Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

Schwerbehindertenrecht: Merkzeichen

Die im Schwerbehindertenausweis eingetragenen Merkzeichen, die in der Regel einen bestimmten Grad der Behinderung (GdB) voraussetzen, dienen als Nachweis besonderer Beeinträchtigungen. Mit den einzelnen Merkzeichen, die jeweils unterschiedliche Bedeutung haben, sind verschiedene besondere Rechte verbunden. Die Einzelheiten ergeben sich aus § 3 der Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV).

Das Merkzeichen G kennzeichnet eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr. In seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens (auch durch innere Leiden oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit) nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Diés ist insbesondere der Fall bei einer Funktionsstörung der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule, die einen Grad der Behinderung von wenigstens 50 bedingt. Die Voraussetzungen können aber auch bei besonderen inneren Leiden, geistigen Behinderungen oder hirnorganischen Anfallsleiden erfüllt sein.

  • Freifahrt im öffentlichen Nahverkehr oder Ermäßigung der Kfz-Steuer
  • Mehrbedarf bei Sozialhilfe
  • Steuervorteile, z.B. bei Werbungskosten

Das Merkzeichen B berechtigt zur Mitnahme einer Begleitperson oder eines Hundes im öffentlichen Nahverkehr, wenn zusätzlich das Merkzeichen G oder H vorliegt sowie ein GdB von mindestens 50.

Das Merkzeichen aG bedeutet, dass eine aussergewöhnliche Gehbehinderung vorliegt. Durch das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) wurden die rechtlichen Voraussetzungen des Merkzeichens aG modifiziert. Sie finden sich seit dem 1. Januar 2017 in § 146 Abs. 3 SGB IX: Schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind Personen mit einer erheblichen mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung, die einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 80 entspricht. Eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung liegt vor, wenn sich die schwerbehinderten Menschen wegen der Schwere ihrer Beeinträchtigung dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können. Hierzu zählen insbesondere schwerbehinderte Menschen, die auf Grund der Beeinträchtigung der Gehfähigkeit und Fortbewegung – dauerhaft auch für sehr kurze Entfernungen – aus medizinischer Notwendigkeit auf die Verwendung eines Rollstuhls angewiesen sind. Verschiedenste Gesundheitsstörungen (insbesondere Störungen bewegungsbezogener, neuromuskulärer oder mentaler Funktionen, Störungen des kardiovaskulären oder Atmungssystems) können die Gehfähigkeit erheblich beeinträchtigen. Diese sind als außergewöhnliche Gehbehinderung anzusehen, wenn nach versorgungsärztlicher Feststellung die Auswirkung der Gesundheitsstörungen sowie deren Kombination auf die Gehfähigkeit dauerhaft so schwer ist, dass sie der unter Satz 1 genannten Beeinträchtigung gleich kommt.

  • Freifahrt im öffentlichen Nahverkehr und Befreiung von der Kfz-Steuer
  • Weitere steuerliche Vorteile
  • Parkerleichterungen
  • Übernahme von Fahrtkosten zu ambulanten Behandlungen durch die Krankenkassen in bestimmten Fällen
  • Befreiung von Fahrverboten in Verkehrsverbotszonen

Das Merkzeichen H bedeutet, dass die betroffene Person hilflos ist, also täglich für die Dauer von mindestens zwei Stunden bei mindestens drei alltäglichen Verrichtungen fremde Hilfe erforderlich ist. Regelmäßig ist dies der Fall bei Personen, die in die Pflegestufe II oder III eingestuft wurden.

  • Freifahrt im öffentlichen Nahverkehr
  • Befreiung von der Kfz-Steuer und der Hundesteuer
  • Weitere steuerliche Vorteile
  • Übernahme von Fahrtkosten zu ambulanten Behandlungen durch die Krankenkassen in bestimmten Fällen

Das Merkzeichen RF bedeutet, dass der Inhaber von der Rundfunkgebührenpflicht befreit ist. Voraussetzung ist, dass wegen des Leidens eine Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen grundsätzlich nicht möglich ist und ein Grad der Behinderung von mindestens 80 vorliegt. Ausserdem ist weiter, dass auch mit Hilfe von technischen Hilfsmitteln oder einer Begleitperson die Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen nicht möglich ist. Abgesehen davon erhalten auch Blinde, Sehbehinderte mit einem GdB von mindestens 60 und Hörgeschädigte mit einem GdB von mindestens 50 das Merkzeichen RF.

Blinde Personen erhalten das Merkzeichen Bl. Blindheit liegt vor, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,02 beträgt.

  • Freifahrt im öffentlichen Nahverkehr
  • Befreiung von der Kfz-Steuer und der Hundesteuer
  • Weitere steuerliche Vorteile
  • Parkerleichterungen
  • Übernahme von Fahrtkosten zu ambulanten Behandlungen durch die Krankenkassen in bestimmten Fällen
  • Befreiung von Fahrverboten in Verkehrsverbotszonen
  • Gewährung von Blindengeld oder Pflegezulage

Gehörlose Personen erhalten das Merkzeichen Gl. Taubheit umfasst auch die Fälle der an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit, wenn daneben schwere Sprachstörungen vorliegen.

Durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) wurde im Zusammenhang mit Taubheit und Blindheit ein weiteres Merkzeichen eingeführt. Das Merkzeichen TBl für „taubblind“ ist einzutragen, wenn bei einem schwerbehinderten Menschen wegen einer  Störung der Hörfunktion mindestens ein GdB von 70 und wegen einer Störung des Sehvermögens ein GdBg von 100 vorliegt.

Neben den genannten Merkzeichen ist im Schwerbehindertenausweis auch die “Zugehörigkeit zu Sondergruppen” nach § 2 SchwbAwV einzutragen.
 Im Ausweis ist die Bezeichnung kriegsbeschädigt einzutragen, wenn der schwerbehinderte Mensch wegen eines Grades der Schädigungsfolgen (GdS) von mindestens 50 Anspruch auf Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz hat.
Das Merkzeichen VB bedeutet, dass der Inhaber versorgungsberechtigt nach dem Soldatenversorgungsgesetz, dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) oder einem anderen Nebengesetz zum BVG mit einem GdS von mindestens 50 ist.
Das Merkszeichen EB bedeutet eine Entschädigungsberechtigung nach § 28 BEG aufgrund einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von wenigstens 50.

Anwaltliche Hilfe wird im Bereich des Behindertenrechts zumeist dann notwendig, wenn auf Antrag des Betroffenen nicht der angemessene Grad der Behinderung von der Behörde festgestellt und/oder ein bestimmtes Merkzeichen nicht zuerkannt wird. Dies kann bereits beim ersten Antrag der Fall sein, aber auch wenn auf Antrag des Behinderten eine wesentliche Änderung (§ 69 SGB IX i.V.m. § 48 SGB X) festgestellt werden soll. Wird der Antrag auf (Neu-) Feststellung ganz oder teilweise abgelehnt, kann gegen den Bescheid Widerspruch erhoben werden. Hat auch der Widerspruch keinen Erfolg, ergeht ein Widerspruchsbescheid, gegen den Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden kann.

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