Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

Aktuelles Strafrecht (Archiv 2012)

Bitte beachten Sie, dass es sich bei den Entscheidungen und Meldungen in aller Regel um Einzelfallentscheidungen handelt, die nicht ohne weiteres auf andere Fälle übertragen werden können und eine Rechtsberatung im konkreten Fall nicht ersetzen können.



Strafrecht - Absehen vom gesetzlichen Regelfahrverbot gemäß § 25 StVG nach Überschreiten der 0,5-Promille-Grenze

Ein Absehen vom gesetzlichen Regelfahrverbot nach § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG kommt in Härtefällen ganz außergewöhnlicher Art in Betracht oder wenn wegen besonderer Umstände das Tatgeschehen ausnahmsweise aus dem Rahmen einer typischen Ordnungswidrigkeit nach § 24 a Abs. 1 StVG (“0,5-Promille-Grenze”) derart herausfällt, dass die Verhängung des Regelfahrverbots als offensichtlich unpassend anzusehen wäre (OLG Bamberg, Beschluss vom 29.10.2012, Az. 3 Ss OWi 1374/12).

(28.12.2012 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Verurteilung wegen Vergewaltigung trotz rechtswidrigen Umgangs mit Daten aus Massengentest

Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass ein Verbrechen gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung begangen worden ist, dürfen nach § 81h StPO Personen, die bestimmte, auf den Täter vermutlich zutreffende Prüfungsmerkmale erfüllen, mit ihrer schriftlichen Einwilligung  Körperzellen entnommen,  diese zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters und des Geschlechts molekulargenetisch untersucht und die festgestellten DNA-Identifizierungsmuster mit den DNA-Identifizierungsmustern von Spurenmaterial automatisiert abgeglichen werden, soweit dies zur Feststellung erforderlich ist, ob das Spurenmaterial von diesen Personen stammt, und die Maßnahme insbesondere im Hinblick auf die Anzahl der von ihr betroffenen Personen nicht ausser Verhältnis zur Schwere der Tat steht. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nun die Verurteilung eines Jugendlichen wegen Vergewaltigung zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren durch das Landgericht Osnabrück bestätigt. Das Landgericht hatte sich von der Täterschaft des Angeklagten maßgeblich deshalb überzeugt, weil beim Tatopfer Zellmaterial gesichert werden konnte, das mit dem DNA-Identifizierungsmuster des Angeklagten übereinstimmt. Zur Ermittlung des Angeklagten als mutmaßlichem Täter hatten die Ergebnisse einer molekulargenetischen Reihenuntersuchung (§ 81h StPO) geführt, an der ca. 2.400 Männer teilgenommen hatten - unter ihnen der Vater und ein Onkel des Angeklagten. Deren DNA-Identifizierungsmuster stimmten zwar mit dem der Tatspuren nicht vollständig überein, wiesen aber eine so hohe Übereinstimmung auf, dass sie auf eine Verwandtschaft mit dem Täter schließen ließen. Der Angeklagte hat im Revisionsverfahren neben anderen Beanstandungen mit einer Verfahrensrüge insbesondere geltend gemacht, die bei der molekulargenetischen Reihenuntersuchung festgestellten DNA-Identifizierungsmuster hätten nicht auf verwandtschaftliche Ähnlichkeiten abgeglichen und im weiteren Verfahren nicht gegen ihn verwertet werden dürfen. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat zunächst die von der Revision behaupteten Verfahrensfehler bei der Durchführung der DNA-Reihenuntersuchung verneint. Jedoch hätte die bei der Auswertung der Proben festgestellte mögliche verwandtschaftliche Beziehung zwischen dem Vater und dem Onkel des Angeklagten mit dem mutmaßlichen Täter nicht als verdachtsbegründend gegen den Angeklagten verwendet werden dürfen. Denn § 81h Abs. 1 StPO erlaubt den Abgleich von DNA-Identifizierungsmustern nur, soweit dies zur Feststellung erforderlich ist, ob das Spurenmaterial von einem der Teilnehmer der Reihenuntersuchung stammt. Gleichwohl hat der Senat entschieden, dass die Übereinstimmung des DNA-Identifizierungsmusters des Angeklagten mit demjenigen der Tatspur vom Landgericht bei seiner Überzeugungsbildung verwertet werden durfte. Zwar ist dieses Identifizierungsmuster rechtswidrig erlangt worden; denn der ermittlungsrichterliche Beschluss, der die Entnahme von Körperzellen des Angeklagten zur Feststellung dieses Musters anordnete (§ 81a StPO), beruhte auf dem durch die unzulässige Verwendung der Daten aus der DNA-Reihenuntersuchung hergeleiteten Tatverdacht gegen den Angeklagten. Indes führt dies in dem konkret zu entscheidenden Fall bei der gebotenen Gesamtabwägung nicht zu einem Verwertungsverbot. Entscheidend hierfür ist der Umstand, dass die Rechtslage zum Umgang mit sog. Beinahetreffern bei DNA-Reihenuntersuchungen bisher völlig ungeklärt war und das Vorgehen der Ermittlungsbehörden daher noch nicht als willkürliche Missachtung des Gesetzes angesehen werden kann (BGH, PM 216/12; Urteil vom 20. Dezember 2012 - 3 StR 117/12).

(21.12.2012 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Entschädigungsanspruch des Beschuldigten nach Einstellung des Verfahrens gemäß § 153 Abs. 2 StPO

Wird das Strafverfahren gemäß § 153 Abs. 2 StPO in der Berufungsinstanz eingestellt, kommt ein Entschädigungsanspruch des Beschuldigten nach § 3 StrEG wegen vorläufiger Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a StPO) in der I. Instanz dann in Betracht, wenn sich der Beschluss gem. § 111a StPO über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis als grob unverhältnismäßig oder rechtsmissbräuchlich darstellt (OLG Braunschweig, Beschluss vom 13.11.2012, Ws 321/12).

(19.12.2012 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Strafmilderung infolge Alkoholisierung

Versagt das Strafgericht die Strafmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB (verminderte Schuldfähigkeit) wegen “Vorverschuldens” bei der Alkoholisierung, so hat das Urteil in diesem Punkt im Revisionsverfahren keinen Bestand, wenn das Tatgericht versäumt, die Tatsachen urteilskundig zu machen, aus welchen sich ergibt, dass aufgrund einer Gesamtabwägung aller Umstände sich das Risiko der Begehung von Straftaten (hier u.a. fahrlässige Trunkenheit im Verkehr und vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis) infolge Alkoholisierung für den Täter vorhersehbar signifikant erhöht hat (Oberlandesgericht München, Beschluss vom 15.11.2012, Az. 4 StRR 166/12).

(18.12.2012 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Bundeskabinett verabschiedet Entwurf zur Neuregelung des Punktesystems und des Verkehrszentralregisters

Eine Verurteilung wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit oder -straftat zieht oftmals auch die Eintragung von Punkten im Verkehrszentralregister (VZR) nach sich. Bislang entzieht die Fahrerlaubnisbehörde beim Erreichen von 18 Punkte die Fahrerlaubnis. Das Bundeskabinett hat am 12. Dezember den von Bundesverkehrsminister Peter Ramsauer vorgelegten Entwurf zur Neuregelung des Punktesystems und des Verkehrszentralregisters in Flensburg beschlossen. Die wichtigsten Änderungen: Jeder Verstoß verjährt für sich; die Tilgungshemmung (neuer Eintrag verlängert automatisch die Tilgungsfrist des alten) entfällt. Mit Punkten erfasst werden nur noch Verstöße, welche die Verkehrssicherheit gefährden. Verstöße, welche die Verkehrssicherheit nicht gefährden, werden nicht mehr erfasst; sie werden rückwirkend gelöscht. Nur noch 3 Punktekategorien (statt bisher 7). Klare Einstufung: Vormerkung (bis zu 3 Punkte), Ermahnung (4-5 Punkte), Verwarnung (6-7 Punkte), Entziehung (ab 8 Punkten). Wegfall des Punkteabbaus. Anhebung der Eintragungsgrenze; Punkteeintrag erst ab 60,00 € (bisher 40,00 €). Höhere Bußgelder für besonders gefährliche Verstöße, etwa Handytelefonieren ohne Freisprechanlage oder Fahren ohne Winterreifen (PM 298/12 des BMVBS).

(14.12.2012 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Schadensersatz nach rechtswidriger Sicherungsverwahrung

Jede Person, die unter Verletzung von Art. 5 EMRK von Festnahme oder Freiheitsentziehung betroffen ist, hat Anspruch auf Schadensersatz. Dieser Schadensersatzanspruch des Art. 5 Abs. 5 EMRK kann gegen das Bundesland geltend gemacht werden, dessen Gerichte die nachträgliche Sicherungsverwahrung nach § 67 d StGB i.d.F. von 1998 angeordnet und dessen Beamte diese Anordnung vollzogen haben (OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.11.2012, Az. 12 U 60/12).

(13.12.2012 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Straffreiheit bei Steuerhinterziehung

Wer gegenüber der Finanzbehörde zu allen nicht verjährten Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, wird wegen dieser Steuerstraftaten nicht wegen Steuerhinterziehung nach § 370 AO bestraft (§ 371 Abs. 1 AO). Sind Steuerverkürzungen bereits eingetreten oder Steuervorteile erlangt, so tritt für den an der Tat Beteiligten Straffreiheit nur ein, wenn er die aus der Tat zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern innerhalb der ihm bestimmten angemessenen Frist entrichtet (§ 371 Abs. 3 AO). Zahlt der Steuerschuldner die hinterzogene Steuer innerhalb der von der Finanzverwaltung festgesetzten Frist, hat er die Steuer auch dann gemäß § 371 Abs. 3 AO “entrichtet”, wenn er zugleich Einspruch gegen den Festsetzungsbescheid einlegt, darin aber nicht den Steueranspruch dem Grunde nach bestreitet, sondern lediglich dessen Durchsetzbarkeit im Hinblick auf § 169 Abs. 2 S. 2 AO mit der Begründung in Abrede stellt, bei Tatbegehung krankheitsbedingt schuldunfähig gewesen zu sein (Landgericht Heidelberg, 16.11.2012, Az. 1 Qs 62/12).

(07.12.2012 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Untreue (§ 266 StGB) des GmbH-Geschäftsführers

Die Verurteilung eines GmbH-Geschäftsführers bzw. Chief Executive Officer (CEO) wegen Untreue (§ 266 StGB) erfordert umfangreiche Feststellungen durch das Gericht  nicht. Beschreibt das Gericht  die Stellung und die Funktion des Beschuldigten innerhalb der Gesellschaft nur unvollständig, versäumt es etwa, im Einzelnen darzulegen, welche Befugnisse dem Beschuldigten einerseits aus seiner Stellung als Geschäftsführer der GmbH bzw. andererseits als CEO  zustehen und welche Pflichten mit den jeweiligen Funktionen verbunden sind, so ist das Urteil im Revisionsverfahren aufzuheben (BGH, 26.09.2012, Az. 2 StR 553/11).

(03.12.2012 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Reichweite einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis im Strafrecht

Der Inhaber einer ausserhalb einer Sperrfrist erworbenen ausländischen EU-Fahrerlaubnis ist in Deutschland zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt, solange nicht feststeht, dass er beim Erwerb der Fahrerlaubnis nicht in dem jeweiligen Mitgliedsstaat gewohnt hat. Das hat der dritte Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm aus Anlass eines gegen den Fahrzeugführer geführten Strafverfahrens wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis entschieden und damit den erstinstanzlichen Freispruch des Angeklagten im Revisionsverfahren bestätigt (Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 26.09.2012, Az. III-3 RVs 46/12, PM vom 13.11.2012).

(26.11.2012 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Örtliche Zuständigkeit im Jugendstrafrecht

Die Abgabe eines Jugendstrafverfahrens ist zulässig, wenn der Angeklagte seinen Wohnsitz  nach Erhebung der Anklage verlegt hat. Sie ist auch im Hinblick auf die am Verfahren zu beteiligende Jugendgerichtshilfe des neuen Wohnorts zweckmäßig. Demgegenüber kommt dem Umstand, dass Zeugen ausserhalb des neuen Wohnorts des Angeklagten wohnen, nur eine untergeordnete Bedeutung zu (BGH, 23.10.2012, Az. 2 ARs 259/12).

(23.11.2012 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Verfahrenseinstellung wegen geringer Schuld nach § 153 StPO

Hat ein Strafverfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Beschuldigten - im Falle einer Verurteilung - als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht (§ 153 Abs. 1 S. 1 StPO - Einstellung wegen Geringfügigkeit). Ist die Anklage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des § 153 Abs. 1 StPO mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen (§ 153 Abs. 2 S. 1 StPO). Führt erst ein begründeter Antrag des Verteidigers dazu, dass sich die Schwere des Tatvorwurfs weitgehend reduziert, so dass das Verfahren gemäß § 153  StPO eingestellt werden kann, so sind auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen (AG Backnang, Beschluss vom 16.10.2012, Az. 2 Ds 93 Js 111535/11).

(19.11.2012 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Beginn der Frist zur Begründung der Revision

Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen (§ 345 Abs. 1 S. 1 StPO). Hat ein Angeklagter mehrere Verteidiger, genügt die förmliche Zustellung des Urteils an einen der Verteidiger (BGH, 12.09.2012, Az. 2 StR 288/12).

(15.11.2012 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Die Glaubwürdigkeit des Angeklagten

Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Angeklagten gehört zum Wesen richterlicher Rechtsfindung. Die Einholung eines aussagepsychologischen Sachverständigengutachtens zur Glaubwürdigkeit des Angeklagten ist nur ausnahmsweise geboten, wenn eine außergewöhnliche Sachkunde erforderlich ist (BGH, 23.10.2012, Az. 4 StR 344/12).

(12.11.2012 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Kein Bewährungswiderruf bei Betäubungsmiteltherapie

Auch bei erheblicher erneuter Straffälligkeit während einer laufenden Bewährungszeit kann vom Widerruf der Strafaussetzung abgesehen werden, wenn sich der Verurteilte einer Betäubungsmitteltherapie unterzieht (AG Backnang, Beschluss vom 9.10.2012, Az. 2 BWL 554/10).

(08.11.2012 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Keine Berücksichtigung getilgter Vorstrafen im Gefährlichkeitsgutachten

Das Gericht ordnet neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn u.a. die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist, § 66 Abs. 1 StGB. Ein Gutachten zum Bestehen eines Hanges im Sinne von § 66 StGB und einer darauf beruhenden Gefährlichkeit eines Angeklagten ist kein “Gutachten über den Geisteszustand”, dessen Erstattung eine Verwertung von Taten aus im Zentralregister getilgten oder tilgungsreifen Verurteilungen erlaubt (BGH, Beschluss vom 28. August 2012 - 3 StR 309/12).

(02.11.2012 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - BayVGH erteilt Maßregelvollzug in privaten Einrichtungen Absage

Mit Urteil vom 18.10.2012 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass die Nutzung einer privaten Einrichtung für die Durchführung des freiheitsentziehenden Maßregelvollzugs nach dem StGB zu Recht untersagt wurde, weil es nach der geltenden Rechtslage an einer rechtlichen Grundlage hierfür fehlt. Der freiheitsentziehende Maßregelvollzug in einer privaten Einrichtung bedürfe als Ausübung öffentlicher Gewalt durch Private einer besonderen, am Funktionsvorbehalt des Grundgesetzes orientierten gesetzlichen Grundlage. Eine solche gesetzliche Regelung gebe es in Bayern nicht (BayVGH, Urteil vom 18.10.2012 Az. 15 B 11.1938).

(31.10.2012 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Beweislast im Wiederaufnahmeverfahren

Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Strafverfahrens  zugunsten des Verurteilten ist nach § 359 StPO zulässig, (1.) wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen Ungunsten als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verfälscht war, (2.) wenn der Zeuge oder Sachverständige sich bei einem zuungunsten des Verurteilten abgelegten Zeugnis oder abgegebenen Gutachten einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht oder einer vorsätzlichen falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht hat, (3.) wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf die Sache einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat, sofern die Verletzung nicht vom Verurteilten selbst veranlasst ist, (4.) wenn ein zivilgerichtliches Urteil, auf welches das Strafurteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftig gewordenes Urteil aufgehoben ist, (5.) wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen die Freisprechung des Angeklagten oder in Anwendung eines milderen Strafgesetzes eine geringere Bestrafung oder eine wesentlich andere Entscheidung über eine Maßregel der Besserung und Sicherung zu begründen geeignet sind oder (6.) wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht. Der Verurteilte trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Neuheit von Tatsachen i.S.v. § 359 Nr. 5 StPO auch dann, wenn die Akten nicht mehr vorhanden sind (LG Karlsruhe, Beschluss vom 01.10.2012, 3 Qs 62/12).

(29.10.2012 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Überlange Dauer von Strafvollzugsverfahren

Mit Inkrafttreten von § 198 GVG zum 03.12.2011 aufgrund des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ist die Untätigkeitsrechtsbeschwerde in Strafvollzugssachen nicht mehr statthaft; vielmehr ist zunächst die Verzögerungsrüge zu erheben (OLG München, Beschluss vom 21.09.2012, 4 VAs 039/12).

(19.10.2012 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Keine Betrugsstrafbarkeit von Spendensammlungen unter Einschaltung von Fundraisern

Mehr als 12,5 Millionen € Spenden für die Krebsforschung warben die drei Angeschuldigten mit ihren Unternehmen in einem Zeitraum von etwa sechs Jahren ein. In plakativen Spendenwerbeanschreiben (sog. Mailings) wurde behauptet, eine sofortige Spende könne die Krebsforschung zeitnah fördern. Von den Einnahmen flossen der Krebsforschung nach den Erkenntnissen der Staatsanwaltschaft Hannover zwischen 0% im ersten Jahr und mehr als 40% im Januar 2010 zu. Mit den übrigen Einnahmen wurden weitere Werbeaktionen finanziert. Die Staatsanwaltschaft ermittelte wegen des Verdachts des Betruges und veranlasste Durchsuchungen bei zwei der Angeschuldigten. Bei den Mailings handelt es sich nicht um einen Betrug nach § 263 StGB.  Die Angeschuldigten haben die Spender nicht getäuscht. Es handele sich bei den Angaben in den Schreiben zwar um übertriebene Werbung, jedoch nicht um Tatsachenbehauptungen. Es sei nicht der Eindruck erweckt worden, die Sammlung erfolge ohne Hilfe eines spezialisierten Unternehmens (sog. Fundraiser), und es seien keine Aussagen getroffen worden, wann und in welchem Umfang die Spenden an die Krebsforschung weitergeleitet würden. Die Angeschuldigten hätten auch nicht den Eindruck erweckt, ihre Unternehmen betrieben selbst Krebsforschung. Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft haben zudem nicht ergeben, dass sich die Angeschuldigten an dem Spendenaufkommen persönlich bereichert haben und dass der Einsatz der professionellen Fundraiser-Unternehmen übertrieben teuer gewesen sein könnte (Oberlandesgericht Celle, Az. 1 Ws 248/12; Beschluss vom 23. August 2012).

(15.10.2012 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Mündliche Verhandlung des Bundesverfassungsgerichts in Sachen “Absprachen im Strafprozess”

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am 7. November 2012 über drei Verfassungsbeschwerden gegen strafrechtliche Verurteilungen,  denen jeweils eine Verständigung (umgangssprachlich auch als „Deal“ bezeichnet) zwischen dem Gericht, der Staatsanwaltschaft und dem jeweiligen Beschwerdeführer als Angeklagtem über das Ergebnis des Strafverfahrens gemäß § 257c StPO vorausging. Die Verfahrensabsprachen kamen auf Anregung der Gerichte zustande, die den Beschwerdeführern für den Fall eines Geständnisses jeweils eine bestimmte Strafobergrenze in Aussicht gestellt hatten. Die Beschwerdeführer stimmten der Absprache zu und räumten die angeklagten Vorwürfe - teilweise jedoch nur pauschal und unter Verweigerung weiterer Angaben - ein. Die Gerichte sprachen sodann Freiheitsstrafen in Höhe der zugesagten Obergrenzen aus. In zwei Ausgangsverfahren belehrte die Strafkammer die Beschwerdeführer vor dem Zustandekommen der Absprache entgegen der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nicht über die Möglichkeit eines Wegfalls der Bindungswirkung für das Gericht. Während sich ein Beschwerdeführer umfangreich zur Sache einließ und auch Fragen des Gerichts beantwortete, räumten die anderen Beschwerdeführer die Tatvorwürfe zwar ein, verweigerten aber weitere Angaben zum Sachverhalt. Im Anschluss an die Geständnisse erfolgten - in unterschiedlichem Umfang - noch weitere Beweiserhebungen. Mit ihren Verfassungsbeschwerden rügen diese Beschwerdeführer Verletzungen der Selbstbelastungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG), des Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 20 Abs. 3 i. V. m. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG), des Schuldprinzips (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG) sowie - durch die Revisionsentscheidung - von Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Darüber hinaus greifen sie mit ihren Verfassungsbeschwerden mittelbar die gesetzliche Regelung der Verständigung in § 257c StPO an, die ihrer Auffassung nach gegen das verfassungsrechtliche Schuldprinzip und das Rechtsstaatsgebot verstoße. Gegenstand der Verfassungsbeschwerdeverfahren ist damit auch die gesetzliche Regelung selbst (Pressemitteilung des BVerfG Nr. 71/2012 vom 4. Oktober 2012)

(11.10.2012 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Der Arbeitgeber i.S.d. § 266a StGB

Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung, vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 266a StGB - Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt). Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebs ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebs obliegen, und handelt er auf Grund dieses Auftrags, so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Merkmale die Strafbarkeit begründen, hier die Eigenschaft als Arbeitgeber, auch auf den Beauftragten anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Inhaber des Betriebs vorliegen (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 StGB). Mit der Beauftragung wird eine persönliche Pflichtenstellung des Beauftragte begründet, die ihm  - strafbewehrt - die Erfüllung betriebsbezogener Pflichten überbürdet. Die bloße Einräumung von Leitungsbefugnissen reicht hierfür ebenso wenig aus wie die Einbeziehung in eine unternehmerische Mitverantwortung. Entscheidend ist vielmehr, dass gesetzliche Arbeitgeberpflichten in die eigenverantwortliche Entscheidungsgewalt des Beauftragten übergehen. Ist dies nicht der Fall, ist eine Strafbarkeit des Beauftragten wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt gem. § 266a StGB zu verneinen (BGH, 12.09.2012, Az. 5 StR 363/12).

(09.10.2012 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Verspätete Berufungseinlegung durch die Staatsanwaltschaft

Die Staatsanwaltsacht muss sich die Nichteinhaltung der gebotenen Sorgfalt der in der Geschäftstelle tätigen Justizangestellten bei Übersendung der Berufung mit Fax zurechnen lassen, zumal wenn es sich um eine Mitarbeiterin handelt, die mit einer gewissen Selbständigkeit innerhalb ihres Wirkungsbereichs auf die Sache einwirkend für die Behörde agiert, gleichviel ob entscheidend oder vorbereitend. Adressiert diese Justizangestellte eine Berufungsschrift versehentlich an eine falsche Behörde und geht deshalb die Berufung der Staatsanwaltschaft zu spät beim zuständigen Gericht ein, kann der Staatsanwaltschaft keine Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist gewährt werden (Landgericht Offenburg, 31.7.2012, Az. 6 Ns 302 Js 6694/11).

(08.10.2012 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Strafbarkeit der Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung

Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 156 StGB). Nicht erfasst von § 156 StGB sind aber solche Tatsachenbehauptungen, die für das konkrete Verfahren (hier: Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Gewaltschutzsachen) ohne jede Bedeutung sind (OLG Stuttgart, Urteil vom 16.8.2012, Az. 4a Ss 318/12).

(04.10.2012 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Unrichtige Eintragung eines Betriebsleiters in die Handwerksrolle nicht strafbar

Der Vollzug von Haft kann unter bestimmten (Haft-) Bedingungen Schadensersatzansprüche des Gefangenen begründen, insbesondere wenn die Haftbedingungen - entgegen Art. 1 GG - menschenunwürdig waren, z.B.  das Fehlen einer räumlich abgetrennten und gesondert zu entlüftende Toilette. Keine Geldentschädigung für die Unterbringung eines Untersuchungsgefangenen in einem Gemeinschaftshaftraum unter Verstoß gegen die Menschenwürde gibt es aber, wenn die Erheblichkeitsgrenze für die Gewährung einer Geldentschädigung bei Verstößen gegen die Menschenwürde nicht überschritten ist (LG Heidelberg, Urteil vom 24.9.2012, Az. 1 O 96/11).

(01.10.2012 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Unrichtige Eintragung eines Betriebsleiters in die Handwerksrolle nicht strafbar

Wer bewirkt, dass Erklärungen, Verhandlungen oder Tatsachen, welche für Rechte oder Rechtsverhältnisse von Erheblichkeit sind, in öffentlichen Urkunden, Büchern, Dateien oder Registern als abgegeben oder geschehen beurkundet oder gespeichert werden, während sie überhaupt nicht oder in anderer Weise oder von einer Person in einer ihr nicht zustehenden Eigenschaft oder von einer anderen Person abgegeben oder geschehen sind, wird gem. § 271 Abs. 1 StGB (“mittelbare Falschbeurkundung”) mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Die inhaltliche Richtigkeit der Eintragung eines Betriebsleiters in die Handwerksrolle wird im Rahmen von § 271 StGB nicht vom besonderen öffentlichen Glauben umfasst, so dass die Falscheintragung, konkret die Eintragung einer Person als Betriebsleiter, die tatsächlich nicht als Betriebsleiter tätig ist, nicht als mittelbare Falschbeurkundung nach § 271 StGB strafbar ist (OLG Stuttgart, Urteil vom 9.8.2012, Az. 4 Ss 198/12).

(24.09.2012 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Verzicht auf ein Beweisverwertungsverbot

Die Aussage eines vor der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Recht, das Zeugnis zu verweigern, Gebrauch macht, darf nicht verlesen werden (§ 252 StPO), es besteht ein Verwertungsverbot. Ist jedoch auf das Verwertungsverbot aus § 252 StPO wirksam verzichtet worden, ist die frühere Aussage des zeugnisverweigerungsberechtigten Zeugen nach allgemeinen Regeln verwertbar (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13. Juni 2012 - Az. 2 StR 112/12).

(13.09.2012 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Beweiswürdigung im Strafurteil

Das Revisionsgericht hat es grundsätzlich hinzunehmen, wenn das Tatgericht einen Angeklagten von einem Tatvorwurf freispricht oder vorliegend wegen Teilen einer Tat nicht verurteilt, weil es insoweit Zweifel an dessen Tathandlungen und subjektivem Täterwillen hat bzw. diese nicht zu überwinden vermag. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht etwa der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt. Rechtsfehlerhaft ist es auch, wenn sich das Tatgericht bei seiner Beweiswürdigung darauf beschränkt, die einzelnen Belastungsindizien gesondert zu erörtern und auf ihren jeweiligen Beweiswert zu prüfen, ohne eine Gesamtabwägung aller für und gegen die Täterschaft sprechenden Umstände vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 08.08.2012, Az. 1 StR 88/12).

(11.09.2012 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Kein strafbarer Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte bei rechtswidriger Diensthandlung

Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet oder ihn dabei tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 113 Abs. 1 StGB - Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte). Die Tat ist jedoch  nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist (§ 113 Abs. 3 S. 1 StGB). Eine Diensthandlung ist rechtswidrig im Sinne von § 113 Abs. 3 S. 1 StGB, wenn Polizeibeamte einen Betroffenen falsch belehrt haben, konkret: Belehrung über eine allgemeine Verkehrskontrolle nach § 35 Abs. 5 StVO bei Vorliegen des Verdachts einer Trunkenheitsfahrt (OLG Celle, Beschluss vom 23.07.2012, Az. 31 Ss 27/12).

(06.09.2012 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Kein „Vier-Augen-Prinzip“ bei einer Geschwindigkeitsmessung mit einem Lasermessgerät

Ein „Vier-Augen-Prinzip“, nach dem eine Geschwindigkeitsmessung mit einem Lasermessgerät nur dann zur Grundlage einer Verurteilung in einer Verkehrs-Bußgeldsache gemacht werden kann, wenn der vom Gerät angezeigte Messwert und seine Übertragung in das Messprotokoll von einem zweiten Polizeibeamten kontrolliert worden ist, gibt es - jedenfalls nach Auffassung des OLG Hamm und entgegen der Ansicht anderer Gerichte - nicht (Beschluss des 3. Senats für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 21.06.2012, Az. III-3 RBs 35/12).

(03.09.2012 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Strafmilderung durch Täter-Opfer-Ausgleich

Hat der Beschuldigte in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich), seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt oder in einem Fall, in welchem die Schadenswiedergutmachung von ihm erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht erfordert hat, das Opfer ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt, so kann das Gericht die Strafe mildern oder, wenn keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu dreihundertsechzig Tagessätzen verwirkt ist, von Strafe sogar absehen, § 46a StGB. Der Täter entschädigt das Opfer aber nicht schon dann im Sinne des § 46a  StGB ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt, wenn er lediglich die Schadenswiedergutmachung zusagt (BGH, 02.08.2012, Az. 3 StR 276/12).

(29.08.2012 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Beweiswürdigung beim Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Kindern

Die Urteilsgründe im Falle einer Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern müssen deutlich machen, dass die Jugendschutzkammer alle zur Beeinflussung der Entscheidung geeigneten Umstände in einer für das Revisionsgericht nachvollziehbaren Weise in die Überzeugungsbildung einbezogen hat, andernfalls hat die Revision gegen das Urteil Erfolg. Nicht ausreichend ist es, wenn das Gericht seine Überzeugung vom Tathergang und der Täterschaft des die Taten bestreitenden Angeklagten alleine auf die Angaben der Nebenklägerin stützt. Kommt das Gericht beispielsweise zu einem anderen Ergebnis als die aussagepsychologische Gutachterin, so muss es sich konkret mit den Ausführungen der Sachverständigen auseinandersetzen, um zu belegen, dass es über das bessere Fachwissen verfügt. Es muss insbesondere auch dessen Stellungnahme zu den Gesichtspunkten wiedergeben, auf die es seine abweichende Auffassung stützt; jedenfalls in den Fällen, in denen die Aussage des Tatopfers das einzige Beweismittel ist (“Aussage gegen Aussage”), hat das Tatgericht eine besonders sorgfältige Beweiswürdigung unter Berücksichtigung der aussagepsychologischen Glaubwürdigkeitskriterien vorzunehmen (BGH, 19.06.2012, Az. 5 StR 181/12).

(23.08.2012 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Anwendung von Jugendstrafrecht auf einen Heranwachsenden

Begeht ein Heranwachsender (18 - 20 Jahre alt) eine strafbare Verfehlung so wendet der Richter die für einen Jugendlichen geltenden jugendstrafrechtlichen Vorschriften der §§ 4 bis 8, 9 Nr. 1, §§ 10, 11 und 13 bis 32 JGG entsprechend an, wenn (1.) die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, dass er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand (Reifeverzögerungen), oder (2.) es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt, § 105 Abs. 1 JGG. Für die revisionsgerichtliche Überprüfung der auf die Annahme von Reifeverzögerungen gestützten Anwendung von Jugendrecht auf einen Heranwachsenden sind in den Entscheidungsgründen die maßgeblichen Umstände seiner Entwicklung darzulegen. Es reicht nicht aus, wenn die Entscheidungsgründe lediglich pauschal auf den in der Hauptverhandlung von dem Angeklagten gewonnenen persönlichen Eindruck und auf die - inhaltlich nicht wiedergegebene - Stellungnahme der Jugendgerichtshilfe verweisen (OLG Celle, Beschluss vom 26.06.2012, Az. 32 Ss 78/12).

(22.08.2012 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Pflicht zum persönlichen Erscheinen in der Ordnungswidrigkeitenhauptverhandlung

Das Amtsgericht hat den Einspruch des nicht vom persönlichen Erscheinen in der Ordnungswidrigkeitenhauptverhandlung (hier: wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit) entbundenen und unentschuldigt ausgebliebenen Betroffenen auch dann nach § 74 Abs. 2 OWiG zu verwerfen, wenn das vorausgegangene Sachurteil vom Rechtsbeschwerdegericht nur im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zurückverwiesen worden war (BGH, Beschluss vom 18. Juli 2012 – Az. 4 StR 603/11).

(17.08.2012 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Virtuelle Versammlungen sind verfassungsrechtlich keine “Versammlungen”

Alle Deutschen haben gemäß Art. 8 Abs. 1 GG das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden, § 8 Abs. 2 GG. Virtuelle Versammlungen etwa im Internet sind “mangels Körperlichkeit” im verfassungsrechtlichen Sinne keine Versammlungen. Dies schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort (BT-Drucksache 17/10379) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (BT-Drucksache 17/10271) zur Frage, ob sich Initiatoren von “Onlinedemonstrationen” (hier: virtuelle Protestaktion gegen die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (Gema) durch Besuche der Website der Gema  mit Denial-of-Service-Anfragen - DoS) auf das Demonstrationsrecht des Art. 8 GG berufen können (“hib” vom 10.08.2012).

(16.08.2012 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - (Nicht-) Vorliegen eines Betrugsschadens

Ein Vermögensschaden im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB tritt ein, wenn die Vermögensverfügung des Getäuschten bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise unmittelbar auch zu einer nicht durch Zuwachs ausgeglichenen Minderung des wirtschaftlichen Gesamtwerts des Vermögens des Verfügenden führt. Wird bei einem Kauf über Umstände getäuscht, die den Verkehrswert der Sache maßgeblich mitbestimmen, erleidet der dadurch zum Kaufabschluss bewogene Kunde einen Schaden regelmäßig nur dann, wenn die Sache objektiv den vereinbarten Preis nicht wert ist (BGH, 27.06.2012, Az. 2 StR 79/12).

(13.08.2012 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Das “letzte Wort” des Angeklagten in der Hauptverhandlung

In der Hauptverhandlung gebührt dem Angeklagten das letzte Wort, § 258 Abs. 2 StPO. Wurde, nachdem der Angeklagte bereits das letzte Wort erhalten hatte, nach einer Verhandlungsunterbrechung aber die „Sach- und Rechtslage“ mit den Verfahrensbeteiligten nochmals erörtert, ohne dass dem Angeklagten danach abermals das letzte Wort gewährt worden ist, liegt ein Verfahrensfehler vor (BGH, 17.07.2012, Az. 5 StR 253/12).

(07.08.2012 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - 28 weitere synthetische Substanzen in das Betäubungsmittelgesetz aufgenommen

Mit der in den wesentlichen Teilen am 26. Juli 2012 in Kraft getretenen Sechsundzwanzigsten Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften werden ab sofort 28 neue psychoaktive Substanzen dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) unterstellt. Dabei handelt es sich um synthetische Derivate des Amphetamins, Cathinons, Piperazins, Kokains sowie synthetische Cannabinoide. Außerdem werden dem Betäubungsmittelgesetz mit sechsmonatiger Übergangsfrist flüssige Tilidin-Arzneimittel mit schneller Wirkstofffreisetzung unterstellt (PM des Bundesministeriums für Gesundheit vom 26.07.2012).

(01.08.2012 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Alkoholkonsum und Schuldfähigkeit

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB gemildert werden (§ 21 StGB). Bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit kommt der Blutalkoholkonzentration (BAK) umso geringere Bedeutung zu, je mehr sonstige aussagekräftige psychodiagnostische Beweisanzeichen zur Verfügung stehen. Es gibt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keinen Rechts- oder Erfahrungssatz gibt, der es gebietet, ohne Rücksicht auf die im konkreten Fall feststellbaren psychodiagnostischen Kriterien ab einer bestimmten Höhe der Blutalkoholkonzentration regelmäßig von zumindest “bei Begehung der Tat” erheblich verminderter Schuldfähigkeit auszugehen (BGH, 29.05.2012, Az. 1 StR 59/12).

(27.07.2012 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Vorbehaltene Sicherungsverwahrung ist mit Ausnahme des Verstoßes gegen das Abstandsgebot verfassungsgemäß und konventionsrechtlich zulässig

Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, dass die Regelung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung nach § 66a StGB a. F. nicht über die in seinem Urteil vom 4. Mai 2011 festgestellte Verletzung des Freiheitsgrundrechts hinaus gegen andere Bestimmungen des Grundgesetzes verstößt. Das Institut der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung verletzt insbesondere nicht die in Art. 1 Abs. 1 GG verankerte Garantie der Menschenwürde und - auch unter Berücksichtigung der EMRK - nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und den Bestimmtheitsgrundsatz (BVerfG, Beschluss vom 20.06.2012, Az. 2 BvR 1048/11).

(24.07.2012 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Wirkung der Zustimmung zur verfahrensbeendenden Absprache im Strafprozess

Das Gericht kann sich in geeigneten Fällen mit den Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe dse § 257c StPO über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens verständigen (“Verständigung”, “Deal” oder “Absprache”). Gegenstand dieser Verständigung dürfen nur die Rechtsfolgen sein, sonstige verfahrensbezogene Maßnahmen im zugrundeliegenden Erkenntnisverfahren sowie das Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten. Bestandteil jeder Verständigung soll ein Geständnis sein. Die Zustimmungserklärung der Staatsanwaltschaft zu dem Verständigungsvorschlag des Gerichts ist als gestaltende Prozesserklärung unanfechtbar und unwiderruflich (Urteil des BGH vom 21.06.2012, Az. 4 StR 623/11).

(19.07.2012 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Telefonkontakt zwischen Beschuldigtem und Verteidiger während der Untersuchungshaft

Dem Beschuldigten ist, auch wenn er sich nicht auf freiem Fuß befindet,  schriftlicher und mündlicher Verkehr mit dem Verteidiger gestattet (§ 148 Abs. 1 StPO), das gilt insbesondere auch bei Untersuchungshaft. Die Versagung von Telefonkontakt zwischen Beschuldigtem und seinem Verteidiger kann jedenfalls nicht - ohne jede Auseinandersetzung mit den Vorgaben des § 148 StPO - mit der Erwägung gerechtfertigt werden, Telefongespräche zwischen Gefangenen und Verteidiger seien allgemein nur unter Überwachung zuzulassen und daher wegen des damit verbundenen organisatorischen und personellen Aufwandes nicht genehmigungsfähig (BVerfG, 07.03.2012, Az. 2 BvR 988/10).

(16.07.2012 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Keine Bindung des Gerichts an gutachterliche Empfehlungen im Strafverfahren

Das Landgericht hatte in seiner Entscheidung die Stellungnahme des beauftragten Sachverständigen wiedergegeben, einer kritischen Würdigung unterzogen und ist ihr im Ergebnis aber nicht gefolgt. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, denn eine gutachterliche Empfehlung bindet die Gerichte nicht. Sie ist insoweit lediglich Grundlage einer gültigen Prognoseentscheidung der Fachgerichte (Bundesverfassungsgericht, 18.04.2012, Az. 2 BvR 741/10).

(11.07.2012 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Gesetzliche Änderungen im Jugendstrafrecht beschlossen

Die Länder haben in ihrer Plenarsitzung vom 06.07.2012 das Gesetz gebilligt, mit dem der Bundestag das Sanktionsinstrumentarium im Jugendstrafrecht erweitert (“Gesetz zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Möglichkeiten”). Es ermöglicht den Jugendgerichten, unter bestimmten Voraussetzungen neben einer zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe einen Jugendarrest - sogenannter Warnschussarrest - zu verhängen. Der Arrest hat innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft zu beginnen. Zudem hebt das Gesetz das Höchstmaß der Jugendstrafe für Heranwachsende, die wegen besonders grausamen Mordes verurteilt wurden, auf 15 Jahre an (Bundesrat, Pressemitteilung 113/12).

(06.07.2012 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Vorrang des Erziehungsgedankens bei der Strafzumessung im Jugendstrafrecht

Im Bereich des Jugendstrafrechts bemisst sich auch bei einer wegen der Schwere der Schuld verhängten Jugendstrafe  deren Höhe gemäß § 18 Abs. 2 JGG vorrangig nach erzieherischen Gesichtspunkten. Die Urteilsgründe müssen deshalb erkennen lassen, dass dem Erziehungsgedanken die ihm zukommende Beachtung geschenkt und bei Bemessung der Jugendstrafe das Gewicht des Tatunrechts gegen die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Heranwachsenden abgewogen worden ist (BGH, Beschluss vom 28.02.2012, Az. 3 StR 14/12).

(02.07.2012 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Fahrerlaubnisentziehung durch die Fahrerlaubnisbehörde zulässig, wenn Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen von Fahrerlaubnisbehörde und Strafgericht nicht mehr besteht

Das nach § 3 Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) für die Fahrerlaubnisbehörde geltende Verbot, einen Sachverhalt zu berücksichtigen, der Gegenstand eines anhängigen Strafverfahrens ist, in dem eine Fahrerlaubnisentziehung nach § 69 des Strafgesetzbuches (StGB) in Betracht kommt, erledigt sich, wenn nach dem zwischenzeitlich ergangenen Strafurteil (hier: Trunkenheit im Verkehr und unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen nicht mehr besteht. Das vorübergehende Verfahrenshindernis des § 3 Abs. 3 StVG für die Führerscheinstelle wandelt sich in das Verbot einer widersprüchlichen Entscheidung im Sinne von § 3 Abs. 4 StVG, wenn mittlerweile ein rechtskräftiges Strafurteil ergangen ist (BVerwG, Az. 3 C 30.11, Urteil vom 28. Juni 2012).

(29.06.2012 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Keine Strafbarkeit von Kassenärzten wegen Bestechlichkeit bei Entgegennahme von Vorteilen von einem Pharma-Unternehmen

Ein niedergelassener, für die vertragsärztliche Versorgung zugelassener Arzt handelt bei der Wahrnehmung der ihm in diesem Rahmen übertragenen Aufgaben (§ 73 Abs. 2 SGB V; hier: Verordnung von Arzneimitteln) weder als Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2c StGB noch als Beauftragter der gesetzlichen Krankenkassen im Sinne des § 299 StGB. Kassenärzte, die von einem Pharma-Unternehmen Vorteile als Gegenleistung für die Verordnung von Arzneimitteln dieses Unternehmens entgegennehmen, machen sich dementsprechend nicht wegen Bestechlichkeit nach § 332 StGB strafbar. Auch eine Strafbarkeit wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr nach § 299 Abs. 1 StGB scheidet aus. Folglich sind auch Mitarbeiter von Pharmaunternehmen, die Ärzten solche Vorteile zuwenden, nicht wegen Bestechung (§ 334 StGB) oder Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 Abs. 2 StGB) strafbar (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.03.2012 – Az. GSSt 2/11).

(25.06.2012 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Strafzumessung bei Steuerhinterziehung

Auch bei einer gewerbsmäßigen Hinterziehung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben nach § 373 AO in Millionenhöhe kommt eine zwei Jahre nicht überschreitende Freiheitsstrafe nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgründe in Betracht. Sowohl beim Schmuggel nach § 373 AO wie auch bei der Steuerhinterziehung nach § 370 AO ist es dabei ohne Bedeutung, ob die Millionengrenze durch eine einzelne Tat oder erst durch mehrere gleichgelagerte Einzeltaten erreicht worden ist (Bundesgerichtshof, Urteil vom 22. Mai 2012 - 1 StR 103/12).

(22.06.2012 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Verfassungsbeschwerden betreffend den Doppelvorsitz des 2. und 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs erfolglos

Seit dem ruhestandsbedingten Ausscheiden der früheren Vorsitzenden des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs zum 31. Januar 2011 ist die Stelle aufgrund des bisher nicht abgeschlossenen Verfahrens über die Wiederbesetzung vakant. Im Rahmen der Geschäftsverteilung für das Jahr 2012 wies das Präsidium des Bundesgerichtshofs dem Vorsitzenden des 4. Strafsenats zusätzlich den Vorsitz des 2. Strafsenats zu. Unter dessen Vorsitz verwarf der 2. Strafsenat im Februar 2012 die Revisionen der Beschwerdeführer, mit denen sie jeweils ihre Verurteilung zu mehrjährigen Freiheitsstrafen angegriffen hatten. Mit ihren gegen die Entscheidungen des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs gerichteten Verfassungsbeschwerden rügen die Beschwerdeführer insbesondere eine Verletzung ihres Anspruchs auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Die richterliche Unabhängigkeit des Vorsitzenden Richters sei nicht gewährleistet, weil er infolge der Zuweisung des Doppelvorsitzes überlastet und daher nicht mehr in der Lage sei, die ihm überantwortete Aufgabe verantwortungsvoll wahrzunehmen und den richtungsweisenden Einfluss auf die Rechtsprechung des ihm anvertrauten Spruchkörpers auszuüben. Überdies sei die richterliche Unabhängigkeit infolge einer Anhörung von drei Mitgliedern des 2. Strafsenats durch das Präsidium am 18. Januar 2012 nicht mehr gewährleistet. Die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerdeführer sind nicht in ihrem Anspruch auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, der dem rechtssuchenden Bürger im Einzelfall garantiert, vor einem unabhängigen und unparteilichen Richter zu stehen, der die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bietet, verletzt (BVerfG, 23.05.2012, Az. 2 BvR 610/12, 2 BvR 625/12).

(18.06.2012 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Gesetzentwurf zur Neuregelung der Sicherungsverwahrung

Ist die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB) angeordnet, muss das Gericht während des Vollzugs der Freiheitsstrafe alle zwei Jahre feststellen, ob dem Gefangenen eine umfassende Betreuung zuteil geworden ist. Das geht aus einem Gesetzentwurf (17/9874) der Bundesregierung hervor. Demnach würde die weitere Vollstreckung unverhältnismäßig, wenn ein vom Gericht festgestelltes Betreuungsdefizit nicht innerhalb kurzer Zeit behoben wird. Insbesondere müsse die Betreuung individuell und intensiv sein. Sie soll geeignet sein, die Mitwirkungsbereitschaft des Gefangenen zu wecken und zu fördern. Die psychiatrische, psycho- und sozialtherapeutische Behandlung müsse auf den Gefangenen zugeschnitten sein, heißt es in dem Entwurf weiter. Ziel sei es, seine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Vollstreckung möglichst bald zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Es sei ferner sicherzustellen, dass Sicherungsverwahrte räumlich ausreichend vom regulären Strafvollzug getrennt sind. Die Bundesregierung strebt ein Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Juni 2013 an. Die Initiative ist notwendig geworden, weil das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe im Urteil vom 4. Mai des vergangenen Jahres sämtliche Bestimmungen der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung als nicht vereinbar mit dem Grundgesetz verworfen hatte (“Heute im Bundestag” vom 13.06.2012).

(14.06.2012 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Diebstahl mit Waffen gem. § 244 Abs. 1 StGB

Führt der Diebstahlstäter bei seiner Tat in einer Hemdtasche zwar ein - objektiv - gefährliches Werkzeug mit sich (hier: Teppichmesser), das er im Rahmen seiner seit Jahren ausgeübten Erwerbstätigkeit täglich in Gebrauch und daher ständig bei sich hat, liegt - subjektiv - kein bewusstes Beisichführen des Werkzeugs vor, so dass eine Verurteilung wegen Diebstahls mit Waffen (§ 244 Abs. 1 StGB) nicht in Betracht kommt (Amtsgericht Backnang, Urteil vom 25.5.2012, Az. 2 Ls 116 Js 102123/11).

(12.06.2012 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

Unter bestimmten Voraussetzung kann das Gericht einen Verurteilten in einer Entziehungsanstalt unterbringen. Eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 S. 2 StGB) besteht aber dann nicht, wenn die voraussichtlich notwendige Dauer der Behandlung die Höchstfrist des § 67d Abs. 1 Satz 1 StGB von zwei Jahren überschreitet. Die Unterbringung darf dann nicht angeordnet werden (BGH, 17.04.2012, Az. 3 StR 65/12).

(08.06.2012 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Kronzeugenregelung (§ 46b StGB) soll eingeschränkt werden

Die Kronzeugen-Regelung des § 46b StGB soll nach dem Willen der Bundesregierung wieder eingeschränkt werden. In einem Gesetzentwurf (17/9695) macht die Regierung darauf aufmerksam, dass die Strafe der Schuld des Täters entsprechen müsse und nicht Gegenstand eines unangemessenen Handels sein dürfe. Deshalb soll die Regelung zur Aufklärungs- und Präventionshilfe nur noch dann anwendbar sein, wenn sich die Angaben des Kronzeugen auf eine Tat beziehen, die mit seinem eigenen Vergehen im Zusammenhang steht. Die Angaben müssen geeignet sein, zumindest mittelbar das Maß des Vorwurfs, der ihm für seine eigene Tat zu machen ist, zu reduzieren. Diese Einengung stelle damit eine Gleichklang zu der „kleinen Kronzeugen-Regelung“ im Betäubungsmittelgesetz (§ 31 BtmG) her, wo die Rechtsprechung einen solchen Zusammenhang fordere und für ausreichend hält. Erst Ende Juli 2009 wurde auf Initiative der rot-grünen Koalition die Kronzeugen-Regelung wieder eingeführt. Man versprach sich davon, potenziell kooperationsbereiten Tätern einen stärkeren Anreiz zu bieten, Hilfe zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten zu leisten (“Heute im Bundestag” vom 01.06.2012).

(04.06.2012 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Schadensberechnung bei täuschungsbedingt gewährtem Darlehen.

Es bedarf im Falle der Annahme eines Eingehungsbetrugs (§ 263 StGB) einer ausreichenden Beschreibung und Bezifferung der täuschungsbedingten Vermögensschäden. Da speziell beim Eingehungsbetrug die Schadenshöhe entscheidend von der Wahrscheinlichkeit und vom Risiko eines zukünftigen Verlusts abhängt, setzt die Bestimmung eines Mindestschadens voraus, dass die Verlustwahrscheinlichkeit tragfähig eingeschätzt wird. Hierbei können die banküblichen Bewertungsansätze für Wertberichtigungen Anwendung finden. Denn ist aufgrund der fehlenden Bonität des Schuldners und nicht ausreichender Sicherheiten konkret erkennbar, dass mit einem teilweisen Forderungsausfall zu rechnen ist, müssen entsprechende bilanzielle Korrekturen vorgenommen werden, die ihrerseits auch im Rahmen der Schadensberechnung zugrunde gelegt werden können (BGH, 13.04.2012, Az. 5 StR 442/11).

(25.05.2012 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Bandenmitgliedschaft und Beteiligung an einer Bandentat

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Bandenmitgliedschaft einerseits und die Beteiligung an einer Bandentat andererseits unabhängig voneinander zu beurteilen. Ebenso wie nicht jeder Beteiligte an einer von einer Bande ausgeführten Tat hierdurch schon zum Bandenmitglied wird, ist umgekehrt nicht jeder Beteiligte an einer Bandentat schon deshalb als deren Mittäter anzusehen. Schließen sich mehrere Täter zu einer Bande zusammen, um fortgesetzt Diebstähle im Sinne der § 242 Abs. 1, § 244a Abs. 1 StGB zu begehen, hat dies nicht zur Folge, dass jede von einem der Bandenmitglieder auf Grund der Bandenabrede begangene Tat den anderen Bandenmitgliedern ohne weiteres als gemeinschaftlich begangene Straftat im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet werden kann. Vielmehr ist für jede einzelne Tat nach den allgemeinen Kriterien festzustellen, ob sich die anderen Bandenmitglieder hieran als Mittäter, Anstifter oder Gehilfen beteiligt und ob sie gegebenenfalls überhaupt keinen strafbaren Beitrag geleistet haben (BGH, 26.04.2012, Az. 4 StR 665/11).

(23.05.2012 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Das Mordmerkmal der Heimtücke

Die Annahme des Mordmerkmals der Heimtücke setzt voraus, dass der Täter die von ihm erkannte Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tatbegehung ausnutzt. Dafür ist erforderlich, dass er die Umstände, welche die Tötung zu einer heimtückischen machen, nicht nur in einer äußerlichen Weise wahrgenommen, sondern in dem Sinne in ihrer Bedeutung für die Tatbegehung erfasst hat, dass ihm bewusst geworden ist, einen durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber dem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.04.2012, Az. 5 StR 95/12).

(21.05.2012 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Vorsatz beim Missbrauch widerstandsunfähiger Personen

Wer eine andere Person, die wegen einer geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder körperlich zum Widerstand unfähig ist, dadurch missbraucht, dass er unter Ausnutzung der Widerstandsunfähigkeit sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft (§ 179 Abs. 1 StGB - Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen). Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht (§ 15 StGB). Vorsatz bedeutet - stark vereinfacht - das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung, in Fällen des sexueller Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen nach § 179 StGB also auch das Wissen um die Unfähigkeit, Widerstand zu leisten. Ist es für einen Aussensteheden nicht erkennbar, worauf eine Passivität bei der Vornahme der sexuellen Handlungen zurückzuführen ist - auf Widerstandsunfähigkeit oder auf Tolerierung der sexuellen Handlungen - kann der Vorsatz und damit die Strafbarkeit nach § 179 StGB auszuschließen sein (Bundesgerichtshof, 07.03.2012, Az. 2 StR 640/11).

(17.05.2012 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Betäubungsmittelkonsum und Schuldfähigkeit

Die Aussagekraft allein des Nachweises von Drogen und ihrer Abbauprodukte im Blut, im Urin und in den Haaren ist im Hinblick auf die Frage der Steuerungsfähigkeit und damit der Schuldfähigkeit eines Täters bei der Tat nur begrenzt. Im Rahmen einer Gesamtschau sind vielmehr aufgrund der psychodiagnostischen Merkmale unter ergänzender Verwertung der Blut-, Urin- und Haarbefunde hinsichtlich des Betäubungs- und ggfs. auch Alkoholkonsums Rückschlüsse auf die Tatzeitbefindlichkeit des Täters zu ziehen (BGH, Urteil vom 17.04.2012, Az. 1 StR 15/12).

(16.05.2012 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Voraussetzungen der Beihilfe

Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat, § 27 Abs. 1 StGB. Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern, § 27 Abs. 2 S 1. und 2 StGB. Wer nach Beginn der Tat eines anderen (hier: Besonders schwere räuberische Erpressung, § 255 StGB) lediglich “stehen bleibt” und sich nicht entfernt oder helfend eingreift, macht sich nicht der Beihilfe zur besonders schweren räuberischen Erpressung strafbar (BGH, Beschluss vom 27.03.2012, Az. 2 StR 92/12).

(15.05.2012 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Zugangsmodalitäten und Öffentlichkeitsgrundsatz

Die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse ist öffentlich (§ 169 S. 1 GVG). Wird der Öffentlichkeitsgrundsatz verletzt, stellt dies einen absoluten Revisionsgrund dar (§ 338 Nr. 6 StPO). Sicherheitsverfügungen, die ausschließlich Zugangsmodalitäten zur Hauptverhandlung festlegen, deren Befolgung ohne weiteres möglich und zumutbar ist und weder ausdrücklich noch faktisch zum Ausschluss der Öffentlichkeit insgesamt oder auch nur einzelner Personengruppen oder Personen führen, verletzen den Grundsatz der Verfahrensöffentlichkeit nicht (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 14. März, Az. 2 BvR 2405/11).

(07.05.2012 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Sexuelle Nötigung unter Alkoholeinfluss

Hat der der sexuellen Nötigung Beschuldigte am Tattag bis zum Abend “einen Liter Wodka getrunken” und konnte er die beabsichtigte vaginale Vergewaltigung der Nebenklägerin infolge von Erektionsstörungen nicht mehr ausführen, liegen jedenfalls Anhaltspunkte für eine verminderte Schuldfähigkeit gem. § 21 StGB vor (BGH, 28.03.2012, Az. 5 StR 49/12).

(05.05.2012 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Verfahrensverzögerung als Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens

Ist ein Strafverfahren beim zuständigen Landgericht aus Gründen, die allein im Verantwortungsbereich der Justiz liegen, nahezu zwei Jahre lang nicht angemessen gefördert worden, begründet diese Verfahrensverzögerung einen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens des Art. 6 Abs. 1 S. 1 MRK (BGH, 14.03.2012, Az. 2 StR 493/11).

(04.05.2012 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit

Ein Richter kann wegen der Besorgnis seiner Befangenheit abgelehnt werden, § 24 Abs. 1 StPO; Besorgnis der Befangenheit ist anzunehmen, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen, § 24 Abs. 2 StPO. Ein Grund, der geeignet, Misstrauen gegen die richterliche Unparteilichkeit zu rechtfertigen, liegt etwa dann vor, wenn sich nach dem Verlauf der Hauptverhandlung die Besorgnis aufdrängt, der Richter ziehe eine schnelle Prozesserledigung ohne Beachtung der strafprozessualen Beteiligtenrechte einer sachgemäßen Aufklärung der Anklagevorwürfe (hier: Computerbetrug u.a.) vor (BGH, 29.03.2012, Az. 3 StR 455/11).

(03.05.2012 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Strafbare Unterschreitung von Mindestlöhnen und Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt

Sieht die Staatsanwaltschaft nach der Erfüllung von Auflagen von der Verfolgung eines Vergehens des Vorenthaltens und der Veruntreuung von Beiträgen (§ 266a StGB) nach § 153a Abs. 1 StPO endgültig ab, so steht § 153a Abs. 1 Satz 5 StPO der Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AEntG a.F. (nunmehr § 23 Abs. 1 Nr. 1 AEntG) wegen der Unterschreitung von Mindestlöhnen (§ 1 Abs. 1 AEntG a.F.) nicht entgegen (BGH, 15.03.2012, AZ. 5 StR 288/11).

(23.04.2012 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs

Die Tathandlung der Gefährdung des Straßenverkehrs muss über die ihr innewohnende latente, allgemeine  Gefährlichkeit hinaus in eine kritische Situation geführt haben, in der die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache so stark beeinträchtigt war, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob die gefährdete Person oder Sache verletzt wurde oder nicht. Tritt diese konkrete Gefährdung nicht ein, liegt tatbestandlich auch eine Gefährdung des Straßenverkehrs nicht vor (BGH, Urteil vom 22. März 2012 - 4 StR 558/11).

(16.04.2012 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Strafantragsberechtigung des rechtlichen Betreuers

Bestimmte Delikte werden nur grundsätzlich nur auf Antrag (§§ 77 ff. StGB) verfolgt, z.B. fahrlässige Körperverletzung oder Diebstahl geringwertiger Sachen. Der Betreuer eines volljährigen Strafantragsberechtigten kann einen wirksamen Strafantrag für den Betreuten stellen, wenn das Betreuungsgericht seinen Aufgabenkreis ausdrücklich auf die Stellung von Strafanträgen erweitert hat. Weder der allgemeine Aufgabenkreis der Vermögenssorge noch der der Vertretung gegenüber Behörden enthalten dieses höchstpersönliche Recht (Oberlandesgericht Celle, 21.02.12, Az. 32 Ss 8/12).

(11.04.2012 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Sexuelle Nötigung bzw. Vergewaltigung unter Ausnutzung einer schutzlosen Lage (§ 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB)

Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfordert die Verwirklichung des Tatbestandes des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB unter anderem, dass sich das Opfer in einer Lage befindet, in der es möglichen nötigenden Gewalteinwirkungen des Täters schutzlos ausgeliefert ist. Diese Schutzlosigkeit muss eine Zwangswirkung auf das Opfer in der Weise entfalten, dass es aus Angst vor einer Gewalteinwirkung des Täters in Gestalt von Körperverletzungs- oder gar Tötungshandlungen einen – ihm grundsätzlich möglichen – Widerstand unterlässt und entgegen seinem eigenen Willen sexuelle Handlungen vornimmt oder duldet (BGH, 21.12.2011, Az. 4 StR 404/11).

(04.04.2012 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Verjährung im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht

Das im (Verkehrs-) Bußgeldverfahren nach Verkündung eines Urteils im ersten Rechtszug ausgelöste Ruhen der Verfolgungsverjährung bleibt von nachfolgenden Rechtsfehlern unberührt und ist insbesondere auch dann wirksam, wenn eine ordnungsgemäße Absetzung der getroffenen Entscheidung unterbleibt (OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.3.2012, Az. 6 Ss 54/12).

(03.04.2012 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Überwachung der Telekommunikation

Die von einer Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) betroffenen  Personen können bei dem zuständigen Gericht auch nach Beendigung der Maßnahme bis zu zwei Wochen nach ihrer Benachrichtigung die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme sowie der Art und Weise ihres Vollzugs beantragen, § 101 Abs. 7 S. 2 StPO. Zum Gegenstand der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Art und Weise des Vollzuges einer Telekommunikationsüberwachungsmaßnahme gemäß § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO gehört auch die Frage der Rechtmäßigkeit der Benachrichtigung, insbesondere auch die Frage der Rechtzeitigkeit der Benachrichtigung (OLG Celle, 24.02.2012, Az. 2 Ws 44/12).

(30.03.2012 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Dokumentationspflichten des Gerichts im Hinblick auf das Zustandekommen eines “Deals”

Die auch als “Deal” bezeichnete Verständigung der Verfahrensbeteiligten im Strafverfahren über die Rechtsfolgen einer Verurteilung ist in § 257c StPO geregelt. Zur Dokumentationspflicht des Gerichts bestimmt § 273 Abs. 1a StPO, dass  im Protokoll über die Hauptverhandlung der wesentliche Ablauf und Inhalt einer Verständigung wiedergegeben und ebenfalls vermerkt sein muss, wenn keine Absprache erfolgt ist. Bleiben im Nachhinein Zweifel, ob es zu einer rechtswirksamen Verständigung gekommen ist, weil die verfahrensrechtlichen Dokumentationspflichten verletzt wurden, müssen zur Sachaufklärung Verteidiger, Staatsanwalt, Vorsitzender Richter und ggfs. auch Schöffen und der Urkundsbeamte befragt werden. Verbleiben dennoch Zweifel, darf dies nicht zu Lasten des Angeklagten gehen, wenn die Unaufklärbarkeit des Sachverhalts auf einem Verstoß gegen eine gesetzlich angeordnete Dokumentationspflicht beruht (Bundesverfassungsgericht, 05.03.2012, Az. 2 BvR 1464/11).

(22.03.2012 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Standardisierte Messverfahren im Bereich des Verkehrsordnungswidrigkeitenrechts

Messgeräte, die im Verkehrswesen verwendet werden, z.B. zur Feststellung von Verkehrsordnungswidrigkeiten (hier: Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit), müssen gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 EichG zugelassen und geeicht sein. Andernfalls dürfen sie für die Überwachung des Straßenverkehrs nicht verwendet werden (§ 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EichG). Ein Gerät ist nur dann eichfähig, wenn seine Bauart durch die PTB zugelassen ist (§ 14 a Abs. 1 EichO), wobei die innerstaatliche Bauartzulassung die Zulassung von Messgerätebauarten zur innerstaatlichen Eichung darstellt (§ 16 Abs. 1 EichO). Somit setzt die Eichung des Geräts voraus, dass seine Bauart zuvor zugelassen worden ist. Genügt die Bauart den Anforderungen an die Zulässigkeitsprüfung, erteilt die PTB einen Zulassungsschein (§ 19 Abs. 1 Satz 1 EichO). Ein standardisiertes Messverfahren im Sinne der Rechtsprechung des BGH (BGHSt 39, 291) setzt grundsätzlich die Zulassung voraus. Ein standardisiertes Messverfahren liegt aber auch dann vor, wenn feststeht, dass die Bauartzulassung des Messgerätes erfolgen wird, der Zulassungsschein hierüber aber nicht am Tag der Eichung, sondern erst eine Woche danach ausgestellt wird (OLG Stuttgart Beschl. vom 29.2.2012, Az. 4 Ss 39/12).

(19.03.2012 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Zuständigkeit des Schwurgerichts

Das Schwurgericht ist nach § 74 Abs. 2 GVG auch dann zuständig, wenn anstelle einer nach Aktenlage in Betracht zu ziehenden Verurteilung wegen Vollrauschs (§ 323a StGB) nach vorläufiger Bewertung auch eine Verurteilung wegen eines Kapitaldelikts (Mord, Totschlag gem. §§ 211 ff. StGB) oder das Anordnen einer Unterbringung jedenfalls nicht auszuschließen ist. Gerade die in derartigen Fällen regelmäßig schwierige Auseinandersetzung mit rechtsmedizinischen, psychiatrischen und juristischen Grenzfragen erfordert die besondere Erfahrung und Sachkunde des Schwurgerichts (Oberlandesgericht Celle, 21.02.2012, Az. 1 Ws 59/12).

(15.03.2012 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Unverwertbarkeit eines Selbstgesprächs im Strafprozess

Ein in einem Kraftfahrzeug mittels akustischer Überwachung aufgezeichnetes Selbstgespräch eines sich unbeobachtet fühlenden Beschuldigten ist im Strafverfahren – auch gegen Mitbeschuldigte – unverwertbar, da es dem durch Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG absolut geschützten Kernbereich der Persönlichkeit zuzurechnen ist (BGH, Urteil vom 22. Dezember 2011 - 2 StR 509/10).

(08.03.2012 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Kein Haftbefehl bei bloßem Ungehorsam des Angeklagten

Erscheint der Angeklagte auf eine Vorladung des Gerichts zur Hauptverhandlung nicht, rechtfertigt dieser Umstand nicht den Erlass eines Untersuchungshaftbefehls wegen Fluchtgefahr. Der gegen den von Rechtsanwalt Mathias Klose verteidigten Angeklagten erlassene Haftbefehl wurde daher auf die erhobene Beschwerde hin aufgehoben (Landgericht Regensburg, Beschluss vom 01.02.2012, Az. 1 Qs 7/12).

(05.03.2012 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Regelungen des TKG zur Speicherung und Verwendung von Telekommunikationsdaten teilweise verfassungswidrig

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass die Erhebung und Speicherung von Telekommunikationsdaten nach § 111 TKG  sowie ihre in § 112 TKG geregelte Verwendung im automatisierten Auskunftsverfahren verfassungsgemäß sind. Der hierdurch bewirkte Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist nur von begrenztem Gewicht und angesichts der erstrebten Verbesserung der staatlichen Aufgabenwahrnehmung gerechtfertigt. Für den Datenabruf reichen hierbei auch die allgemeinen Datenerhebungsvorschriften der abrufberechtigten Behörden. Keinen Erfolg hat die Verfassungsbeschwerde auch insoweit, als sie sich gegen die in § 113 Abs. 1 Satz 1 TKG enthaltene Regelung zur Erteilung allgemeiner Auskünfte durch die Telekommunikationsdiensteanbieter im manuellen Auskunftsverfahren richtet. Die Vorschrift ist jedoch verfassungskonform so auszulegen, dass es für den Datenabruf spezieller fachrechtlicher Ermächtigungsgrundlagen bedarf. Zudem berechtigt § 113 Abs. 1 Satz 1 TKG nicht zu einer Zuordnung von dynamischen IP-Adressen. Für eine Übergangszeit, längstens bis zum 30. Juni 2013, darf die Vorschrift unabhängig von diesen Maßgaben angewendet werden. Dagegen ist § 113 Abs. 1 Satz 2 TKG (spezielle Auskunftspflicht hinsichtlich Zugangssicherungscodes wie Passworten oder Persönlichen Identifikationsnummern (PIN). Auskunftsberechtigt sind insoweit die Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden sowie die Nachrichtendienste) mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht vereinbar und verfassungswidrig. Die Vorschrift gilt jedoch übergangsweise, längstens bis zum 30. Juni 2013 mit der Maßgabe fort, dass die Sicherungscodes nur unter den Bedingungen erhoben werden dürfen, unter denen sie nach den jeweils maßgeblichen Vorschriften, etwa denen des Strafprozessrechts, auch genutzt werden dürfen.

(27.02.2012 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Herausgabe sichergestellter Gegenstände nach Abschluss des Verfahrens

Gegenstände, die als Beweismittel für ein Strafverfahren von Bedeutung sein können, sind durch die Strafverfolgungsbehörden in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen (§ 94 Abs. 1 StPO).  Befinden sich die Gegenstände im Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme (§ 94 Abs. 2 StPO). Eine Herausgabe sichergestellter Gegenstände nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens an den letzten Gewahrsamsinhaber kommt jedoch nicht in Betracht, wenn diese durch strafbare Handlungen in den Besitz des Betreffenden gelangt sind (Oberlandesgericht Celle, 10.01.2012, Az. 1 Ws 7 /12).

(20.02.2012 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Sexueller Missbrauch von Jugendlichen

Sexueller Missbrauch von Kindern (Personen unter 14 Jahren) ist nach § 176 StGB zwingend strafbar. Aber auch der sexuelle Missbrauch von Jugendlichen kann strafbar sein. Eine Person über einundzwanzig Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch missbraucht, dass sie (1.) sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder (2.) diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, und dabei die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 182 Abs. 3 StGB). Lässt sich das Fehlen der Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung zum Tatzeitpunkt nicht zweifelsfrei nachweisen, ist der Angeklagte freizusprechen (BGH, 08.11.2011, Az. 3 StR 317/11).

(15.02.2012 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Strafzumessung bei Steuerhinterziehung in Millionenhöhe

Nach der gesetzgeberischen Wertung zur Steuerhinterziehung im großen Ausmaß (§ 370 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO) und den hieraus abgeleiteten Grundsätzen zur Strafzumessung bei Steuerhinterziehung in Millionenhöhe kommt eine zur Bewährung aussetzungsfähige Freiheitsstrafe von im Höchstmaß zwei Jahren nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgründe noch in Betracht (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Februar 2012 – Az. 1 StR 525/11).

(13.02.2012 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Besitz von Buphedron nicht nach dem BtmG strafbar

Anders als der Besitz von Methcation (Ephedron) ist der Besitz von Buphedron nicht nach dem Betäubungsmittelgesetz strafbar. In dem gegen den von Rechtsanwalt Mathias Klose verteidigten Beschuldigten geführten Strafverfahren wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das BtmG wurde daher, nachdem durch ein beantragtes Sachverständigengutachten bewiesen worden war, dass es sich tatsächlich um Buphedron handelte, der Erlass eines Strafbefehls abgelehnt  (Beschluss des Amtsgerichts Simmern vom 25.01.2012, Az. 1042 Js 12958/11.Cs).

(08.02.2012 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Strafbare Abgabe von Arzneimitteln durch Ärzte oder Apotheker

Nur die berufs- oder gewerbsmäßige Abgabe von Arzneimitteln, die apothekenpflichtig oder von einem Arzt verschrieben worden sind, an Endverbraucher ausserhalb von Apotheken unterliegt der Strafbarkeit nach §§ 95 Abs. 1 Nr. 4, 43 Abs. 3 Satz 1 AMG; Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren Dauer drohen. Die Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel an Verbraucher ist nach § 96 Nr. 13 AMG nur strafbar, wenn der Handelnde Apotheker oder eine sonst zur Abgabe von Arzneimitteln befugte Person ist; hier drohen Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr (Oberlandesgericht Stuttgart, 18.01.2012, Az. 4 Ss 664/11).

(06.02.2012 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Erforderliche Urteilsfeststellungen zur Täterschaft des Angeklagten

Wird im Urteil die erforderliche Gesamtwürdigung aller für und gegen eine Täterschaft des Angeklagten sprechenden Indizien unterlassen und weitgehend nur eine isolierte Betrachtung vorgenommen, ist das Urteil rechtsfehlerhaft und in der Revision aufzuheben (BGH, 29.11.2011, Az. 1 StR 287/11).

(03.02.2012 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Ausbleiben des Angeklagten zur Berufungshauptverhandlung

Ist bei Beginn einer Hauptverhandlung zur Berufung weder der Angeklagte noch in den Fällen, in denen dies zulässig ist, ein Vertreter des Angeklagten erschienen und das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt, so hat das Gericht eine Berufung des Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache zu verwerfen, § 329 Abs. 1 S. 1 StPO. Eine genügende Entschuldigung für das Ausbleiben zur Berufungsverhandlung im Sinne von § 329 Abs. 1 StPO setzt voraus, dass der Angeklagte überhaupt bereit ist, zur Berufungshauptverhandlung zu erscheinen (OLG Oldenburg, 17.01.2012, Az. 1 Ws 678/11).

(01.02.2012 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Strafzumessung beim Anlagebetrug

Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 263 Abs. 1 StGB - Betrug). In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt (§ 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StGB). Bei der Beantwortung der Frage, ob ein Vermögensverlust großen Ausmaßes vorliegt, ist nicht auf den erlangten Vorteil des Täters, sondern allein auf die Vermögenseinbuße beim Geschädigten abzustellen. Das Ausmaß der Vermögenseinbuße ist daher auch bei Betrugsserien, die nach den Kriterien der rechtlichen oder natürlichen Handlungseinheit eine Tat bilden, opferbezogen zu bestimmen. Eine Addition der Einzelschäden kommt deshalb nur insoweit in Betracht, als sie dasselbe Opfer betreffen (BGH, 21.12.11, Az. 4 StR 453/11).

(26.01.2012 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Verhängung von Ordnungsmitteln in der Hauptverhandlung

Das Verhängen von Ordnungsmitteln wegen Ungebühr (hier: Ordnungshaft wegen der Weigerung, sich zur Urteilsverkündung zu erheben) in der Hauptverhandlung nach § 178 GVG kann auch auf Umstände gestützt werden, die sich zwar nicht aus dem Ordnungsmittelbeschluss ergeben, die dem Betreffenden dem Protokoll der Hauptverhandlung zufolge aber bekannt sind (Oberlandesgericht Celle, Az. 1 Ws 504/11, 17.01.2012).

(20.01.2012 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Adhäsionsverfahren innerhalb des Strafverfahrens

Der Verletzte oder sein Erbe kann gegen den Beschuldigten einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch, der zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gehört und noch nicht anderweit gerichtlich anhängig gemacht ist, im Strafverfahren (hier: wegen sexueller Nötigung und sexuellem Missbrauch von Kindern) geltend machen (§ 403 StPO - Adhäsionsverfahren). Der Antrag, durch den der (Adhäsions-) Anspruch geltend gemacht wird, kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten, in der Hauptverhandlung auch mündlich bis zum Beginn der Schlussvorträge gestellt werden. Er muss den Gegenstand und Grund des Anspruchs bestimmt bezeichnen und soll die Beweismittel enthalten (§ 404 Abs. 1 S. 1-2 StPO). Ist ein den Anforderungen des § 404 Abs. 1 S. 2 StPO entsprechender Antrag nicht gestellt, ist der Adhäsionsausspruch im Rahmen des Revisionsverfahrens aufzuheben (Bundesgerichtshof, 27.09.2011, Az. 3 StR 255/11).

(16.01.2012 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Verschlechterungsverbot bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung

Waren dem Erstrichter eine oder mehrere einbeziehungsfähige Strafen unbekannt geblieben oder hatte er die Notwendigkeit der Einbeziehung übersehen, so ist das Berufungsgericht nach § 331 Abs. 1 StPO grundsätzlich nicht daran gehindert, eine nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. In diesem Fall darf jedoch das neue Gesamtstrafübel – unter Abzug der einzubeziehenden Strafen – nicht über dem des Urteils erster Instanz liegen (Oberlandesgericht Celle, 28.11.2011, Az. 32 Ss 148/11).

(16.01.2012 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Brandstiftung durch Brandlegung (§ 306 StGB)

Auch die teilweise Zerstörung eines zu gewerblichen Zwecken genutzten Gebäudes (§ 306 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 StGB) erfordert eine solche von Gewicht. Sie liegt wie im Fall der teilweisen Zerstörung eines Wohngebäudes regelmäßig erst dann vor, wenn das Gebäude für eine nicht unbeträchtliche Zeit wenigstens für einzelne seiner Zweckbestimmungen oder wenn ein für die ganze Sache zwecknötiger Teil unbrauchbar gemacht wird, ferner dann, wenn einzelne Bestandteile des Gebäudes, die für einen selbständigen Gebrauch bestimmt oder eingerichtet sind, wie etwa eine einzelne Abteilung des Gebäudes, gänzlich vernichtet werden (BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2011 – 4 StR 344/11).

(10.01.2012 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Leitfaden des EGMR

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat einen Leitfaden zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Beschwerde in deutscher Sprache herausgegeben.

(09.01.2012 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Verwertbarkeit rechtswidrig erhobener personenbezogener Informationen im Strafprozess

Die Verwertung von Informationen aus präventiv-polizeilichen Wohnraumüberwachungsmaßnahmen, die rechtswidrig nach Landespolizeirecht als  Präventivmaßnahme zur Abwehr einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit durchgeführt worden war,  ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2011, Az. 2 BvR 2500/09, 2 BvR 1857/10).

(03.01.2012 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

 

Strafrecht - Örtliche Unzuständigkeit des Gerichts

Die Revisionsrüge, das Gericht habe seine Zuständigkeit mit Unrecht angenommen (§ 338 Nr. 4 StPO), bleibt dem Angeklagten auch dann uneingeschränkt erhalten, wenn dem Urteil eine Verständigung (§ 257c StPO) vorausgegangen ist (BGH, Beschluss vom 13. September 2011 - Az. 3 StR 196 /11).

(02.01.2012 - Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht & Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose)

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