatte vor dem Sozialgericht jedoch keinen Bestand. Bei einer relativen Fahruntüchtigkeit mit einer BAK von unter 1,1 Promille könne der Alkoholgenuss zwar auch von wesentlicher Bedeutung für den Unfall sein, es müssten dann aber alkoholtypische Ausfallerscheinungen, wie zum Beispiel überhöhte Geschwindigkeit, Fahren in Schlangenlinien, Missachten von Verkehrszeichen und Ähnliches festgestellt werden. Ist dies nicht der Fall, ist vom Vorliegen eines Arbeitsunfalls (§ 8 SGB VII) auszugehen (Urteil des SG Gießen, Az. S 1 U 85/08).

(15.02.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Sozialrecht (Krankenversicherungsrecht) - Kein Anspruch gegen die gesetzliche Krankenversicherung auf auf Kostenübernahme für multifokale Linsen

Ein gesetzlich Versicherter hat keinen Anspruch auf Kostenerstattung für die ihm operativ eingesetzten sogenannten multifokalen Linsen, da die gesetzlichen Krankenkassen nur die Versorgung mit monofokalen Linsen anbieten. Er kann auch nicht die Erstattung in Höhe der Kosten, die für das Einsetzen monofokaler Linsen entstanden wären, verlangen. Ein Kostenerstattungsanspruch besteht nur dann, wenn die Krankenkasse einen Anspruch zu Unrecht abgelehnt hat und der Versicherte vor der Inanspruchnahme der Leistung Kontakt mit der Krankenversicherung aufgenommen hat. Es muss also ein Zusammenhang zwischen der Ablehnung und dem eingeschlagenen Beschaffungsweg bestehen, d. h. der Versicherte muss vor jeder Therapieentscheidung in zumutbarem Umfang um die Gewährung der Behandlung als Sachleistung bemüht sein (Sozialgericht Düsseldorf, Az. S 9 KR 159/07).

(12.02.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Sozialrecht (Arbeitslosenrecht) - Bundesverfassungsgericht erklärt Hartz-IV-Regelsätze für rechtswidrig

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts “in Sachen Hartz IV” wurde mit großer Spannung erwartet. Heute erklärten die Karlsruher Richter die aktuellen Regelsätze der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II für Erwachsen und Kinder für verfassungswidrig und gaben dem Gesetzgeber auf, bis zum 31.12.2010 eine verfassungskonforme gesetzliche Neuregelung zu treffen. Kritisiert wurde insbesondere die mangelnde Transparenz, Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeits des Verfahrens zur Ermittlung der Regelsätze. Einerseits würden in bestimmten Bereichen - zulässigerweise - statistische Werte zugrunde gelegt, andererseits würde in bestimmten Bereichen ohne plausiblen sachlichen Grund von den statistischen Werten abgewichen. Da das bisherige Verfahren zur Feststellungen der Regelsatzhöhe verfassungswidrig ist, ist auch die Regelleistung selbst nicht mit dem Grundgesetz zu vereinen. Auch eine Härtefallregelung für Ausnahmesituationen ist zu installieren. Bis zur Neuregelung finden die bisherigen Bestimmungen zur Regelleistung aber weiterhin Anwendung (BVerfG, Urteil vom 09.02.2010, Az. 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09). Weitere Informationen zur Grundsatzentscheidung des BVerfG finden Sie hier.

(09.02.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Sozialrecht (Krankenversicherungsrecht) - Kein Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen bei Scheinarbeitsverhältnis

Wird nur zum Schein ein Arbeitsvertrag abgeschlossen, so liegt keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor. Der vermeintliche Arbeitnehmer hat gegen die Sozialversicherungsträger (hier: Krankenkasse) daher auch keinen Anspruch auf Versicherungsleistungen.

(08.02.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Sozialrecht (Arbeitslosenrecht) - Keine Leistungskürzung im SGB II bei unzureichender Rechtsfolgenbelehrung

Bei bestimmten Obliegenheitsverletzungen des Leistungsempfängers kann die ARGE die Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II - Hartz IV - gem. § 31 SGB II absenken. Die Absenkung kann bis zum Wegfall des Anspruchs reichen. Die Absenkung setzt jedoch voraus, dass der Leistungsempfänger zuvor auf diese Sanktionsmöglichkeit hingewiesen wurde. Diese Rechtsfolgenbelehrung muss nach ständiger Rechtsprechung konkret, verständlich, richtig und vollständig sein. Weder die standardisiert in der Eingliederungsvereinbarung enthaltene schriftliche noch die einem Merkblatt ähnliche schriftliche Belehrung über mögliche Rechtsfolgen von Pflichtverletzungen erfüllen diese Voraussetzungen. Eine konkrete Zuordnung der Belehrung auf den Einzelfall fehlt bei einer derartigen schriftlichen Belehrung. Nicht ausreichend ist weiter der Verweis auf frühere Belehrungen oder eine mögliche Kenntnis der Rechtslage seitens des Hilfebedürftigen (SG Dortmund, Beschluss vom 05.01.2010, Az. S 22 AS 369/09 ER).

(04.02.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Sozialrecht (Pflegeversicherungsrecht) - Transparenzberichte über Pflegeeinrichtungen dürfen veröffentlicht werden

Die Sozialgerichte Regensburg, Bayreuth und Würzburg haben jeweils entschieden, dass Transparenzberichte über Pflegeheime bzw. die Pflegenoten im Internet veröffentlicht werden dürfen. Im Rahmen des sogenannten Transparenzverfahrens stellen die Landesverbände der Pflegekassen sicher, dass die Ergebnisse der Qualitätsprüfungen in den Pflegeeinrichtungen, die durch den medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) vorgenommen werden, umgehend im Internet veröffentlicht werden (vgl. § 115 SGB IX). Die gegen die Veröffentlichung gerichteten Anträge der betroffenen Pflegeeinrichtungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren blieben dementsprechend erfolglos (Sozialgericht Regensburg, Beschluss vom 04.01.2010, Az. S 2 P 112/09 ER; Sozialgericht Bayreuth, Beschluss vom 11.01.2010, Az. S 1 P 147/09 ER; Sozialgericht Würzburg, Beschluss vom 20.01.2010, Az. S 14 P 7/10 ER).

(02.02.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Sozialrecht (Rentenversicherungsrecht) - Versorgungszusage bei Beschäftigung in einem volkseigenen Betrieb (VEB)

Beitragszeiten nach dem AAÜG werden zunächst für Personen anerkannt, die in der ehemaligen DDR tatsächlich in ein Sonder-/Zusatzvergütungssystem einbezogen waren. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kommen aber auch weitere (sogenannte fiktive) Möglichkeiten der Anerkennung in Betracht. Dazu ist erforderlich, dass am 30.06.1990 entweder eine positive Versorgungszusage bestand, eine solche Versorgungszusage nachträglich erfolgte oder dass am 30.06.1990 zumindest eine Tätigkeit ausgeübt wurde, für die nach ihrer Art eine zusätzliche Altersversorgung  vorgesehen war. Im Bereich der “technischen Intelligenz” müssen für den letztgenannten Fall die persönliche Voraussetzung, die sachliche Voraussetzung und die betriebliche Voraussetzung erfüllt sein. Die betriebliche Voraussetzung ist bei Beschäftigung in einem volkseigenen Betrieb (VEB) oder bei Beschäftigung in einem den volkseigenen Betrieben gleichgestellten Betrieb erfüllt. Eine von Rechtsanwalt Mathias Klose geführte Revision vor dem Bundessozialgericht hat die Frage zum Gegenstand: “Ist die betriebliche Voraussetzung für einen fiktiven Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage in der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz bei einer Beschäftigung in einem volkseigenen Betrieb (hier: VEB "Otto Buchwitz" Starkstromanlagenbau Dresden), der nach dem Stichtag 30.06.1990 erloschen ist, dessen Produktionsmittel aber bereits vor dem Stichtag auf den privatisierten Betrieb (Starkstromanlagebnbau Dresden GmbH) übergegangen sind, erfüllt?”. Das rentenrechtliche Revisionsverfahren ist beim BSG unter dem Az. B 5 RS 16/09 R anhängig.

(25.01.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Sozialrecht (Arbeitslosenrecht) - Urteilsverkünding des Bundesverfassungsgerichts in Sachen “Hartz IV”

Das BVerfG verkündet am 09.02.2010 das - mit Spannung erwartete - Urteil in Sachen “Hartz IV” auf Grundlage der am 20.10.2009 durchgeführten Verhandlung zur Frage der Rechtmäßigkeit der Regelleistung für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, die (nur) 60% der Regelleistung für erwachsene Hilfebedürftige beträgt.

(22.01.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Sozialrecht (Arbeitslosenrecht) - Umweltprämie ist bei zweckentsprechender Verwendung kein anzurechnendes Einkommen im SGB II

Wird die staatliche Umweltprämie (Abwrackprämie) nachweislich zum Zweck der Finanzierung eines Neuwagens eingesetzt, stellt Sie im Bereich des Grundsicherungsrechts des SGB II (Hartz 4) kein auf den Leistungsanspruch anrechenbares Einkommen, sondern eine nichtanrechenbare zweckbestimmte  Einnahme gem. § 11 III 1a SGB II. Es besteht eine vergleichbare Interessenlage wie in Fällen der Nichtanrechnung der Eigenheimzulage. Die Anrechnung der Umweltprämie würde deren Zweckbestimmung, dem Anreiz zum ausserplanmäßigen Erwerb eines Pkw, zuwider laufen. Daher wird die staatliche Abwrackprämie nach Ansicht des Bayerischen Landessozialgerichts nicht auf das ALG II angerechnet (Beschluss vom 21.12.2009, Az. L 7 AS 831/09 B ER).

(20.01.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Sozialrecht - Voraussetzungen der Klagerücknahmefiktion gem. § 102 II SGG

Nach § 102 II 1 SGG gilt eine Klage vor dem Sozialgericht als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt (Klagerücknahmefiktion). Aufgrund der weitreichenden Konsequenzen einer fingierten Klagerücknahme, sind an die Voraussetzungen, insbesondere die Aufforderung des Sozialgerichts, das Verfahren zu betreiben, strenge Anforderungen zu stellen. Erforderlich ist insoweit, dass das Sozialgericht eine konkrete Auflage verfügt, die bloße unspezifische Aufforderung das Verfahren zu betreiben genügt nicht; dass auf die Rücknahmefiktion hingewiesen wird und dass die Beitreibensaufforderung förmlich an den Kläger zugestellt wird (Bayerisches Landessozialgericht vom 14.01.2010, Az. L 5 R 884/09).

(15.01.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Sozialrecht - Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit

Ein Grund zur Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit (§ 60 I SGG i.V.m. §§ 41 ff. ZPO), der sich aus dem Verhalten des Richters während eines Termins zur Erörterung der Sach- und Rechtslage ergibt, muss bis zum Ende des Termins geltend gemacht werden. Geschieht dies nicht, ist das Ablehnungsgesuch nicht mehr rechtzeitig vorgebracht und ein etwaiges Ablehnungsrecht ausgeschlossen (LSG Rheinland-Pfalz, Az. L 1 SF 21/09).

(14.01.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Sozialrecht (Rentenversicherungsrecht/Arbeitslosenrecht) - 1-Euro-Jobber haben keinen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente

Arbeitsgelegenheiten im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende (“1-Euro-Jobs”) können einen Rente wegen Erwerbsminderung entgegenstehen. Auch wenn es sich bei einem 1-Euro-Job nicht um ein herkömmliches Arbeitsverhältnis handelt, kann die tatsächliche Arbeitsleistung die Erwerbsfähigkeit bestätigen und einer Rente wegen Erwerbsminderung entgegenstehen (SG Dortmund, Az. S 26 (1) R 40/08).

(11.01.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Sozialrecht (Arbeitslosenrecht) - Keine Leistungskürzung auf Null im SGB II

Eine vollständige Kürzung der Grundsicherungsleistungen (hier: wegen Verletzung der Pflichten aus der Eingliederungsvereinbarung) ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Der Grundsicherungsträger (ARGE) muss in dem Sanktionsbescheid zwingend auch über ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen entscheiden. Andernfalls liegt ein Verstoß gegen die verfassungsrechtliche Verpflichtung, für Bedürftige jedenfalls das zur physischen Existenz Unerlässliche zu gewähren. Die sich aus Art. 1 GG ergebende staatliche Schutzpflicht hinsichtlich der Rechtsgüter Leben, körperliche Unversehrtheit und Würde des Menschen gebiete es, dieser bei der Auslegung der Sanktionsnorm des § 31 SGB II Rechnung zu tragen (SG Kassel, Beschluss vom 18.11.2009, Az. S 3 AS 322/09 ER).

(04.01.2010 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)

 

Sozialrecht - Gesetzliche Neuerungen zum 01.01.2010

Sozialversicherungsrechengrößen: Die monatliche Bezugsgrenze 2010 beträgt € 2.550,- (West) und € 2.170,- (Ost). Die Beitragsbemessungsgrenze für die allgemeine gesetzliche Rentenversicherungspflicht beträgt € 5.500,- (West) und € 4.650,- (Ost).

Künstlersozialabgaben: Der Abgabesatz wird auf 3,9% gesenkt.

Rentenversicherung: Die Meldebehörden melden Geburten, Anschriftenänderungen oder Sterbefälle direkt an die Träger der Deutschen Rentenversicherung. Die aktualisierten Anschriftendaten werden dann auch an  die Bundesagentur für Arbeit übermittelt, um sicherzustellen, dass auch die anderen Sozialversicherungsträger eine aktuelle Anschriftendatei führen.

Unfallversicherung: Arbeitgeber haben ab 2010 die Arbeitsstunden ihrer Beschäftigten an die gesetzliche Unfallversicherung zu melden.

(29.12.2009 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Klose)
 

Kanzlei

Rechtsanwaltskanzlei Klose
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Telefon: 0941 307 44 55 0
Telefax: 0941 307 44 55 1

Email: kanzlei@ra-klose.com
Web: www.ra-klose.com 

Montag - Donnerstag: 8.30 - 17.00 h
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