Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

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Arbeitslosengeld 2 (“Hartz IV”)

Das Arbeitslosengeld II - nach seinem “Erfinder” Peter Hartz auch “Hartz IV” genannt - meint die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II. Das im Jahre 2005 eingeführte Arbeitslosengeld II ersetzt die frühere Arbeitslosenhilfe und bezieht erwerbsfähige Personen mit in den Kreis der SGB-II-Anspruchsberechtigten ein, die nach früherem Recht lediglich einen Anspruch auf Sozialhilfe hatten.

Leistungsberechtigte

Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II erhalten grundsätzlich Personen ab 15 Jahren und bis zum Eintritt der Regelsaltersrentengrenze, die erwerbsfähig sind, bedürftig und sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Ausnahmen gelten etwa für Studenten oder Altersrentner, die vom Bezug von Arbeitslosengeld II ausgeschlossen sind. Arbeitslosigkeit liegt zwar bei Hartz-IV-Beziehern in der Regel vor, ist aber keine zwingende Voraussetzung. Auch Arbeitslosengeld-I-Bezieher oder Erwerbstätige, deren Einkommen nicht ausreicht, können Leistungen der Grundsicherung erhalten - man spricht dann von sogenannten Aufstockern. Wer nicht erwerbsfähig ist oder die Altersgrenze überschritten hat, kann hingegen einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII (Sozialhilfe) haben.

Bedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhalten kann. Die Berücksichtigung von eigenem Einkommen und Vermögen richtet sich u.a. nach der “Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II und Sozialgeld” (ALG II-V).
Als Vermögen sind grundsätzlich alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Allerdings existieren verschiedene Freibeträge, zum Beispiel ein Grundfreibetrag in Höhe von mindestens 3.100 €, ein Freibetrag zur Altersvorsorge oder auch ein Freibetrag für notwendige Anschaffung in Höhe von 750 €. Nicht berücksichtigt werden darüber hinaus beispielsweise ein angemessenes KFZ, angemessener Hausrat, ein selbst genutztes Hausgrundstück oder bestimmtes Altersvorsorgevermögen.

Besonders zu beachten ist, dass das SGB II Leistungsempfänger nicht isoliert betrachtet, sondern in der Regel auch Personen heranzieht, mit denen der ALG-II-Bezieher zusammen in einem Haushalt wohnt, “wenn der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen”. Man spricht insoweit von einer Bedarfsgemeinschaft. Dabei kommen der zuständigen Behörde, das Jobcenter (bis zum 31.12.2010: Arbeitsgemeinschaft - ARGE), verschiedene Beweiserleichterungen zugute, so dass in der Praxis häufig relativ schnell vom Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft ausgegangen wird, wenn nur bestimmte Indizien darauf hindeuten. Eine Bedarfsgemeinschaft wird etwa schon dann vermutet, wenn Partner länger als ein Jahr zusammenleben. Problematisch ist dabei natürlich nicht die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft an sich, sondern die sich daran anknüpfenden Folgen, insbesondere die Berücksichtigung des Einkommens und des Vermögens der Person, mit der in Bedarfsgemeinschaft gelebt wird, so dass die Hilfebedürftigkeit geringer ausfällt oder ganz verneint wird.
 

Leistungen

Liegen die Voraussetzungen aber vor, werden verschiedene Leistungen gewährt, nämlich insbesondere die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von aktuell (Stand: 01.01.2019) maximal 424,00 €, Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt, zum Beispiel für werdende Mütter oder für krankheitsbedingte kostenaufwendige Ernährung oder kinderreiche Familien, Leistungen für Unterkunft und Heizung, und verschiedene Sonderbedarfe, zum Beispiel die Erstausstattung einer Wohnung, Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt oder die Kosten einer mehrtätigen Klassenfahrt.

Kann im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts weder durch das Vermögen noch auf andere Weise gedeckt werden, erbringt der Grundsicherungsträger bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt dem Hilfebedürftigen ein entsprechendes Darlehen (§ 24 Abs. 1 SGB II).
Leistungsberechtigte erhalten darüberhinaus einen Mehrbedarf, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht (Härtefall). Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Hilfebedürftigen gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht (§ 21 Abs. 6 SGB II). Die Härtefallregelung des § 21 Abs. 6 SGB II stellt sicher, dass auch in atypischen Bedarfslagen Leistungen nach dem SGB II erbracht werden, um das Existenzminimum zu sichern. Anwendungsfälle können beispielsweise dauerhaft benötigte Hygienemittel bei bestimmten Erkrankungen (z.B. HIV, Neurodermitis), Putz- bzw. Haushaltshilfe für Rollstuhlfahrer und Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts bei getrennt lebenden Eltern sein.

Pflichten

Im Rahmen der Grundsicherung obliegen dem Arbeitsuchenden aber auch diverse Pflichten. So besteht u.a. die Verpflichtung, zumutbare Arbeit anzunehmen oder Meldetermine wahrzunehmen. Eine Pflicht zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung besteht hingegen nicht mehr; dem Jobcenter bleibt, wenn eine Eingliederungvereinbarung nicht zustande kommt, nur die Möglichkeit, diese durch einen rechtsmittelfähigen Verwaltungsakt zu ersetzen.

Im Falle von Pflichtverletzungen kann das Jobcenter das Arbeitslosengeld II nach näherer Maßgabe von § 31a SGB II um 30 % bis zu 100 % mindern. Kommen Leistungsberechtigte trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis einer Aufforderung des Jobcenters, sich bei ihm zu melden oder bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht nach, mindert sich das Arbeitslosengeld II oder das Sozialgeld jeweils um 10 % des Regelbedarfs; ein Vorgehen über § 66 SGB I, also die Leistungezu versagen oder zu entziehen, ist bei Meldeversäumnissen rechtlich nicht möglich.

Aufgrund der einschneidenden Wirkung und der Fehleranfälligkeit von Sanktionsbescheiden sollten diese in aller Regel durch Widerspruch und ggf. sozialgerichtliche Schritte geprüft werden.

Träger der Grundsicherung: Jobcenter

Welches Jobcenter im konkreten Fall zuständig ist, richtet sich nach dem Wohnsitz des Hilfebedürftigen:

  • Stadt Regensburg: Jobcenter Stadt Regensburg, Im Gewerbepark D83, 93059 Regensburg
  • Landkreis Regensburg: Jobcenter im Landkreis Regensburg, Galgenbergstr. 24, 93053 Regensburg
  • Landkreis Kelheim: Jobcenter Landkreis Kelheim, Münchener Str. 2a, 93326 Abensberg,
  • Landkreis Straubing: Jobcenter Straubing-Bogen, Elbinger Höhe 14, 94315 Straubing
  • Landkreis Schwandorf: Jobcenter im Landkreis Schwandorf, Wackersdorferstr. 4, 92421 Schwandorf
  • Landkreis Cham: Jobcenter im Landkreis Cham, Arbeitsamtstr. 8, 93413 Cham
  • Stadt Landshut: Jobcenter Stadt Landshut, Leinfelderstr. 6, 84034 Landshut
  • Landkreis Landshut: Jobcenter Landkreis Landshut, Lehbühlstr. 28, 84034 Landshut
  • Landkreis Neumarkt/Oberpfalz: Jobcenter Landkreis Neumarkt, Dr.-Grundler-Str. 3, 92318 Neumarkt
  • Landkreis Pfaffenhofen/Ilm: Jobcenter Pfaffenhofen, Hauptplatz 39, 85276 Pfaffenhofen

Rechtsschutz: Widerspruch, Klage und einstweiliger Rechtsschutz

Im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II stehen vielfältige Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung.

Jeder Bescheid des Grundsicherungsträgers, also etwa Bewilligungsbescheid, Änderungsbescheid, Sanktionsbescheid, Versagungsbescheid oder Entziehungsbescheid, kann zunächst mittels Widerspruch angefochten werden. Für das Widerspruchsverfahren kann in der Regel Beratungshilfe beansprucht werden.

Gegen Widerspruchsbescheide kann dann Klage zum Sozialgericht erhoben werden.

Entscheidet der Grundsicherungsträger über einen Antrag nicht innerhalb von sechs Monaten oder über einen Widerspruchsbescheid nicht binnen drei Monaten, kann auch Untätigkeitsklage zum Sozialgericht erhoben werden.

Da aufgrund der existenziellen Bedeutung der Hartz-IV-Leistungen jedoch oftmals eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung nicht abgewartet werden, ist es oft auch möglichen - und sinnvoll - einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht zu beantragen.

Für Sozialgerichstverfahren, also Klage und Eilrechtsschutzverfahren, kann regelmäßig Prozesskostenhilfe in Anspruch genommen werden.

Für Ihre Fragen stehe ich Ihnen als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht gerne zur Verfügung.

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