Beschluss des Landgerichts Regensburg, 22.01.2018, Az. 5 Qs 201/17
Orientierungssätze von Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht & Fachanwalt für Sozialrecht Mathias Klose:
Ein Bewährungswiderruf ist nicht immer schon dann gerechtfertigt, wenn sich ein Verurteilter der Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers entzogen hat. Erforderlich für einen Widerruf der Bewährung ist stets auch, dass Anlass zu der Besorgnis besteht, dass der Verurteilte erneut straffällig würde. Die mangelhafte Kommunikation mit der Bewährungshilfe alleine gibt dazu nicht Anlass.