Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

Gesetzliche Unfallversicherung: Verletztenrente (§ 56 SGB VII)

Die gesetzliche Unfallversicherung gewährt ihren Versicherten durch ihre Träger, zumeist Berufsgenossenschaften (BG) oder Unfallkassen, m Versicherungsfall, d.h. bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit verschiedene Leistungen. Zu den in der Praxis wichtigsten Leistungen zählt die Verletztenrente (§ 56 SGB VII), oft auch “BG-Rente” genannt.

Rentenvoraussetzungen

Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v.H. gemindert ist, haben Anspruch auf eine Rente (§ 56 Abs. 1 S. 1 SGB VII).

Die Minderung der Erwerbsfähigkeit richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens (§ 56 Abs. 2 S. 1 SGB VII). Bei vollständigem Verlust der Erwerbsfähigkeit wird Vollrente geleistet; sie beträgt zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes (§ 56 Abs. 3 S. 1 SGB VII). Bei einer teilweisen Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) wird Teilrente geleistet; sie wird in der Höhe des Vomhundertsatzes der Vollrente festgesetzt, der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht (§ 56 Abs. 3 S. 2 SGB VII).

Der Jahresarbeitsverdienst ist der Gesamtbetrag der Arbeitsentgelte (§ 14 SGB IV) und Arbeitseinkommen (§ 15 SGB IV) des Versicherten in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist (§ 82 Abs. 1 S. 1 SGB VII). Für kraft Gesetzes versicherte selbständig Tätige, für kraft Satzung versicherte Unternehmer und Ehegatten oder Lebenspartner und für freiwillig Versicherte hat die Satzung des Unfallversicherungsträgers die Höhe des Jahresarbeitsverdienstes zu bestimmen (§ 83 S. 1 SGB VII). Der Jahresarbeitsverdienst beträgt mindestens 40 bzw. 60 v.H. und höchstens das Zweifache der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße (§ 85 SGB VII).

Rentenzahlung

Während der ersten drei Jahre nach dem Versicherungsfall, also nach dem Arbeitsunfall oder der Berufskrankheit, soll der Unfallversicherungsträger die Rente als vorläufige Entschädigung festsetzen, wenn der Umfang der Minderung der Erwerbsfähigkeit noch nicht abschließend festgestellt werden kann (§ 62 Abs. 1 SGB VII). Spätestens mit Ablauf von drei Jahren nach dem Versicherungsfall wird die vorläufige Entschädigung als Rente auf unbestimmte Zeit geleistet (§ 62 Abs. 2 S. 1 SGB VII).

Ist nach allgemeinen Erfahrungen unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Einzelfalles zu erwarten, dass nur eine Rente in Form der vorläufigen Entschädigung zu zahlen ist, kann der Unfallversicherungsträger die Versicherten nach Abschluss der Heilbehandlung – statt durch Zahlung einer vorläufigen Rente – mit einer Gesamtvergütung in Höhe des voraussichtlichen Rentenaufwandes abfinden. Nach Ablauf des Zeitraumes, für den die Gesamtvergütung bestimmt war, wird auf Antrag Rente als vorläufige Entschädigung oder Rente auf unbestimmte Zeit gezahlt, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen (§ 75 SGB VII). Versicherte, die Anspruch auf eine Rente wegen einer MdE von weniger als 40 v.H. haben, können auf ihren Antrag mit einem dem Kapitalwert der Rente entsprechenden Betrag abgefunden werden (§ 76 Abs. 1 SGB VII). Versicherte, die Anspruch auf eine Rente wegen einer MdE von mindestens 40 v.H. haben, können auf ihren Antrag durch einen Geldbetrag abgefunden werden wenn die Versicherten das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht zu erwarten ist, dass innerhalb des Abfindungszeitraumes die Minderung der Erwerbsfähigkeit wesentlich sinkt (§ 78 SGB VII).

Rentenbeginn und -ende

Die Zahlung der Rente beginnt von dem Tag an gezahlt, der auf den Tag folgt, an dem der Anspruch auf Verletztengeld endet, oder wenn kein Anspruch auf Verletztengeld entstanden war, an dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem der Versicherungsfall eingetreten ist. Der Rentenanspruch endet mit Ablauf des Monats, in dem der Rentenbezieher gestorben ist.

Rechtsschutz

Gegen negative Entscheidungen der gesetzlichen Unfallversicherungen, z.B. die Nichtgewährung einer Verletztenrente oder die zu niedrige Gewährung kann zunächst Widerspruch und anschließend gegebenenfalls Klage zum Sozialgericht erhoben werden.

Für Ihre Fragen stehe ich Ihnen als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht gerne zur Verfügung.

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