Regensburg, Beschluss vom 23.12.13, Az. 16 AS 695/13 ER
Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 23.12.2013 (Az. S 16 AS 695/13 ER)
Orientierungssatz von Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht Mathias Klose:
Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen durch das Jobcenter anerkannt, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs. 1 S. 1 SGB II). Als Bedarf für Unterkunft und Heizung i.S.d. § 22 SGB II ist aber nicht nur die mietvertraglich zu zahlende Miete anzusehen, sondern auch die im Falle der verspäteten Rückgabe der Mietsache, etwa nach einer Kündigung des Mietvertrags, an den Vermieter nach § 546a BGB zu leistende Entschädigung.
Folglich führt die Kündigung eines Mietverhältnisses nicht zum Wegfall oder Ruhen des Leistungsanspruchs für die Kosten der Unterkunft und Heizung, solange die Unterkunft faktisch weiter genutzt wird.