Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

Aktuelles Sozialrecht (Archiv 2015)

Bitte beachten Sie, dass es sich bei den Entscheidungen und Meldungen in aller Regel um Einzelfallentscheidungen handelt, die nicht ohne weiteres auf andere Fälle übertragen werden können und eine Rechtsberatung im konkreten Fall nicht ersetzen können.

Sozialrecht - CGZP – Beitragsnachforderungen zulässig

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte in der Vergangenheit mit mehreren Entscheidungen festgestellt, dass die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalservice-Agenturen (CGZP) tarifunfähig war und aus diesem Grund keine rechtswirksamen Tarifverträge abschließend konnte. Diese führte – arbeitsrechtlich – vielfach zu Lohnnachforderungen betroffener Arbeitnehmer, die nicht nur den niedrigeren Tariflohn beanspruchen konnten, sondern den ansonsten geltenden üblichen Lohn im Entleiherbetrieb („equal pay“). Dem schlossen sich – sozialrechtlich – Beitragsnachforderungen zur Sozialversicherung an. Das Bundessozialgericht (BSG) hat nun eine erste Entscheidung zur sozialversicherungsrechtlichen CGZP-Problematik getroffen. Für Arbeitgeber ist die Entscheidung wenig erfreulich. Die Nachforderung von Beiträgen auch für Zeiten vor dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts über die Tarifunfähigkeit CGZP ist grundsätzlich zulässig (BSG, 16.12.2015, Az. B 12 R 11/14 R).

(18.12.2015 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Sozialrecht (Arbeitslosenrecht) - Grundsicherung für EU-Ausländer

Der Ausschluss von Unionsbürgern mit einem alleinigen Aufenthaltsrecht nur (noch) zur Arbeitsuche von den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II ist nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 15.09.2015 (Sz. Rs C-67/14) europarechtskonform. Nach Auffassung des Bundessozialgerichts gilt dieser Ausschluss „erst recht“ die über kein Aufenthaltsrecht nach dem Freizügigkeitsgesetz oder dem Aufenthaltsgesetz verfügen. Jedoch sind aber auch bei fehlender Freizügigkeitsberechtigung zumindest Sozialhilfeleistungen (§ 23 Abs. 1 SGB XII) im Ermessenswege zu erbringen. Im Falle eines verfestigten Aufenthalts über sechs Monate ist dieses Ermessen aus Gründen der Systematik des Sozialhilferechts und der verfassungsrechtlichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in der Weise reduziert, dass regelmäßig zumindest Hilfe zum Lebensunterhalt in gesetzlicher Höhe zu erbringen ist. M.a.W. können Unionsbürger zwar vom Bezug von SGB II-Leistungen (Grundsicherung für Arbeitsuchende – „Hartz IV“) ausgeschlossen sein, aber einen Anspruch auf SGB XII-Leistungen (Sozialhilfe) besitzen (BSG, 03.12.2015, Az. B 4 AS 43/15 R; B 4 AS 44/15 R; B 4 AS 59/13 R).

(16.12.2015 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Sozialrecht - Anforderungen an einen Betriebsprüfungsbescheid gem. § 28p SGB IV

Die Träger der Rentenversicherung prüfen bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem Gesetz, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und erlassen im Rahmen der Betriebsprüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung gegenüber den Arbeitgebern (§ 28p Abs. 1 SGB IV). Die Arbeitgeber sind verpflichtet, an der Prüfung mitzuwirken und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen (§ 28p Abs. 5 SGB IV). Dazu gehören insbesondere Geschäftsbücher, Listen und die Unterlagen, aus denen Angaben zur Beschäftigung hervorgehen. Welche Verpflichtungen die Arbeitgeber im Einzelnen treffen, regelt die Beitragsverfahrensverordnung (BVV). Ermächtigungsgrundlage zum Erlass der Verordnung ist § 28p Abs. 9 Nr. 1 SGB IV. Aber eine fehlende Mitwirkung entbindet den Träger der Rentenversicherung aus den o.g. Gründen nicht von seiner Pflicht zur Amtsermittlung (§ 20 SGB X). Die Verpflichtung zur Feststellung der angefallenen Beiträge steht nicht nur im Interesse des Arbeitgebers, sondern vor allem im Interesse der betroffenen Arbeitnehmer. Denn es handelt sich bei Sozialversicherungsbeiträgen nicht um Abgaben im Sinne einer Steuer, ihnen steht vielmehr ein konkreter Anspruch des Arbeitnehmers gegenüber, bei Erfüllung der entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen auch die gesetzlich garantierten Leistungen zu erhalten. Gerade im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes muss für das Gericht nachvollziehbar sein, auf welcher Grundlage die streitigen Feststellungen vorgenommen wurden. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, im Verwaltungsverfahren unterlassene Ermittlungen nachzuholen. Kann nicht nachvollzogen werden, auf welcher Grundlage Feststellungen getroffen wurden, leidet ein Betriebsprüfungsbescheid an einem schwerwiegenden rechtlichen Mangel (Bayer. LSG, 30.10.2015, L 16 R 741/15 B ER).

(03.12.2015 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Sozialrecht (Krankenversicherungsrecht) - Vollstationäre Radiojodtherapie auf Kosten der Krankenkasse

Die vollstationäre Behandlung der Versicherten ist im Rechtssinne aus allein medizinischen Gründen erforderlich. Hierfür genügt es nämlich, dass die Versicherte medizinisch dieser Therapie bedurfte und sie strahlenschutzrechtlich nur stationär erbracht werden darf. Die Krankenkasse muss daher für die Behandlungskosten aufkommen (Bundessozialgericht, 17.11.2015, Az. B 1 KR 18/15 R).

(20.11.2015 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Sozialrecht - Zweites Pflegestärkungsgesetz

Der Deutsche Bundestag hat am 13. November das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) beschlossen. Das Gesetz tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Es sieht verschiedene Verbesserung ab 2016 (z.B. Beratung Pflegebedürftiger und ihrer Angehörigen; ärztliche Versorgung der Bewohner von Pflegeheimen; Zugang von Pflegebedürftigen zu Maßnahmen der Rehabilitation; Patienten, die nicht dauerhaft pflegebedürftig sind, erhalten nach einer Krankenhausbehandlung Anspruch auf Übergangspflege) und 2017 (neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff; höhere Leistungen; Anhebung der Leistungen in der ambulanten Pflege; neue Pflebedürftigkeitsgrade; bessere soziale Absicherung von pflegenden Angehörigen) vor (PM des BMG vom 13.11.2015).

(13.11.2015 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Sozialrecht - Beratungshilfe im Sozialrecht

Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens wird durch das örtlich zuständige Amtsgericht auf Antrag gewährt, wenn der Rechtsuchende die erforderlichen Mittel nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann, nicht andere Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung stehen, deren Inanspruchnahme dem Rechtsuchenden zuzumuten ist und die Inanspruchnahme der Beratungshilfe nicht mutwillig erscheint (§ 1 Abs. 1 BerHG). Immer wieder wird Betroffenen im Bereich des Sozialrechts durch das Amtsgericht Beratungshilfe mit der pauschalen Begründung verweigert, der Betroffene könne ja selbst Widerspruch erheben, anwaltlicher Unterstützung bedürfe es dafür nicht. Diese Begründung ist falsch. Das Bundesverfassungsgericht hat (wieder einmal) entschieden, dass die Gewährung von Beratungshilfe für die Einlegung und Begründung eines Widerspruchs darf nicht mit dem pauschalen Hinweis darauf abgelehnt werden, dass die antragstellende Person den Widerspruch selbst hätte einlegen können. Da die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs auch von dessen sorgfältiger Begründung abhängen, bedarf die Ablehnung der Beratungshilfe in solchen Fällen einer einzelfallbezogenen Begründung (BVerfG, 07.10.2015, Az. 1 BvR 1962/11).

(04.11.2015 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Sozialrecht (Unfallversicherungsrecht) - Befangenheit eines Beratungsarztes

Ein fortbestehendes Beratungsarztverhältnis zwischen dem Sachverständigen und dem beklagten Unfallversicherungsträger begründet die Besorgnis der Befangenheit. Offen bleibt aber, ob ein früher bestehendes, inzwischen aber beendetes Beratungsarztverhältnis mit dem beklagten Unfallversicherungsträger die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigt. Offen bleibt weiter, ob ein Beratungsarztverhältnis mit einem anderen als dem beklagten Unfallversicherungsträger die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigt. Ebenso bleibt offen, ob und inwieweit eine gutachterliche Tätigkeit des Sachverständigen für den beklagten Unfallversicherungsträger, die in anderen Fällen als dem konkret streitigen Sachverhalt erfolgt, die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigt (Bayerisches Landessozialgericht, 25.09.2015, Az. 25.09.2015, L 2 SF 64/13 B).

(22.10.2015 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Sozialrecht - Sozialversicherungspflicht eines Softwareentwicklers

Soll ein Auftragnehmer laut Vertrag mit dem Auftraggeber bei diesem in allen Fragen der Softwareentwicklung und Realisierung mitarbeiten und soll die Mitarbeit in Abstimmung mit der Geschäftsleitung organisiert werden, spricht dies eher für eine abhängige Beschäftigung, da die zu erbringende Leistung nach dem Vertrag so wenig bestimmt ist, dass sie erst noch durch weitere Weisungen konkretisiert werden muss. Kommt außerdem hinzu, dass der beauftragte Softwareentwickler die spezielle Entwicklungsumgebung und Elektronik sowie Messinstrumente benötigt, die nur beim Auftraggeber vorhanden sind und über die er selbst nicht verfügt, spricht auch dies im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung für eine abhängige Beschäftigung (SG Augsburg, Urteil vom 04.09.2015, S 2 R 931/14).

(20.10.2015 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Sozialrecht (Arbeitslosenrecht) - Jobcenter muss nicht für künstliche Befruchtung zahlen

Das Jobcenter ist nicht verpflichtet, einem Ehepaar, das Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II (Hartz IV) bezieht, ein Darlehen für die Kosten einer künstlichen Befruchtung zu gewähren. Der Kostenanteil, den die Krankenkasse nicht übernimmt, muss vielmehr aus eigenen Mitteln, zum Beispiel durch Ansparen, aufgebracht werden (Sozialgericht Berlin, 14.09.2015, Az. S 127 AS 32141/12).

(16.10.2015 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Sozialrecht - PTBS als Schädigungsfolge

Nach § 80 SVG erhält ein Soldat, der eine Wehrdienstbeschädigung erlitten hat, nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Wehrdienstbeschädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG, soweit in dem SVG nichts Abweichendes bestimmt ist. Die ihm damit auf seinen Antrag zustehende Versorgung umfasst nach den insoweit entsprechend anwendbaren §§ 30 Abs. 1 und 31 BVG u.a. Grundrente und Schwerbeschädigtenzulage, wenn durch eine Gesundheitsstörung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung die Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 v. H. oder mehr gemindert ist. Bei einem Rettungssanitäter, der direkt nicht an Leib und Leben bedroht war, liegt das nach ICD-10 und DSM-IV notwendige Traumakriterium für eine PTBS als Wehrdienstschädigungsfolge nicht vor. Zur Feststellung einer PTBS ermangelt es der DSM-5 an der erforderlichen Validität, um die exakte psychische Diagnose nachvollziehbar zu machen (LSG Baden-Württemberg, 27.08.2015, Az. L 6 VS 4569/14).

(09.10.2015 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Sozialrecht - Operettensänger ist abhängig beschäftigt

Auch bei einem international renommierten Bühnenkünstler ist von einer abhängigen Beschäftigung und nicht von einer selbständigen Tätigkeit auszugehen, wenn er “funktionsgerecht dienend” am künstlerischen Entstehungsprozess teilnehme und in eine vom Träger des Theaters vorgegebene Organisation eingegliedert ist (LSG NRW, 06.05.2015, Az. L 8 R 655/14; PM v. 02.10.2015).

(05.10.2015 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Sozialrecht - Kein Befangenheitsantrag mehr nach Abschluss des Verfahrens

Ein Richter kann in Verfahren vor den Sozialgerichten wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Ein Befangenheitsantrag im Verfahren der Hauptsache ist wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn das Verfahren in der Hauptsache in der Instanz bereits abgeschlossen ist. Ein Befangenheitsantrag im Rahmen einer Anhörungsrüge ist jedenfalls dann wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn ein Befangenheitsantrag in einem Verfahren der Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, mit dem ein Befangenheitsantrag abgelehnt worden ist, gestellt wird, wenn das Verfahren in der Hauptsache in der Instanz bereits abgeschlossen ist (Bayerisches Landessozialgericht, 20.08.2015, Az. L 15 SF 238/15 AB).

(29.09.2015 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Sozialrecht (Arbeitslosenrecht) - Keine Grundsicherung für EU-Ausländer

Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II („Hartz IV“) erhalten Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Rentenaltersgrenze noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig sind, hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (§ 7 Abs. 1 S. 1 SGB II). Dies gilt aber nicht für Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt und ihre Familienangehörigen (§ 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II). Dieser Leistungsausschluss für arbeitsuchende Ausländer ist rechtmäßig.  Ein Mitgliedstaat kann nach Auffassung des EuGH Unionsbürger, die in diesen Staat zur Arbeitsuche einreisen, von bestimmten beitragsunabhängigen Sozialleistungen, z.B. Grundsicherung, ausschließen (EuGH, 15.09.2015, Az. C-67/14).

(15.09.2015 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Sozialrecht (Sozialhilfe) - Berücksichtigung von Partnereinkommen und -vermögen im SGB XII

Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen, ist Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII (Sozialhilfe) zu leisten zu leisten (§ 61 Abs. 1 SGB XII). Hilfe zur Pflege werden geleistet, soweit den Leistungsberechtigten und u.a. ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und nicht zuzumuten ist (§ 19 Abs. 3 SGB XII). Ob das Einkommen und Vermögen des Partners berücksichtigt wird, hängt also davon ab, ob die beiden zusammen oder getrennt leben. Allein die Aufnahme eines Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft in ein Pflegeheim und der dadurch bedingte Wegfall der bisherigen Wirtschaftsgemeinschaft bewirkt kein Getrenntleben im sozialhilferechtlichen Sinn. Hinzukommen muss vielmehr der nach außen erkennbar bekundete Wille eines der Partner, sich von dem anderen Partner unter Aufgabe der bisherigen Lebensgemeinschaft dauerhaft zu trennen. Auch die bloße Weigerung des in der bisher gemeinschaftlichen Wohnung verbleibenden Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft, die ungedeckten Heimkosten des anderen Partners aus seinem Vermögen zu bestreiten, führt für sich nicht zur Beendigung der eheähnlichen Gemeinschaft (SG Karlsruhe, 14.08.2015, S 1 SO 1225/15).

(10.09.2015 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Sozialrecht (Arbeitslosenrecht) - Rente geht Grundsicherung vor

Zur Beendigung der Hilfebedürftigkeit ist es arbeitslosen Empfängern von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II („Hartz IV“) zumutbar, vorzeitig Altersrente in Anspruch zu nehmen, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet haben. Dies gilt auch dann, wenn die vorzeitige Altersrente nur mit dauerhaften Abschlägen gezahlt wird (LSG Rheinland-Pfalz, 17.08.2015, Az. L 3 AS 370/15 B ER).

(07.09.2015 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Sozialrecht (Elternunterhalt) - Versäumnisse des Sozialhilfeträgers können Elternunterhalt entgegen stehen

Liegt es im Verantwortungsbereich des Sozialhilfeträgers, dass der Unterhaltsberechtigte nicht pflegeversichert ist und deshalb im später eingetretenen Pflegefall kein Pflegegeld bezieht, kann der Übergang des Elternunterhaltsanspruchs gemäß § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII in Höhe des fiktiven Pflegegelds eine unbillige Härte bedeuten. Insoweit können allerdings fiktive Versicherungsbeiträge den Bedarf des Unterhaltsberechtigten erhöhen (BGH, 17.06.2015, Az. XII ZB 458/14).

(01.09.2015 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Sozialrecht (Behindertenrecht) - Kein Vertrauensschutz für die Schwerbehinderteneigenschaft

Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist (§ 2 Abs. 1 SGB IX). Menschen sind im schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung im Geltungsbereich des SGB IX haben (§ 2 Abs. 2 SGB IX). Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden (in Bayern z.B. das ZBFS – Versorgungsamt) das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung fest (§ 69 Abs. 1 SGB IX). Die Feststellung ist aber nicht endgültig. Das Versorgungsamt darf, wenn die Behinderung entfallen ist, den Schwerbehindertenstatus selbst dann entziehen, wenn es das schon über zehn  Jahre vorher hätte tun können und es stattdessen einen unbefristeten Schwerbehindertenausweis ausgestellt hatte (Bundessozialgericht, 11.08.2015, Az. B 9 SB 2/15 R).

(17.08.2015 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Sozialrecht (Unfallversicherungsrecht) - Organisches Psychosyndrom als Arbeitsunfallfolge

Die Berufsgenossenschaften als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung leisten u.a. nach Arbeitsunfällen ihrer Versicherten, beispielsweise eine Verletztenrente, wenn die Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Arbeitsunfall hinaus um wenigstens 20 vom Hundert gemindert ist (§ 56 SGB VII). In der Praxis herrscht insoweit verständlicherweise häufig Streit zwischen Unfallversicherungsträger und Versichertem über das Vorliegen von Unfallfolgen und deren Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit, wobei die Unfallversicherungsträger diese üblicherweise verneinen bzw. sehr gering bewerten. Ein organisches Psychosyndrom kann als Arbeitsunfallfolge einzustufen sein. Alleine ein fehlender Nachweis auf einer cranialen CT steht – entgegen der Ansicht der Berufsgenossenschaft – dem nicht entgegen. Denn die Diagnose eines organischen Psychosyndroms nach Schädel-Hirn-Trauma kann durch bildgebende Verfahren weder mit Sicherheit gestellt noch ausgeschlossen werden (Bayerisches LSG, 15.07.2015, Az. L 2 U 518/11).

(14.08.2015 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Sozialrecht (Behindertenrecht) - Cerebral schwerst geschädigte Kinder können Blindengeld beanspruchen

Blinde und taubblinde Menschen erhalten auf Antrag, soweit sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Freistaat Bayern haben zum Ausgleich der durch diese Behinderungen bedingten Mehraufwendungen ein monatliches Blindengeld (Art. 1 Abs. 1 BayBlindG). Auch schwerst Hirngeschädigte, die nicht sehen können, haben Anspruch auf Blindengeld. Anders von der sozialgerichtichen Rechtsprechung in der Vergangenheit angenommen, ist hierfür nicht mehr erforderlich, dass ihre Beeinträchtigung des Sehvermögens noch deutlich stärker ausgeprägt ist als die Beeinträchtigung sonstiger Sinneswahrnehmungen wie zum Beispiel Hören oder Tasten (sogenannte spezifische Störung des Sehvermögens). Die Änderung der Rechtsprechung hat ihren Grund darin, dass bei mehrfach schwerstbehinderten Kindern eine spezifische Störung des Sehvermögens medizinisch kaum verlässlich feststellbar ist. Diesbezüglich hat sich das Kriterium der spezifischen Sehstörung als nicht praktikabel erwiesen. Es führt zu einer Erhöhung des Risikos von Zufallsergebnissen. Auch unter dem Aspekt der Gleichbehandlung behinderter Menschen vor dem Gesetz (Artikel 3 Abs. 1 und Abs. 3 GG) ist keine Rechtfertigung mehr für dieses zusätzliche Erfordernis der spezifischen Störung des Sehvermögens zu sehen (BSG, 11.08.2015, Az. B 9 BL 1/14 R).

(12.08.2015 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Sozialrecht (Entschädigungsrecht) - OEG-Ansprüche nach Verabreichung von Dopingsubstanzen

Wer infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes, § 1 Abs. 1 OEG. Die Verabreichung von Dopingsubstanzen (hier: Oral-Turinabol) an eine minderjährige Hochleistungssportlerin in der ehemaligen DDR stellt einen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff im Sinne des Opferentschädigungsgesetzes dar (Sozialgericht Magdeburg, 10.07.2015, Az. S 14 VE 3/11).

(06.08.2015 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Sozialrecht (Arbeitslosenrecht) - Keine Sperrzeit nach Abschluss eines Altersteilzeitvertrags

Löst ein Arbeitnehmer sein Beschäftigungsverhältnis durch Abschluss eines Altersteilzeitvertrags, so kann er sich auf einen wichtigen Grund für die Arbeitsaufgabe berufen, wenn er im Anschluss an die Altersteilzeit nahtlos in den Ruhestand wechseln will und dies prognostisch möglich erscheint, insbesondere nach der rentenrechtlichen Lage. Unerheblich ist, ob der Arbeitnehmer später entsprechend seiner ursprünglichen Absicht tatsächlich Altersrente beantragt oder ob er seine Pläne für den Ruhestand ändert, z.B. wegen einer neuen Rechtslage. Eine Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld tritt nicht ein (Sozialgericht Karlsruhe, 06.07.2015, Az. S 5 AL 3838/14).

(03.08.2015 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Sozialrecht - Rentenversicherungsträger darf sich bei einer Betriebsprüfung nicht mit dem Ergebnis strafrechtlicher Ermittlungen begnügen

Im Rahmen einer sozialversicherungsrechtlichen Betriebsprüfung (§ 28p SGB IV) darf sich die Deutsche Rentenversicherung (DRV) nicht damit begnügen, allgemein gehalten schriftliche Zeugenaussagen gegenüber dem Hauptzollamt (HZA) aus einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zu verwenden, um das Vorliegen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses und somit Beitragsnachforderungen zur Sozialversicherung zu begründen (Sozialgericht Regensburg, 12.06.2015, Az. S 2 R 8031/15 ER).

(24.07.2015 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Sozialrecht - Paketzusteller können selbständig sein

Das Sozialgericht Düsseldorf hat entschieden, dass ein als Subunternehmer tätiger Paketzusteller selbstständig tätig ist und damit nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegt. Ausschlaggebend war, dass der betroffene Paketzusteller vertraglich berechtigt war, Dritte mit der Zustellung zu beauftragen. Das Zustellgebiet legte er selbst fest. Er war auch berechtigt, bestimmte Warensendungen abzulehnen, die dann vom Subunternehmen an andere Subunternehmen weitergegeben wurden. Er trug auch ein erhebliches eigenes wirtschaftliches Risiko, da er selbst für die Anschaffung und den Unterhalt des Lieferfahrzeugs zuständig war. Er haftete für Sendungsverluste und Schäden. Es war ihm freigestellt, ob und wann er die Tätigkeit ausübte. Schließlich wurde nicht pro Stunde bezahlt, was für eine abhängige Beschäftigung sprechen könnte, sondern pro Zustellung (SG Düsseldorf, 05.03.2015, Az. S 45 R 1190/14).

(17.07.2015 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Sozialrecht (Arbeitslosenrecht) - SGB-II-Sanktion trotz Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Kommen SGB-II-Leistungsberechtigte trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis einer Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei ihm zu melden oder bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht nach, mindert sich das Arbeitslosengeld II jeweils um 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs (§ 32 Abs. 1 S. 1 SGB II). Dies gilt nicht, wenn Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen (§ 32 Abs. 1 S. 2 SGB II). Durch die Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird bei Krankheit in der Regel ein wichtiger Grund nachgewiesen. Ausnahmsweise kann das Jobcenter aber auch eine Reiseunfähigkeitsbescheinigung verlangen. Wird diese dann nicht vorgelegt, sondern nur eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann das Arbeitslosengeld II abgesenkt werden (Sozialgericht Frankfurt, 11.06.2015, Az. S 26 AS 795/13).

(16.07.2015 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Sozialrecht - Elterngeld, ElterngeldPlus und Elternzeit

In der heutigen Ausgabe der Wirtschaftswoche finden Sie auf Seite 75 ein Interview mit Rechtsanwalt Mathias Klose zu den Neuregelungen im Bereich von Elterngeld und Elternzeit ab dem 1. Juli 2015.

(10.07.2015 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Sozialrecht (Krankenversicherungsrecht) - Anspruch auf Hilfsmittel im Rahmen einer ärztlichen Behandlung von einer positiven Empfehlung der Behandlungsmethode durch den Gemeinsamen Bundesausschuss abhängig

Wird ein Hilfsmittel als untrennbarer Bestandteil einer vertragsärztlichen Behandlungs- oder Untersuchungsmethode eingesetzt, hat die Krankenkasse die Kosten hierfür grundsätzlich erst zu übernehmen, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss die Methode positiv bewertet hat. Diese Sperrwirkung hat zur Folge, dass vor einer positiven Empfehlung der Methode weder die Versicherten ein behandlungsbezogenes Hilfsmittel zu Lasten der Krankenkasse erhalten können noch Hersteller solcher Hilfsmittel vom GKV-Spitzenverband verlangen können, dass ihr Hilfsmittel in das Hilfsmittelverzeichnis aufgenommen wird. Der Gesetzgeber hat im Hinblick auf die Sicherung von Nutzen und Wirtschaftlichkeit von Behandlungsmethoden das Prüfungsverfahren bei dem Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) vorgeschaltet. Erst wenn diese Prüfung positiv ausgefallen ist, sind die für den Einsatz der dann anerkannten Methode notwendigen Hilfsmittel Gegenstand der Leistungspflicht der Krankenkassen. Eine Bewertung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss ist auch bezüglich bereits anerkannter oder zugelassener Methoden erforderlich, wenn diese im Hinblick auf ihre diagnostische beziehungsweise therapeutische Wirkungsweise, mögliche Risiken und/oder Wirtschaftlichkeitsaspekte eine wesentliche Änderung oder Erweiterung erfahren (BSG, 08.07.2015, Az. B 3 KR 6/14 R; B 3 KR 5/14 R; PM 16/15).

(09.07.2015 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Sozialrecht (Pflegeversicherungsrecht) - Kein Anspruch auf Pflegegeld bei einem länger als sechs Wochen dauernden Auslandsaufenthalt

Pflegebedürftige können anstelle der häuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld beantragen (§ 37 Abs. 1 S. 1 SGB XI). Der Anspruch setzt voraus, dass der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld dessen Umfang entsprechend die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung in geeigneter Weise selbst sicherstellt (§ 37 Abs. 1 S. 2 SGB XI). Der Anspruch auf Leistungen ruht jedoch gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 SGB XI, solange sich der Versicherte im Ausland aufhält. Bei nur vorübergehendem Auslandsaufenthalt von bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr ist das Pflegegeld jedoch weiter zu gewähren (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 SGB XI). Ausserdem ruht der Anspruch auf Pflegegeld nach § 37 SGB XI bei einem nicht nur vorübergehenden Auslandsaufenthalt ausnahmsweise auch dann nicht, wenn sich der Versicherte in einem Mitgliedstaat der EU, einem Vertragsstaat des Abkommens über den EWR oder der Schweiz aufhält. Diese gesetzliche Regelung verstoßen nicht gegen europäisches Recht. Im Falle eines längere als sechs Wochen dauernden Aufenthalts in der Türkei ruht also der Anspruch auf Pflegegeld. Ein Anspruch auf den Export des Pflegegeldes in die Türkei lässt sich auch nicht aus dem zwischen der Türkei und der Bundesrepublik Deutschland geschlossenen Sozialversicherungsabkommen ableiten (Bundessozialgericht, 25.02.2015, Az. B 3 P 6/13 R).

(26.06.2015 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Sozialrecht (Unfallversicherungsrecht) - Kniegelenksarthose kann Berufskrankheit sein

Versicherungsfälle in der gesetzlichen Unfallversicherung (SGB VII) sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Arbeitet ein Handwerker (hier: Gas- und Wasserinstallateur) jahrelang einseitig kniend in der sog. Fechterstellung, kann eine einseitige Kniegelenksarthose als Berufskrankheit (BK) nach Nr. 2112 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) anerkannt und von der Berufsgenossenschaft entschädigt werden (SG Dortmund, 22.05.2015, Az. S 18 U 113/10).

(24.06.2015 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Sozialrecht (Krankenversicherungsrecht) - Arbeitsunfähigkeit kann auch durch den MDK festgestellt werden

Der Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung entsteht bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung von ihrem Beginn an und  im Übrigen von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt (§ 46 SGB V). Die Arbeitsunfähigkeit kann von jedem Arzt festgestellt werden. Weder muss es sich um einen Vertragsarzt handeln, noch um den behandelnden Arzt des Versicherten. Die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit muss auch nicht auf dem durch die  Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien vorgesehenen Vordruck erfolgen, um die Voraussetzungen des § 46 SGB V zu erfüllen. Auch die Ärzte des MDK – die zwar in aller Regel durch „Gesundschreibungen“ in Erscheinung treten, aber ausnahmsweise auch „krankschreiben“ -  können somit die Arbeitsunfähigkeit feststellen. Dies ergibt sich aus § 62 Abs. 3 Bundesmantelvertrag Ärzte, wonach ein Gutachten des MDK zur Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit verbindlich ist. Hat ein MDK-Arzt also die Arbeitsunfähigkeit festgestellt, kann sich die Krankenkasse nicht darauf berufen, die Arbeitsunfähigkeit sei nicht ärztlich festgestellt.  Dies gilt auch bei einer Krankschreibung „auf nicht absehbare Zeit“ oder „bis auf Weiteres“ (Bayerisches LSG, Az. 20.05.2015, L 5 KR 191/15 B ER).

(23.06.2015 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Sozialrecht - „Merchandising“ ist eine selbständige Tätigkeit

Wer im Bereich Merchandising/Rackjobbing tätig ist (hier: auf der Grundlage von Projektverträgen zum Besuch von Verbrauchermärkten mit der Aufgabe, dort Handyzubehör zu platzieren, und für die Aktualität der Ware, Bestellung und Retourenabwicklung Sorge zu tragen sowie dortiges Personal über Neuerungen zu schulen sowie Verhandlungen mit den Markt-Abteilungsleitern über Durchführung, Art und Menge der Bestellungen zu führen) und dabei in zeitlicher Hinsicht weitgehend frei ist, berechtigt ist, die Leistungen durch Dritte erbringen zu lassen, bei seiner Verhinderung für eine Vertretung zu sorgen hat, als Entlohnung eine Kombination aus Besuchspauschale und erfolgsabhängiger Stückprämie erhält auch für weitere ähnliche Auftraggeber tätig werden darf, ist selbständig tätig und nicht abhängig beschäftigt (Bundessozialgericht, 31.03.2015, Az. B 12 KR 17/13 R).

(12.06.2015 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Sozialrecht (Rentenversicherungsrecht) - Kein Wechsel von der Altersrente für Frauen in die Altersrente für besonders langjährig Versicherte

Nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente ist der Wechsel in eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,  Erziehungsrente oder eine andere Rente wegen Alters ausgeschlossen (§ 34 Abs. 4 SGB VI). Dies gilt auch für die Umwandlung einer bestandskräftig bewilligten und bereits bezogenen Altersrente für Frauen in eine abschlagfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte (§§ 38, 236b SGB VI). Es bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der Gesetzgeber die zum 1. Juli 2014 in Kraft getretene Regelung des § 236b SGB VI nicht auf Bestandsrentner ausgedehnt und keine Ausnahme von der für alle Altersrentner geltenden Regelung des § 34 Abs. 4 SGB VI vorgenommen hat (LSG Baden-Württemberg, 21.05.2015, Az. L 7 R 5354/14).

(05.06.2015 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Sozialrecht (Rentenversicherungsrecht) - Anspruch auf Beratungshilfe im Rentenverfahren

Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens wird auf Antrag gewährt, wenn der Rechtsuchende die erforderlichen Mittel nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann, nicht andere Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung stehen, deren Inanspruchnahme dem Rechtsuchenden zuzumuten ist und die Inanspruchnahme der Beratungshilfe nicht mutwillig erscheint (§ 1 Abs. 1 BerHG). Dies gilt auch im sozialrechtlichen Rentenverfahren (hier: Widerspruch gegen die Ablehnung eines Antrags auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung). Obwohl die Rentenversicherungsträger – wie jede Sozialbehörde – zur Beratung verpflichtet ist, ist es dem Rechtsuchenden nicht zuzumuten, sich dort – und nicht durch einen Rechtsanwalt im Wege der Beratungshilfe – beraten zu lassen. Wie das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden hat, wird der Begriff der Zumutbarkeit von den Fachgerichten überdehnt, wenn ein Rechtsuchender für das Widerspruchsverfahren zur Beratung an dieselbe Behörde verwiesen wird, gegen die er sich mit dem Widerspruch richtet (BVerfG, 29.04.2015, Az. 1 BvR 1849/11).

(03.06.2015 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Sozialrecht (Krankenversicherungsrecht) - Krankengeld nach AU-Bescheinigung „bis auf Weiteres“

In der Praxis bereiten ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen immer wieder Rechtsprobleme. Insbesondere verweigern Krankenkassen immer wieder die (Weiter-) Zahlung von Krankengeld mit der Behauptung, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei durch den Arzt falsch ausgestellt worden, genüge nicht der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung (Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien). So kommt es immer wieder zu Schwierigkeiten, wenn ärztlicherseits Arbeitsunfähigkeit „bis auf Weiteres“ festgestellt wird. Bescheinigt der behandelnde Arzt Arbeitsunfähigkeit „bis auf weiteres“, ohne einen Endzeitpunkt anzugeben, kann aus der Angabe eines Wiedervorstellungstermis nicht geschlossen werden, dass die Dauer der Arbeitsunfähigkeit bis zu diesem Termin beschränkt sein soll. Deshalb kann die zuständige Krankenkasse verpflichtet sein, auch über den Wiedervorstellungstermin hinaus Krankengeld zu zahlen (Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, 16.04.2015, Az. L 5 KR 254/14).

(01.06.2015 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Sozialrecht (Arbeitslosenrecht) - Jobcenter muss bei drohendem Arbeitsplatzverlust Darlehen für PKW-Kauf gewähren

Das Jobcenter muss einem mit SGB-II-Leistungen aufstockenden Arbeitnehmer ein Darlehen (hier: € 2.000,00) zur Anschaffung eines PKW gewähren, wenn andernfalls Arbeitslosigkeit droht. Die Verpflichtung ergibt sich aus § 16f SGB II. Nach § 16f Abs. 1 S. 1 SGB II kann die Agentur für Arbeit die Möglichkeiten der gesetzlich geregelten Eingliederungsleistungen durch freie Leistungen zur Eingliederung in Arbeit erweitern. Diese Leistungen könnten auch präventiv zur Abwendung des Arbeitsplatzverlustes erbracht werden. Dies gelte auch dann, wenn trotz Erwerbstätigkeit weiter Hilfebedürftigkeit bestehe. Im Rahmen der freien Förderung komme auch grundsätzlich eine Darlehensgewährung zum Erwerb eines PKW in Betracht (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 13.05.2015, Az. L 11 AS 676/15 B ER).

(22.05.2015 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Sozialrecht - Eine OP-Krankenschwester ist nicht selbständig tätig

Gerade auch im Gesundheitsbereich stellt sich immer wieder die Frage, ob eine Tätigkeit als selbständige Tätigkeit oder als abhängige Beschäftigung zu qualifizieren ist. Abhängige Beschäftigung ist nach § 7 Abs. 1 SGB IV die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Liegt eine abhängige Beschäftigung vor, besteht grundsätzlich Sozialversicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung. Eine OP-Krankenschwester ist in den Klinikbetrieb eingegliedert sowie weisungsabhängig und deshalb als abhängig Beschäftigte sozialversicherungspflichtig (Hessisches Landessozialgericht, 26.03.2015, Az. L 8 KR 84/13).

(20.05.2015 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Sozialrecht (Krankenversicherungsrecht) - Krankenversicherungsbeiträge aus Unterhalt

Als beitragspflichtige Einnahmen freiwillig gesetzlich versicherter Personen sind das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung zugrunde zu legen (§ 3 Abs. 1 S. 1 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler). Dazu zählt auch eine familienrechtliche Unterhaltsabfindung. Die Abfindungszahlung eines nachehelichen Unterhaltsanspruchs ist bei der Bemessung der Beiträge eines freiwillig Versicherten (§ 9 SGB V) zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nicht auf zwölf Monate, sondern auf zehn Jahre zu verteilen. Die Abfindung ist mit einem Versorgungsbezug oder einer Kapitalabfindung vergleichbar, so dass sie entsprechend der Regelung des § 5 Abs. 4 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler auf 120 Monate umzulegen ist (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 29.01.2015, Az. L 1/4 KR 17/13).

(15.05.2015 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Sozialrecht (Behindertenrecht) - Kein Rechtsschutzinteresse für Anfechtung der Wahl der Schwerbehindertenvertretung nach Ende der Amtszeit

Die Wahl der Schwerbehindertenvertretung unterliegt der gerichtlichen Prüfung. Ein Antrag, die Wahl einer Schwerbehindertenvertretung für unwirksam zu erklären, ist aber dann unzulässig, wenn die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung bereits wieder beendet ist. Dann fehlt es dem Antrag am Rechtsschutzbedürfnis, denn eine die Wahl für unwirksam erklärende gerichtliche Entscheidung könnte nicht mehr auswirken. Die erfolgreiche Anfechtung der Wahl wirkt nur für die Zukunft, nicht jedoch zurück (BAG, 18.03.2015, Az. 7 ABR 6/13).

(12.05.2015 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Sozialrecht (Entschädigungsrecht) - Nierenkarzinom als Schädigungsfolge bei einem Radarmechaniker der Bundeswehr 

Das Bayerische Landessozialgericht hat in einer aktuellen Entscheidung die Bundesrepublik Deutschland verurteilt, ein Nierenzellkarzinom und die daraus resultierenden Folgen sowie das Schilddrüsenadenom als Wehrdienstschädigung nach dem Soldatenversorgungsgesetz  anzuerkennen. Es stützte seine Entscheidung auf ein eingeholtes Gutachten gestützt, das im Einklang mit den Vorgaben des Berichts der Radarkommission stand. Das Nierenzellkarzinom sei danach hinreichend wahrscheinlich auf die Strahlenexposition des Klägers als Radarmechaniker zurückzuführen (Bayer. Landessozialgericht, 19.11.2014, Az. L 15 VS 19/11).

(07.05.2015 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Sozialrecht (Arbeitslosenrecht) - Polnische Arbeitnehmerin hat Anspruch auf aufstockende SGB-II-Leistungen

Eine in Deutschland lebende polnische Arbeitnehmerin hat Anspruch auf aufstockende Hartz IV-Leistungen, auch wenn sie nur geringfügig (hier: Zwölf Stunden pro Monat bei einem Verdienst von 106,00 €) beschäftigt ist (Sozialgericht Heilbronn, 18.02.2015, Az. S 10 AS 3035/13).

(05.05.2015 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Sozialrecht (Krankenversicherungsrecht) - Derzeit keine ambulante Liposuktion auf Kosten der Krankenkasse

Eine Ambulante Liposuktion zählt nicht zum Leistungsbereich der gesetzlichen  Krankenversicherung. Versicherte haben keinen Anspruch auf eine ärztliche Liposuktion, da diese Behandlung derzeit nicht dem Qualitäts- und Wissenschaftsgebot des § 2 Abs. 3 SGB V entspricht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) mit Beschluss vom 22.05.2014 ein Beratungsverfahren zur Bewertung der Liposuktion bei Lipödem eingeleitet hat. Selbst wenn der GBA im Ergebnis zu einer Positivempfehlung kommen sollte, ist dies aktuell noch unerheblich. Maßgeblich ist einzig, ob ein Leistungsanspruch zum Zeitpunkt der Behandlung bestanden hat, spätere Änderungen zugunsten der Versicherten genügen nicht (Bayerisches Landessozialgericht, 08.04.2015, L 5 KR 81/14).

(30.04.2015 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Sozialrecht (Arbeitslosenrecht) - Automatisierter Datenabgleich durch die Jobcenter zulässig

Die Bundesagentur und die zugelassenen kommunalen Träger überprüfen nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 SGB II Personen, die Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende – Hartz IV) beziehen, 01.01., 01.04., 01.07. und 01.10. im Wege des automatisierten Datenabgleichs u.a. daraufhin,  ob und welche Daten nach § 45d Abs. 1 und § 45e des Einkommensteuergesetzes (EStG) an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt worden sind, v.a. Informationen zu Kapitalerträgen, für die Freistellungsaufträge erteilt wurden. SGB II-Bezieher müssen den Datenabgleich der Jobcenter in der von § 52 Abs 1 Nr 3 SGB II vorgesehenen Form hinnehmen. Die Vorschrift ist eine gesetzliche Grundlage im Sinne der datenschutzrechtlichen Regelungen im SGB I und SGB X, die den Eingriff in den Schutzbereich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung rechtfertigt, weil sie dem Gebot der Normenklarheit und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt (BSG, 24.04.2015, Az. B 4 AS 39/14 R).

(27.04.2015 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Sozialrecht (Pflegeversicherungsrecht) - Gutachten zur Pflegebedürftigkeit in der sozialen und privaten Pflegeversicherung gleichwertig

Private und soziale Pflegeversicherung folgen übereinstimmenden Grundsätzen: jeder Einwohner ist pflichtversichert, die Pflegeversicherung folgt der Krankenversicherung, die Leistungen stimmen überein und für gerichtliche Streitigkeiten sind die Sozialgerichte zuständig. Auch die Begutachtung als Grundlage für die Einstufung der Betroffenen in eine der drei Pflegestufen muss nach dem Willen des Gesetzgebers nach übereinstimmenden Maßstäben erfolgen. Einen zentralen Unterschied hatte die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bisher akzeptiert: die von Ärzten oder Pflegekräften des Dienstleisters “MedicProof” der privaten Krankenversicherung eingeholten Gutachten waren auch für die Sozialgerichte verbindlich, solange sie nicht "offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen". Ein Sozialgericht durfte deshalb im Prozess eines Pflegebedürftigen gegen dessen privates Versicherungsunternehmen nur dann den Sachverhalt durch die Einholung eines gerichtlichen Gutachtens selbst aufklären, wenn das Gutachten der privaten Krankenversicherung erkennbar unzutreffend ist. Diese Abweichung von der Rechtslage bei der sozialen Pflegeversicherung hat der nun der 3. Senat des Bundessozialgerichts beendet. Künftig sind im sozialgerichtlichen Verfahren Gutachten von “MedicProof” wie solche des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) zu behandeln. Die Bindung der Sozialgerichte an “nur” falsche, aber nicht "offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichende" Gutachten ist wegen der starken Einbindung in die gesetzlichen Vorgaben nach dem SGB XI mit der Garantie eines effektiven Rechtsschutzes in der Pflegeversicherung nicht vereinbar (BSG, 22.04.2015, Az. B 3 P 8/13 R; PM v. 22.04.2015).

(24.04.2015 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Sozialrecht (Rentenversicherungsrecht) - Erwerbsminderungsrente wegen psychischer Erkrankungen

Psychische Erkrankungen (hier: Dysthymia, generalisierte Angststörung, Tendenz zu somatoformer Überlagerung orthopädischer Gesundheitsstörungen) sind in der Regel erst dann rentenrechtlich relevant, wenn trotz adäquater Behandlung (medikamentös, therapeutisch, ambulant oder stationär) davon auszugehen ist, dass der Versicherte die psychischen Einschränkungen weder aus eigener Kraft noch mit ärztlicher oder therapeutischer Hilfe dauerhaft nicht mehr überwinden kann (Bayerisches Landessozialgericht,  18.03.2015, Az. L 19 R 495/11).

(21.04.2015 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Sozialrecht (Unfallversicherungsrecht) - Verletztenrente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit

In der gesetzlichen Unfallversicherung versicherte Personen, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 vom Hundert gemindert ist, haben Anspruch auf eine Rente (§ 56 Abs. 1 S. 1 SGB VII – Verletztenrente). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in der gesetzlichen Unfallversicherung beurteilt sich allein anhand der verbliebenen unfallbedingten Gesundheitsstörungen des konkreten Versicherungsfalls. Bei Gesundheitsstörungen aus mehreren Versicherungsfällen ist keine Gesamt-MdE zu bilden, sondern die MdE für jeden Versicherungsfall gesondert festzustellen (SG Karlsruhe, 26.03.2015, Az. S 1 U 1602/14).

(20.04.2015 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Sozialrecht (Arbeitslosenrecht) - Bewerbungsbemühungen im SGB II 

Die in einer Eingliederungsvereinbarung (§ 15 SGB II) geregelte Pflicht zur Vornahme von zwei Bewerbungen pro Woche sind einem Arbeitslosen grundsätzlich zumutbar. Eine Minderung des Arbeitslosengeldes II wegen eines Verstoßes gegen die Eingliederungsvereinbarung (Sanktion) ist nur dann nicht rechtmäßig, wenn der Arbeitslose nachweisen kann, dass er seiner Pflicht nicht nachkommen konnte, weil nicht genug Stellenangebote vorhanden waren (Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, 16.12.2014,  Az. L 3 AS 505/13; PM v. 15.04.2015).

(17.04.2015 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Sozialrecht - Ein Vergleich beendet das Sozialgerichtsverfahren

Um den geltend gemachten Anspruch vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zur Niederschrift des Gerichts oder des Vorsitzenden oder des beauftragten oder ersuchten Richters – auch vor dem Sozialgericht – einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand der Klage verfügen können (§ 101 Abs. 1 S. 1 SGG). Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich gegenüber dem Gericht annehmen (§ 101 Abs. 1 S. 2 SGG). Der Vergleich beendet das Verfahren. Die Fortsetzung des Verfahrens oder dessen Wiederaufnahme  ist nach einem Vergleich regelmäßig nicht möglich. Für die Wirksamkeit eines im Termin geschlossenen Vergleichs ist es ausreichend, wenn sich das vom Richter unterschriebene Original der Niederschrift bei den Akten befindet (Bayerisches Landessozialgericht, 26.02.2015, L 7 AS 856/14).

(10.04.2015 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Sozialrecht (Arbeitslosenrecht) - Heizkostenguthaben mindern den SGB-II-Anspruch nicht immer

Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden im Bereich des SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende – Hartz IV) in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen durch das Jobcenter anerkannt, soweit sie angemessen sind (§ 22 Abs. 1 S. 1 SGB II). Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift (§ 22 Abs. 3 SGB II). Ist ein Heizkostenguthaben aber aufgrund einer vom Energieversorger erklärten Aufrechnung mit Stromschulden für den Leistungsberechtigten nicht realisierbar, so mindert sich der Bedarf für Unterkunft und Heizung abweichend von § 22 Abs. 3 SGB II nicht (Sozialgericht Braunschweig, 20.02.2015, Az. S 44 AS 121/14).

(07.04.2015 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Sozialrecht (Krankenversicherungsrecht) - Anspruch auf Kostenerstattung bei verspäteter Entscheidung der Krankenkasse

Die Krankenkasse hat über einen Antrag auf Leistungen zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang oder in Fällen, in denen eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (Medizinischer Dienst), eingeholt wird, innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang zu entscheiden (§ 13 Abs. 3a S. 1 SGB V). Wenn die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme für erforderlich hält, hat sie diese unverzüglich einzuholen und den Leistungsberechtigten hierüber zu unterrichten (§ 13 Abs. 3a S. 2 SGB V). Kann die Krankenkasse die 3- bzw. 5-Wochen-Frist nicht einhalten, teilt sie dies dem Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich mit (§ 13 Abs. 3a S. 5 SGB V). Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt (§ 13 Abs. 3a S. 6 SGB V). Beschaffen sich Leistungsberechtigte nach Ablauf der Frist eine erforderliche Leistung selbst, ist die Krankenkasse zur Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten verpflichtet (§ 13 Abs. 3a S. 7 SGB V). Im Falle der Genehmigungsfiktion nach § 13 Abs. 3a S. 6 SGB V kann die betroffene Krankenversicherung auch nicht einwenden, dass die beantragte Leistung (hier: Hautstraffungs-OP) überhaupt nicht bewilligt werden dürfte. Eine solche Auslegung würde die Genehmigungsfiktion leer laufen lassen und widerspräche auch deren eindeutigem Wortlaut (Sozialgericht Heilbronn, 11.03.2015, Az. S 11 KR 2425/14).

(01.04.2015 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Sozialrecht (Arbeitslosenrecht) - Anspruch auf Arbeitslosengeld für Studenten bis zum Vorlesungsbeginn

Arbeitnehmer haben bei Arbeitslosigkeit Anspruch auf Arbeitslosengeld (§ 136 SGB III). Arbeitslos i.S.d. SGB III ist, Arbeitnehmer und beschäftigungslos, bemüht, die Beschäftigungslosigkeit zu beenden und für die Arbeitsvermittlung verfügbar ist (§ 138 SGB III). Diese Verfügbarkeit wird bei Studenten regelmäßig verneint, weil vermutet wird, dass sie aufgrund des Studiums nur versicherungsfreie Beschäftigungen von nicht mehr als 15 Wochenarbeitsstunden ausüben können. Beginnt das Studium jedoch erst mit Beginn der Lehrveranstaltungen, so kann diese Vermutung widerlegt werden, mit der Folge, dass der Student bis zu diesem Zeitpunkt einen Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld nach dem SGB III (Alg) hat, wenn er auch die übrigen Alg-Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Hessisches Landessozialgericht, 27.02.2015, Az. L 9 AL 148/13).

(30.03.2015 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Sozialrecht (Behindertenrecht) - Änderung der versorgungsmedizinischen Grundsätze („GdB-Tabelle“)

Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden (in Bayern: ZBFS - Versorgungsamt) das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung (GdB) fest (§ 69 Abs. 1 S. 1 SGB IX). Maßgebend sind seit dem 01.01.2009 die Bewertungsmaßstäbe der Anlage zu § 2 Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) vom 10.12.2008 in der Fassung der Fünften Änderungs-Verordnung vom 11.10.2012 gültig ab dem 17.10.2012 (Versorgungsmedizinische Grundsätze (VG) – „GdB-Tabelle“). Nach § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen eine wesentliche Änderung eintritt, d.h. eine Änderung in Bezug auf das Vorliegen einer Behinderung oder die Höhe des GdB, die Feststellung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse liegt vor, wenn sich durch das Hinzutreten neuer Funktionsstörungen oder eine Verschlimmerung der anerkannten Funktionsstörungen der Gesundheitszustand des Behinderten verschlechtert oder er sich durch den Wegfall von Funktionsstörungen oder eine Besserung bereits anerkannter Funktionsstörungen gebessert hat. Eine Änderung in den rechtlichen Verhältnissen liegt beispielsweise dann vor, wenn die in der „GdB-Tabelle“ genannten Orientierungswerte (hier: Mindest-GdB für Endoprothesenversorgung der Hüftgelenke) geändert werden. Dann kann die bisherige Feststellung abgeändert werden (Sozialgericht Karlsruhe, 16.02.2015, Az. S 1 SB 2461/14).

(23.03.2015 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Sozialrecht (Sozialhilferecht) - Leistungen für den Lebensunterhalt nach der Regelbedarfsstufe 1

Schon mit Urteilen vom 23.07.2014 (Az. B 8 SO 14/13 R, B 8 SO 12/13 R, B 8 SO 31/12 R) hat der 8. Senat des Bundessozialgerichts entschieden, dass erwerbsunfähige volljährige behinderte Menschen, die Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem SGB XII (Sozialhilfe) erhalten und bei ihren Eltern beziehungsweise einem Elternteil leben, grundsätzlich einen Anspruch auf Leistungen für den Lebensunterhalt nach der Regelbedarfsstufe 1 (100 %) besitzen. Diese Entscheidungen hat das Bundessozialgericht nun in zwei Verfahren  fortgeführt und seine Auffassung bekräftigt, dies ergebe sich bei verfassungskonformer Auslegung des § 27a Abs. 3 SGB XII in Verbindung mit der Anlage zu § 28 SGB XII und der gesetzlichen Vermutung einer gemeinsamen, damit auch eigenen, nicht fremden Haushaltsführung nach § 39 Satz 1 SGB XII (BSG, 24.03.2015, Az. B 8 SO 5/14 R und B 8 SO 9/14 R).

(27.03.2015 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Sozialrecht (Rentenversicherungsrecht) - Renten steigen im Westen um 2,1 % und im Osten um 2,5 %

In Westdeutschland steigt die Rente um 2,10 %, in den neuen Ländern um 2,50 %. Damit beträgt der aktuelle Rentenwert in den neuen Ländern nun 92,6 % seines Westwerts. Grundlage der Rentenanpassung ist die Lohnentwicklung. Die für die Rentenanpassung relevante Lohnsteigerung beträgt 2,08 Prozent in den alten Ländern und 2,50 Prozent in den neuen Ländern. Sie basiert auf der vom Statistischen Bundesamt gemeldeten Lohnentwicklung nach den volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR), wobei der Einfluss der Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen ("Ein-Euro-Jobs") außer Acht bleibt. Darüber hinaus wird die beitragspflichtige Entgeltentwicklung der Versicherten berücksichtigt, die für die Einnahmensituation der gesetzlichen Rentenversicherung entscheidend ist (PM des BMAS vom 20.03.2015).

(20.03.2015 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Sozialrecht (Krankenversicherungsrecht) - Krankengeld nur bei rechtzeitiger ärztlicher Feststellung der Arbeitsunfähigkeit

Nach § 44 Abs. 1 S. 1 SGB V haben in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte u.a. dann Anspruch auf Krankengeld, wenn sie mit einem Anspruch auf Krankengeld versichert und wenn sie krankheitsbedingt arbeitsunfähig sind.  Nach § 46 S. 1 SGB V entsteht der Anspruch auf Krankengeld bei ambulanter Behandlung  von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit  folgt. Die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ist also grundsätzlich  Voraussetzung des Erhalts von Krankengeld.  Der bloße Eintritt von Arbeitsunfähigkeit ist zwar notwendig für den Bezug von Krankengeld, aber nicht ausreichend. Die ärztliche Feststellung von Arbeitsunfähigkeit ist nur ausnahmsweise entbehrlich, beispielsweise bei  ärztlichen Fehlbeurteilungen oder bei  Verhinderung der rechtzeitigen Feststellung wegen Geschäfts- oder Handlungsunfähigkeit (Bayerisches Landessozialgericht, 24.02.2015, L 5 KR 282/11).

(17.03.2015 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Sozialrecht (Arbeitslosenrecht) - § 22 SGB II möglicherweise verfassungswidrig

Das Sozialgericht Mainz hat  dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums vereinbar ist. Mit dieser Vorschrift werden die von den Jobcentern zu übernehmenden Leistungen für Unterkunft und Heizung auf die "angemessenen" Aufwendungen begrenzt. Die 3. Kammer des SG Mainz ist insbesondere deshalb von der Verfassungswidrigkeit der Regelung überzeugt, weil der Gesetzgeber die konkrete Ausgestaltung des Anspruchs auf Gewährleistung des Existenzminimums für das Grundbedürfnis „Wohnen“ durch Verwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „Angemessenheit“ der Verwaltung und der sozialgerichtlichen Rechtsprechung überlasse. Der Gesetzgeber habe aber die Verpflichtung, die wesentlichen Regelungen insbesondere im Bereich der Existenzsicherung selbst zu treffen. Verwaltung und Fachgerichte verfügten nicht über eine ausreichende demokratische Legitimation, um die fehlenden Wertentscheidungen des Gesetzgebers zu ersetzen (SG Mainz, 12.12.2014, Az. S 3 AS 130/14 und S 3 AS 370/14; PM v. 03.03.2015).

(16.03.2015 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Sozialrecht - Honorarärzte sind abhängig Beschäftigte

Stationsärzte einer Klinik sind keine freiberuflichen Honorarkräfte, sondern abhängig beschäftigt, und damit sozialversicherungspflichtig, wenn sie in die Arbeitsorganisation und die Arbeitsabläufe der Station eingegliedert sind (Arbeitszeit, Behandlung, Dokumentation, Visiten und Besprechungen wie festangestellte Ärzte) und kein Unternehmerrisiko tragen (Sozialgericht Dortmund, 20.02.2015, Az. S 34 R 2153/13).

(09.03.2015 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Sozialrecht (Arbeitslosenrecht) - Rechtsfolgen einer Kündigung zur Erlangung eines Gründungszuschusses

Hat ein Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 159 Abs. 1 S. 1 SGB III für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt nach § 159 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB III u.a. dann vor, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe). Das Vorliegen eines solchen wichtigen Grundes kommt in Frage, wenn dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung seiner Interessen mit denen der Versichertengemeinschaft bzw. der Allgemeinheit ein anderes Verhalten nicht zugemutet werden kann. Eine Eigenkündigung zur Erlangung eines Gründungszuschusses für eine geplante Selbständigkeit stellt jedoch keinen wichtigen Grund im Sinne des § 159 Abs. 1 S. 1 SGB III dar  (Sozialgericht Karlsruhe, 27.01.2015, Az. S 17 AL 755/14).

(06.03.2015 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Sozialrecht (Opferentschädigungsrecht) - Kein OEG-Anspruch nach Beißattacke auf Polizisten

Wer infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine  andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält nach § 1 Abs. 1 OEG wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG). Entschädigungsleistungen nach dem OEG sind aber nach § 2 Abs. 1 S. 1 OEG zu versagen, wenn der Geschädigte die Schädigung verursacht hat oder wenn es aus sonstigen, insbesondere in dem eigenen Verhalten des Anspruchstellers liegenden Gründen unbillig wäre, Entschädigung zu gewähren. Opferentschädigung kann nach diesen Grundsätzen nicht verlangen, wer einen Polizisten während einer erkennungsdienstlichen Behandlung beißt und dann durch eine Reflexhandlung des Polizisten zu Schaden kommt (Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, 09.01.2015, Az. L 4 VG 5/14).

(05.03.2015 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Sozialrecht (Krankenversicherungsrecht) - Krankenkasse muss Jugendlichen transportable Sauerstoffflaschen zur Mobilitätserhaltung zur Verfügung stellen

Eine 16jährige Versicherte, die aufgrund chronischer Herzinsuffizienz sowie eines massiven Lungenschadens Hilfe beim Atmen bedarf  hat gegen ihre gesetzliche Krankenversicherung einen Anspruch auf Kostenübernahme für monatlich drei befüllte transportable Sauerstoffdruckgasflaschen zur Erhaltung ihrer Mobilität, etwa für Ausflüge und Klassenfahrten. Bei der Versorgung mit Sauerstoffdruckgasflaschen handelt es sich um ein Hilfsmittel zum mittelbaren Behinderungsausgleich, das die gesetzliche Krankenkasse in diesem Fall zu gewähren habe, weil es die Auswirkungen der Behinderung im täglichen Leben beseitigt bzw. mildert (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 21.12.2014, Az. L 4 KR 485/14 B ER).

(03.03.2015 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Sozialrecht - Sozialversicherungsrechtlicher Status ein Mietkochs

Beschäftigung ist - als Gegenstück zur selbständigen Arbeit - die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs. 1 S. 1 SGB IV). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs. 1 S. 2 SGB IV). Das Vorliegen einer Beschäftigung i.S.d. § 7 SGB IV begründet die Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung. Die Tätigkeit eines Mietkochs im Auftrag einer Catering-Firma ist als abhängige Beschäftigung zu qualifizieren, wenn der Mietkoch nicht selbst die Durchführung der Veranstaltung plant und organisiert sondern in einem zeitlich, örtlich sowie inhaltlich vorgegebenen und vorbereiteten Rahmen lediglich die reine Arbeitsleistung erbringt (Sozialgericht Oldenburg, 14.01.2015, Az. S 51 R 69/12).

(26.02.2015 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Sozialrecht (Krankenversicherungsrecht) - Behinderte mit Down-Syndrom hat auch im Alter von 17 Jahren noch Anspruch auf ein spezielles Dreirad

Gesetzlich Krankenversicherte haben gemäß § 33 Abs.  1 S. 1 SGB V einen Anspruch gegen ihre Krankenkasse auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind.  Zu den Hilfsmitteln zählen u.a. auch ärztlich verordnete Spezialdreiräder. Die Krankenkasse kann sich auch bei Kindern, die älter als 15 Jahre sind, nicht darauf berufen, dass Spezialfahrräder primär der Fortbewegung dienen, ohne therapeutische Anforderungen zu erfüllen und die Versorgung verweigern, wenn das Spezialfahrrad notwendig ist , um den behinderten Versicherten in das Lebensumfeld Nichtbehinderter zu integrieren und seine Persönlichkeitsentwicklung zu fördern (Sozialgericht Heilbronn, 20.01.2015, Az. S 11 KR 4250/13).

(24.02.2015 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Sozialrecht - Keine Absenkung der Entschädigungspauschale wegen überlanger Verfahrensdauer bei geringem Streitwert der ursprünglichen Klage

Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt (§ 198 Abs. 1 S. 1 GVG). Die Entschädigung für immateriellen Schaden beträgt 1.200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung (§ 198 Abs. 2 S. 3 GVG). Ist der Betrag von 1.200 Euro pro Jahr nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen. Der 10. Senat des Bundessozialgerichts hat nun entschieden, dass allein der geringe Streitwert der ursprünglichen Klage nicht dazu führt, dass die jährliche Regelentschädigung (Entschädigungspauschale) wegen immaterieller Nachteile von 1.200 Euro bei überlanger Verfahrensdauer auf den Streitwert des Ausgangsverfahrens abgesenkt wird. Ein geringer Streitwert ist (hier: in einer Grundsicherungsangelegenheit) keine Besonderheit und als genereller Maßstab für eine Absenkung nicht tauglich. Berücksichtigungsfähig im Sinne einer Absenkung sind etwa eine außergewöhnlich geringe Bedeutung des Verfahrens für den Betroffenen oder aber auch eine nur kurzzeitige Verzögerung (BSG, 12.02.2015, Az. B 10 ÜG 11/13 R).

(20.02.2015 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Sozialrecht (Arbeitslosenrecht) - Übernahme von Unterkunftskosten im SGB II

Im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II (Hartz IV) werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II grundsätzlich in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Vom Begriff der Unterkunft i.S.d. § 22 SGB II sind ist weit auszulegen. Umfasst ist in der Regel der gesamte private Wohnraum. Auch wenn die Unterkunft nicht über ein Bad oder eine Küche verfügt, kann sie geeignet sein, als Unterkunft i.S. von § 22 Abs. 1 SGB II zu dienen. Nicht berücksichtigungsfähig sind hingegen die Kosten für Geschäftsräume, die nicht der Verwirklichung privater Wohnbedürfnisse dienen. Werden Geschäftsräume teilweise als privater Wohnraum genutzt, können jedoch die anteiligen Kosten, die auf die private Nutzung entfallen, im Rahmen von § 22 Abs. 1 SGB II übernommen werden (LSG Baden-Württemberg, 21.01.2015, Az. L 1 AS 5292/14 ER-B).

(19.02.2015 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Sozialrecht (Krankenversicherungsrecht) - Arbeitsunfähigkeit muss persönlich festgestellt werden

Anspruch auf Krankengeld bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit entsteht nach § 46 S. 1 Nr. SGB V von dem Tag an, der auf der Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt. Ein Telefonat mit dem Arzt genügt für die ordnungsgemäße ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit nicht. Die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit für den Bezug von Krankengeld erfordert, dass der Arzt den Versicherten persönlich untersucht (Bundessozialgericht, 16.12.2014, Az. B 1 KR 25/14 R).

(13.02.2015 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Sozialrecht (Arbeitsförderungsrecht) - Anspruch auf Insolvenzgeld setzt Verdienstnachweis voraus

Wird ein Arbeitgeber insolvent, erhält ein Arbeitnehmer Insolvenzgeld, wenn er für die vorausgehenden drei Monate noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt hat. Die Ansprüche müssen aber nachgewiesen sein. Bleibt die Höhe der Ansprüche offen, z.B. weil kein Arbeitsvertrag existiert oder keine Verdienstabrechnungen aus vorhergehenden Abrechnungszeiträumen, geht dies zu Lasten des Arbeitnehmers, so dass der Insolvenzgeldantrag von der Agentur für Arbeit abgelehnt werden kann (Sozialgericht Gießen, 07.01.2015, Az. S 14 AL 17/12).

(11.02.2015 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Sozialrecht (Rentenversicherungsrecht) - Keine Rentenversicherungspflicht eines in einer Steuerberatungsgesellschaft angestellten Rechtsanwalts

Von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (SGB VI) werden nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit befreit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung – hier: Bayerische Versorgungskammer, Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer (hier: Rechtsanwaltskammer) sind.  Ein zugelassener Rechtsanwalt, der in einer Steuerberatungsgesellschaft angestellt ist, kann die Befreiungsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI für diese Tätigkeit jedenfalls dann erfüllen, wenn die beratende, vertretende und entscheidende Anwaltstätigkeit nicht im Verhältnis zum Arbeitgeber, sondern für die Mandanten der Gesellschaft erfolgt und eine standeswidrige Einflussnahme, die einer Tätigkeit im Sinne der freien Rechtspflege entgegensteht, nicht zu erwarten ist (Sozialgericht Augsburg, 22.01.2015, Az. S 17 R 620/14).

(06.02.2015 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Sozialrecht (Krankenversicherungsrecht) - Krankengeld und Erwerbsminderungsrente

Der gleichzeitige Bezug von Krankengeld und Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist möglich. Nicht aber der gleichzeitige Bezug von Krankengeld und Rente wegen voller Erwerbsminderung.  Für Versicherte, die Rente wegen voller Erwerbsminderung, Erwerbsunfähigkeit oder Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, endet ein Anspruch auf Krankengeld vom Beginn dieser Leistungen an (§ 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB V). Wird einem Versicherten, der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nebst Krankengeld bezogen hat, rückwirkend Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt, so ist die Rückforderung von Krankengeld und Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung aus § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. SGB X auf den Betrag begrenzt, der dem Versicherten in Form der rückwirkend bewilligten Rente wegen voller Erwerbsminderung als Einkommen zugeflossen ist. Die rückwirkende Bewilligung einer  Rente wegen voller Erwerbsminderung führt zum Wegfall des Zahlungsanspruchs auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und des Anspruchs auf Krankengeld. Vom Versicherten kann allerdings nicht mehr zurückgefordert werden kann als dasjenige, was ihm als Einkommen zugeflossen ist (Sozialgericht München, 14.01.2015, Az. S 31 R 990/13).

(29.01.2015 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Sozialrecht - Selbständige Tätigkeit als Baugeräteführer

Die Einordnung einer Tätigkeit als „selbständig“ oder „abhängig“ ist ausschlaggebend für die Sozialversicherungspflicht. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale – also die für eine selbständige Tätigkeit oder die für eine abhängige Beschäftigung – überwiegen Ein Baugeräteführer, der als Baggerfahrer Aufträge übernimmt, für die ein Festpreis vereinbart wurde, und der nach Auftragserteilung keine Einzelweisungen mehr erhält, kann auch dann als Selbständiger tätig sein, wenn er über keinen eigenen Bagger verfügt (LSG Baden-Württemberg, 16.12.2014, Az. L 11 R 2387/13).

(23.01.2015 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Sozialrecht (Behindertenrecht) - GdB bei Legasthenie

Kognitive Teilleistungsschwächen, z. B. Lese-Rechtschreib-Schwäche (Legasthenie) begründen nach der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung im Schul- und Jugendalter einen Grad der Behinderung (GdB) von 0 - 50. Eine Legasthenie begründet jedoch bei Erwachsenen keinen GdB mehr (Sozialgericht  Braunschweig, 12.12.2014, Az. S 11 SB 95/13).

(21.01.2015 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Sozialrecht (Arbeitslosenrecht) - SGB-II-Leistungen auch zur Hausfinanzierung

Leistungen für Unterkunft und Heizung werden für Empfänger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen als Hartz-IV-Leistungen erbracht, soweit sie angemessen sind (§ 22 SGB II). Bewohnt ein Hilfebedürftiger ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung, so ist die Angemessenheit der damit verbundenen Kosten nach den gleichen Kriterien zu prüfen, wie bei Mietkosten. Soweit der Kredit für das Eigenheim noch nicht abbezahlt ist, werden auch Schuldzinsen übernommen, im Regelfall jedoch nicht die Tilgungsraten. Etwas anderes gilt aber ausnahmsweise, wenn das Haus lange vor dem Leistungsbezug gekauft wurde und die Finanzierung schon weitgehend abgeschlossen ist. In diesem Fall muss der Grundsicherungsträger auch die Raten zur Darlehenstilgung übernehmen (Hessisches LSG, 29.10.2014, Az. L 6 AS 422/12).

(16.01.2015 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Sozialrecht (Rentenversicherungsrecht) - Künftige Behandlung von Syndikusanwälten in der gesetzlichen Rentenversicherung

Nach den Grundsatzentscheidungen des Bundessozialgerichts vom 03.04.2014 (Az. B 5 RE 3/14 u.a.) sind Syndikusanwälte (bei nichtanwaltlichen Arbeitgebern beschäftige Rechtsanwälte) nicht mehr von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (SGB VI) befreit. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) hat nun auf Ihrer Webseite eine Fachinformation "zur Umsetzung der BSG-Rechtsprechung  zum Befreiungsrecht von Syndikusanwälten und dem einzuräumenden Vertrauensschutz“ veröffentlicht. Syndikusanwälte, die bereits im Besitz eines Befreiungsbescheids sind, bleiben bei unveränderter Beschäftigung von der Rentenversicherungspflicht befreit. Syndikusanwälte ohne aktuellen Befreiungsbescheid sind hingegen in der Regel in der gesetzlichen Rentenversicherung seit Beginn der Beschäftigung versichert. Hierbei  hat sich die DRV für eine „zukunftsorientierte Lösung“ entschieden, d.h. für die Syndikusanwälte, die für die derzeitige Beschäftigung nicht über einen Befreiungsbescheid verfügen und die bisher durch den Arbeitgeber nicht zur gesetzlichen Rentenversicherung angemeldet wurden, kann es bis zum 31.12.2014 bei der beschäftigungsbezogenen Beitragszahlung an die Rechtsanwaltsversorgungswerke verbleiben, wenn sichergestellt ist, dass der Arbeitgeber spätestens zum 01.01.2015 zur gesetzlichen Rentenversicherung anmeldet (Fachinfo der DRV).

(14.01.2015 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Sozialrecht (Rentenversicherungsrecht) - Überprüfung von Rentennachzahlungen durch Widerspruch

Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind nach § 78 Abs. 1 S. 1 SGG Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) nachzuprüfen. Ein Versicherungsträger darf sich der sich aus § 78 Abs. 1 SGG ergebenden Verpflichtung zur inhaltlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit der getroffenen Regelungen in einem Vorverfahren auch bei gebundenen Entscheidungen nicht dadurch entziehen, dass er formal den Regelungscharakter der dem Versicherten mitgeteilten Entscheidung (hier: Abrechnung der Rentennachzahlung der Rentenversicherung wegen der Einbehaltung von Erstattungsansprüchen) in Abrede stellt (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 10.12.2014, Az. L 2 R 494/13).

(09.01.2015 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Sozialrecht - Keine telefonische Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumnis

Wenn jemand in einem Sozialgerichtsverfahren ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 67 Abs. 1 SGG). Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen, die Tatsachen zur Begründung des Antrags sollen glaubhaft gemacht werden (§ 67 Abs. 2 S. 1, 2 SGG). Die im Rahmen des Wiedereinsetzungsantrags erforderlichen Erklärungen (z.B. Wiedereinsetzungsantrag, Glaubhaftmachung des Wiedereinsetzungsgrunds,) können nur zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben oder schriftlich bei Gericht eingereicht werden. Eine telefonische Geltendmachung genügt diesem Formerfordernis nicht (Bayerisches Landessozialgericht, 04.12.2014, Az. L 15 SF 53/13).

(07.01.2015 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für  Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Sozialrecht (Arbeitslosenrecht) - Frage nach der eheähnlichen Gemeinschaft im SGB-II-Leistungsantrag

Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat nach § 60 Abs. 1 Nr. SGB I alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen. Soweit ein Verwaltungsakt infolge grob fahrlässiger oder vorsätzlicher falscher Angabe von Tatsachen rechtswidrig ist, kann er aufgehoben werden (§ 45 SGB X). Die Frage im Antragsbogen für Alg II (Hartz IV) nach dem Vorliegen eines Partners in eheähnlicher Gemeinschaft stellt eine Frage nach einem Rechtsbegriff dar und erfordert vom Antragsteller rechtliche Wertungen; sie stellt keine bloße Frage nach Tatsachen dar. Wird also diese Frage im Alg II-Antrag falsch beantwortet, kann die daraufhin erfolgte Leistungsbewilligung nicht nach § 45 SGB X wieder aufgehoben werden (Bayerisches Landessozialgericht, 26.11.2014, Az. L 11 AS 589/14).

(05.01.2015 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

Sozialrecht (Sozialhilferecht) - Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Überleitungsanszeige (§ 93 SGB XII) im Zusammenhang mit der Rückforderung einer Schenkung

Neben dem eigentlichen Elternunterhalt hängt über vielen Kindern von pflege- und deswegen sozialhilfebedürftigen Eltern das “Damoklesschwert” der Schenkungsrückforderung wegen Veramrung des Schenkers (§ 528 BGB), also wegen Verarmung der Eltern. Der Schenungsrückforderungsanspruch wird in der Regel durch den Sozialhilfeträger, ausnahmsweise auch durch den Pflegeheimbetreiber, geltend gemacht. Hat eine sozialhilfeleistungsberechtigte Person  für die Zeit, für die Sozialhilfeleistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne des § 12 SGB I ist, kann der Träger der Sozialhilfe durch schriftliche Anzeige (Überletungsanzeige) an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch - insbesondere der Schenungsrückforderungsanspruch wegen Verarmung des Schenkers nach § 528 BGB - bis zur Höhe seiner Aufwendungen, insbesondere die Pflegeheimkosten - auf ihn übergeht. Eine Überleitungsanzeige gemäß § 93 SGB XII stellt eine sozialrechtlichen Verwaltungsakt dar, der ggf. mit Widerspruch bzw. Klage zum Sozialgericht angefochten werden kann. Für die Überleitung gelten als Verwaltungsakt mithin die Wirksamkeitsvoraussetzungen für alle Verwaltungsakte (§§ 31 ff. SGB X), z.B. auch der Bestimmtheitsgrundsatz. Eine Überleitungsanzeige i.S. des § 93 SGB XII ist nur dann hinreichend bestimmt (§ 33 Abs. 1 SGB X) und rechtswirksam, wenn der Wille des Sozialhilfeträgers zur Überleitung zum Ausdruck kommt und der Hilfeempfänger, die Art der Hilfe sowie der überzuleitende Anspruch nebst Angaben von Gläubiger und Schuldner bezeichnet werden. Bei einer Gläubigermehrheit muss in der Überleitungsanzeige zum Ausdruck kommen, welche Art der Gläubigermehrheit (Gesamt-, Teilgläubigerschaft, Gläubigergemeinschaft) vorliegt (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 04.12.2014, Az. L 7 SO 4268/11).

(02.01.2015 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

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