Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

Erbenersatz, § 102 SGB XII

Bei der im SGB XII geregelten Sozialhilfe handelt es sich in der Regel um einen “verlorenen” Zuschuss des Sozialhilfeträgers an den Bedürftigen. Nur ausnahmsweise ist der Hilfeempfänger oder ein Dritter verpflichtet, die Kosten der Sozialhilfe nachträglich zu erstatten. Diese Ausnahmen, den Kostenersatz, regeln die §§ 102 ff. SGB XII: Kostenersatz durch Erben (§ 102 SGB XII), Kostenersatz bei schuldhaftem Verhalten (§ 103 SGB XII), Kostenersatz für zu Unrecht erbrachte Leistungen (§ 104 SGB XII) und Kostenersatz bei Doppelleistungen (§ 105 SGB XII).

Besonders bedeutsam - und besonders überraschend für die Betroffenen - ist regelmäßig der Kostenersatz durch Erben, § 102 SGB XII.

Voraussetzungen des Erbenersatzes

Der Erbe der leistungsberechtigten Person oder ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners, falls diese vor der leistungsberechtigten Person sterben, ist gemäß § 102 Abs. 1 SGB XII vorbehaltlich des § 102 Abs. 5 SGB XII zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet. Die Ersatzpflicht besteht nur für die Kosten der Sozialhilfe, die innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind und die das Dreifache des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 SGB XII übersteigen. Die Ersatzpflicht des Erben des Ehegatten oder Lebenspartners besteht nicht für die Kosten der Sozialhilfe, die während des Getrenntlebens der Ehegatten oder Lebenspartner geleistet worden sind. Ist die leistungsberechtigte Person der Erbe ihres Ehegatten oder Lebenspartners, ist sie zum Erbenersatz nicht verpflichtet.

Die Ersatzpflicht des Erben gehört zu den Nachlassverbindlichkeiten. Der Erbe haftet mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses (§ 102 Abs. 2 SGB XII).

Der Anspruch auf Kostenersatz ist nicht geltend zu machen, soweit der Wert des Nachlasses unter dem Dreifachen des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 SGB XII liegt oder soweit der Wert des Nachlasses unter dem Betrag von 15.340 € liegt, wenn der Erbe der Ehegatte oder Lebenspartner der leistungsberechtigten Person oder mit dieser verwandt ist und nicht nur vorübergehend bis zum Tod der leistungsberechtigten Person mit dieser in häuslicher Gemeinschaft gelebt und sie gepflegt hat oder soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalles eine besondere Härte bedeuten würde (§ 102 Abs. 3 SGB XII).

Der Anspruch auf Kostenersatz erlischt in drei Jahren nach dem Tod der leistungsberechtigten Person, ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners (§ 102 Abs. 4 S. 1 SGB XII). Der Ersatz der Kosten durch die Erben gilt nicht für Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII, also nicht für Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 ff. SGB XII).

Voraussetzung für jeden Anspruch auf Erbenersatz ist aber, neben den ausdrücklich in § 102 SGB XII genannten Voraussetzungen, dass die Sozialhilfeleistungen an den Empfänger rechtmäßig erbracht worden sind. Soweit Leistungen zu Unrecht erbracht wurden, kommt ein Kostenersatzanspruch gegen die Erben nicht in Betracht. Die Rechtmäßigkeit der in der Vergangenheit bewilligten Leistungen muss daher in jedem Fall zunächst geprüft werden, wenn die Begründetheit einer Erbenersatzforderung des Sozialhilfeträgers geprüft wird. Die bewilligten Sozialhilfeleistungen sind vollständig auf ihre formelle und materielle Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen, beispielsweise ob Einkommen und Vermögen des Hilfeempfängers richtig berücksichtigt worden sind.

Rechtsschutz im Zusammenhang mit § 102 SGB XII

Gegen Bescheide der Träger der Sozialhilfe, in Bayern sind dies die Bezirke, ist zunächst der Widerspruch möglich. Wird auch im Widerspruchsverfahren dem Begehren des zum Ersatz herangezogenen Erben nicht oder nicht vollumfänglich Rechnung getragen und ergeht ein negativer Widerspruchsbescheid, kann Klage zum Sozialgericht erhoben werden.

 

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