Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

Formulierungsbeispiel:  Klage mit Begründung und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im SGB III

 

Formulierungsbeispiel von Rechtsanwalt Mathias Klose für eine Klage mit Begründung und Antrag auf PKH-Bewilligung aus dem Bereich des SGB III.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei dem folgenden Schriftsatz um ein Muster handelt, das auf einen Einzelfall bezogen war und nicht unbesehen auf weitere Fälle übertragbar und anwendbar ist.

An das
Sozialgericht Regensburg
Safferlingstr. 23
93053 Regensburg

Az. neu

In Sachen

Herr ..., ...straße 1, 93059 Regensburg
-Kläger-
Prozessbev.: Rechtsanwaltskanzlei Mathias Klose, Yorckstraße 22, 93049 Regensburg

gegen

Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit Regensburg, Galgenbergstr. 24, 93053 Regensburg
-Beklagte-

wegen Leistungen nach dem SGB III

erheben wir unter Vollmachtsvorlage namens und auftrags des Klägers

Klage

mit dem Antrag:

I. Der Bescheid der Beklagten vom 15.05.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.07.2020 wird aufgehoben.

II. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.

III. Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Unterfertigten bewilligt.
 

Begründung:


Streitig ist die Aufhebung und Erstattung zunächst bewilligten Arbeitslosengelds.

I.

Der Kläger bezog von der Beklagten in Zeitraum 05.12.2016 – 10.01.2017 und 23.01.2017 – 03.12.2017 Arbeitslosengeld.

Mit dem angefochtenen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 15.05.2020 hob die Beklagte die genanten ursprüngliche Bewilligungen von Arbeitslosengeld auf (§ 48 SGB X) und forderte daran anschließend deren Erstattung (§ 50 SGB X) in einer Gesamthöhe von € 12.163,81. Der Kläger habe während der Zeit des Leistungsbezugs in einem Beschäftigungsverhältnis mit der der Fa. YY gestanden bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 15 Stunden, so dass der Kläger nicht arbeitslos i.S.d. SGB III gewesen sei.

Dagegen wurde durch den Unterfertigten namens und auftrags des Klägers unter dem 04.06.2020 Widerspruch erhoben. Mit Widerspruchsbescheid vom 13.07.2020 wurde der Widerspruch als unbegründet zurück gewiesen. Der Ausgangsbescheid begegne keinen rechtlichen Bedenken.

Dagegen richtet sich die Klage.

II.

Der angefochtene Bescheid vom 15.05.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.07.2020 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 54 SGG). Er ist daher aufzuheben.

Es liegen weder die Voraussetzungen des § 45 SGB X für die Rücknahme der ursprünglichen Bewilligungsbescheids als rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakte vor noch die Voraussetzungen des § 48 SGB X für die Aufhebung der der ursprünglichen Bewilligungsbescheide als Verwaltungsakte mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse. Die ursprünglichen Bewilligungen sind rechtmäßig bzw. ist eine Veränderung in den Verhältnissen nicht eingetreten.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit (§ 136 SGB III).  Arbeitslos ist, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit), sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen), und den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (§ 138 Abs. 1 SGB III). Die Ausübung einer Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit, Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige oder mithelfender Familienangehöriger (Erwerbstätigkeit) schließt die Beschäftigungslosigkeit dann nicht aus, wenn die Arbeits- oder Tätigkeitszeit (Arbeitszeit) weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst, wobei gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer unberücksichtigt bleiben (§ 138 Abs. 3 S. 1 SGB III).

Die Annahme der Beklagten, der Kläger habe während der Zeit des Leistungsbezugs im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Fa. YY mehr als 15 Stunden wöchentlich gearbeitet und sei daher nicht arbeitslos i.S.d. § 138 SGB III gewesen, ist unzutreffend.
Insbesondere dürfte sich die Annahme der Beklagten in erster Linie auf die im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahren aufgefundenen Stundenaufzeichnungen begründen. Dort wurden mehr Stunden aufgezeichnet als offiziell für den Kläger abgerechnet (vgl. Bl. 140 d.A.). Zu den Stundenaufzeichnungszetteln, die tatsächlich mehr Stunden beinhalten, als für den Kläger tatsächlich abgerechnet worden sind, ist mitzuteilen, dass sich die Stundenzettel nicht lediglich auf die von dem Kläger geleitsteten Stunden beziehen, sondern auch die von den übrigen Mitgliedern der Familie XX gearbeiteten Stunden erfassen. Dies geschah auf ausdrückliche Anweisung des Firmeninhabers, Herrn YY. Der Kläger wollte zunächst, ebenso wie die übrigen Familienangehörigen, die dort beschäftigt waren, jeder für sich einen eigenen Stundenzettel abgeben. Durch den Arbeitgeber wurde dies jedoch verwehrt. Der Kläger sowie die übrigen Familienmitglieder wurden aufgefordert, einen einheitlichen Stundenzettel für jeden Monat abzugeben. Daraus resultiert der Umstand, dass auf dem Stundenzettel mehr Stunden erfasst sind als in der Lohnabrechnung. Die Lohnabrechnung ist für jedes Familienmitglied einzeln zu betrachten, während hingegen die Stundenzettel der Mitglieder der Familie XX zusammenfassten. Weiterhin ist im Zusammenhang mit den Stundenzetteln im Übrigen auch zu beachten, dass die dort erfassten Stunden, die von den Mitgliedern der Familie XX geleistet worden sind, auch nicht in vollem Umfange ausbezahlt worden sind.

Dies wird auch schon aus der erfolgten Zeugenvernehmung des Klägers (Bl. 2 ff. d.A.) deutlich. Zu dieser Zeugenvernehmung ist anzumerken, dass der Kläger den niedergeschriebenen Satz „So wurden meine Stunden über die Namen meiner Familienmitglieder“ so nicht gesagt hat. Er meinte damit, wie hier oben ausgeführt, dass auf den Stundenzetteln die Stunden zusammengefasst wurden. Er meinte damit nicht, dass etwaige von ihm tatsächliche gearbeitete Stunden über seine Familienmitglieder abgerechnet worden sind. Aufgrund seiner mangelhaften Deutschkenntnisse hat er den genauen Sinn dieser Angabe im Rahmen der Zeugenvernehmung auch bei nachträglichem Durchlesen des Protokolls nicht verstanden. Daher erfolgte auch die Unterzeichnung des Vernehmungsprotokolls. Hätte man zu der Vernehmung einen Dolmetscher hinzugezogen, was angesichts der eingeschränkten Kenntnisse der deutschen Sprache meines Mandanten durchaus geboten gewesen wäre, wäre dieser Satz nicht in das Vernehmungsprotokoll gelangt, vielmehr wäre sofort richtig gestellt gewesen, was der Kläger tatsächlich meinte. Es wird daher schon hier angeregt, zu einer etwaigen mündlichen Verhandlung einen Dolmetscher für die russische Sprache zu laden, um neuerliche Verständigungsschwierigkeiten auszuschließen.

Auch die Aussage der Ehefrau (Bl. 9 d.A.) sie habe bei der Arbeit mitgeholfen, „aber vielleicht nicht in dem Umfang, wie die Stunden auf mich abgerechnet wurden”, hat sie in diesem Sinne nicht gesagt. Auch sie wollte damit nichts anderes zum Ausdruck bringen, als der Kläger, nämlich dass einheitliche Stundenzettel geführt worden sind. Auch diese Aussage kam lediglich durch die unzureichenden Kenntnisse der deutschen Sprache meiner Mandantin in das unterzeichnete Vernehmungsprotokoll.

Festzuhalten bleibt nach alledem, dass der Kläger – entgegen der Beklagtenansicht – nicht mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 15 Stunden beschäftigt war. Sein Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld nach dem SGB III besteht folglich unverändert weiter.

Im Ergebnis ist somit wie beantragt zu entscheiden.

III.

Der Kläger ist nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht imstande, die Kosten der Rechtsverfolgung selbst aufzubringen. Er beantragt daher Prozesskostenhilfe und die Beiordnung des Unterfertigten. Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wird unverzüglich nachgereicht.

 

Mathias Klose
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