Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

Sperrzeiten im Arbeitsförderungsrecht

Anspruch auf Arbeitslosengeld (§§ 117 ff. SGB III a.F. bzw. §§ 136 ff. SGB III n.F.) hat, wer arbeitslos ist, sich arbeitslos gemeldet hat und die Anwartschaftszeiten erfüllt hat. Auch wenn jemand aber alle diese Voraussetzungen erfüllt, kann der Fall eintreten, dass er tatsächlich kein Arbeitslosengeld ausbezahlt erhält, konkret, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht. Das Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs kann verschiedene Ursachen haben, insbesondere kann der Anspruch wegen des Erhalts von Arbeitsentgelt oder Urlaubsabgeltung ruhen, wegen einer Entlassungsentschädigung oder wegen einer Sperrzeit gem. § 144 SGB III a.F. bzw. § 159 SGB III n.F.

Nach § 144 SGB III bzw. § 159 SGB III n.F. verhängt die Bundesagentur für Arbeit eine Sperrzeit, wenn sich der Arbeitnehmer “versicherungswidrig” verhalten hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Während einer Sperrzeit ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld, d.h. der Zeitpunkt des Beginns des Anspruchs auf Zahlung von Arbeitslosengeld verschiebt sich zeitlich nach hinten. Daneben - und weit schlimmer als die bloße zeitliche Verzögerung der Zahlung - tritt auch eine Minderung der Anspruchsdauer ein.

 

Versicherungswidriges Verhalten

Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn

  • der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe), z.B. bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags, bei einer Kündigung, ggf. auch bei Aussicht auf einen Anschlussarbeitsplatz, bei drohender Insolvenz des Arbeitgebers, nach Mobbing am Arbeitsplatz oder zur Kindererziehung.
  • der bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldete Arbeitnehmer oder der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Agentur für Arbeit unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht annimmt oder nicht antritt oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, durch sein Verhalten verhindert (Sperrzeit bei Arbeitsablehnung),
  • der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die von der Agentur für Arbeit geforderten Eigenbemühungen nicht nachweist (Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen),
  • der Arbeitslose sich weigert, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen an einer Maßnahme nach § 46 SGB III oder einer Maßnahme zur beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung oder einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teilzunehmen (Sperrzeit bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme),
  • der Arbeitslose die Teilnahme an einer Maßnahme abbricht oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus einer dieser Maßnahmen gibt (Sperrzeit bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme),
  • der Arbeitslose einer Aufforderung der Agentur für Arbeit, sich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen (§ 309 SGB III), trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht nachkommt oder nicht nachgekommen ist (Sperrzeit bei Meldeversäumnis),
  • der Arbeitslose seiner Meldepflicht nach § 38 Abs. 1 SGB III nicht nachgekommen ist (Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung).

Der Arbeitnehmer hat die für die Beurteilung eines wichtigen Grundes maßgebenden Tatsachen darzulegen und nachzuweisen, wenn diese in seiner Sphäre oder in seinem Verantwortungsbereich liegen. Es muss sich um einen objektiv wichtigen Grund handeln, nicht ausreichend ist, dass der Grund aus der subjektiven Sicht des Betroffenen wichtig erscheint.

 

Beginn und Dauer der Sperrzeit

Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, oder, wenn dieser Tag in eine Sperrzeit fällt, mit dem Ende dieser Sperrzeit.

Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe beträgt zwölf Wochen. Sie verkürzt sich auf drei Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von sechs Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte, auf sechs Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von zwölf Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte oder eine Sperrzeit von zwölf Wochen für den Arbeitslosen nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten würde.

Eine Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe tritt in der Regel - zumindest nach Ansicht der Arbeitsagentur - ein, wenn der Arbeitnehmer selbst kündigt, einen Aufhebungsvertrag oder Abwicklungsvertrag mit seinem Arbeitgeber schließt. Ein wichtiger Grund dafür besteht beispielsweise in folgende Fällen:

  • Ein wichtiger Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch Abschluss eines Aufhebungsvertrags mit dem Arbeitgeber kann bestehen, wenn der dieser eine fristgemäße, sozial gerechtfertigte Kündigung androht und der Arbeitnehmer nicht durch sein Verhalten Anlass für die Kündigung gegeben hat.
  • Der Wechsel aus einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis in ein befristetes Beschäftigungsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber ist generell nicht als wichtiger Grund anzusehen.
  • Der Arbeitnehmer fuhrt mit einer freiwilligen Kündigung (Eigenkündigung) seines Arbeitsverhältnisses die Arbeitslosigkeit in der Regel mindestens grob fahrlässig ohne wichtigen Grund herbei, wenn er nicht konkrete Aussichten auf einen Anschlussarbeitsplatz hat.
  • Die Arbeitsaufgabe ist durch einen wichtigen Grund gerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber mit nicht unerheblichen Lohnzahlungen über einen Zeitraum von mehr als sechs (!) Monaten in Verzug geraten ist und der Arbeitnehmer die den Zahlungsrückstand abgemahnt hat.
  • Die Ausübung psychischen Drucks (Mobbings) durch unrechtmäßiges oder nicht sozialadäquates Verhalten auf den Beschäftigten kann einen wichtigen Grund zur Lösung des Beschäftigungsverhältnisses darstellen.
  • Scheitert die Intervention eines Arbeitnehmers bei seinem Arbeitgeber, am Arbeitsplatz nicht dem Passivrauchen ausgesetzt zu werden, liegt in der Regel ein wichtiger Grund zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses vor.
  • Gesundheitliche Beeinträchtigungen, insbesondere schwere Krankheiten, können einen wichtigen Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses darstellen, wenn wenn die Erkrankungen so schwerwiegend sind, dass die bisherige Beschäftigung aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr hätte ausgeübt werden können oder das körperliche oder geistige Leistungsvermögen die künftige Ausübung der bisherigen Tätigkeit zumindest erschweren würde; in jedem Falle darf es dem erkrankten Mitarbeiter nicht mehr zuzumuten sein, seine Beschäftigung fortzusetzen.

Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsablehnung, bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme oder bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme beträgt im Falle des erstmaligen versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art drei Wochen, im Falle des zweiten versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art sechs Wochen, in den übrigen Fällen zwölf Wochen.

Im Zusammenhang mit der Sperrzeit bei Arbeitsablehnung stellt sich oftmals die Frage, welche Arbeiten der Arbeitslose annehmen muss und welche nicht. Insbesondere die Frage nach der (Un-) Zumutbarkeit einer Arbeit stellt sich hier, da der Arbeitsuchende grundsätzlich jede Arbeit annehmen muss, die zumutbar ist. Das Gesetz ist insoweit auch relativ streng und hält Beschäftigungen nur sehr selten für unzumutbar: “Einem Arbeitslosen sind alle seiner Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen”.

Aus allgemeinen Gründen ist eine Beschäftigung einem Arbeitslosen besonders dann nicht zumutbar, wenn die Beschäftigung gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt.

Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung einem Arbeitslosen insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 % und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 % dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist dem Arbeitslosen eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld. Aus personenbezogenen Gründen ist einem Arbeitslosen eine Beschäftigung auch nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen seiner Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. Sind in einer Region unter vergleichbaren Arbeitnehmern längere Pendelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab. Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs ist einem Arbeitslosen zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Arbeitslose innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs aufnehmen wird. Vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einem Arbeitslosen ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs in der Regel zumutbar.Eine Beschäftigung ist nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie befristet ist, vorübergehend eine getrennte Haushaltsführung erfordert oder nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehört, für die der Arbeitnehmer ausgebildet ist oder die er bisher ausgeübt hat.

Nimmt ein Arbeitsloser eine nach diesen Kriterien zumutbare Arbeit nicht an, tritt eine Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung ein.

Werden einem Arbeitslosen innerhalb weniger Tage drei Arbeitsangebote unterbreitet und bewirbt er sich nicht, rechtfertigt dies nur eine Sperrzeit bei Arbeitsablehnung (§ 159 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB III), nicht drei aufeinanderfolgende Sperrzeiten im zeitlichen Umfang von drei, sechs und zwölf Wochen. Mehrere zeitlich eng zusammenliegende Arbeitsangebote sind nach der sozialgerichtlichen Rechtsprechung als ein Lebenssachverhalt zu bewerten, der nicht mehrfach sanktioniert werden darf.

Die Dauer einer Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen beträgt zwei Wochen.

Die Dauer einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis und bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung beträgt eine Woche. Personen, deren Arbeitsverhältnis oder Ausbildungsverhältnis endet, sind gem. § 38 I SGB III grundsätzlich verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses weniger als drei Monate, hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen. Geschieht dies nicht, tritt eine Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung ein. Der Arbeitslose hat sich gem. § 309 SGB III während der Zeit, für die er Anspruch auf Arbeitslosengeld erhebt, bei der Agentur für Arbeit oder einer sonstigen Dienststelle der Bundesagentur persönlich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, wenn die Agentur für Arbeit ihn dazu auffordert. Dies gilt selbst in Zeiten, in denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht. Die Aufforderung zur Meldung kann zum Zwecke der Berufsberatung, Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit, Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen, Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfahren und Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch erfolgen. Kommt der Betroffene der Meldeaufforderung nicht nach, tritt eine Sperrzeit bei Meldeversäumnis ein.

 

Minderung der Arbeitslosengeldanspruchsdauer

Während der Sperrzeit ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld. Daneben tritt aber von Gesetzes wegen auch eine Minderung der Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld ein (§ 128 I SGB III a.F. bzw. § 148 SGB III n.F.).

Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld mindert sich um die Anzahl von Tagen einer Sperrzeit bei Arbeitsablehnung, unzureichenden Eigenbemühungen, Ablehnung oder Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, Meldeversäumnis oder verspäteter Arbeitsuchendmeldung bzw. die Anzahl von Tagen einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe; in Fällen einer Sperrzeit von zwölf Wochen mindestens jedoch um ein Viertel (!) der Anspruchsdauer, die dem Arbeitslosen bei erstmaliger Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, zusteht.

Insbesondere in Fällen der Arbeitsaufgabe (Eigenkündigung, Aufhebungsvertrag oder Auflösungsvertrag), die zu einer Sperrzeit von zwölf Wochen Dauer führen, ist größte Vorsicht geboten, da sich die Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld um mindestens ein Viertel der Gesamtdauer reduziert. Hat ein Arbeitnehmer beispielsweise einen Arbeitslosengeldanspruch für 24 Monate und wird eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe wirksam, vermindert sich die Anspruchsdauer um 1/4, also um sechs Monate von 24 auf 18 Monate.

 

Widerspruch und Klage

Einer verhängten Sperrzeit steht der Betroffene nicht schutzlos gegenüber. Der Rechtsschutz gegen den Sperrzeitbescheid kann über Widerspruch gegen den Bescheid und anschließend gegebenenfalls Klage vor dem Sozialgericht realisiert werden.

Für Ihre Fragen stehe ich als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht Ihnen gerne zur Verfügung.

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