Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

Hinweise zum Strafbefehl

Strafbefehl, was nun?

Strafbefehl - was nun?” - das fragen sich viele Betroffene, wenn sie einen Strafbefehl erhalten haben. Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht vertrete und verteidige ich regelmäßig Mandanten nach dem Erhalt eines Strafbefehls. Viele - immer wieder auftretende - Fragen zum Thema “Strafbefehl” werden im Folgenden beantwortet. Für weitere Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Viele Strafverfahren enden heute – jedenfalls zunächst – mit dem Erlass eines Strafbefehls durch das zuständige Amtsgericht, der dem Betroffenen dann auf dem Postwege zugestellt wird. Auch und gerade weil im Strafbefehlsverfahren eine mündliche Hauptverhandlung unterbleibt, sollte man einen Strafbefehl bzw. die in dem Strafbefehl ausgesprochene Strafe sehr ernst nehmen und nicht deshalb unterschätzen, weil ja „keine Gerichtsverhandlung“ stattgefunden hat. Wird gegen den Strafbefehl nicht form- und fristgerecht Einspruch eingelegt, wird der Strafbefehl mit der verhängten Strafe rechtskräftig. Damit ist der Betroffene dann vorbestraft im juristischen Sinne.

Allgemeines

Das Strafbefehlsverfahren ermöglicht eine beschleunigte einseitige Straffestsetzung ohne mündliche Verhandlung durch das Strafgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft. Es wird rein nach Aktenlage entschieden. Im Strafbefehl dürfen unter anderem folgende Strafen verhängt werden:

  • Geldstrafe,
  • Fahrverbot und Entziehung der Fahrerlaubnis,
  • Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Mit einem Strafbefehl werden in der Regel Delikte der leichteren und mittleren Kriminalität geahndet, etwa Vergehen von sogenannten Ersttätern; eine wahre Strafbefehls-Flut gab es und gibt es im Zusammenhang mit dem BAföG-Betrug von Studenten und Schülern,  dem Sozialleistungsbetrug von SGB-II-Beziehern oder der Wirtschaftskriminalität, etwa dem Vorenthalten und Veruntreuen vor Arbeitsentgelt, der Insolvenzverschleppung oder der Steuerhinterziehung. Soll gegen den Beschuldigten in einem Strafbefehl eine Bewährungsstrafe verhängt werden, ist dem Beschuldigten, sofern er noch keinen Verteidiger hat, für das Strafbefehlsverfahren ein Pflichtverteidiger beizuordnen. Liegen die Voraussetzungen für einen Verfahrensabschluss durch Strafbefehl vor, soll ein solcher durch die Staatsanwaltschaft beantragt werden, die Erhebung der Anklage durch Anklageschrift ist insoweit nachrangig. Von dem Antrag auf Erlass eines Strafbefehls soll nach den Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) nur abgesehen werden, wenn die vollständige Aufklärung aller für die Rechtsfolgenbestimmung wesentlichen Umstände oder Gründe der Spezial- oder Generalprävention die Durchführung einer Hauptverhandlung geboten erscheinen lassen. Auf einen Strafbefehlsantrag ist nicht schon deswegen zu verzichten, weil ein Einspruch des Angeschuldigten zu erwarten ist.

Oftmals ist der Abschluss des Strafverfahrens durch einen Strafbefehl aber auch ein im Sinne und Interesse des Beschuldigten liegendes Verteidigungsziel. Insbesondere wenn nach dem Ergebnis der Ermittlungen mit einer Verurteilung gerechnet werden muss, kann es - aus Kosten- und Belastungsgründen - sinnvoll sein, eine öffentliche Hauptverhandlung zu vermeiden und die Angelegenheit auf schriftlichem Wege zum Abschluss zu bringen.

Rechtsschutz: Einspruch

Gegen den Strafbefehl kann nur innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Strafbefehls Einspruch eingelegt werden.  Der Einspruch muss schriftlich bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erfolgen.

Vorstrafe und Eintrag im Führungszeugnis

Geschieht dies nicht, wird also vom Beschuldigten oder dessen Verteidiger gegen einen ergangenen Strafbefehl kein Einspruch eingelegt, wird der Strafbefehl – genau wie ein Strafurteil – rechtskräftig und ist in der Regel nicht mehr anfechtbar. Das bedeutet insbesondere auch, dass der Beschuldigte dann mit der im Strafbefehl verhängten Strafe vorbestraft ist.

Nicht in ein polizeiliches Führungszeugnis aufgenommen werden, obwohl man im technisch-juristischen Sinne vorbestraft ist, lediglich folgende Strafen:

  • Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen,
  • Verwarnung mit Strafvorbehalt,
  • Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Monaten, wenn im Strafregister keine weitere Strafe eingetragen ist.

Wird Einspruch eingelegt, geht das Strafbefehlsverfahren in das „normale“ Strafverfahren über, eine Hauptverhandlung findet statt.

Hauptverhandlung

Der Einspruch kann sich sowohl gegen den Strafbefehl insgesamt, also gegen den Tatvorwurf und die Rechtsfolgen richten, als auch auf die Rechtsfolgen beschränken, was sich insbesondere dann anbietet, wenn zum Beispiel der Tatvorwurf eingeräumt wird, die Höhe eines einzelnen Tagessatzes aber als zu hoch erachtet wird. Werden mehrere Taten im Strafbefehl zur Last gelegt, ist auch eine Beschränkung des Einspruchs auf einzelne Taten möglich.

In einer Hauptverhandlung nach Einspruch gegen einen Strafbefehl muss der  der Beschuldigte - anders als im herkömmlichen Strafverfahren - nicht in jedem Falle persönlich erscheinen. Er kann sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Strafverteidiger vertreten lassen. Erscheint jedoch weder der Beschuldigte noch ein ordnungsgemäß bevollmächtigter Verteidiger, wird der Einspruch gegen den Strafbefehl ohne Verhandlung zur Sache verworfen.

Der Einspruch gegen den Strafbefehl kann bis zur Verkündung des Urteils I. Instanz zurückgenommen werden, nach Beginn der Hauptverhandlung allerdings nur noch mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft.

Zu beachten ist aber in jedem Fall, dass der Richter in der Hauptverhandlung nach Einspruchseinlegung nicht an die im Strafbefehl festgesetzten Rechtsfolgen gebunden ist, das bedeutet, es können sowohl höhere als auch andere Strafen verhängt werden. Insbesondere können mehr oder höhere Tagessätze verhängt werden.

Gegen das auf einen Einspruch gegen einen Strafbefehl hin ergehende Urteil des Amtsgerichts stehen die “normalen” Rechtsmittel zur Verfügung, also Berufung oder (Sprung-) Revision.

Gerichtskosten: Kosten des Strafbefehlsverfahrens

Akzeptieren Sie einen Strafbefehl, haben Sie als Verurteilter auch die Kosten des Verfahrens zu tragen. Grundlage zur Bestimmung der Kosten eines Strafbefehlsverfahrens ist die verhängte Rechtsfolge. Bei einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe auf Bewährung bis zu sechs Monaten betragen die Kosten des Verfahrens € 70,00 (Nr. 3110, 3118 KV-GKG). Bei höherer Geldstrafe oder höherer Freiheitsstrafe auf Bewährung fallen Gerichtskosten in Höhe von € 140,00 (Nr. 3111, 3118 KV-GKG) an.

Rechtsanwalt: Ihr Verteidiger

Das kann Ihr Rechtsanwalt im Zusammenhang mit einem Strafbefehl für Sie tun:

  • Er bespricht und klärt mit Ihnen den Sachverhalt, den man Ihnen zur Last legt,
  • er prüft und erörtert mit Ihnen eingehend die Rechtslage,
  • er entwickelt die Verteidigungsstrategie - er berät Sie, ob und inwieweit es sinnvoll erscheint, gegen den Strafbefehl Einspruch zu erheben, etwa gegen den Strafbefehl insgesamt oder nur gegen die Anzahl und/oder Höhe der Tagessätze oder Dauer des Fahrverbots,
  • nach erhobenem Einspruch bereitet er die Hauptverhandlung vor,
  • er verteidigt Sie in der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht, und
  • er berät Sie gegebenenfalls über die Einlegung von Rechtsmitteln, d.h. Berufung oder Revision,
  • wird die im Strafbefehl ausgeworfene Strafe akzeptiert, kann Ihr Rechtsanwalt Sie über die Möglichkeit der Ratenzahlung der Geldstrafe oder deren Stundung beraten und die entsprechenden Schritte in die Wege leiten.

Rechtsanwaltskosten: Verteidigung gegen einen Strafbefehl

Beauftragen Sie einen Anwalt mit Ihrer Verteidigung gegen einen Strafbefehl, fallen Gebühren an, die sich aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ergeben. Die konkrete Gebührenhöhe bestimmt sich unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit und der Bedeutung der Angelegenheit. Gerne informiere ich Sie über die in Ihrer Angelegenheit voraussichtlich anfallenden Anwaltskosten. In umfangreichen Angelegenheiten bietet es sich auch an, eine Gebührenvereinbarung zu schließen, entweder als Pauschalvereinbarung oder unter Vereinbarung eines Stundenhonorars. Werden Sie vor Gericht freigesprochen, trägt die Staatskasse ganz oder teilweise Ihre notwendigen Anwaltskosten.

Viele Rechtsschutzversicherungen treten ein, solange keine Verurteilung wegen einer Vorsatztat erfolgt, insbesondere im Verkehrsbereich, oder beim Vorwurf eines Fahrlässigkeitsdelikts ein.

Frequently Asked Questions (FAQ)

Antworten auf viele häufige Fragen rund um den Einspruch gegen den Strafbefehl finden Sie hier.

Fazit

Sollte Ihnen ein Strafbefehl zugestellt werden, denken Sie daran, dass er – wenn nicht binnen zwei Wochen Einspruch eingelegt wird – dieselben Wirkungen entfaltet wie ein gerichtliches Strafurteil, rechtskräftig wird und Sie als vorbestraft gelten. Lassen Sie sich gegebenenfalls anwaltlich beraten.

Für Ihre Fragen stehe ich Ihnen als Fachanwalt für Strafrecht gerne zur Verfügung.

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