Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

Mutterschutz

Mütter und auch schon werdende Mütter genießen von Gesetzes wegen besonderen Schutz, in erster Linie durch das Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz  - MuSchG) und das Gesetz zum Elterngeld und der Erlternzeit (BEEG).

Der Mutterschutz - das Beschäftigungsverbot - beginnt grundsätzlich spätestens sechs Wochen vor der Geburt und dauert bis acht Wochen nach der Geburt, bei einer Frühgeburt oder Mehrlingsgeburt bis zwölf Wochen nach der Entbindung. Während eines Beschäftigungsverbots wird das Arbeitsentgelt grundsätzlich weiter bezahlt, das sog. Mutterschaftsgeld (§ 13 f. MuSchG).

Ab der neunten bzw. ab der 13. Woche nach der Geburt kann Elterngeld bezogen werden. Die Höhe des Elterngeldes beträgt regelmäßig 67% des bislang erzielten Nettoeinkommens, mindestens jedoch 300,00 €, und wird für zwölf Monate gewährt. Werden die “Partnermonate” ebenfalls in Anspruch genommen, wird Elterngeld für insgesamt 14 Monate gewährt.

Von verschiedenen Ausnahmen abgesehen dürfen werdende Mütter nicht nach 20 Uhr und nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden. Ausnahmen gelten vor allem in der Gastronomie, in der Landwirtschaft sowie im künstlerischen Bereich. Auch dürfen werdende Mütter - wiederum von Ausnahmen abgesehen - nicht mehr als 8,5 Stunden täglich arbeiten, minderjährige werdende Mütter nicht mehr als 8 Stunden täglich (§ 8 MuSchG).

Von besonderer Bedeutung ist der besondere Kündigungsschutz (§ 9 I MuSchG), den Schwangere und Mütter genießen. Ab Beginn der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Geburt darf der Arbeitgeber in der Regel nicht kündigen, wenn er im Zeitpunkt der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung kennt oder sie ihm bis zwei Wochen nach der Kündigung noch mitgeteilt wird. Weiterhin darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an  Elternzeit verlangt worden ist, höchstens jedoch acht Wochen vor Beginn  der Elternzeit, und während der Elternzeit nicht kündigen (§ 18 I 1 BEEG). Nur in besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden, etwa im Falle einer Betriebsstilllegung.

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